Hallo liebe Community,
nach langjähriger Beziehung mit der Freundin haben wir uns getrennt. Wir haben einen gemeinsamen Sohn von 2 Jahren.
Vor ca 2 Jahren mieteten wir gemeinsam eine Wohnung bei einer Wohnungsgesellschaft. Die miete sowie Strom werden monatlich von meinem Konto abgebucht. Nun ist es so, dass durch die Trennung ich aus der aktullen Wohnungsgemeinschaft rausbin, aber weiterhin die Miete für diesen Monat bezahlte. Ich würde mich gerne aus dem Mietvertrag streichen lassen, sie könnte sich die Wohnung jedoch alleine nicht leisten. Ist das den möglich, dass ich mich rausstreichen lasse ohne Ihre Zustimmung, da Kommunikation aktuell leider nicht möglich ist. Und wie sieht das mit der Miete aus, wenn Sie mir den Zutritt zur Wohnung verweigert, muss ich dann noch Miete zahlen , da wir beide ja eigentliche gemeinsam für die Miete haftbar sind. Kann ich nur die Hälfte zahlen? Oder ihr die andere Hälfte etwa mit dem Unterhalt für das Kind gegenrechnen und mir die Differenz von Ihr auszahlen lassen?
Vielen Dank im Vorraus für eure Hilfe
Liebe Grüße Patrick
Nach Trennung aus gemeinsamen Mietvertrag rauskommen
11. Oktober 2017
Thema abonnieren
Frage vom 11. Oktober 2017 | 09:16
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach Trennung aus gemeinsamen Mietvertrag rauskommen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 11. Oktober 2017 | 09:30
Von
Status: Unbeschreiblich (38485 Beiträge, 14013x hilfreich)
Nee, "rausstreichen" ist nicht möglich, und muss der Vermieter auch nicht mitmachen. Letztlich müsst Ihr Euch zu dritt einigen. Oder zu zweit kündigen. Wenn das nicht funktioniert, dann bleibt nur die Klage. Abgesehen davon interessiert den Vermieter nicht, wie Ihr Beiden das alles im Innenverhältnis löst. Er hat den Anspruch auf die Mietzahlung von seinen Vertragspartnern und das wars.
wirdwerden
#2
Antwort vom 11. Oktober 2017 | 10:12
Von
Status: Unparteiischer (9915 Beiträge, 4489x hilfreich)
Ich stimme wirdwerden zu. Die Antwort würde aber anders aussehen, wenn ihr beiden verheiratet gewesen wärd. Für die Ehewohnung gibt es tatsächlich Sonderregeln, die ein einseitiges Ausscheiden eines Ehepartners aus dem Mietvertrag erlauben.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 11. Oktober 2017 | 12:31
Von
Status: Weiser (16551 Beiträge, 9319x hilfreich)
Zitat:Ist das den möglich, dass ich mich rausstreichen lasse ohne Ihre Zustimmung, da Kommunikation aktuell leider nicht möglich ist.
Nein.
Zitat:Und wie sieht das mit der Miete aus, wenn Sie mir den Zutritt zur Wohnung verweigert, muss ich dann noch Miete zahlen , da wir beide ja eigentliche gemeinsam für die Miete haftbar sind.
Klar. Sie haben den Mietvertrag unterschrieben und müssen daher zahlen. Wie Sie das mit Ihrer Partnerin regeln, ist Ihr Problem.
Zitat:Kann ich nur die Hälfte zahlen?
Natürlich können Sie das. Dann wird der Vermieter das Geld aber gerichtlich eintreiben und zwar von den Mietern. Da gehören Sie halt auch zu. Und wenn bei einem Mieter nichts zu holen ist (ihre Partnerin), dann muss der andere Mieter (Sie) bluten.
Zitat:Oder ihr die andere Hälfte etwa mit dem Unterhalt für das Kind gegenrechnen und mir die Differenz von Ihr auszahlen lassen?
Nein. Kindesunterhalt ist ein Anspruch des Kindes. Sie können einen Anpruch den Sie gegen Ihre Partnerin haben nicht gegen einen Anspruch des Kindes gegen Sie aufrechnen.
Und jetzt?
Schon
268.304
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
7 Antworten
-
2 Antworten
-
7 Antworten
Top Mietrecht Themen
-
39 Antworten