Mieter für Schlüsselübergabe nicht zu erreichen

9. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ribes
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter für Schlüsselübergabe nicht zu erreichen

Hallo zusammen,

nachdem mein Mieter mehrere Monate seine Miete nicht gezahlt hat habe ich vom Sonderkündigungsrecht gebrauch gemacht und das Mietverhältnis gekündigt.
Der Mieter hat keinen Widerspruch eingelegt und hat die Wohnung bis auf einzelne Möbel geräumt.
Die Wohnung bewohnt er nicht mehr.

Nun ist er seit drei Wochen nicht mehr erreichbar, die Schlüsselübergabe ist nicht erfolgt.

Darf ich das Schloss der Wohnung austauschen und die restlichen Möbel des Mieters einlagern?
Ich möchte die Wohnung neu vermieten.
Ist das Missverhältnis offiziell beendet nachdem kein Widerspruch durch den Mieter eingelegt wurde, oder endet das Mietverhältnis erst mit Schlüsselübergabe?

Über fundierte Hilfe würde ich mich sehr freuen!

Freundliche Grüße
Robert

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Ribes):
nachdem mein Mieter mehrere Monate seine Miete nicht gezahlt hat habe ich vom Sonderkündigungsrecht gebrauch gemacht und das Mietverhältnis gekündigt.


Wahrscheinlich haben Sie von der außerordentlichen fristlosen Kündigung gebrauch gemacht und dem M. kurze Zeit für die Räumung gegeben.

Zitat (von Ribes):
Der Mieter hat keinen Widerspruch eingelegt und hat die Wohnung bis auf einzelne Möbel geräumt.
Die Wohnung bewohnt er nicht mehr.


Widerspruch muss der M. in diesem Fall nicht einlegen.

Zitat (von Ribes):
Nun ist er seit drei Wochen nicht mehr erreichbar, die Schlüsselübergabe ist nicht erfolgt.

Darf ich das Schloss der Wohnung austauschen und die restlichen Möbel des Mieters einlagern?
Ich möchte die Wohnung neu vermieten.
Ist das Missverhältnis offiziell beendet nachdem kein Widerspruch durch den Mieter eingelegt wurde, oder endet das Mietverhältnis erst mit Schlüsselübergabe?


Selbst dürfen Sie die Wohnung nicht räumen, das kann nur der GV mit gerichtlicher Erlaubnis, was heissen würde, Sie müssten auf Räumung klagen, sollte der M. nicht freiwillig ausziehen und die Wohnung ordnungsgemäß mit den Schlüsseln übergeben.
Das wird sich ohne Anwalt nicht machen lassen.



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#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1960x hilfreich)

Zitat:
Darf ich das Schloss der Wohnung austauschen und die restlichen Möbel des Mieters einlagern?


Das wäre eine strafrechtlich relevante verbotene Eigenmacht.

Der Mieter könnte hinterher bei Ihnen ankommen und behaupten, dass sich wertvolle Dinge in der Wohnung befunden haben, die nunmehr verschwunden sind. Sie müssten dann das Gegenteil beweisen.

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#3
 Von 
Ribes
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Antworten.
Auch wenn ich mir anderes erhofft habe.

Dann werde ich definitiv nicht eigenmächtig in die Wohnung eindringen.

MfG
Robert

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Ribes):
Der Mieter hat keinen Widerspruch eingelegt
§ 574 BGB regelt den sogenannten Härtefall, bei dem Widerspruch eingelegt werden kann. Bei einer fristlosen Kündigung (so interpretiere ich mal deine Formulierung "Sonderlkündigung") ist ein Widerspruch nach § 574 BGB nicht möglich.

Zitat (von Ribes):
Ist das Missverhältnis offiziell beendet nachdem kein Widerspruch durch den Mieter eingelegt wurde, oder endet das Mietverhältnis erst mit Schlüsselübergabe?
Wenn die fristlose Kündigung berechtigt war, dann wurde das Mietverhältnis sofort beendet. Nach § 546a BGB kannst du jedoch immernoch Nutzungsentschädigung verlangen. Wenn der ehemalige Mieter solvent ist, dann bekommst du für diese Zeit also immernoch eine Art Miete.

Fraglich ist im übrigen, ob der Mieter mit seinem Auszug die Kündigung anerkannt an. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug kann der Mieter nämlich durch Nachzahlung des Mietrückstandes unwirksam machen. Von daher würde ich von der eigenmächtigen Räumung auch eher abraten. Versuch den Mieter zu erreichen oder halte dich ans gerichtliche Verfahren.

PS: Eine Räumungsklage muss irgendwohin zugestellt werden. Frag mal beim Meldeamt nach, ob der Mieter sich umgemeldet hat. Auf diese Weise bekommst du vielleicht die neue Adresse.

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#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Ribes):
Ist das Missverhältnis offiziell beendet nachdem kein Widerspruch durch den Mieter eingelegt wurde, oder endet das Mietverhältnis erst mit Schlüsselübergabe?

Falsche Fragestellung

Das Mietverhältnis ist durch eine wirksame Kündigung offiziell beendet (auch wenn der Mieter noch dort wohnt).
Aber erst die Rückgabehandlung des Mieters verschafft dem Vermieter wieder den Besitz und die Verfügungsgewalt über sein Eigentum.
Ohne Übergabe der Schlüssel besteht daher immer die Gefahr, dass der Mieter die Nutzung doch wieder aufnimmt oder entsprechende Schadenersatzansprüche - evtl. auch "nur" für sein zurückgelassenes, gewiss äußerst wertvolles Mobiliar geltend macht.
Hat der Vermieter noch offene Forderungen gegen den Mieter, dann kann der Vermieter die aber natürlich mit evtl. Forderungen des Mieters aufrechnen.

Der Rechtsweg sieht auch hier Räumungsklage und anschließend Zwangsräumung bzw. Besitzeinräumung über den Gerichtsvollzieher vor. Dadurch entstehen dem Vermieter nicht unerhebliche Zusatzkosten und weiterer Mietausfall für mehrere Monate.

Das ist also eine Entscheidung zwischen "Risiko mit der Chance auf deutlich niedrigerem Schaden" oder "Rechtlich abgesichert verbunden mit sicherem hohem Zusatzschaden" (falls der Mieter/Schuldner seine Schulden nicht bezahlt).
Das sollte man sehr gut abwägen - z.B. hier zum Thema "Kalte Räumung"
http://www.vermieter-ratgeber.de/im-fokus/kalte-raeumung-der-verschwundene-mieter
ein netter Satz aus dem Kommentar des Verfassers:
"Spätestens nach Aufklärung über die Kosten und einen etwaig drohenden finanziellen Ausfall und einigen Flüchen über Deutsche Gesetze und Gerichte, entschließen sich viele Vermieter – entgegen dem Rat des Rechtsanwalts – zur „kalten" Wohnungsräumung."

Zur Einschätzung des Risikos also erstmal Informationen sammeln:
> ist der Mieter/Schuldner noch unter seiner bisherigen Wohnung gemeldet? oder wohnt er bereits anderswo? kennst du seine neue Wohnanschrift/Meldeanschrift? >> Einwohnermeldeamt
> hat er sein Briefkastenschild abgemacht? quillt der Kasten bereits über mit gelben Briefchen (Gerichtsvollzieher)?
> wie solvent ist der Mieter?
> wie umfangreich/wertvoll ist das zurückgelassene Mobiliar? (genauer weiss man das im Zweifel erst nach der Öffnung, die nur im Beisein von Zeugen erfolgen sollte)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Ich denke man sollte hier auch prüfen, ob der Mieter nicht die Wohnung und das Eigentum an den darin befindlichen Gegenständen aufgegeben hat.
Dann kann man sich den Aufwand mit Räumingstitel und GV sparen.

Gleich wohl sollte man dann das öffnen der Wohnung genauso wie das begehen peinlichst genau dokumentieren (idelaerweise Video und Zeuge).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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