zusätzliches Schloss an Garage bei fristloser Kündigung

9. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)
zusätzliches Schloss an Garage bei fristloser Kündigung

Hallo,

wenn der Mieter einer Garage seine Miete für längeren Zeitraum nicht mehr zahlt und nach der außerordentlichen Kündigung innerhalb einer bestimmten Frist seine Schlüssel nicht zurück gibt, darf man die Schlösser ja nicht wechseln bzw. die Garage nicht öffnen. Der Gerichtsweg müsste erstmal beschritten werden.

Es ist doch aber auch so, dass ich ihm auch keinen Zugang zur Garage mehr gewähren muss. Um Sie auszuräumen kann er ja einen Termin mit mir machen. Wäre es daher rechtlich möglich, ein Schloss an der Garage anzubringen ohne Sie dazu zu öffnen, um den Mieter dazu zu animieren, die Garage zu übergeben?

Beste Grüße

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Gibt es denn offene Forderungen welche ein Vermieterpfandrecht an den Wagen begründen oder ist die Garage leer ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Offene Forderungen gibt es. Was in der Garage ist (Auto, Anhänger, anderes Zeug) weiß ich leider nicht. Sie könnte auch leer sein. Was ich aber auch nicht weiß.

Ich könnte allerdings hin fahren und nachschauen. An der Garage ist ein Fenster an der Seite.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Es ist doch aber auch so, dass ich ihm auch keinen Zugang zur Garage mehr gewähren muss.
Wie kommst du darauf? Hast du da irgendein Urteil im Kopf oder ist das eine Aussage aus dem Bauch heraus? Mir wäre zumindest nicht bekannt, dass der Vermieter den Zugang unnötig erschweren oder sogar verwehren darf.

Zitat (von Wolle9):
Wäre es daher rechtlich möglich, ein Schloss an der Garage anzubringen ohne Sie dazu zu öffnen, um den Mieter dazu zu animieren, die Garage zu übergeben?
Meiner Meinung nach nein. Ich verstehe aber auch nicht den Sinn dahinter. Wenn der Mieter in der Garage ein Auto stehen hat, welches er regelmäßig nutzt, dann landet möglicherweise recht zügig eine einstweilige Unterlassungserklärung in deinem Briefkasten. Schadenersatzforderungen könnten dann noch folgen. Wenn er die Dinge in der Garage nicht täglich nutzt, dann passiert möglicherweise erstmal gar nichts. Weitervermieter kannst du die Garage aber immernoch nicht. Von daher sehe ich jetzt nicht, welchen Vorteil du dir von deiner Aktion versprichst.

Du vermietest doch einige Objekte, der Ablauf nach Kündigung sollte doch eigentlich klar sein. Wenn keine Rückgabe der Mietsache stattfindet und der Mieter nicht kooperiert, gibts nur zwei Varianten: Kalte Räumung oder gerichtliches Räumverfahren. Letzteres dauert, ist dafür aber 100%ig legal. Ersteres geht schnell, ist aber nur dann legal, wenn der Ex-Mieter den Besitz der Sache bereits eindeutig aufgegeben hat. Kalte Räumung ist daher sehr problematisch.



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#4
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wie kommst du darauf? Hast du da irgendein Urteil im Kopf oder ist das eine Aussage aus dem Bauch heraus?


Weder noch. Grundlage dass der Mieter die Garage nutzen darf ist der Mietvertrag. Dieser wurde ordnungsgemäß gekündigt. Woher nimmer du denn das Recht des Mieters die Garage weiter nutzen zu dürfen. Klar ist, dass ich wegen letztendlich wegen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte usw. die Garage nicht einfach betreten darf. Wo ist denn die Rechtsgrundlage, dass er es darf.

Von der Aktion verspreche ich mir, den Mieter dazu zu animieren, sich zu melden. Bin auch ganz guter Dinge, dass das funktioniert.

Wogegen verstößt es denn, wenn ich ein Schloss an meiner nicht mehr vermieteten Garage anbringe? Anspruch auf uneingeschränkten Zugang hat der ehemalige Mieter meiner Meinung nach nicht mehr.



-- Editiert von Wolle9 am 10.10.2017 11:00

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Schau dir mal diesen Beschluss an: KG, 14.09.2009 - 8 U 135/09 . Da ging es um den Austausch des Schlosses. Letztlich hat dein Vorhaben den gleichen Effekt. Um in der Wortwahl des Gerichts zu bleiben, willst du den "Beklagten im Wege der verbotenen Eigenmacht aus dem Besitz" setzen, sprich ihm den Besitz der Mietsache entziehen.

Du dringst nicht in seine Privatssphäre ein, okay. Legal macht es das ganze aber immernoch nicht. Nutzungsentschädigung kannst du dir ab dem Termin an den Hut stecken, die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens durch den Mieter werden aller Wahrscheinlichkeit bei dir landen. Ich sehe den Vorteil immernoch nicht.

Zitat (von Wolle9):
Wogegen verstößt es denn, wenn ich ein Schloss an meiner nicht mehr vermieteten Garage anbringe?
Du bist aktuell Eigentümer aber nicht Besitzer der Garage. Und dem aktuellen Besitzer darfst du den Besitz nicht ohne Titel entziehen.

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