komplette Bezahlung Bildschirmbrille durch AG?

8. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Lilex
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 109x hilfreich)
komplette Bezahlung Bildschirmbrille durch AG?

Hallo,

Im Unternehmen gibt es eine BV (von 2010), in der ein Kostenzuschuss für eine Bildschirmbrille in Höhe von 90 € geregelt ist.

Nach Neuregelung im ArbMedV heißt es da aber wörtlich:

"(2) Angebotsvorsorge bei:
(1) Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich aufgrund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind."


Bisher haben die AN brav ihre 90 € bekommen und nichts weiter.

Ich habe nun auch eine Bildschirmbrille anschaffen müssen. Dies wurde vom Betriebsarzt nach meiner Vorsorgeuntersuchung vermerkt. Ich habe 3 Optiker angefragt und den preiswertesten genommen. Die Brille hat 107,00 € gekostet. Sie hat keinerlei Schnickschnack, keine Extras, sondern ist die einfachste und billigste Ausführung.

Die Erstattung der Gesamtkosten wurde damit abgelehnt, dass es
1) nicht nachprüfbar ist, dass ich die Brille NUR am Arbeitsplatz nutze (kann man prüfen, da die Brille auch nach Feierabend auf dem Schreibtisch liegen bleibt)
2) wenig Sinn macht, so eine Brille komplett zu bezahlen, da ein PSA dem AG gehört und diese nach Ausscheiden dem AG zurück gegeben werden muss (da frage ich mich, ob ich die ganzen alten AS-Schuhe meiner Kollegen hätte zurückgeben statt entsorgen müssen?)
3) beim AG Anträge (auf Kostenzuschuss) gäbe für Brillen bis zu 800 €.

Für mich ist das alles kompletter Müll (sorry), was der AG da von sich gibt. Aber laut Aussage des AG sieht es sogar unser BR so wie er. Mir selber hat der BR keine Infos gegeben, obwohl vor über 2 Wochen angefragt.

Wer sieht es nun falsch? Hätte ich tatsächlich Anspruch auf die volle Kostenübernahme? Ich mein, es geht nicht um die 17 €, es geht einfach ums Prinzip, dass sich der AG auch hier wieder finanziell entgegen diverser Vorschriften (oder gar Gesetze?) bereichert.

Und wenn ich im Recht bin, wie sollte ich nun weiter verfahren? Wegen 17 € einen Anwalt einschalten?

LG Lilex

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Wenn's ums Prinzip geht, wird es regelmäßig schwierig.
Wegen 17 Euro zu streiten und gar einen Anwalt zu bezahlen .....
Dass die Antwort deines AG dich nicht zufrieden stellt, verstehe ich gut. Punkt 1 allerdings trifft gleichwohl zu, wenn du nicht auf das Faktische abstellst, sondern die grundsätzliche Eignung für private Zwecken in Betracht ziehst.

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#2
 Von 
Lilex
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 109x hilfreich)

Okay, eine grundsätzliche Eignung auch für private Zwecke ist nicht abzustreiten. Nur wo fängt man da an und wo hört man auf? Da gäbe es den MA, der seine AS-Schuhe auch zu Hause auf seinem Hof trägt. Da gäbe es den MA, der die Atemschutzmaske auch privat nutzt beim Sanieren des Hauses, vom Tragen der Arbeitsanzüge im privaten Bereich mal ganz abgesehen.

Aber wäre ich denn überhaupt im Recht? Müsste der AG die kompletten Kosten übernehmen? Dann würde ich nämlich noch ein bisschen weiter mit dem AG diskutieren. Anwalt würde ich mir aber nochmal überlegen. Wäre die Gewerkschaft evtl. da noch ein Ansprechpartner? An unserem BR habe ich nämlich so langsam meine Zweifel :-(

Auch laut DGUV Information 250-008, Abschnitt 3 heißt es: "Die Gebühren für die Untersuchung durch den Augenarzt/die Augenärztin und die im erforderlichen Umfang entstehenden Kosten der Bildschirmarbeitsplatzbrille trägt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin.

In erster Linie geht es mir darum, ob ich mit meiner Meinung im Recht bin.

LGLilex

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Eigentlich hätten sie die Arbeitsschuhe durchaus zurückgeben müssen, es handelt sich dabei um Arbeitsmittel. Jedenfalls, wenn der Arbeitgeber sie bezahlt hat. Dass manche Arbeitgeber da keinen Wert drauf legen, das steht auf einem anderen Blatt.

Über den erforderlichen Umfang lässt es sich trefflich streiten. Ich persönlich würde die 90 € nehmen und es dabei belassen. Eine gültige Antwort werden Sie nur durch ein Arbeitsgericht bekommen.


-- Editiert von fb367463-2 am 08.10.2017 20:27

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Die Gebühren für die Untersuchung #2

Den Betriebsarzt zahlt doch der AG voll und ganz. Nur das Hilfsmittel nicht zur Gänze, das der Arbeitsmediziner empfiehlt.
Wenn er dir empfohlen hätte, mehr Möhren zu essen - würdest du dann erwarten, dass der AG die bezahlt?

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#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Die Aussage ist klipp und klar: der AG zahlt die Brille im erforderlichen Umfang. Sprich wenn das günstigste Angebot 107 EUR ist, dann muss der AG das zahlen.

Ich würde bis zur Kostenübernahme mit ausgeschaltetem Monitor arbeiten....

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#6
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Kosten für das Arbeitsmittel zu übernehmen. Gleichfalls sind derartige BVs mit einer pauschalen Beteiligung des AG durchaus üblich. Konsens sollte sein dass die Pauschale den Kosten des günstigsten geeigneten Arbeitsmittels entspricht. Allerdings würde dies voraussetzen den Pauschalbetrag in der BV regelmäßig zu prüfen und anzupassen, was in aller Regel nicht passiert.

Ich würde Dir empfehlen Kontakt mit der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit aufzunehmen und um Unterstützung zu bitten. Einige große Ketten von Brillenverkäufern bieten für Bildschirmarbeitsplatzbrillen ein Arbeitgeber-rundum-sorglos-Paket mit Rahmenvertrag an, bei dem man wirklich günstig fährt. Und wer kein "Kassengestell" möchte, der zahlt eben auf. Aber wie gesagt, das kann Deine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder auch der Betriebsrat für Dich in Angriff nehmen.

Ansonsten sehe ich es wie meine Vorschreiber: Für 17 Euro würde ich kein Fass aufmachen und die Gerichte bemühen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#7
 Von 
Lilex
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat:
Den Betriebsarzt zahlt doch der AG voll und ganz. Nur das Hilfsmittel nicht zur Gänze, das der Arbeitsmediziner empfiehlt.
Wenn er dir empfohlen hätte, mehr Möhren zu essen - würdest du dann erwarten, dass der AG die bezahlt?


Wenn Möhrchen auch PSA wären, dann ja. Komische Frage....

Unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit kann ich da nicht um Hilfe bitten. Er arbeitet sehr AG-freundlich und ich habe schon andere Tänzchen mit ihm am Laufen.

Und der BR hat dem AG bestätigt, dass ich angeblich keinen Anspruch habe.

Ich werde es dabei belassen. Es ärgert mich nur immer wieder, dass der AG mit solchem Mist durchkommt.

Vielen Dank für Eure Meinungen, Ansichten und Hinweise.

LG Lilex

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Mir scheint nach wie vor, dass ein Missverständnis vorliegt: ein med. Hilfsmittel wie eine Brille, die deine indiv. Sehschwäche ausgleicht, ist eben kein Arbeitsmittel wie etwa eine Schutzbrille, wie Laborleute sie tragen müssen.

-- Editiert von blaubär+ am 09.10.2017 12:00

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#9
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Eine spezielle Brille, die zur Bildschirmarbeit nach ärztlicher Ansicht benötigt wird, ist ein Arbeitsmittel.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
eine Brille, die deine indiv. Sehschwäche ausgleicht, ist eben kein Arbeitsmittel


Ob Arbeitsmittel oder nicht, ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 2 Satz 1 ist eindeutig:
Zitat:
Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Die Notwendigkeit einer speziellen Sehhilfe wird vom Arbeitgeber doch gar nicht bestritten. Der Arbeitgeber hat seine Zahlungspflicht ja dem Grunde nach schon anerkannt - es geht nur um die Höhe.

Ich würde erstmal nachforschen, wie der Betrag von 90€ damals in die Beriebsvereinbarung gelangt ist. Wahrscheinlich war das zum Zeitpunkt der Betriebsvereinbarung ein realistischer Preis. Der Preis für Brillen hat sich in den letzten Jahren aber nicht sonderlich nach oben bewegt (dank Konkurrenz aus dem Internet). Es wäre wahrscheinlich nicht aussichtslos, nach einem Optiker zu suchen, der eine Bildschirmbrille auch heute noch für 90€ liefern würde.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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