Gilt ehrenamtliche Tätigkeit nie als Arbeitszeit?

8. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
ip397418-25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gilt ehrenamtliche Tätigkeit nie als Arbeitszeit?

Bei gemeinnützigen Unternehmen ist es üblich Mitarbeiter in geringem Umfang zu beschäftigen und das Entgelt als Übungsleiterpauschale, bzw. Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG zu zahlen. Steuerrechtlich ist dies möglich, solange die Verdiensthöhe 2400 € pro Jahr nicht überschreitet.
In unserem Unternehmer wird ein Kollege auf dieser Grundlage beschäftigt und erhält ein Stundensatz von 10,-€ .
Die bei uns verrichtete Tätigkeit, übt der Kollege bei einem anderen Unternehmen bereits hauptberuflich in einem Umfang von 48 Stunden im Wochendurchschnitt aus und arbeitet bei uns zusätzlich zu seinem Hauptjob.

Als Betriebsrat stehe ich auf dem Standpunkt, dass die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden beim Hauptarbeitgeber erreicht wurde und somit eine Beschäftigung bei uns nicht mehr möglich ist. Die steuerrechtliche Behandlung der Tätigkeit halte ich für unerheblich, weil es sich um genau die Tätigkeit handelt, die der Kollege im Hauptberuf ausübt.
Unser AG hält dem entgegen, es handele sich um ehrenamtliche Tätigkeit, die nicht unter das Arbeitszeitgesetz falle. Ob sich die hauptberufliche und die nebenberufliche (ehrenamtliche) Tätigkeit in ihrer Art unterscheiden sei unerheblich.
Unstrittig zwischen BR und AG ist, dass das Arbeitszeitgesetz zu berücksichtigen wäre, wenn der Kollege die Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausüben würde.

Die Frage, die ich hier in den Raum stelle möchte ist die, ob in diesem Fall die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Eigenart der Tätigkeit ausschlaggebend dafür ist, ob das Arbeitszeitgesetz für diese Tätigkeit Anwendung findet.
Oder ist dies abhängig davon, ob die ehrenamtliche Tätigkeit eine andere ist als die hauptberufliche?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Ich fürchte, Dein Arbeitgeber hat recht. Zunächst sollte man steuerliche Belange außen vor lassen. Den genannten Freibetrag gibt es auch für viele Freiberufler, ganz ohne Ehrenamt. Ein Ehrenamt ist ein Amt, welches freiwillig (häufig aber nicht der Fall, siehe Berufung zum Schöffen), gemeinwohlorientiert und unentgeltlich ausgeübt wird. Inhaltliche Definitionen, die Fälle wie Deinen ausschließen, kenne ich nicht. Deshalb geht das Konstrukt vom Ansatz her, da hat Dein AG wohl erecht. Nur, mich ärgert in diesen Fällen was anderes, vielleicht ist das bei Euch ein Ansatzpunkt. Es ist doch zunehmend zu beobachten, dass Ehrenämter Arbeitsplatzkiller sind. Anstelle z.B. teilzeitig einen Sozialpädagogen einzustellen oder wenigstens als Freiberufler für einen anständigen Stundenlohn zu beschäftigen, werden für eine Aufwandsentschädigung Ehrenämtler eingestellt. In der Kommune, in der ich lebe, gibt es z.B. einige fest eingestellte "Flüchtlingshelfer", die auch tariflich bezahlt werden, der Rest macht dasselbe bei selber Vorbildung als Ehrenamtler.

Deshalb (zwar unerfreulich, aber trotzdem) ist das kein Fall des Arbeitszeitgesetzes.

wirdwerden

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von ip397418-25):
Gilt ehrenamtliche Tätigkeit nie als Arbeitszeit?

Warum sollte das ausüben eines Hobbys denn als Arbeitszeit zählen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17464 Beiträge, 6499x hilfreich)

Das sog. Ehrenamt ist vor allem kein Arbeitsverhältnis und darf es nicht sein (wenn es da auch wohl einigen Schmu geben wird). Vom Grundsatz her ist jede Bezahlung dem 'Ehrenamt' fremd, wenn auch Leute im Ehrenamt 'nicht noch Geld mitbringen müssen sollen' - daher sind Aufwandsentschädigungen möglich. 10 €/h scheinen mir da schon eher Bezahlung als Aufwandsentschädigung.

Für die Einschätzung der Frage hier ist aber die Geldfrage nur ein Ansatz. Mindestens so spannend das Thema Eingliederung in die betrieblichen Abläufe. 'Ehrenämtler' unterliegen nicht nur nicht dem Arbeitszeitgesetz, sondern genau so wenig dem Direktionsrecht des AG - wenn doch wird es richtig kritisch. Und nicht zuletzt ist der Begriff deutlich konnotiert mit Gemeinwohl usw.

Ihr als BR seid wirklich gut beraten, da genau hinzuschauen. Denn am wenigsten soll Ehrenamt zulasten regulärer Arbeitsplätze gehen.

Zum Thema
http://www.sozialwirtschaft.nomos.de/fileadmin/sozialwirtschaft/doc/Aufsatz_Behrens_Sozw_12_03.pdf
http://www.ddniedersachsen.de/uploads/media/Anl._6_Sind__Ehrenamtliche__Arbeitnehmer.docx.pdf

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#4
 Von 
ip397418-25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage die sich stellt ist ja, ob eine Übungsleiterpauschale - diese Tätigkeit wirklich ehrenamtlich ist oder das zur Arbeitszeit ( mit hinblick auf das ArbZg und der 48 Std. Woche ) dazu zählt ?

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

@ Blaubär: ich sehe den Ansatzpunkt auch da, wo Du ihn siehst. Nicht im Arbeitszeitgesetz oder was weiss ich. Auch nicht so sehr darin, ob jemand weisungsgebunden ist. Oder seine Zeit frei einteilen kann. Ich habe immer dann Bedenken, wenn letztlich xy Planstellen da sind, die auch ausgefüllt werden, man eigentlich mehr Planstellen bräuchte und diesen Teil mit Ehrenamtlern auffüllt. Das geht doch gar nicht. Und ich sehe es durchaus als Aufgabe des Betriebsrats an, da für Ordnung zu sorgen.

wirdwerden

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