Liebe Foristen,
wie wäre folgender Fall zu behandeln:
Ein Mitarbeiter steht vor dem Ende der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit, diese geht in Kürze in die Freistellungsphase über.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2012 geurteilt (16. Oktober 2012 – 9 AZR 234/11
), dass mit dem Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase in einem Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell kein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht. Dies gelte auch dann, wenn noch Urlaubsansprüche bestehen. Zudem können die Urlaubsansprüche in der Freistellungsphase verfallen.
Es liegt in diesem Fall allerdings im Interesse des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiter seinen vorhandenen Resturlaub bis zum Eintritt in die Freistellungsphase nicht nimmt, sondern ihm dieser ausbezahlt wird. Der Mitarbeiter ist damit grundsätzlich einverstanden.
Unklar ist nun, ob für die Berechnung der Urlaubsabgeltung das volle Arbeitsentgelt je Urlaubstag - d.h. das Entgelt, das der Mitarbeiter ohne Altersteilzeitmodell je Urlaubstag erhalten würde - oder das reduzierte Entgelt der Altersteilzeit anzusetzen ist (d.h. 50% je Urlaubstag). Wie wäre in diesem Fall vorzugehen?
Herzlichen Dank für alle Antworten!
Auszahlung von Urlaubstagen in Altersteilzeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
/// Wie wäre in diesem Fall vorzugehen?
Du bist schon eine Marke: einerseits schreibst du freiweg, dass MA keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat - um dann zu fragen, wie in diesem Fall vorzugehen sei, wenn und da es beiderseits ein Interesse daran gebe.
Ihr werdet euch schon einigen müssen, denn einen abgesicherten Weg gibt es eben nicht.
Vielen Dank für die Antwort!
Letztlich sollte wohl § 11 BUrlG
grundlegend sein, d.h. es sind bei der Berechnung des Urlaubsentgelts die letzten 3 Zahlungen vor Urlaubsantritt maßgeblich - in diesem Fall also das reduzierte Entgelt der Altersteilzeit.
Interessant wäre noch ob ggf. tarifvertragliche Regelungen (wie z.B. der TVöD) etwas anderes bestimmen können.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Nochmals vielen Dank!
Ein habilitierter Fachmann für Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst hat die Frage zwischenzeitlich so beantwortet, dass es sich bei der Auszahlung des Urlaubs um eine übertarifliche Leistung ohne Rechtsgrundlage handele. Die Höhe solle sich an der Regelung des TV FlexAZ orientieren. Es sei daher zu fragen, was der Mitarbeiter, der bei dieser einvernehmlichen Lösung auf seinen Urlaub verzichtet, an Entgelt erhalten hätte, wenn er den Urlaub genommen hätte (dann hätte er lediglich sein Teilzeitentgelt erhalten). Die andere Hälfte fließe gemäß § 7 Abs.2 TV FlexAZ ins Wertguthaben für die Freistellungsphase und erhöhe dieses entsprechend.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
8 Antworten
-
1 Antworten
-
69 Antworten