Firma verlangt Geld für etwas was es nicht gibt. Fehlerhafter Onlineshop - Software Feature

24. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
CPike
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Firma verlangt Geld für etwas was es nicht gibt. Fehlerhafter Onlineshop - Software Feature

Hallo,

ich habe von einem großen Stromanbieter ein Smarthome System. Für diese System kann man Funktionen per Zahlung freischalten. Das ist pro Feature nur einmal möglich und das besagte Feature läuft auch nicht zeitlich ab.

Nur war zum Zeitpunkt des Kaufs der Onlineshop relativ fehlerhaft und nach erstem Kauf mit Zahlung per Paypal wurde das Feature nicht freigeschaltet. Bezahlt wurde trotzdem. Danach habe ich ein zweites Mal gekauft und dann hat es geklappt. Wieder per Paypal.

- Ich habe dann die Firma umgehend schriftlich kontaktiert - (vermutlich durch ein Kontaktformular) um die 19,95€ zurück zu erhalten. Es wurde nicht geantwortet... Daraufhin habe ich den Käuferschutz von Paypal eingeschaltet - welche ebenfalls den Verkäufer kontaktieren. Auch Paypal wurde nicht geantwortet, sodass sie das Geld zurückgebucht haben.
Das fand alles im Juni 2016 statt.


Ein paar Monate später bekam ich Post einer Inkasso Firma - die dann ca 90€ wollten - wegen Identitätsfeststellung etc etc.

Ich habe dann den Stromanbieter telefonisch erreicht und ihm die Lage geschildert, dem Herren war sofort klar, dass man nicht 2x für ein einmalig freizuschaltendes Feature zahlen kann und wollte das in die Spezialabteilung mit hoher Priorität weitergeben. "Ich solle nichts unternehmen".

Danach war ruhe.

Jetzt - nach über einem Jahr - hat die Firma das ganze an eine Rechtsanwaltsgesellschaft weiter gegeben. Welche "beauftragt ist gerichtliche Schritte gegen mich einzuleiten". Mir aber noch die Möglichkeit einräumen - gegen Zahlung von 93,67 eine Verfahren zu verhindern.



Jetzt frag ich mich - was ich tun soll. Anwalt? Wenn ja - welcher? Hatte noch nie einen.

Gruß,

Post vom Inkassobüro?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Dem Anwalt den Sachverhalt schriftlich mitteilen, am besten mit Zustellnachweis.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CPike
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dem Anwalt den Sachverhalt schriftlich mitteilen, am besten mit Zustellnachweis.


Es wurde eine e-Mail Adresse angegeben. Soll ich dahin schreiben?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Probiere es einfach und dann abwarten, ob drauf reagiert wird.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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