Hallo,
ich habe von einem großen Stromanbieter ein Smarthome System. Für diese System kann man Funktionen per Zahlung freischalten. Das ist pro Feature nur einmal möglich und das besagte Feature läuft auch nicht zeitlich ab.
Nur war zum Zeitpunkt des Kaufs der Onlineshop relativ fehlerhaft und nach erstem Kauf mit Zahlung per Paypal wurde das Feature nicht freigeschaltet. Bezahlt wurde trotzdem. Danach habe ich ein zweites Mal gekauft und dann hat es geklappt. Wieder per Paypal.
- Ich habe dann die Firma umgehend schriftlich kontaktiert - (vermutlich durch ein Kontaktformular) um die 19,95€ zurück zu erhalten. Es wurde nicht geantwortet... Daraufhin habe ich den Käuferschutz von Paypal eingeschaltet - welche ebenfalls den Verkäufer kontaktieren. Auch Paypal wurde nicht geantwortet, sodass sie das Geld zurückgebucht haben.
Das fand alles im Juni 2016 statt.
Ein paar Monate später bekam ich Post einer Inkasso Firma - die dann ca 90€ wollten - wegen Identitätsfeststellung etc etc.
Ich habe dann den Stromanbieter telefonisch erreicht und ihm die Lage geschildert, dem Herren war sofort klar, dass man nicht 2x für ein einmalig freizuschaltendes Feature zahlen kann und wollte das in die Spezialabteilung mit hoher Priorität weitergeben. "Ich solle nichts unternehmen".
Danach war ruhe.
Jetzt - nach über einem Jahr - hat die Firma das ganze an eine Rechtsanwaltsgesellschaft weiter gegeben. Welche "beauftragt ist gerichtliche Schritte gegen mich einzuleiten". Mir aber noch die Möglichkeit einräumen - gegen Zahlung von 93,67 eine Verfahren zu verhindern.
Jetzt frag ich mich - was ich tun soll. Anwalt? Wenn ja - welcher? Hatte noch nie einen.
Gruß,
Firma verlangt Geld für etwas was es nicht gibt. Fehlerhafter Onlineshop - Software Feature
24. September 2017
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Frage vom 24. September 2017 | 19:35
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Firma verlangt Geld für etwas was es nicht gibt. Fehlerhafter Onlineshop - Software Feature
Post vom Inkassobüro?
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#1
Antwort vom 24. September 2017 | 19:58
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39877x hilfreich)
Dem Anwalt den Sachverhalt schriftlich mitteilen, am besten mit Zustellnachweis.
#2
Antwort vom 24. September 2017 | 20:21
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDem Anwalt den Sachverhalt schriftlich mitteilen, am besten mit Zustellnachweis. :
Es wurde eine e-Mail Adresse angegeben. Soll ich dahin schreiben?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 24. September 2017 | 21:49
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
Probiere es einfach und dann abwarten, ob drauf reagiert wird.
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