Güteverhandlung - Haupt- Nebenforderung deutlich verringert im Antrag der Gegenseite

21. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)
Güteverhandlung - Haupt- Nebenforderung deutlich verringert im Antrag der Gegenseite

Hallo zusammen,

nachdem ich einem gerichtlichen Mahnbescheid leider verspätet widersprochen habe wurde mein Widerspruch als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet und es kommt zum Verfahren. Heute habe ich eine Ladung zur Güteverhandlung bekommen. Beigelegt war auch der gegnerische Schriftsatz mit einer deutlich veränderten Haupt- und Nebenforderung.

Mit dieser angepassten Hauptforderung und Nebenforderung bin ich einverstanden, entsprechen diese doch dem Betrag den ich tatsächlich schulde und liegt fast 50% unter dem ursprünglich geforderten Betrag.

Wie müssten jetzt die nächsten Schritte aussehen um möglichst kostengünstig aus der Angelegenheit rauszukommen?
Dem Gericht mitteilen, dass man die veränderte Haupt- und Nebenforderung so akzeptiert und bereit ist zu zahlen?
Welche weiteren Kosten kommen noch auf mich zu? Muss ich jetzt auch die gegnerischen Anwälte bezahlen obwohl diese selbst gemerkt haben das ihre ursprüngliche Forderung rechtlich nicht haltbar war?

Vielen Dank für eure Meinungen.


Hier noch ein paar Hintergrundinfos:

Ursprünglicher Mahnbescheid:

Hauptforderung: 1312,23 €
Verfahrenskosten: 60,50 €
Nebenforderung (Mahnkosten/Inkassokosten): 169,50 €
Zinsen: 19,11 €
laufende Zinsen: 0,15 €
Gesamtsumme: 1.563,99 €

Im gegnerischen Schriftsatz wird jetzt aber beantragt, dass der Vollstreckungsbescheid mit folgender Maßgabe aufrechterhalten wird: Der Beklagte zahlt an die Klägerin aus der Hauptforderung einen Betrag von 639,34 € nebst Zinsen und aus der Nebenforderung einen Betrag von 124,- €. Im übrigen wird die Klage zurückgenommen.

Als Begründung wird genannt: Der mit Mahnbescheid als Hauptforderung geltend gemachte Betrag von 1312,23 € wird aus Gründen der anwaltlichen Vorsorge im streitigen Verfahren lediglich in Höhe von 639,34 € weiterverfolgt.

Zum Thema Inkassokosten findet sich der Satz: Die hier zunächst geltend gemachten Inkassokosten überschreiten die Gebühren eines Rechtsanwalts, so dass der Betrag entsprechend zu reduzieren war.

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Dem Gericht mitteilen, dass man die veränderte Haupt- und Nebenforderung so akzeptiert und bereit ist zu zahlen?

Und idealerweise auch direkt bezahlen, so dass man nicht nur seine Bereitschaft signalisiert, sondern das Thema direkt erledigt ist.

Zitat:
Welche weiteren Kosten kommen noch auf mich zu?

Das kommt drauf an, wie das nun insgesamt bewertet wird. Bei einem sofortigen Anerkenntnis werden die Gerichtskosten und Anwaltskosten nach billigem Ermessen verteilt.

Einfach ausgedrückt: Wenn du einen guten Grund hattest, zu widersprechen, dann bezahlt der Gläubiger alles. Wenn du keinen guten Grund hattest, bezahlst du alles.

Die Frage ist hier: Wieso diese Reduzierung? Gab es eine völlig falsche Rechnung und konntest du auch zu keinem Zeitpunkt erkennen, was der richtige Betrag ist? Denn wenn du den richtigen Betrag kanntest: Wieso hast du diese richtigen 639€ nicht bezahlt? Wieso keinen Teilwiderspruch gegen die zu hohe Hauptforderung?

Hinsichtlich der Inkassokosten: Wie war der Ablauf? Hast du die falsche Rechnung moniert? War das vor oder nach der Einschaltung eines Inkassos?

Das sind ungefähr die Fragen, die es zu beantworten gilt, wenn man untersuchen will, wem die Kosten teilweise oder ganz auferlegt werden.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Es handelt sich bei der Forderung um die Abschlagsbeträge meines Stromlieferanten.

Diese wurden über mehrere Monate nach der Nichtzahlung direkt an ein Inkassobüro übergeben welches auf die einzelnen Abschlagsbeträge jeweils Inkassogebühren erhoben hat. In Summe sprechen wir von 9 Abschlägen a 70€.

Auf telefonische Nachfrage wurde ich vom Stromlieferanten immer an das Inkassounternehmen verwiesen und das Inkassounternehmen wollte seine überhöhten Gebühren nicht reduzieren.
Am Jahresende erstellte mein Stromlieferanten die Endabrechnung und hier tauchte plötzlich neben den nichtgezahlten Abschlägen auch eine Position auf "externe Inkassokosten" in der mir mein Stromlieferant plötzlich die Inkassokosten in Rechnung gestellt hat obwohl dies ja eigentlich eine Forderung des Inkassobüros ist und nicht des Stromlieferanten.
Diese Endabrechnung wurde nach der Nichtzahlung natürlich wieder an das Inkassobüro abgegeben die Ihrerseits erneut auf die Gesamtsumme (die bereits Inkassokosten enthielt) weitere Inkassokosten berechnet haben.

Meine grundsätzliche Frage:

Muss man zur Güteverhandlung erscheinen bzw. Muss diese stattfinden oder kann man das Ganze im Vorfeld schriftlich klären?

Muss den Schriftsatz an das Gericht ein Anwalt aufsetzen oder kann man das selbst machen?

Kann man bereits jetzt die Zahlung tätigen und wenn ja, an wen ist diese zu richten? Gericht? Anwälte der Gegenseite? Inkassobüro? Stromlieferant?

Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Die wusstest also durchaus, dass rund 630€ (also die Abschläge) korrekt waren. Auf jeden Fall wird man bei den Kosten also die Frage stellen, wieso du die bis Stand heute nicht bezahlt hattest. Du hast also durchaus Anlass zur Klage gegeben.

Zitat:
obwohl dies ja eigentlich eine Forderung des Inkassobüros ist und nicht des Stromlieferanten.

Das ist falsch herum gedacht. Normalerweise stellt das Inkasso die Kosten dem Stromanbieter in Rechnung und dieser will dann diesen Schaden von dir ersetzt wissen. So ist es in der juristischen Theorie.

Zitat:
Muss man zur Güteverhandlung erscheinen bzw. Muss diese stattfinden oder kann man das Ganze im Vorfeld schriftlich klären?

Wurde die denn bereits ausgerufen? Wenn ja, solltest und musst du da auch erscheinen.

Zitat:
Muss den Schriftsatz an das Gericht ein Anwalt aufsetzen oder kann man das selbst machen?

Du kannst und darfst das selbst machen, solange keine Anwaltspflicht herrscht. Anwaltspflicht herrscht beispielsweise ab Landgericht bzw. Streitwerten > 5000€

Zitat:
Kann man bereits jetzt die Zahlung tätigen und wenn ja, an wen ist diese zu richten?

Du kannst immer auch bezahlen, ja. Zahlung idealerweise an den aktuellen Rechtsvertreter, also den Anwalt und mit Hilfe seines Aktenzeichens. Wichtig ist, dass im Verwendungszweck beispielsweise steht "Nur Hauptforderung".

Also wie gesagt: Ein sofortiges Anerkenntnis wäre vermutlich das, was am Meisten Sinn ergibt. Denn gegen die nun richtige Hauptforderung hast du ja nichts einzuwenden. Ob du um eine außergerichtliche Gebühr herum kommst oder auch um die Gerichtskosten/Anwaltskosten, sei dahin gestellt. Kommt auf den Richter drauf an. Ich würde argumentieren, dass das Inkasso ganz offenkundig schweren Unfug angerichtet hat und sich widerrechtlich massivst bereichern wollte. Dass dadurch die Eskalation und vor allem auch der Einspruch gegen den VB mutwillig provoziert wurde. Vielleicht klappt das nicht, denn dir war jederzeit problemlos möglich, die Hauptforderung einzuschätzen und wenigstens schon mal zu bezahlen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

ich würde die neue Forderung anerkennen und den Antrag stellen, das nach § 91a ZPO die Kosten des streitigen Verfahrens dem Kläger auferlegt werden. Einen MB über 639,34 € hättest du ja nicht widersprochen, sondern akzeptiert. Dieses Verfahren nun war ja nur erforderlich, weil die Höhe des MB falsch war, was der Kläger in der Klageschrift selbst einräumt.

Auf eine solche Klageerwiderung müsste der Kläger dann eigentlich mit einer Erledigungserklärung reagieren.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

@ mepeisen =

Bei Einigungen verdienen Rechtsanwälte gut, denn das ist ja ihr Job: Eine Einigung herbeiführen, so dass sich der Richter damit nicht mehr befassen muss. Jedenfalls sollte man sich auch darauf einigen, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.

Und wenn der TN nicht zur Güteverhandlung erscheint, findet im Anschluss an den gescheiterten Vergleichsversuch die mündliche Verhandlung auch ohne ihn statt und es wird auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil geben.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für Eure Meinungen.

Sollte das Schreiben an das Gericht ein Anwalt aufsetzen oder kann man das auch selbst machen? Also gibt es irgendwelche Formvorschriften die es einzuhalten gilt oder kann man laienhaft ausgedrückt auch einen Brief aufsetzen a'la "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erkenne ich die von der Gegenseite reduzierte Haupt- und Nebenforderung an und beantrage die Teilung der Kosten bzw. das die Kosten dem Kläger auferlegt werden?

Ich will hier keine Formfehler machen und im besten Fall auch die Kosten für die Gegenseite so gering wie möglich halten und die Güteverhandlung umgehen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Eine tatsächliche Form gibt es nicht. Normaler Briefkopf. Das Aktenzeichen des Gerichts bzw. Verfahrens als Betreff. Und wenn dann zwei drei Sätze stehen, ist das doch in Ordnung.
Ein Anwalt muss das nur machen, wenn Anwaltspflicht herrscht (darüber belehrt das Gericht einem aber vorher). Es empfiehlt sich ansonsten, einen Anwalt hinzuziehen, wenn man sich unsicher ist bzw. die Sachlage rechtlich komplizierter ist.

Der eine Satz würde natürlich nicht so direkt ausreichen. Man würde halt noch dazu schreiben, dass man direkt auch die reduzierte Hauptforderung bezahlt hatte "siehe Kontoauszug" und eine Kopie davon in den Anhang. Man würde wenigstens einen Satz (oder auch mehrere) einer Begründung liefern müssen, warum man die Kosten der Gegenseite auferlegen möchte.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Klasse! Vielen Dank für die Tipps. So probiere ich es einfach mal.
Ich melde mich wieder wenn eine Antwort vorliegt oder die Güteverhandlung stattgefunden hat.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Achja: persönlich mit Kugelschreiber unterschreiben, nachdem man es ausgedruckt hat. Alles mehrfach abgeben, also einmal fürs Gericht, einmal für die Gegenseite, einmal für den gegnerischen Anwalt. Das sollte aber auch in der Belehrung des Gerichts zu Anfang stehen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Der Kläger wird sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht darauf mit dem TN einigen, das er die gesamten Verfahrenskosten (also auch die notwendigen Auslagen des Beklagten) trägt.

Abgesehen davon wird hier nicht wirklich klar, was das Gericht angeordnet hat (ist hier tatsächlich ein schneller, erster Termin angesetzt worden?)

Zitat (von Start4u):
Heute habe ich eine Ladung zur Güteverhandlung bekommen.


In den Schreiben steht wesentlich mehr drin, als diese Ladung. Nämlich auch, was jetzt zu tun ist, ob es auch gleichzeitig die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist, Erledigungserklärungen, Aufforderung die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen.

Zitat:
Beigelegt war auch der gegnerische Schriftsatz mit einer deutlich veränderten Haupt- und Nebenforderung.
Zitat:


Das ist die Klageschrift. Und was genau beantragt denn der Kläger?

Ich persönlich halte saloppe formlose Schreiben an das Gericht immer für kritisch (abgesehen davon, dass das Gericht, wenn es zu keinem Vergleich kommt, ohnehin eine Kostenentscheidung treffen muss).

Aus dem Dargestellten würde ich eindeutig mitteilen, welche Teile man anerkennt (die sollte man auch umgehend zahlen sollte, wenn man die Kosten dafür dem Kläger nach § 93 oder 91a ZPO auferlegen möchte) und gegen welche Teile man sich verteidigen will und was man in der Sache dann beantragt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.057 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen