Anrecht auf Freistellung?

20. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Nutzer3787
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 6x hilfreich)
Anrecht auf Freistellung?

Hallo liebe Forummitglieder,

Hat man, wenn man selbst kündigt, einen Anspruch darauf, freigestellt zu werden?

Ich gehe zwar von einem NEIN aus, aber dennoch wollte ich kurz fragen.

Danke im Voraus!

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Deine Ahnung ist richtig. Nein, ein Anspruch besteht nicht.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nutzer3787
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für deine schnelle Antwort.

Aber das Recht mein Zeugnis selbst zu schreiben, habe ich?

Falls ja, kann ich mein sehr gutes Zwischenzeugnis verwenden, selbst wenn meine neue Vorgesetzte ein schlechtetes Bild mir mir hat als die ehemalige?
Die Beweislast liegt auf Ihrer Seite, richtig?

2x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Sie könnten allerdings ihr altes Arbeitszeugnis als Grundlage für einen "Vorschlag" nehmen. Vielleicht geht der Arbeitgeber ja darauf ein...

Ansonsten siehe Flo.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Nutzer3787
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 6x hilfreich)

Schade, da war ich wohl falsch informiert.

Jetzt habe ich die Befürchtung, dass meine aktuelle Vorgesetzte, die seit Dezember den Posten hat, weil meine ehemalige Vorgesetzte die Stelle gewechselt hat und wir intern neu besetzt haben. Da sie die einzige Bewerberin war, wurde Sie befördert.
Sie ist 28 und hatte noch KEINE EINZIGE Schulung/Seminar als Führungskraft. Das merkt man ihr an und der "Spaß" an der Arbeit ist seither weg.

Sie noch nie ein Zeugnis geschrieben und das Verhältnis zwischen uns ist auch nicht das Beste.

Ich hätte gerne mein Zwischenzeugnis als Grundlage, aber ich denke es geht ihr um´s Prinzip und da Sie sich ständig beweisen muss, wird Sie mir ein nicht so gutes Zeugnis ausstellen und das ärgert mich.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Normalerweise kann man nur ein Zeugnis mit der Note befriedigend gerichtlich durchsetzen, es sei denn, der Arbeitnehmer kann sich auf ein Zwischenzeugnis berufen. In diesem Fall trägt dann der AG die volle Beweislast bzgl. Abweichngen von diesem.. Dies ist in der Regel jedoch nur schwer möglich, da die Arbeitsgerichte meinen, dass das Zeugnis die gesamte Beschäftigungszeit wiederspegelt. Kurzzeitige schwächere Leistungen (für die aber wieder der AG die Beweislast hätte), könnten da nur selten das Gesamtergebnis schmälern.

Ein Problem kann natürlich entstehen, ein gutes Zeugnis wird meist mit einer Dankesformel abgerundet. Leider sieht hier das BAG keinen wirklichen Anspruch für diese. Dieses Urteil erfährt bei den LAGs aber scharfe kritik und einige LAGs wollen sich - aus meiner Sicht zu Recht - nicht daran halten. Einige LAGs gehen davon aus, dass zumindest Zeugnisse mit einer Note besser als befriedigend einen Dankesformel erhalten müssen.

Man sollte vielleicht erstmal das Zeugnis abwarten. Sollte es dann schon eine Dankesformel beinhalten, hat man auch einen Anspruch auch nach einer Zeugniskorrektur darauf.

Enthält vielleicht auch schon das Zwischenzeugnis eine Dankesformel? Z.B. so etwas wie "Wir danken ... für seine/ihre gute/sehr gute Arbeit und wünschen weiter viel Erfolg und persönllich alles Gute oder so etwas ähnliches? Dann dürfte auch gerichtlich gute Karten haben. eine Dankesformel durchzusetzen.

Außerdem wird es vielleicht auch eine PA in der Firma geben, die da noch einen Blick drauf werfen wird. Vielleicht sollte man erstmal abwarten.

-- Editiert von MitEtwasErfahrung am 23.09.2017 01:26

Signatur:

Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung!

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Nutzer3787
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich bin leider komplett falsch informiert. Ich dachte eine Note 2 ist gerichtlich einforderbar :???:

Ich male jetzt erst einmal nicht den Teufel an die Wand, da ich an der aktuellen Situation wohl nicht viel ändern kann.

Der Abschlusssatz in meinem Zwischenzeugnis lautete wie folgt:

Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, um Fr. XXXXX für die bisher geleistete sehr hervorragende Arbeit zu danken. Wir wünschen uns eine noch lange währende konstruktive Zusammenarbeit.

Da die ehemalige Vorgesetzte noch im Unternehmen ist, aber in einer anderen Abteilung, werde ich nach Einreichen der Kündigung ein Gespräch mit ihr ausuchen. Vielleicht kann sie da noch mitwirken.


-- Editiert von Nutzer3787 am 23.09.2017 10:33

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen