Erbschein bei notariellem Erbvertrag

18. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Benbulben
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 49x hilfreich)
Erbschein bei notariellem Erbvertrag

Wir haben vor langer Zeit einen Erbvertrag beim Notar gemacht der dann beim AG hinterlegt wurde.
Damals wurde uns gesagt, dass im Todesfall der Erbschein dann automatisch ohne weiter Formalitäten erstellt würde.
Leider ist meine Frau nun verstorben und das AG hat mir statt dem Erbschein einen Stoss Formulare zum Ausfüllen übersandt. Was ist nun zu tun????
Noch eine Frage wird bei der Erbschaftssteuer nur das gemeinsame Vermögen zur Hälfte herangezogen und die die nur auf meinen Namen lauten bleiben tabu?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Damals wurde uns gesagt, dass im Todesfall der Erbschein dann automatisch ohne weiter Formalitäten erstellt würde.


Eigentlich braucht man in so einem Fall gar keinen Erbschein.

Als Erbnachweis reicht der eröffnete Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes.

Zitat:
Noch eine Frage wird bei der Erbschaftssteuer nur das gemeinsame Vermögen zur Hälfte herangezogen und die die nur auf meinen Namen lauten bleiben tabu?


Für die Erbschaftsteuer wird nur das vermögen des Verstorbenen herangezogen. Gemeinschaftliches Vermögen wird zur Hälfte herangezogen.

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8017 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Leider ist meine Frau nun verstorben und das AG hat mir statt dem Erbschein einen Stoss Formulare zum Ausfüllen übersandt. Was ist nun zu tun????

Vermutlich handelt es sich um Auskünfte über die Höhe des Nachlasses (Nachlassverzeichnis) zur Berechnung der Kosten der Erbvertragseröffnung.

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#3
 Von 
Benbulben
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 49x hilfreich)

Nach Auskunft des Nachlaßgerichtes, sind die umfangreichen Formulare auszufüllen, also so wenn kein Erbvertrag hinterlegt wäre. Also den Erbvertrag kann man sich sparen, denn diese Formulare sind so umfangreich, dass ein normales Berliner Testament auch ausgereicht hätte. Der Notar hatte sehr viel Geld verlangt, also zu was eigentlich, denn die Arbeit habe ich nun doch wieder selbst.

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Durch die Formulare wird aber doch keine Erbberechtigung etc. festgestellt. Die sind nur dafür da, damit das Gericht zur Berechnung der Gebühren den Geschäftswert ermitteln kann. Der richtet sich nunmal nach der Erbmasse.

Mit dem Erbvertrag werden doch ganz andere Zwecke verfolgt. Da geht es nicht darum, sich die Arbeit bei Gericht zu ersparen, sondern erbrechtliche Regelungen in der besonderen Form des Erbvertrages festzulegen. Das kann durchaus angebrachter sein, als ein "normales Berliner Testament", insbesondere wenn das dann auch noch handschriftlich von Laien erstellt wird.

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#5
 Von 
Benbulben
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 49x hilfreich)

Besten Dank für die bisherigen Infos. Bei Abschluss des Erbvertrages wurde uns eben gesagt, dass dies mit der Hinterlegung im Zentralregister die einfachste Lösung wäre, da im Todesfall dann sofort der Erbschein ausgestellt würde. Stattdessen haben wir eine Menge Formulare auszufüllen, in denen sehr wohl nach den Verwandschaftsverhältnissen gefragt wird, obwohl dies ja alles im Erbvertrag steht. Gebühren haben wir ja schon bei Hinterlegung des Erbvertrages zu zahlen gehabt.

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8017 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Bei Abschluss des Erbvertrages wurde uns eben gesagt, dass dies mit der Hinterlegung im Zentralregister die einfachste Lösung wäre, da im Todesfall dann sofort der Erbschein ausgestellt würde.

Das hast Du mit Sicherheit falsch verstanden. Bei einem Erbvertrag ist kein Erbschein erforderlich.
Zitat:
Gebühren haben wir ja schon bei Hinterlegung des Erbvertrages zu zahlen gehabt.

Ein Erbvertrag kostet Notargebühren und eine geringe Gebühr für die Registrierung beim ZTR. Nachdem ein Testierer verstorben ist, fällt eine Gebühr beim Nachlassgericht für die Eröffnung des Erbvertrages an.
Zitat:
Stattdessen haben wir eine Menge Formulare auszufüllen, in denen sehr wohl nach den Verwandschaftsverhältnissen gefragt wird, obwohl dies ja alles im Erbvertrag steht.

Das Nachlassgericht muss die gesetzlichen Erben/Pflichtteilsberechtigten vom Vorhandensein des Erbvertrages benachrichtigen, dazu sind die erforderlichen Angaben zu machen.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Benbulben
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 49x hilfreich)

Besten Dank für die gute Info. Soweit ich den Erbvertrag richtig gelesen habe, bin ich Alleinerbe, das unser Sohn ein Stieifkind meiner Frau ist und also auch nicht pflichtteilberechtigt ist. Aber das steht ja alles im Erbvertrag und trotzdem will das Nachlassgericht dies alles nochmals wissen?

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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8017 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Aber das steht ja alles im Erbvertrag und trotzdem will das Nachlassgericht dies alles nochmals wissen?

Ja!

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