Betriebskostenvereinbarung unwirksam?

18. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)
Betriebskostenvereinbarung unwirksam?

Als VM für Wohnraum habe ich im MV vom Juli 2016 u.a. folgendes selbst verfasst:
________
Der Mietvertrag regelt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Betriebskostenverordnung
(BetrKV) mit nachfolgenden Ergänzungen.

Die Grundmiete beträgt 400,- Euro/Monat zuzüglich 130,- Euro/Monat Betriebskostenvorauszahlung
(ohne Stromkosten) mithin zusammen 530,- Euro/Monat.
Die Kaution von 1.000,- Euro und die erste Gesamtmiete ist vor Einzug bzw. Schlüsselübergabe zu
überweisen.

Betriebskosten sind Vorauszahlungen, werden jährlich, entsprechend dem Umlageschlüssel abgerechnet und
werden in Höhe und Zusammensetzung vom Vermieter angepasst.
Derzeit werden folgende Betriebskosten/(Umlageschlüssel) erfasst: Kalt- und Abwasser/ (Verbrauch), Heizkosten/(Verbrauch), Heizbetriebskosten/(WE=Wohneinheit), Grundsteuer/(qm), Sach- u. Haftpflichversicherungen/(WE), Hauslicht/(WE),Gartenpflege(WE), Kosten für Verbrauchserfassung - und Verbrauchserfassungsgeräte sowie Zwischenablesungen, Eichgebühren bzw. Zählererneuerung/(direkt je WE nach Aufkommen in WE), Hausmeister/(WE), Rauchmeldereinrichtungen/(WE) sowie sonstige Betriebskosten.
Zusätzlich entstehende Betriebskosten werden ggf. zusätzlich abgerechnet.

Mietzahlungen, bestehend aus Grundmiete und Betriebskosten sind im Voraus spätestens zum 3. Werktag
des Monats auf das Konto ................, in Form eines Dauerauftrages des Mieters an die Bank überwiesen.
Nicht fristgerechte Zahlungen ohne genaue Tilgungsbestimmung, deren Höhe nicht der monatlichen
Mietzahlung entspricht, werden vorrangig zur Tilgung von Betriebskostenrückständen verwendet.
Erhält der Mieter Leistungen wie. z.B. Sozialhilfe, Harz IV, Arbeitslosengeld o.Ä. hat der Mieter die Pflicht
den Leistungsträger zu veranlassen, die Miete einschließlich Nebenkostenvorauszahlung direkt an den
Vermieter zu bezahlen. Dies gilt als wesentlicher Vertragsbestandteil.
________

Nach Abrechnung des ersten Abrechnungszeitraumes schreibt der RA des Mieters,
die Zahlungsregelungen wären unwirksam und fordert die bezahlten Nebenkosten zurück.

Werde ich da wieder mit dem Nasenring durchs Dorf gezogen?

Wie ist eure Meinung zur Wirksamkeit o.g. Formulierungen?

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



35 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Zahlmeister2):
Die Kaution von 1.000,- Euro und die erste Gesamtmiete ist vor Einzug bzw. Schlüsselübergabe zu
überweisen.
Ungültig wegen § 551 (4) BGB . Dürfte aber nicht so tragisch sein. Dann kommt die Kaution eben in 3 Teilen.

Zitat (von Zahlmeister2):
und werden in Höhe und Zusammensetzung vom Vermieter angepasst.
Meiner Meinung nach ungültig. Einseitige Änderungen durch den Vermieter sind nicht möglich. Höhe und Zusammensetzung muss sich aus den angefallenen Kosten und dem Gesetz bzw. dem einmal abgeschlossenen Mietvertrag ergeben.

Zitat (von Zahlmeister2):
sowie sonstige Betriebskosten.
Zusätzlich entstehende Betriebskosten werden ggf. zusätzlich abgerechnet.
zu unspezifisch und damit ungültig.

Zitat (von Zahlmeister2):
Mietzahlungen, bestehend aus Grundmiete und Betriebskosten sind im Voraus spätestens zum 3. Werktag
des Monats auf das Konto ................, in Form eines Dauerauftrages des Mieters an die Bank überwiesen.
ungültig. Laut aktuellem BGH Urteil reicht die Absendung am 3.Werktag. Die Form der Überweisung (Dauerauftrag) kann meiner Meinung nach auch nicht vorgeschrieben werden. Das dürfte aber nicht wirklich problematisch sein, es gilt dann halt die gesetzliche Regelung § 556b BGB .

Zitat (von Zahlmeister2):
Erhält der Mieter Leistungen wie. z.B. Sozialhilfe, Harz IV, Arbeitslosengeld o.Ä. hat der Mieter die Pflicht
den Leistungsträger zu veranlassen, die Miete einschließlich Nebenkostenvorauszahlung direkt an den
Vermieter zu bezahlen.
meiner Meinung nach ungültig. Damit wird der Mieter verpflichtet, dem Vermieter gegenüber offenzulegen, dass er solche Leistungen bezieht. Das dürfte eine unangemessene Benachteiligung sein.

Zitat (von Zahlmeister2):
Nach Abrechnung des ersten Abrechnungszeitraumes schreibt der RA des Mieters,
die Zahlungsregelungen wären unwirksam und fordert die bezahlten Nebenkosten zurück.

Werde ich da wieder mit dem Nasenring durchs Dorf gezogen?

Wie ist eure Meinung zur Wirksamkeit o.g. Formulierungen?
Du hast mit Verlaub versucht, dir selber einen Mietvertrag zu stricken und dabei einen Haufen Fehler gemacht. Für die Zukunft rate ich zu einer vorherigen anwaltlichen Beratung oder mindestens einem vorgefertigten Formular ohne eigene Ergänzungen.

Meiner Meinung nach ist in der Tat die Vereinbarung über die Betriebskosten in Teilen ungültig. Welche Folgen das ganze hat, kann ich nicht beurteilen. Da es um einiges an Geld geht, solltest du zumindest jetzt einen Anwalt aufsuchen. Mal sehen, was der noch retten kann.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Viel interessanter waere doch zu erfahren, was schreibt der Mieter RA warum er die Vereinbarung für unwirksam haelt?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von Zahlmeister2):
Werde ich da wieder mit dem Nasenring durchs Dorf gezogen?

Sieht so aus! Hat der RA des Mieters geschrieben, warum die Zahlungsregelungen unwirksam wären? Einziger Fehler, den ich entdeckt habe, ist die Zahlung der Kaution. Die darf der Mieter in 3 gleichen Teilen gemeinsam mit der Miete in den ersten 3 Monaten bezahlen. Aber das hat ja nichts mit den Betriebskosten zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten und den Link!

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Zahlmeister2):
und werden in Höhe und Zusammensetzung vom Vermieter angepasst


Mit Höhe anpassen ist die Anpassung an den tatsächlichen Verbrauch gemeint.
Mit Zusammensetzung anpassen sind keine unbekannten Kosten, sondern evtl. Im Vorjahr abgerechnete und im aktuellen Jahr nicht entstehende Kosten gemeint.

Hätte ich das besser gar nicht formuliert?

Zitat (von Akkarin):
22 Beiträge, 170x hilfreich)
Viel interessanter waere doch zu erfahren, was schreibt der Mieter RA warum er die Vereinbarung für unwirksam haelt?

Der Anwalt meinte, ohne weitere Begründung, dass fast alle Klauseln unwirksam wären.

Wenn in einem Absatz z.B.
Zitat (von cauchy):
Zusätzlich entstehende Betriebskosten werden ggf. zusätzlich abgerechnet.

unwirksam wäre, ist dann der gesamte Absatz unwirksam?

Was denkt Ihr?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Zahlmeister2):
Was denkt Ihr?
Der Anwalt des Mieters vertritt dessen Position. Das solltest du immer bedenken. Er wird dir sicherlich mit wohlklingenden Worten erklären können, warum die Meinung des Mieters die einzig richtige ist. Ob das stimmt, ist eine andere Frage.

Auch ich bin wie oben geschrieben der Meinung, dass der Mietvertrag einige Unwirksame Dinge enthält. Es ist dabei fast egal, was du eigentlich meintest. Wenn du die Klauseln so vorgegeben und nicht einzeln ausgehandelt hast, dann schaut man sich alle möglichen Auslegungsvarianten an. Wenn es dabei eine Variante gibt, die einigermaßen realistisch ist und die den Mieter unangemessen benachteiligt, dann ist die entsprechende Klausel ungültig.

Genauer sind meines Wissens nach die Bestandteile des Mietvertrages unwirksam, die inhaltlich mit der unwirksamen Klausel zusammenhängen. Und da ist natürlich viel Spielraum für Diskussionen. Zudem tritt an Stelle einer unwirksamen AGB-Klausel die rechtliche Regelung. Und da wirds hier dann spannend. Denn eigentlich trägt der Vermieter die Betriebskosten ohne wirksame Übertragung im Mietvertrag. Andererseits hätte alleine der Verweis auf die Betriebskostenverordnung gereicht, um alle dort aufgeführten Kostenarten umlegen zu können. Und mir ist nicht klar, ob die Vereinbarung der Betriebskostenvorauszahlung ganz oben im Mietvertrag überhaupt unter AGB-Recht fällt.

Worauf ich hinauswill: Möglicherweise ist diese Regelung
Zitat:
Betriebskosten sind Vorauszahlungen, werden jährlich, entsprechend dem Umlageschlüssel abgerechnet und
werden in Höhe und Zusammensetzung vom Vermieter angepasst.
Derzeit werden folgende Betriebskosten/(Umlageschlüssel) erfasst: Kalt- und Abwasser/ (Verbrauch), Heizkosten/(Verbrauch), Heizbetriebskosten/(WE=Wohneinheit), Grundsteuer/(qm), Sach- u. Haftpflichversicherungen/(WE), Hauslicht/(WE),Gartenpflege(WE), Kosten für Verbrauchserfassung - und Verbrauchserfassungsgeräte sowie Zwischenablesungen, Eichgebühren bzw. Zählererneuerung/(direkt je WE nach Aufkommen in WE), Hausmeister/(WE), Rauchmeldereinrichtungen/(WE) sowie sonstige Betriebskosten.
Zusätzlich entstehende Betriebskosten werden ggf. zusätzlich abgerechnet.
unwirksam. Dennoch könnte das hier
Zitat:
Der Mietvertrag regelt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Betriebskostenverordnung
(BetrKV) mit nachfolgenden Ergänzungen.

Die Grundmiete beträgt 400,- Euro/Monat zuzüglich 130,- Euro/Monat Betriebskostenvorauszahlung
(ohne Stromkosten) mithin zusammen 530,- Euro/Monat.
wirksam sein und dazu führen, dass alle Kosten nach Betriebskostenverordnung umlegbar sind. Ich weiß es leider nicht.

Es geht bei den Nebenkosten um sehr viel Geld. Du hast einen anwaltlich vertretenden Mieter. Nimm einen Anwalt für Mietrecht, das ist mein Rat.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Zahlmeister2):
Erhält der Mieter Leistungen wie. z.B. Sozialhilfe, Harz IV, Arbeitslosengeld o.Ä. hat der Mieter die Pflicht
den Leistungsträger zu veranlassen, die Miete einschließlich Nebenkostenvorauszahlung direkt an den
Vermieter zu bezahlen.

meiner Meinung nach ungültig. Damit wird der Mieter verpflichtet, dem Vermieter gegenüber offenzulegen, dass er solche Leistungen bezieht. Das dürfte eine unangemessene Benachteiligung sein.


Haben wir auch mit dem Zusatz, das insoweit der Mieter das zuständige JC von der Schweigepflicht entbindet und uns mitteilt, wenn der Bezug von ALGII entfällt (ohne Angabe von Gründen). Zusatz noch, dass diese Vereinbarung Bestandteil des Mietvertrages ist.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ich kenne den Hartzpassus auch, sogar in noch schlimmerer Form. Ob er wirklich ungültig ist. K.a.?

Aber zum eigentlichen Thema: Ich wuerde das Ansinnen des RA freundlich als unbegründet zurückweisen. Vermutlich geht's um eine Nachzahlung? Mahnen, Fristsetzen, Mahnbescheid beantragen kann man als Vermieter alleine.

Wenn der Mieter dem MB widerspricht oder selbst auf Rueckzahlung klagt, waere der Punkt erreicht an dem man selber zum Anwalt geht.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Ich kenne den Hartzpassus auch, sogar in noch schlimmerer Form. Ob er wirklich ungültig ist. K.a.?
Das war meine Meinung, Rechtsprechung zu dem Punkt kenne ich nicht. Wobei es auch nicht tragisch wäre, wenn sie unwirksam ist. Denn dann steht der Vermieter genauso so da, wie bei einem Mietvertrag ohne die Klausel. Daher verwenden z.B. auch so viele Vermieter die unwirksame Kautionsklausel von oben. Schlicht weil das keine wirklich negativen Folgen für den Vermieter hat, wenn der Mieter es merkt. Deutlich problematischer wäre es, wenn unwirksame Bestandteile die Betriebskostenvereinbarung unwirksam machen würden. Dann wären die Folgen extrem.

Im übrigen sind meines Wissens nach Zähler und Rauchmeldereinrichtungen nicht umlegbar, wenn diese Dinge vom Vermieter gekauft werden. Und da im Mietvertrag sogar explizit "Zählererneuerung" steht, wird man den Mietvertrag wohl so auslegen müssen, dass auch ein Kauf von Zählern vom Mieter zu tragen wäre. Da das nicht gültig ist, wackelt die Betriebskostenvereinbarung schon deutlich. Eine geltungserhaltende Reduktion ist im AGB-Recht ja nicht vorgesehen. Bleibt einzig zu hoffen, dass die grundsätzliche Umlage der Betriebskosten nach Betriebskostenverordnung aus dem Beginn des Mietvertrag bestehen bleibt und nur der Passus mit den einzelnen Kostenarten und Umlageschlüsseln gekippt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Zahlmeister2):
Nach Abrechnung des ersten Abrechnungszeitraumes schreibt der RA des Mieters,
die Zahlungsregelungen wären unwirksam und fordert die bezahlten Nebenkosten zurück.


Achso ... ich ging davon aus, dass dass es um einen neuen Vertrag ging,

Könnte man auch noch mal mitteilen, worauf der RA seine Meinung fußt, oder hat er nur geschrieben "gildet nicht, Kohle zurück"?

Sie sind VM und natürlich rechtsschutzversichert, ich würde das Briefchen dem Anwalt geben und vor dem nächsten Vertrag die Formulierung durch einen Juristen prüfen lassen. Manchmal liegen die Fehler im Kleinen verborgen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Manchmal liegen die Fehler im Kleinen verborgen.
Ja, da hat sich der Vermieter etliche kleine Pferdefüßchen eingebaut, über die sich ganz toll streiten lässt.

"Zählererneuerung" > m.E. unwirksam, weil das auch Fälle eines unvorhersehbaren Defektes beinhaltet - fällt also nicht laufend an und fällt daher nicht unter umlegbare Betriebskosten > "Eichaustausch" wäre dagegen umlegbar bzw. sowieso schon erfasst wenn einfach nur "Umlage der Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung" vereinbart worden wäre

"sowie sonstige Betriebskosten" > sonstige Betriebskosten sind immer nur dann umlegbar, wenn sie auch explizit im Mietvertrag aufgführt sind (Ausnahmefall!) - dafür wären Beispiele: laufende Dachrinnenreinigung (auch alle 3 oder 5 Jahre) oder die jährlichen Rauchwarnmelder-Mietkosten (weil (bislang) noch nicht mit in die Betriebskostenverordnung übernommen)

Ansonsten sollten Aufzählungen tunlichst vermieden werden, weil die Gerichte dies i.A. als Einschränkung/als abschließende Aufzählung werten und damit dann nicht aufgeführte, aber eigentlich nach Betriebskostenverordung umlegbare Betriebskosten als ausgenommen gewertet werden. Ob die Einschränkungen dann wieder ausreichen, das ungeschehen zu machen, wird ggf. der zuständige Richter sagen.

"Zusätzlich entstehende Betriebskosten werden ggf. zusätzlich abgerechnet." - das klingt eher schädlich, weil damit ja auch nicht-umlegbare Betriebskosten gemeint sein könnten.

"Mit Höhe anpassen ist die Anpassung an den tatsächlichen Verbrauch gemeint.
Mit Zusammensetzung anpassen sind keine unbekannten Kosten, sondern evtl. Im Vorjahr abgerechnete und im aktuellen Jahr nicht entstehende Kosten gemeint. Hätte ich das besser gar nicht formuliert?"
JA, denn das Gewünschte ergibt sich schon aus BGB § 560 Absatz (4) bei wirksamer Umlage "aller umlagefähigen Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung". Mit dem Vertragstext hast du dir selbst ins Knie geschossen, weil du vor dem Gericht nicht mehr erklären darfst, was du gemeint hast, sondern weil dir das Gericht die für den Mieter ungünstigste Auslegung einfach unterstellt.

ABER m.E. ist es müßig darüber zu diskutieren - das Kind ist ja schon in den Brunnen gefallen bzw. "den Nasenring" hast du dir selbst angelegt. Man sollte eben nur ein "geprüftes", aktuelles Mietvertragsformular verwenden, das wenigstens der zum Zeitpunkt der Auflegung gängigen Rechtsauffassung entspricht - und daran möglichst nicht selbst herumpfuschen.

Zitat (von Akkarin):
Viel interessanter waere doch zu erfahren, was schreibt der Mieter RA warum er die Vereinbarung für unwirksam haelt?

GENAU - der gesamte Wortlaut des Anwaltsschreibens wäre hier interessant

Wenn sich das tatsächlich nur darauf beschränkt:
"Nach Abrechnung des ersten Abrechnungszeitraumes schreibt der RA des Mieters,
die Zahlungsregelungen wären unwirksam und fordert die bezahlten Nebenkosten zurück."
Unwirksame Zahlungsregelungen fallen einfach auf die Gesetzlichen Vorgaben zurück - dadurch alleine wird eine Betriebskostenabrechnung nicht unwirksam, eine sich daraus ergebende Nachforderung hinfällig.

Dann sehe ich hier "nur"
1) RA/Mieter will (vielleicht) den Nachforderungsbetrag nicht bezahlen, trägt aber keine substantiierten Einwendungen vor = also erstmal zurücklehnen, die 12monatige Einwendungsfrist abwarten, dann nochmalige Zahlungsaufforderung > Zahlungsklage
2) RA/Mieter will bezahlte Vorauszahlungen zurück > dann soll ER doch klagen
3) evtl. wird RA/Mieter auch die zukünftig fällig werdenden Vorauszahlungen nicht zahlen > ggf. dann eigene Zahlungsklage oder solange warten bis mit den laufenden Zahlungen ein Mietrückstand aufgelaufen ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt und dann gleich Kündigung > Räumungsklage.

Wenn der Wortlaut des Anwaltsschriebs vielleicht doch etwas anders war und wenn vielleicht die Betriebskostenabrechnung Positionen enthält, mit denen der Vermieter sich durch seinen Mietvertrag selbst ausgeschlossen hat oder wenn der Vermieter sich mit seiner Wortwahl um eine Betriebskostenabrechnung an sich gebracht hat, dann kann es wieder völlig anders ausschauen.

Nachteil bei Hartzler ist halt der Anspruch auf Beratungsschein/Prozesskostenhilfe - allerdings strecken RAes, die sich darauf einlassen auch eher schnell die Fühler oder sind nicht ganz so fit in ihrem Geschäft.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Unwirksame Zahlungsregelungen fallen einfach auf die Gesetzlichen Vorgaben zurück
Es geht ja nicht alleine um die Zahlungsregelung. Es geht darum, dass meiner Meinung nach nicht umlagefähige Positionen laut Mietvertrag umgelegt werden sollen. Zudem geht es in einigen Punkten zumindest um unklare Formulierungen.

Wenn in einer Betriebskostenabrechnung falsche Positionen oder Umlageschlüssel auftauchen, dann ist das weniger problematisch. Dann muss einfach die Abrechnung korrigiert werden. Die restlichen Positionen bleiben jedoch bestehen. Hier hapert es aber an der Regelung im Mietvertrag. Und was sind dann die gesetzlichen Vorgaben?

§ 556 BGB regelt, dass die Vertragsgpartner eine Umlage von bestimmten Betriebskosten (nämlich denen aus der Betriebskostenverordnung) vereinbaren können (nicht müssen). Absatz 4 legt fest, dass für den Mieter nachteilige Abweichungen vom Erlaubten ungültig sind. Wenn man annimmt, dass es in diesem Mietvertrag nachteilige Abweichungen gibt (so sieht es Lolle, so sehe ich es), dann ist die Regelung zur Umlage der Betriebskosten ungültig. Und ohne mietvertragliche Regelung können schlicht gar keine Betriebskosten umgelegt werden.

Ich sehe also durchaus Potential, dass nicht nur einfach die Abrechnung oder einzelne Positionen darin ungültig sind. Es geht hier um die Frage, ob überhaupt Betriebskosten umgelegt werden können. Und darauf will offenbar der Anwalt des Mieters hinaus.

Man kann natürlich einfach abwarten und nichts tun. Vielleicht war es nur ein Versuchsballon des Mieteranwalts. Darauf hoffen würde ich eher nicht.

Zitat (von Lolle):
3) evtl. wird RA/Mieter auch die zukünftig fällig werdenden Vorauszahlungen nicht zahlen > ggf. dann eigene Zahlungsklage oder solange warten bis mit den laufenden Zahlungen ein Mietrückstand aufgelaufen ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt und dann gleich Kündigung > Räumungsklage.
Versuchen kann man viel, klappen wird letzteres eher nicht. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstand könnte unwirksam gemacht werden und für eine ordentliche Kündigung fehlt es meiner Meinung nach an einem Verschulden des Mieters. Denn dazu müsste einem verständigen Mieter bewusst sein, dass er eigentlich die Nebenkostenpauschale zahlen müsste. Bei einer auf anwaltlichen Rat erfolgten Nichtzahlung und bei dem zumindest unklaren Sachverhalt sehe ich das nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Für eine ordentliche Kündigung fehlt es meiner Meinung nach an einem Verschulden des Mieters. Denn dazu müsste einem verständigen Mieter bewusst sein, dass er eigentlich die Nebenkostenpauschale zahlen müsste. Bei einer auf anwaltlichen Rat erfolgten Nichtzahlung und bei dem zumindest unklaren Sachverhalt sehe ich das nicht.


Nix da, der M haftet vollständig, wenn er in Folge eines inkompetenten Anwalts die Wohnung verliert.

Statt Urteil mal humoristisch dargestellt : https://www.vermieter-forum.com/threads/raeumungsklage-i-dieser-weg-wird.19683/
( Was in der dort beschriebenen Erzählung fehlt, ist das der gegnerische RA gegen den KFB des AG Beschwerde beim LG eingelegt hat. Diese wurde natürlich zurückgewiesen und das LG macht in seiner Begründung deutlich, dass die Mieterin hier die Wohnung verloren hätte..)

-- Editiert von Akkarin am 19.09.2017 13:43

-- Editiert von Akkarin am 19.09.2017 13:43

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

War die Woche über abgehalten.
Vielen Dank für die Antworten.

Offensichtlich habe ich das Schreiben des Anwaltes falsch ausgelegt.

Zitat (von Lolle):
Wenn der Wortlaut des Anwaltsschriebs vielleicht doch etwas anders war


Nach Feststellung einer unwirksamen Befristung des Mietvertrages steht im Anwaltsschreiben :
--------------------------
"Ich weise darauf hin, dass auch nahezu sämtliche weitere Klauseln im Mietvertrag unwirksam sind, dies betrifft nicht zuletzt die Zahlungsbedingungen.
Mein Mandant hat im Übrigen laut Mietvertrag eine Miete in Höhe von € 400,- zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 130 Euro zu bezahlen.
Offensichtlich wurde zuviel bezahlt.
Es handelt sich um einen Betrag von € 1.440.- .

Ich habe Sie aufzufordern, diesen Betrag unverzüglich und bis spätestens 30. September 2017 zu bezahlen.
Bezahlen Sie diesen Betrag bitte direkt an die Behörde.
Alternativ können Sie auch unser Konto für die Weiterleitung verwenden.

Des Weiteren fordere ich Sie auf, den Nachweis zu erbringen, dass Sie die Ihnen ausbezahlte Kaution den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend angelegt haben.

Sie haben meinem Mandanten eine Neben- und Heizkostenabrechnung überlassen.
Diese ist nicht nachvollziehbar.
Die Aufteilung der Kosten entspricht nicht den mietvertraglichen Vereinbarungen.

Insgesamt ergeht die Aufforderung an Sie, sämtliche aufgeführten Kosten nachzuweisen.
Bitte legen Sie die entsprenden Rechnungen vor.

Die Abrechnung ist so nicht prüfbar.

Nicht nachvollziehbar sind angebliche Kosten für Wärmemengenzähler für drei Wohnungen.
Nicht nachvollziehbar sind angebliche Eigenleistungen in Höhe von € 50,- Euro.
Ebenso Grundgebühren-Ableseservice.

Der Verteilerschlüssel entspricht nicht dem Mietvertraglich Vereinbarten.

Die allgemeinen Stromkosten sind sehr hoch, dies ist unverständlich.
Wo befinden sich Abnahmestellen?

Gartenpflegekosten sind nicht entstanden. Dies wurde in Eigenleistung durch die Mietvertragsparteien durchgeführt.

Die Erstattung der bisher bereits vorhandenen Überzahlung in Höhe von € 295,95 erwarten wir ebenfalls wie oben beschrieben entweder direkt an die Behörde oden an uns zur Weiterleitung unter vorbenannter Fristsetzung.

Behauptete Schäden Ihrerseits werden im Übrigen betritten.
Es handelt sich um ein laufendes Mietverhältnis.

MFG"
------------------------
Nachdem ich die € 1.440 € bestritten hatte antwortete der Anwalt:

----------------
"Nachmitteilung meines Mandanten hat Ihnen die Behörde augenscheinlich monatlich deutlich zu viel bezahlt, als sie hätte zahlen müssen, nähmlich € 650,- monatlich statt € 530,- was für ein Jahr einen Betrag von € 1.440 ergibt.
------------------------

Mit dem Mieter habe ich inzwischen gesprochen, wobei dieser meinte, er hätte seinem Anwalt mitgeteilt, dass seine Angabe von € 650.- wohl falsch war.
Das Amt hatte monatlich € 530,- überwiesen.

Da die € 1440,- ungefähr der NK-Vorauszahlung im Abrechnungszeitraum entsprach, war ich von einer Rückforderung der NK ausgegangen.
Wie ich ich das sehe habe ich wohl vorläufig nur Nachweise zu erbringen.
Der Mieter hat nach mit Einbau eines Laminatboden auf Teppichboden die Wohnungstür mit einer Stichsäge abgesägt. Ohne Anschlag versteht sich. Es ist nun ein Spalt von ca. 8 mm zum Treppenhausboden. Ich denk da besteht Gefahr hinsichtkich Brandschutz und Rauchgase. Würdet Ihr die Rückzahlung der NK vorerst vermeiden, bzw. unter Vorbehalt auf das Kautionskonto legen?

Möchte jemand den Mietvertrag sehen? Das wird bestimmt der Brüller. Kann man PDF hochladen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Zahlmeister2):
Möchte jemand den Mietvertrag sehen? Das wird bestimmt der Brüller. Kann man PDF hochladen?


Besser wäre das, machen Sie Namen und Orte unkenntlich, und dann mit einem Bildservice hochladen und hierein verlinken. (oder so)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Besser wäre, du wuerdeSt nicht vermieten. Oder zumindest jemanden beauftragen, der das kostenpflichtig fuer dich macht.
Hast du zuviel Rich dad, poor dad gelesenen oder unfreiwillig das Haus geerbt?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Zahlmeister2):
Möchte jemand den Mietvertrag sehen? Das wird bestimmt der Brüller. Kann man PDF hochladen?
Besser wäre das,


Danke für die Info. Dank an Alle.

Falls sich jemand die Mühe machen will, festzustellen was eurer Meinung nach unwirksam ist, hier die Unterlagen.
Zitat (von Akkarin):
Besser wäre, du wuerdeSt nicht vermieten.



Ich vermiete seit vielen Jahren. I.d.R. ohne Probleme. Ich bin kein Hardliner, suche immer das Gespräch.
Mit dem Mieter habe ich mich evtl. vergriffen.
Wobei ich nun davon ausgehe, dass es "nur" noch um NK-Nachweise und evtl. u Berechnungen geht.

Gelernt habe ich, von selbst gestricktem Abstand zu nehmen.


0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Der Link wurde bei mir nicht angezeigt. Hier nochmal der Link.
https://c.gmx.net/@329996061349254431/o8FEKvs4TTWbUr_iR4J6kQ

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Tolle Klauseln ausdenken,
aber ein vernünftiger brauchbarer LINK ist Fehlanzeige.

Sowas kann man doch schon an der Bezeichnung c.gmx.net mit @ erkennen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Tolle Klauseln ausdenken,
aber ein vernünftiger brauchbarer LINK ist Fehlanzeige.

Sowas kann man doch schon an der Bezeichnung c.gmx.net mit @ erkennen.


Also im Gegensatz zu vielen anderen Links hier, kann ich das öffnen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Ich kann es auch problemlos öffnen - aber oweia: Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung haben mich doch ziemlich geschockt

Zitat (von Zahlmeister2):
Anwalt: Ich weise darauf hin, dass auch nahezu sämtliche weitere Klauseln im Mietvertrag unwirksam sind

Da stimme ich jetzt zu - solch ein schlimmes Mietvertrags-"Meisterwerk" habe ich bisher noch nicht gesehen.
Ich halte es sogar für fraglich, ob ein Gericht diesen Wortwust als wirksame Betriebskostenumlagevereinbarung ansehen würde, denn ein simpler, klarer Satz "Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung" fehlt ja doch völlig. Aber der Mieteranwalt bestreitet diesen Punkt ja gar nicht.
Die "Öffnungsklausel" halte ich in dieser Form für unwirksam und da eine Aufzählung erfolgt, sind nur die aufgeführten Betriebskosten umlegbar - und nicht sämtliche Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung (wirksame Umlagevereinbarung vorausgesetzt).

So wie auch die Betriebskostenabrechnung aussieht (Aufbau, Nachvollziehbarkeit) klingt es ja eigentlich ganz freundlich, dass der Mieteranwalt sich bereits mit dem Inhalt befasst hat und auch nur mit einigen ausgewählten aller angreifbaren inhaltlicher Punkte der Betriebskostenabrechnung befasst - kann aber auch eine bewusste Taktik "auf Zeit" sein.
Denn m.E. ist die Abrechnung schon rein formell unwirksam > noch bis 31.05.2018 wäre Zeit eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorzulegen.
Ich vermute mit "Betriebsanteil" sind die "Grundkosten" gemeint und mit "Wärmeanteil" die "Verbrauchskosten" - möglicherweise stellt das Vermutenmüssen bereits einen formellen Abrechnungsmangel dar.
Was ich aber echt vermisse:
die nachvollziehbare Aufteilung der Heizkosten in 70% Verbrauchskosten und 30% Grundkosten (1410 € Heizkosten * 30% = 423 € Grundkosten und *70% = 987€ Verbrauchskosten) fehlt, ebenso die nachvollziehbare Umlage dieser jeweiligen Kosten auf die Nutzer unter Aufführung der Verbrauchswerte/Zählerwerte der Nutzer (fehlt komplett)
die nachvollziehbare Berechnung des jeweiligen Mieteranteils fehlt bei allen Kostenarten
http://www.vermieter-ratgeber.de/im-fokus/ordnungsgemaesse-betriebskostenabrechnung
Vielmehr sieht es bei den Heizkosten schon auf den ersten kurzen Blick stark danach aus, dass die Aufteilung in Grundkosten und Verbrauchskosten nicht bzw. falsch erfolgt ist, denn die Summe in der Spalte Wärmeanteil 1190,9 entspricht nicht den Verbrauchskosten bei 70% 987€.
> §§ 7,8,9 Heizkostenverordnung nicht verstanden? (Aufteilung in Grundkosten und Verbrauchskosten)
Zudem scheint keine korrekte Kostenumlage auf die Leerstandszeit erfolgt zu sein, sondern diese Kosten scheinen einfach auf alle Mieterzeiten umgelegt worden zu sein > z.B. das Feld Info Betr.=... - geteilt durch 34 (Monate?) statt 36 Monate??
Aber auch das bemängelt der Anwalt ja (derzeit) noch gar nicht.

Zitat (von Zahlmeister2):
Wobei ich nun davon ausgehe, dass es "nur" noch um NK-Nachweise und evtl. u Berechnungen geht.

Ja, JETZT arbeitest du die DERZEITIGEN Einwendungen des Anwalts ab, erläuterst, gewährst Belegeinsicht, ...
erklärst z.B. die Allgemein-Stromkosten - für ein 3-Fam.-Whs haben wir z.B. auch um die 250Eur Allgemeinstrom (ohne Mieterwaschmaschinen/-trockner - aber MIT Heizungsbetriebsstrom, der aber über die Heizkosten umzulegen ist) > laut deiner Abrechnung werden und Heizkosten aber keinerlei Stromkosten aufgeführt - wie das?
Schon jetzt spannend: lt. Mietvertrag: Umlage ... Heizkosten/(Verbrauch), Heizbetriebskosten/(WE=Wohneinheit) > ein Umlageschlüssel WE=Wohneinheit entspricht aber nicht der Heizkostenverordnung und ist daher unwirksam bzw. bei den Heizungs-Grundkosten ist "Wohnfläche" als Umlageschlüssel anzuwenden - auch wenn der Mieteranwalt jetzt wohl darauf besteht, weil in der Abrechnung eben nicht nach WE sondern nach ?? umgelegt wurde.
Da können aber auch noch etliche weitere und durchaus berechtigte Einwendungen folgen, sodass dich die Abrechnung noch einige Monate beschäftigen könnte.
Viel Spass! Und immer ruhig bleiben - DAS hast du dir selbst eingebrockt

M.E. tätest du gut daran, schon diese Abrechnung nochmal vor Ablauf der Abrechnungsfrist komplett neu in einer üblichen Form zu erstellen, wie sie Mieter, Anwälte und Richter gewohnt sind und schon von daher eher nachvollziehen können - siehe z.B.
https://www.minol.de/files/download-internet/muster/Minol-Muster-Nutzerabrechnung.pdf
https://www.techem.de/fileadmin/de/pdf/techem.de/2_MainNav/01_Privat_Vermieter/01_ErfassungUndAbrechnung/03_Heizkostenabrechnung/einzelabrechnung_servicebroschuere_84179.pdf
... oder eben erstellen zu lassen.

Wenn deine Mieter bisher deine Abrechnungen immer so "geschluckt" haben, dann hattest du jedenfals ein Riesenglück.
Warum ist denn gerade jetzt ein Mieter mit seiner Abrechnung zum Anwalt?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Warum ist denn gerade jetzt ein Mieter mit seiner Abrechnung zum Anwalt?

Weil ich ihn mit einer genauso unwirksamen Vertragsbefristung aus dem Haus bringen wollte.
Danke für den Beitrag.
Hast Du die Erläuterungen zu den NK-Abrechnung auch gelesen. Dort habe ich die Berechnung der Kosten erläutert.
Wobei ich vermute, dass dies nicht ausreichend ist.
Ich werde mich mit den Links befassen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Hast du genug Wohneinheiten, dass eine Hausverwaltung das insgesamt übernehmen koennte?
Ansonsten Haus und Grund Mitglied werden und sich dann mal durch deren Broschüren/ Ratgeber arbeiten.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Denn m.E. ist die Abrechnung schon rein formell unwirksam

Was könnten den die wahrscheinlichen Gründe für die formelle Unwirksamkeit sein?

-gefunden habe ich
1. Eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten.
2. Die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssels.
3. Die Berechnung des Anteils des Mieters.
4. Der Abzug der Vorauszahlungen des Mieter.

Falls formell unwirksam, bestünde vermutlich kein Rückzahlungsanspruch im Falle eines in der Abrechnung errechneten Guthabens eines Mieters?

Macht es Sinn die Abrechnung gegenüber dem Anwalt selbst für unwirksam zu erklären, und eine neue Abrechnung anzukündigen?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
denn ein simpler, klarer Satz "Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung" fehlt ja doch völlig.

Am Mieteranwalt vorbei, hat der Mieter inzwischen u.a. dem vorgenannten Satz mit Unterschrift zugestimmt.
Könnte der bevollmächtigte Anwalt, der in seinem Schreiben um Korrespondenz ausschließlich über Ihn fordert, diese nachträgliche Vereinbarung, wegen "Übergehung" seiner Mandantschaft bestreiten?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Zahlmeister2):
Zitat (von Lolle):
denn ein simpler, klarer Satz "Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung" fehlt ja doch völlig.

Am Mieteranwalt vorbei, hat der Mieter inzwischen u.a. dem vorgenannten Satz mit Unterschrift zugestimmt.
Könnte der bevollmächtigte Anwalt, der in seinem Schreiben um Korrespondenz ausschließlich über Ihn fordert, diese nachträgliche Vereinbarung, wegen "Übergehung" seiner Mandantschaft bestreiten?

Bestimmt, duerfte dich aber nicht jucken.

Das Umgehungsverbot gibt es nämlich nur in Paragraf 12 BRAO, die fuer Privatleute nicht gilt.
Wenn er das anfechtet, dann aus anderen Gründen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Danke!

Zitat (von Akkarin):
Wenn er das anfechtet, dann aus anderen Gründen.

Mal angenommen ich hätte diesmal eine wirksame Vertragsändung zustande gebracht, was könnte der Anwalt eurer Meinung nach noch anfechten?
Hab die Klauseln auch hochgeladen.
https://c.gmx.net/@329996061349254431/o8FEKvs4TTWbUr_iR4J6kQ

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Mal angenommen ich hätte diesmal eine wirksame Vertragsändung zustande gebracht, was könnte der Anwalt eurer Meinung nach noch anfechten?


Den ganzen Rest.

Zitat:
Was könnten den die wahrscheinlichen Gründe für die formelle Unwirksamkeit sein?
-gefunden habe ich
1. Eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten.
2. Die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssels.
3. Die Berechnung des Anteils des Mieters.
4. Der Abzug der Vorauszahlungen des Mieter.


Korrekt
Nach Prüfung der Abrechnung kann ich bestätigen, dass 4. erfüllt ist.

Ansonsten könnte man bei dem Zahlensalat und dem vielen Text auf den ersten Blick meinen, dass auch der Rest erfüllt ist. Aber auch nach intensiver Prüfung konnte ich nicht nachvollziehen, wie die einzelnen Zahlen zustande kommen. Daher fehlt es schon mal an 1., d.h. an einer geordneten Zusammenstellung.

Zum Verteilerschlüssel findet man auch vielfältige Angaben. Die Vollständigkeit der Angaben kann ich dabei nicht bestätigen. Außerdem entsprechen die angegebenen Verteilerschlüssel nicht den vertraglichen Vereinbarungen

Da die Angaben zum Verteilerschlüssel nicht vollständig erscheinen, kann die Berechnung des Anteils des Mieters auch nicht nachvollziehbar sein.

Daneben enthält die Nebenkostenabrechnung zahlreiche überflüssige Berechnungsschritte, die dazu führen, dass die Unübersichtlichkeit noch verschärft wird.

Zitat:
Falls formell unwirksam, bestünde vermutlich kein Rückzahlungsanspruch im Falle eines in der Abrechnung errechneten Guthabens eines Mieters?


Doch, der Anspruch besteht.

Zitat:
Macht es Sinn die Abrechnung gegenüber dem Anwalt selbst für unwirksam zu erklären, und eine neue Abrechnung anzukündigen?


Natürlich macht das Sinn. Noch mehr Sinn macht es, sich zunächst einmal intensiv damit zu beschäftigen, wie die denn aufgebaut sein muss.

Zum Änderungsvertrag:
Die Vereinbarungen zu 1. und 3. sind überflüssig, da das Vereinbarte durch die Unwirksamkeit des alten Klauseln sowieso gilt. Die Kautionsklausel ist auch in der neuen Form unwirksam, was aber durch Zeitablauf auch nicht mehr wichtig ist.

Mit der Klausel zu 2. hast zwar einen Hinweis auf die BetrKV ergänzt, aber ansonsten könnte die Klausel auch vom Deutschen Mieterbund stammen. Der verwendet in seinem Mustermietvertrag eine ähnlich Klausel, die die gleiche Verschärfung der gesetzlichen Regelung für den Vermieter enthält.

Und dass der Allgemeinstrom so hoch ist, liegt wahrscheinlich daran, dass darin der Heizungsstrom enthalten ist. Der Heizungsstrom gehört jedoch zu den Heizkosten.

-- Editiert von hh am 29.10.2017 02:27

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Zahlmeister2):
Mietzahlungen, bestehend aus Grundmiete und Betriebskosten sind im Voraus spätestens zum 3. Werktag
des Monats auf das Konto ................, in Form eines Dauerauftrages des Mieters an die Bank überwiesen.


Diese Zahlungsregelung ist tatsächlich unwirksam hat der BGH im letzten Jahr geurteilt.

Die Zahlung der Miete ist noch pünktlich wenn der Mieter sie am 3. Werk-, besser gesagt Bankwerktag, anweist.

3. Bankwerktag kann schon mal erst der 5. oder 6. des Monats sein. Dann ist die Miete im Idealfall am nächsten Bankwerktag auf dem Konto des VM. Im ungünstigsten Fall erst 3 Bankwerktage später.

Hier das BGH-Urteil http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=76934&pos=13&anz=605

Interessant wäre es tatsächlich den Mietvertrag und die Abrechnung zu sehen.

Als Bilder hier http://www.fotos-hochladen.net/ und den Link dazu einstellen

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Es ist beides oben verlinkt.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Die Betriebskostenabrechnung werde ich neu aufstellen. Da melde ich mich dann später nochmal.

Zitat (von cauchy):
Es geht hier um die Frage, ob überhaupt Betriebskosten umgelegt werden können.


Zitat (von hh):
Mit der Klausel zu 2. hast zwar einen Hinweis auf die BetrKV ergänzt, aber ansonsten könnte die Klausel auch vom Deutschen Mieterbund stammen. Der verwendet in seinem Mustermietvertrag eine ähnlich Klausel, die die gleiche Verschärfung der gesetzlichen Regelung für den Vermieter enthält.

Das mit der Verschärfung verstehe ich nicht?

Korrekte Abrechnung vorausgesetzt, glaubt Ihr die Betriebskosten können durch den Nachtrag nun umgelegt werden?

Zitat (von hh):
Die Kautionsklausel ist auch in der neuen Form unwirksam, was aber durch Zeitablauf auch nicht mehr wichtig ist.

Heißt, ich könnte die Kaution am Ende z.B. für Schäden verwenden oder nicht ?
Die Klauseln habe ich aus einem Vertragsformular.

Sind den die Klauseln zu Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen ebenfalls unwirksam?
Aus der Befürchtung heraus, dass Querverweise schädlich sein könnten, wurden während der Vertragsänderung handschriftlich die Hinweise zur Individualvereinbarung für nichtig erklärt.
War das gut oder wieder nix?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.036 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12