Vorläufige Auszahlung Erbteil an 1. Sohn / Anrechnung dieser Summe auf 2. Sohn

15. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
lebraska
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 8x hilfreich)
Vorläufige Auszahlung Erbteil an 1. Sohn / Anrechnung dieser Summe auf 2. Sohn

In einer Familie gibt es zwei Söhne. Der ältere möchte mit seiner Lebenspartnerin ein Haus finanzieren und bitte darum, vorzeitig was aus dem Erbteil zu bekommen. Es geht um 40.000 EUR. Das geht nur, wenn der jüngere Sohn in den nächsten 5-10 Jahren keinerlei Ansprüche geltend macht, da die Eltern die Summe auf ihr bestehendes Haus aufnehmen. Der jüngere Sohn erklärt sich mit der Regelung einverstanden, die Eltern auch und in einem gemeinsamen Gespräch wird mündlich alles festgelegt.

Im Erbfall der Söhne werden diese 40.000 EUR dann dem älteren Bruder angerechnet (Bei Verkauf des Elternhauses bekommt er diese Summe weniger usw.)

Inzwischen sind etwa 10 Jahre vergangen und die Mutter verstorben. Der Vater ist laut Testament nun Erbe des Familienhauses. Wenn dieser stirbt, eben die Söhne. Der jüngere Bruder wohnt in einer Einliegerwohnung im Haus und zahlt zwar Miete, aber nicht in der Höhe einer "normalen Wohnung". Im Gegenzug macht er dafür aber kleine Reparaturen und hilft ein wenig hier und da am Haus. Der Vater ist noch nicht pflegebedürftig oder körperlich eingeschränkt.

Der ältere Bruder spricht nun davon, diese vergünstigte Miete mit den 40.000 EUR aufzurechnen. Ich sehe in dieser Regelung einen mündlichen Vertrag der nach wie vor seine Gültigkeit hat. Wie beurteilt das Forum die Lage?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Was die Eltern mit ihrem Geld zu Lebzeiten machen ist alleine ihre Sache.
D.h. ob dem einen Sohn eine Mietvergünstigung gegengerechnet wird oder nicht
oder ob dem anderen Sohn dann analog dazu auch ersparte Darlehensaufwendungen (für die 40.000 Euro) gegengerechnet werden

Solche Dinge sollte man sinnvollerweise zu Lebzeiten schriftlich festlegen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Der jüngere Sohn erklärt sich mit der Regelung einverstanden, die Eltern auch und in einem gemeinsamen Gespräch wird mündlich alles festgelegt.

Solange sich alle einig sind, sind mündliche Vereinbarungen schön und gut. Rechtlich kann es zum Problem werden, wenn eine "Partei" dem widerspricht und die Vereinbarung bewiesen werden muss.
Zitat:
Der ältere Bruder spricht nun davon, diese vergünstigte Miete mit den 40.000 EUR aufzurechnen.

Das bestimmt nicht der Bruder.

-- Editiert von cruncc1 am 17.09.2017 11:35

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47497 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ich sehe in dieser Regelung einen mündlichen Vertrag der nach wie vor seine Gültigkeit hat.


Eine mündliche Vereinbarung zur Anrechnung der 40.000€ reicht nicht. Die Anrechnung muss testamentarische festgelegt werden.

1x Hilfreiche Antwort

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