Kann der Erbe seine Zustimmung zu einer Testamentsänderung später widerrufen

12. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Eiche123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann der Erbe seine Zustimmung zu einer Testamentsänderung später widerrufen

Hallo,
ich habe zwei Fragen, wäre dankbar für Rückmeldungen:
Mein Partner (wir sind nicht verheiratet) ist Witwer, der mit seiner verstorbenen Frau ein Berliner Testament hatte, das deren einzige Tochter zur Alleinerbin macht.
Um mir ein Nießbrauch in der gemeinsamen Wohnung einzuräumen, hat mein Partner einen Zusatz zu seinem Testament handschriftlich verfasst, indem er mir den Nießbrauch für die gemeinsame Wohnung überlässt. Dieser Testamentsänderung hat die Tochter auf dem Testament schriftlich zugestimmt.

Folgende Fragen:
1. Dieser Zusatz zum Testament ist handschriftlich, nicht notariell beglaubigt. Gilt er trotzdem?
2. Kann die Tochter später, nach dem Tod des Vaters, die Zustimmung zu dieser Änderung des Berliner Testaments widerrufen?


Testament oder Erbe?

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2 Antworten
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Eiche123 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von Eiche123
#2

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfragen wie folgt.

Bei einem Berliner Testament kommt eine nachträgliche Änderung grundsätzlich nur in Betracht, wenn diese Möglichkeit im ursprünglichen Testament ausdrücklich vereinbart wurde.

Selbst in diesem Fall wäre ein entsprechender Zusatz nicht gültig, da er in diesem Falle auch der notariellen Form bedarf.

Die Tochter müsste die Zustimmung zu dieser Änderung somit nicht widerrufen sondern sich lediglich auf die Ungültigkeit des Zusatzes beziehen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356736 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

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