Arbeitsvertrag ständige Befristungsverlängerung

12. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Nanni0912
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsvertrag ständige Befristungsverlängerung

Hallo,
mein Freund hat mit seinem Arbeitgeber folgendes Problem:
Er hat, neben seinem Studium, als Aushilfe, in einem Einzelhandelsunternehmen 2014 angefangen. Der Arbeitsvertrag beinhaltet 15 Stunden und ist unbefristet. Ungefähr ein Jahr nachdem das Beschäftigungsverhältnis begonnen hat, wollte er seine Stunden aufstocken. Ihm wurde ein weiterer Vertrag, ein "Aufstockungsvertrag" vorgelegt für weitere 10 Std, allerdings befristet für 6 Monate. Insgesamt arbeitet er also wöchentlich 25 Std.
Das Unternehmen verlängert diesen befristeten Vertrag seid dem immer kurz vor Ablauf des Vertrages und dann immer wieder nur für 2-3 Monate. Jedes mal weiss man nicht wie es in 2-3 Monaten weitergeht und wir sind im Grunde davon überzeugt das es nicht rechtens ist, allerdings findet man keine Informationen im Internet zu so einem Vertragsmodell.

Der Weg zum Betriebsrat war auch vergebens, dieser ist ist nicht in der Lage die Gesetzeslage zu schildern, bzw. darzulegen wo eine derartige Vertragsform geregelt ist. Als Antwort bekommt man nur zu hören: Das ist rechtens.
Damit ist uns aber nicht geholfen, da der Betriebsrat offensichtlich selber nichts von der Materie versteht.

Wir würden uns freuen wenn uns jemand weiter helfen kann oder uns zumindest sagen kann wo wir weiter recherchieren können.

Schönen Abend noch

Liebe Grüße

Nanni

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz §14 Absatz 2 kann da sehr hilfreich sein! Der BR sollte mal gefragt werden, weshalb das nun gerade für Ihren Freund nicht gelten soll :augenroll:
Ihr Freund hat Anspruch auf Entfristung des Vertrags, so auf den ersten Blick.

-- Editiert von altona01 am 12.09.2017 20:57

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Da der Betrieb einen Betriebsrat besitzt, gehe ich davon aus, dass es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt.

Erstmal müsste man wissen, ob die Befristung einen Sachgrund hat (z.B. wegen eines länger erkrankten Kollegen o.ä.).

Wenn dem so ist, ist eine Befristung beliebig lange möglich.

Wenn nicht, kann der AG nur über einen max. Zeitraum von 2 Jahren so etwas anbieten.

Vorliegend war aber Ihr Freund schon unbefristet beim Unternehmen beschäftigt. Sämtliche befristete Beschäftigungen ohne Sachgrund sind dann nicht rechtens.

Um das Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden, sollte man erst dann die Befristung angreifen, wenn der Vertrag nicht mehr verlängert wird.

Signatur:

Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ohadle
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 77x hilfreich)

So wie ich den Sachverhalt verstanden habe:

1. Der AV über 15 Std ist unbefristet und bleibt das auch.
2. Es wurde eine vorübergehende Erhöhung (Aufstockungsvertrag) über 10 Stunden geschlossen. Dieser wird immer nur für 3 Monate verlängert. Gem. TzBFG kann eine Erhöhung der Arebitszeit nicht einseitig verlangt warden, sondern nur durch Zustimmung beider Seiten. Sollte der AG nicht mehr mitspielen wollen, würde der Ursprungsvertrag von 15 Stunden wieder gelten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich habe den Sachverhalt auch so verstanden, dass es einen unbefristeten Arbeitsvertrag gibt, der eine Wochenarbeitszeit von 15 Stunden vorsieht und nur die zusätzlichen 10 Wochenstunden jeweils zeitlich befristet gewährt werden.

Das hat nichts mit dem TzBfG zu tun. Das gilt nämlich nur für die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 23.3.2016 – 7 AZR 828/13 ). So wie das hier abläuft handelt es sich aber um die Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen, nämlich der Wochenarbeitszeit, und nicht des gesamten Vertrages. Eine Überprüfung findet im Rahmen der AGB-Kontrolle statt. Innerhalb derer wird eine Interessenabwägung vorgenommen. Bei dieser orientiert sich das BAG allerdings an den Wertungen von § 14 Abs. 1 TzBfG . Wenn die kurzzeitige Befristung und stetige Verlängerung nun schon über ca. 2 Jahre läuft, wird es wohl für den AG schwer werden, eine vernünftige Begründung zu finden. Auszuschließen ist es aber nicht. Ob das vorgehen des AG einer rechtlichen Prüfung Stand hält, würde sich daher allenfalls in einer gerichtlichen Auseinandersetzung feststellen lassen.

Die Frage ist zudem, wie man nun taktisch vorgeht. Wenn man jetzt mit dem AG in Diskussionen tritt, ist nicht auszuschließen, dass man genau das Gegenteil erreicht, das man momentan erreichen will. Ich habe es so verstanden, dass es hier um Planungssicherheit gehen soll. Es kann natürlich sehr gut sein, dass der AG auftretende Diskussionen zum Anlass nimmt, keine weiteren Arbeitszeitverlängerungen durchzuführen (auch wenn das im Rahmen des Maßregelungsverbot vermutlich auch nicht zulässig wäre). Dann muss sich der AN tatsächlich in den Rechtsstreit, um das klären zu lassen. Nebenbei ist dann auch noch darauf zu achten, dass man seine Arbeitskraft auch für die zusätzlichen 10 Wochenstunden anbietet, damit man dann auch Verzugslohnansprüche geltend machen kann. Also muss man noch einige Stolpersteine beachten. Wenn man auf das zusätzliche Entgelt dringend angewiesen ist, dann sollte man überlegen, ob man mit der Unsicherheit durch die Befristungen nicht leben kann und dann erst in dem Moment in dem eine weitere befristete Erhöhung verwehrt wird, den Klageweg beschreiet.

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