Unklarheiten mit Gerichtsvollzieher

12. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)
Unklarheiten mit Gerichtsvollzieher

Sachlage: Ich habe Titel gegen einen Schuldner. Er hat Auto auf seiner Mutter laufen. Habe mir dieses Auto sicherheitsübereignet im Vertrag. Habe Kfz-Schein bei mir. Auto bei Kfz-Zulassungsstelle blockiert, dass nicht verkauft werden kann. Vollstreckungsbescheid habe ich nun. GV will/kann Auto nicht pfänden, da es auf Namen der Mutter läuft. GV: Ich soll neu beim Gericht klagen, dass ich an das Auto rankomme. Wenn also Schuldner ein Auto auf Namen der Mutter oder Ehefrau schreiben läßt und es verpfändet, ist es also eine Straftat?

Im Vertrag ist vorsichtshalber schriftlich festgehalten, dass das Auto aus versicherungstechnischen Gründen auf seine Mutter läuft; er aber der Eigentümer ist und darauf niemand andere Rechte hat!

-- Editier von Trailor85 am 12.09.2017 15:59

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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2408 Beiträge, 714x hilfreich)

Wer steht im Brief und welchen Auftrag hast du genau erteilt?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Der Gerichtsvollzieher hat hier Recht. Der Schuldner kann die Sache nicht herausgeben, wenn er nicht im Besitz der Sache ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):
Im Vertrag ist vorsichtshalber schriftlich festgehalten, dass das Auto aus versicherungstechnischen Gründen auf seine Mutter läuft; er aber der Eigentümer ist und darauf niemand andere Rechte hat!


In einem Vertrag kann vieles festgehalten sein. Das muss aber noch lange nicht stimmen. Falls Ihr Schuldner nicht Eigentümer des Kfz ist/war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dann hilft Ihnen das erstmal nicht weiter.

Zitat (von Trailor85):
Ich soll neu beim Gericht klagen, dass ich an das Auto rankomme


Da wird der GV wohl auch Recht haben. Da Sie etwas von einem Vollstreckungsbescheid schreiben, scheinen Sie nur einen Zahlungstitel gegen den Schuldner zu haben. In dem entsprechenden Vertrag, der der Forderung zu Grunde liegt, haben Sie aber nach eigenem Vortrag das Kfz als Sicherheit übereignet erhalten. Damit räumen Sie praktisch selbst ein, dass der Schuldner nicht Eigentümer des Kfz ist. Dann ist aber eine Vollstreckung wegen Zahlungsforderungen durch Pfändung von Sachen der falsche Weg, um an das Kfz zu gelangen. Hier wäre eine Herausgabeklage notwendig.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

Na, wenn Verträge nicht mehr als Verträge gelten, ist es schlimm hier um das Recht!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

Im Brief steht seine Mutter (hatte ich schon geschrieben) und GV war mit EV, allg. Pfändung und Pfändung des Autos beauftragt

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

Schlußfolgerung für die Zukunft: Auto nur als Sicherungsübereignung nehmen, wenn der Schuldner allein im Kfz-Brief steht!? Oder die Leute mit in den Kreditvertrag mit reinnehmen, die im Kfz-Brief stehen. Mindestens aber als Bürgen.

Gibt es auch Kfz-Briefe, wo Frau und Mann gemeinsam drin stehen? Noch nie gesehen. Muß mal die Kfz-Zulassungsstelle fragen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

Wenn was von Sicherungsübereignung des Kfzs im Vertrag steht, räume ich ein, dass der Schuldner nicht der Besitzer ist? -- Hä??

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

Wenn der Schuldner sich als voll verfügungsberechtigt über das Kfz ausgibt und es letztendlich keinen Bestand vor Gericht gibt, hat der Schuldner eine Straftat begangen! Also Anzeige bei Polizei!

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#9
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

Wie ist es bei Scheidungen, wenn der Mann allein im Kfz-Brief drin steht?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)
Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):
Im Brief steht seine Mutter

Zitat (von Trailor85):
wenn der Schuldner allein im Kfz-Brief steht!?

Zitat (von Trailor85):
Oder die Leute mit in den Kreditvertrag mit reinnehmen, die im Kfz-Brief stehen.

Was hast Du immer damit, wer im Kfz-Brief steht?
Relevant ist hier nur wer der Eigentümer und wer der Besitzer ist.



Zitat (von Trailor85):
Na, wenn Verträge nicht mehr als Verträge gelten, ist es schlimm hier um das Recht!

Das kommt recht häufig vor, wenn Laien sich Verträge selbst zusammenklempnern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

@ Harry ..... Ihre Antworten sind immer sinnlos und arrogant! Bringen niemanden weiter!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

Trotzdem nerve ich die hier angeblichen Experten weiter! Wie ist die Rechtslage, wenn ein Bank den Kfz-Schein einbehält, weil Kreditnehmer noch nicht alles bezahlte?

Wer ist dann Eigentümer und wer Besitzer? Welche Rechte und Pflichten hat dann jeder?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):
Wie ist die Rechtslage, wenn ein Bank den Kfz-Schein einbehält, weil Kreditnehmer noch nicht alles bezahlte?

So wie sie in dem Vertrag festgehalten wurde und / oder durch den Rahmen der Gesetzgebung / Rechtsprechung vorgegeben wird.



Zitat (von Trailor85):
Wer ist dann Eigentümer und wer Besitzer?

Der Eigentümer ist der, welcher das Recht zu tatsächlicher und rechtlicher Nutzung im Rahmen der Gesetzgebung / Rechtsprechung erworben hat (was z.B. der Fall sein kann, wenn jemand eine Sache gekauft hat).

Der Besitzer ist, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt (was z.B. der Fall ist, wenn jemand tatsächlich über eine Sache verfügt).



Zitat (von Trailor85):
Welche Rechte und Pflichten hat dann jeder?

Die welche sich aus vertraglicher Vereinbarung und den Gesetze ergeben.
Der Eigentümer kann z.B. mit einer Sache beliebig verfahren, wenn dem nicht vertragliche Vereinbarungen und/oder Gesetze entstehen.
Der Besitzer darf z.B. mit einer Sache nicht beliebig verfahren, er muss die vertraglichen Vereinbarungen mit den Eigentümer und/oder Gesetze beachten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

Nach diesen Definitionen bin ich der Besitzer :-)

Werde es mal ausdrucken und GV geben :-) Mal sehen was er sagt :-)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

Herausgabeklage ..... hilft nicht weiter! Wird nur vorwiegend verwendet, wenn ich z. B. Auto verliehen hätte an Freund und der das Auto nicht rückbringt. Kann dann eine Herausgabeklage machen auf Auto oder auf eine Zahlung. Da aber Besitz lt. Kfz-Schein auf ihren Namen läuft, wäre mit dieser Klageart nichts zu erreichen.

Inzwischen: Eltern wollen Kredit für ihn rückzahlen. Vertrag/Bürgschaft erstellt.

0x Hilfreiche Antwort


#18
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2408 Beiträge, 714x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):


Inzwischen: Eltern wollen Kredit für ihn rückzahlen. Vertrag/Bürgschaft erstellt.


Na hoffentlich diesmal vom Profi erstellt

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):
@ Harry ..... Ihre Antworten sind immer sinnlos und arrogant! Bringen niemanden weiter!


Das meint man nur, wenn die Antworten von HvS nicht mit dem eigenen Rechtsempfinden konform gehen. bedauerlicher Weise hat HvS zu 80 % Recht, 15 % sind kann sein/kann nicht sein und bei 5 % liegt HvS schon mal daneben. In Ihrem Fall hat HvS zu 100 % Recht. Wer im Brief steht, dem gehört es, nur weil man Eigentümer ist, muss man nicht nutzen (müsst ich ja dauernd woanders schlafen). Beim nächsten Mal würde ich empfehlen derartige Dinge von einem Fachmann prüfen zu lassen. Hier ist für Sie nichts zu holen, so ärgerlich es auch ist.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Na hoffentlich diesmal vom Profi erstellt


Ja, das kann man nur hoffen ;)

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von AltesHaus):
Wer im Brief steht, dem gehört es,



Diese Aussage würde dann leider zu den 5% zählen. ;)
Ein Kfz Brief ist nun mal kein Grundbuch.

gruß charly

-- Editiert von charlyt4 am 17.09.2017 08:07

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Diese Aussage würde dann leider zu den 5% zählen. ;)
Ein Kfz Brief ist nun mal kein Grundbuch.

gruß charly


Na dann klären SIe mich mal auf. Ich bin Eigentümer (nicht Besitzer) von mehreren Fahrzeugen, in allen KfzBriefen steht mein Name. Und nun erklären Sie mir bittte einmal, warum mir diese Fahrzeuge im Zweifel nicht gehören würden.

Im übrigen ist die Quote meines "Danebeliegens" deutliche höher als bei HvS ;)

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
in allen KfzBriefen steht mein Name

Was nach Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 6 der Name des Halters ist, nicht des Eigentümers.

Hättest Du schon die Zulassungsbescheinigung Teil II würde sich die Frage nicht stellen. Da hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt das fett in die Mitte des Dokumentes zu schreiben, das da nicht der Eigentümer drin steht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hättest Du schon die Zulassungsbescheinigung Teil II würde sich die Frage nicht stellen. Da hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt das fett in die Mitte des Dokumentes zu schreiben, das da nicht der Eigentümer drin steht.


Stimmt auffallend ... man sollte sich die DInge auch einmal ansehen. Und jetzt fällt es mir auch wieder ein, dass man den "Brief" (Zulassungsbescheinigung II) auch nicht umschreiben muss um das Auto anzumelden ...

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Na hoffentlich diesmal vom Profi erstellt


Ja, das kann man nur hoffen ;)


Ich lache! Aus 1. Hand: Einer hat einem 50.000 € per notarieller Beglaubigung geliehen. Ohne jeden weiteren Vertrag. Der ist nun H4 und macht Entschuldung. Was nun Schlaumeier? Und wenn ich meine RA nehme, der Kfz-Papiere rausgibt, sind RA keine Garantie!

0x Hilfreiche Antwort




#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):
Der ist nun H4 und macht Entschuldung. Was nun Schlaumeier?

Da müsste man prüfen, was der Vertrag wert ist.
Insolvenz und Restschuldbefreiung pflegen solche Schuldverträge mit schöner Regelmäßigkeit in Altpapier zu verwandeln.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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