Erbverzicht bei Insolvenz - Nachkommen Erbberechtigt? - komplizierter Erbfall - viele Fragen

12. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
schieferbruch
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbverzicht bei Insolvenz - Nachkommen Erbberechtigt? - komplizierter Erbfall - viele Fragen

Erbe: Undurchschaubar Verschuldetes Immobilienvermögen
1. Erbe1 hatte bereits zu Lebzeiten der Erblasserin auf sein Erbe verzichtet. Dabei könnte seine Firmen Insolvenz eine Rolle gespielt haben, ob er wegen der Insolvenz auf sein Erbe verzichtete oder es wegen der Insolvenz im Voraus erhielt, ist nicht bekannt. Sind seine Kinder erbberechtigt? Oder ist er durch seinen Erbverzicht komplett nebst Nachkommen aus der Erblinie raus? Er wurde von der Erblasserin in Abwesenheit ihres Gehirns zum Nachlaßverwalter bestimmt.
2. Ein weiterer Erbe2 hat nach dem versterben der Erblasserin innerhalb der 6 Wochen Frist auf das Erbe verzichtet, da zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin Privat- Insolvenz entstand. Sein Sohn erhebt jetzt Anspruch, hat er diesen?
3. Erbe3 wude beim Erbe übergangen ( wohl da immer beruflich erfolgreich und nie in finanziellen Schwierigkeiten ), Immobilien gingen direkt an seine Nachkommen, er hat Niesbrauch und zahlt über das Nachlaßkonto unfreiwillig die Verpflichtungen von Erbe1 und Erbe2
4. Erbe4 erbt ein sehr kleines, angeblich schuldenfreies Geschäftshaus, das zum Betriebsvermögen zählt und vermietet ist, es ist aber zu 100% Verwaltungsvermögen und unterliegt keinerlei Steuervergünstigungen. Von diesen Mieteinnahmen werden ebenfalls unfreiwillig die Verpflichtungen von Erbe1 und Erbe2 vom Nachlaßkonto gezahlt
5. Wird das Erbe ( Immobilien mit Krediten Belastet ) nun vom Amtsgericht in die Zwangsversteigerung / Insolvenz (?) gestellt und alles versteigert, sind dann die Erben 1 + 2 trotz Verzicht noch Erbberechtigt? Oder sind Erbe3 und Erbe4 die Alleinigen Erben ?
6. Gilt im Falle einer Versteigerung noch das Testament, das ziemlich wahrscheinlich sowieso anfechtbar ist? Oder wird der zu erwartende Restbetrag einfach zwischen Erbe 3 und 4 aufgeteilt? Oder Zwischen Erbe 1 ( hat verzichtet) und Erbe2 ( hat ebenfalls verzichtet)
7. Die Bank verweigert die überschreibung der Immobilien und fordert, das Erbe 3 und erbe 4 die Verpflichtungen von Erbe 2 und Erbe2 übernehmen. Kann das sein?
8. Der Nachlaßverwalter ( insolventer Erbe 1 !! ) verweigert eine ordentliche Buchhaltung des Nachlasses ( es fehlen Belege) und behauptet , er zahle Rechnungen, die er aber doch nicht zahlt.
9. Es gibt Immobilien, die angeblich einfach auf Erbe1 übergehen, da sie angeblich hoch belastet und damit Wertlos seihen, und das so ausgemacht war...genaueres ist nicht bekannt. Sie erscheinen nicht im Testament, waren aber Eigentum der Verstorbenen.
10. Inwieweit haften Erbe3 und Erbe4, zwei sogar ein bißchen erfolgreiche , brave Staatbürger , Arbeitnehmer... für den ganzen Mist von Erbe1 und Erbe2? Könnten sie in Anbetracht der bis dahin unbekannten "Abgründe" noch auf ihr Erbe verzichten?
Könnten sie auch in die Haftung geraten, wenn Erbe1 und insolventer Nachlaßverwalter Geld veruntreut?
Viele Fragen -- vielleicht weiß jemand Rat!
Da der Streitwert sehr hoch ist, sind Anwälte sehr daran interessier, hier was zu machen. Aber außer dem insolventen Nachlaßverwalter, der seit dem Versterben der Erblasserin erstaunlich solvent ist, hat hier keiner mehr Geld.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

zu 1.: Wenn es bereits zu Lebzeiten der Erblasserin einen notariellen Erbverzicht gegeben hat, dann gilt der auch für die Kinder von Erbe1, es sei denn im Erbverzicht wurde ausdrücklich etwas anderes bestimmt (§ 2349 BGB ).

zu 2.: Eine Ausschlagung gilt nur für den Ausschlagenden persönlich. Die Kinder von Erbe2 treten an dessen Stelle (§ 1953 Abs. 2 BGB )

zu 3.: -

zu 4.: -

zu 5.: Warum sollte das Erbe zwangsversteigert werden? Das ist aus der Darstellung des Sachverhaltes nicht erkennbar.

zu 6.: Wenn der Nachlass zwangsversteigert wird, dann ich nichts mehr da, was vererbt werden könnte.

zu 7.: Mit welchem Recht verweigert die Bank die Überschreibung der Immobilien? Die Bank muss doch gar nicht gefragt werden. Sind die Immobilien mit Grundschulden belastet? Die bleiben natürlich bestehen.

zu 8.: -

zu 9.: Erbe1 hat einen Erbverzicht erklärt. Damit hat er auf nichts Anspruch, auch nicht auf wertlose Dinge.

zu 10.: Erbe 3 und Erbe 4 haften ggf. für Nachlassverbindlichkeiten, nicht jedoch für die privaten Schulden von Erbe1 und Erbe2.

Weitere Fragen:
- Ist Erbe1 Als Nachlassverwalter eingesetzt oder als Testamentsvollstrecker?
- Sind Verbindlichkeiten von Erbe2 (und Erbe1) ggf. über Grundschuldeintragungen auf die Immobilien der Erblasserin abgesichert?
- Was heißt die Angabe in 3., dass Erbe 3 beim Erbe übergangen wurde? Wurde er enterbt?
- Warum werden laut Angaben zu 4. Verpflichtungen von Erbe1 und Erbe2 vom Nachlasskonto bezahlt. Dafür ist kein Grund erkennbar.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das alles ist etwas wirr geschrieben und ich glaube kaum, dass man das ganze hier in einem Forum aufbereiten kann.

Es fängt ja schon dabei an, dass in den Fragen so mehr nebenbei zum Teil der Inhalt eines Testaments zur Sprache kommt. Es scheint also ein Testament zu geben, Da wäre es dann schon mal interessant, was da drin steht. Zumal hier Fachbegriffe ins Spiel gebracht werden. Die mit den weiteren Ausführungen eigentlich keinen Sinn ergeben. (z.B. der von der Erblasserin in geistiger Umnachtung eingesetzte Nachlassverwalter. Der Nachlassverwalter wird auf Antrag der Erben durch das Gericht eingesetzt und nicht vom Erblasser. Von daher könnte es allenfalls um einen Testamentsvollstrecker gehen.)

Zudem stellt sich für mich die Frage, ob die Erbenstellung überhaupt schon geklärt ist. Gibt es bereits einen Erbschein?

Wenn zudem wirklich die Befürchtung besteht, dass der Nachlass evtl. überschuldet ist, sollte man sich auch dringend Gedanken über die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens machen. Denn wenn die 6 Wochen für die Erbausschlagung schon rum sind, könnten auf die Erben noch größere Haftungsprobleme zukommen.

0x Hilfreiche Antwort

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