Befristetes Arbeitsverhältnis abgelaufen-was gilt ?

11. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
MZehnle24
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristetes Arbeitsverhältnis abgelaufen-was gilt ?

Hallo liebe Nutzer,
ich bin neu hier und würde euch gerne meine Lage schildern.
Ich habe am 12.09.2016 eine neue Arbeit begonnen. Ich bekam einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 11.09.2017. Demnach war heute mein letzter Arbeitstag. Ich habe meinen Vorgesetzten in den letzten Wochen mehrfach darauf hingewiesen und er sagte mir der neue Vertrag sei per Post von unserem Hauptsitz aus unterwegs. Am Freitag den 08.09.2017 druckte er mir vorab den neuen befristeten Vertrag den er per E-Mail bekam aus, damit ich ihn schonmal sehen kann. Das Original jedoch habe ich immer noch nicht. Wenn ich morgen zur Arbeit gehe bin ich dann automatisch unbefristet ? Wie genau sieht die Rechtslage in meinem Fall aus ? Ich möchte mich nicht unnötig in Schwierigkeiten bringen und bräuchte somit schnellstmöglich Hilfe.
Vielen Dank im Voraus.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Eine Befristung bedarf der Schriftform und zwar vor Befristungsbeginn. Von daher wäre ein nach Beginn der Befristung - oder hier wohl eher der Verlängerung - nachträglich unterzeichnete Befristung unwirksam. Allerdings führt das "Weiterarbeiten" allein, nicht unbedingt zu einem unbefristeten Vertrag. Davon muss letzten Endes auch der Personalverantwortliche, sprich derjenige, der Arbeitsverträge und Kündigungen unterzeichnen darf, Kenntnis erlangen und in Kenntnis dieser Weiterarbeit ohne gültige Befristung die Weiterarbeit billigen/akzeptieren. Das kann manchmal schwierig werden, wenn der Personalverantwortliche nicht vor Ort sitzt. Von daher und zur Wahrung des "Friedens" wäre es evtl. besser auch nach Weiterarbeit, den befristeten Vertrag zu unterzeichnen, aber auch darauf zu achten, dass das Datum für die Vertragsunterzeichnung korrekt angegeben wird. Dann kann man immer noch, wenn eine weitere Verlängerung nicht erfolgt, Entfristungsklage erheben.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17468 Beiträge, 6501x hilfreich)

Es ist übrigens entschieden worden, dass die bloße Verzögerung der Unterschrift für sich noch keine Unwirksamkeit der Befristung bewirkt. Voraussetzung war aber nach meiner Erinnerung, dass die Parteien sich über die Verlängerung einig waren, bloß die Ausfertigung aus irgendeinem Grund später unterzeichnet wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Es ist übrigens entschieden worden, dass die bloße Verzögerung der Unterschrift für sich noch keine Unwirksamkeit der Befristung bewirkt.


Für solche Hinweise, wäre es hilfreich auch das entsprechende Urteil zu benennen.

Und gerade die Schilderung
Zitat (von blaubär+):
Voraussetzung war aber nach meiner Erinnerung, dass die Parteien sich über die Verlängerung einig waren, bloß die Ausfertigung aus irgendeinem Grund später unterzeichnet wurde.

dürfte wohl gerade nicht die vom BAG entschiedenen Fälle treffen. Denn wenn die Befristung vorbehaltslos bereits mündlich vereinbart war, dann heilt die nachträgliche Schriftform diesen Formmangel grundsätzlich nicht (vgl. BAG Urteil vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 ). Nur wenn der schriftliche Vertrag als "neuer befristeter Vertrag" mit Sachgrund gewertet werden kann, könnte eine wirksame Befristung vorliegen (BAG a.a.O.). Da sind die Hürden für den AG aber ziemlich hoch.

Ansonsten bliebe für den AG nur die Möglichkeit des Angebots des AG auf befristeten Arbeitsvertrag unter Vorbehalt der schriftlichen Annahme (vgl. BAG Urteil vom 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06 ). Was aber bedeutet, dass der AG selbst ein schriftliches Angebot abgegeben haben muss. Das ist schwierig, wenn noch nichtmals der vorunterzeichnete Arbeitsvertrag des AG vor Vertragsbeginn beim AN vorliegt.

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