Mahnbescheid Anwaltskosten und Inkassokosten

11. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Cora1a
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Mahnbescheid Anwaltskosten und Inkassokosten

Guten Tag,
ich habe meine Bedenken, ob die Kosten des Verfahrens und Nebenforderungen korrekt sind:
Hauptforderung: 159,74 Euro
Verfahrenskosten:
1/ Gerichtskosten 32,00 Euro
2/ Anwaltskosten Gebühr 45 Euro + Auslagen 9,00 Euro = 54 Euro

Nebenforderung:
1/ Mahnkosten 5,00 Euro
2/ Bankrücklastkosten 5,00 Euro
3/ Inkassokosten 54,00 Euro
(Verzugsschaden gem.§§280,286BGB,1,0 Geschäftsgebühr gem.§4Abs.5 RDGEG .i.V.Nr2300 VVRVG: 45,00 Euro)
Auslagenpauschale 9,00 Euro

Ist das richtig, die gleiche Kosten 54 Euro für den Anwalt und Inkasso zu zahlen ?

Sind die Kosten 54,00 Euro nicht zu hoch berechnet für die Hauptforderung 159,74 Euro?

Vielen Dank für Ihre Hilfe !

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Winterschnee
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 19x hilfreich)

Ein Bekannter bezahlte mal fast das dreifache vom ursprünglichen Betrag. Das war Wucher und nicht zulässig. Hier ist es nicht einmal die Hälfte. Es mag sein, dass beide den Betrag einfordern können, da jeder für sich an diesem Fall gearbeitet hat. Allerdings ist es nicht immer zulässig, dass das Inkasso Unternehmen Gebühren einfordert. Hier würde ich noch einmal nachhaken, ob dies berechtigt ist.

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#2
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Da gibt es nichts nachzuhaken!
Sofern die Hauptforderung korrekt ist:
Den Betrag von
Hauptforderung: 159,74 Euro
Verfahrenskosten:
1/ Gerichtskosten 32,00 Euro
2/ Anwaltskosten Gebühr 45 Euro + Auslagen 9,00 Euro = 54 Euro

Nebenforderung:
1/ Mahnkosten 5,00 Euro
2/ Bankrücklastkosten 5,00 Euro

zzgl Zinsen sofort bezahlen und dem Mahnbescheid vollumfänglich widersprechen.

Solte das nicht möglich sein innerhalb der Frist einen Teilwiderspruch gegen die Inkassogebühr sowie den Auslagen auf dem Formular aussprechen und dieses nachweisbar versenden.

Kostendopplung ist hier nicht durchsetzungsfähig.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cora1a
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke,
das habe ich mir auch gedacht, dass Kostendopplung geht es gar nicht...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Vorweg, die Kosten des Verfahrens und die Nebenforderungen erscheinen überhöht.

Zitat (von Cora1a):
Guten Tag,
ich habe meine Bedenken, ob die Kosten des Verfahrens und Nebenforderungen korrekt sind:
Hauptforderung: 159,74 Euro


Ich gehe davon aus, dass
a) der Antragsteller Vorsteuerabzugsberechtigt ist
b) das die Hauptforderung der Höhe nach korrekt ist.
c) der Mahnbescheid zu Recht beantragt worden ist.

Zitat:
Verfahrenskosten:
1/ Gerichtskosten 32,00 Euro


Korrekt.

Zitat:
2/ Anwaltskosten Gebühr 45 Euro + Auslagen 9,00 Euro = 54 Euro


Nicht korrekt (Umgehungstrategie § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO und § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG ). Zulässig wären max. ein Vergütungsersatz über 21,01 € netto (§ 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG ).

Zitat:
Nebenforderung:
1/ Mahnkosten 5,00 Euro


Für jede schriftliche Mahnung des Gläubigers, die man erhalten hat, wären jeweils die tatsächlichen Kosten (Porto, Umschlag, Papier, Druckkosten ((BGH, 18. Januar 1979, VII ZR 165/78 ; OLG München, 28. Juli 2011, 29 U 634/11 ): jeweils etwa 1,00 €) zu ersetzen (wobei die Kosten nachzuweisen wären).

Zitat:
2/ Bankrücklastkosten 5,00 Euro


Die Kosten erscheinen als mir als zu hoch. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen Bankkosten (die nachzuweisen wären). In der Regel berechnen sich Banken gegenseitig für Rücklastschriften 3,00 € entsprechend dem Lastschriftabkommen (BGH, 17. September 2009 – Xa ZR 40/08 ).

Zitat:
3/ Inkassokosten 54,00 Euro
(Verzugsschaden gem.§§280,286BGB,1,0 Geschäftsgebühr gem.§4Abs.5 RDGEG .i.V.Nr2300 VVRVG: 45,00 Euro)
Auslagenpauschale 9,00 Euro


Die Gebührenhöhe erscheint mir als überzogen insoweit wir hier nur um den üblichen Versand einer Inkassomahnung reden. Angemessen wäre eine 0,3-Gebühr ((Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Teil 2 Abschnitt 3 VV-Nr. 2301 § 13 RVG ) über 15,00 € zzgl. 3,00 € Auslagenpauschale (20 %), in Summe 18,00 € (für die höhere Gebühr bedarf es zumindest entsprechender Darlegung, die Auslagen werden prozentual pauschalisiert).


Hier wäre also nach meiner Einschätzung
1.) der angemessene Teil umgehend und zweckgebunden zu zahlen.
2.) gegen den Mahnbescheid vollständig Widerspruch einzulegen.
3.) ggf. dem Antragssteller mitzuteilen, warum man, zumindest ohne die oben genannten Nachweise, nicht bereit ist, weitere Kosten zu erstatten.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Es kommt immer drauf an, wie herum man argumentiert. Entweder man würde Anwaltskosten akzeptieren (in welcher Höhe auch immer), dann muss bei den verfahrenskosten etwas angerechnet werden.

Oder man akzeptiert Inkassokosten (in welcher Höhe auch immer), dann gibt es aber für das Mahnverfahren ausschließlich eine 25€ Pauschale nebst Gerichtskosten, denn Inkassos kriegen nun mal nicht mehr. Dass das Inkasso die Hilfe eines Anwalts braucht, würde ich in Form einer Beschwerde bei der Anwaltskammer und beim zuständigen Aufsichtsgericht anzeigen. Das ist vom BGH verboten, so einen Unfug auf Schuldner umlegen zu wollen und die beiden mögen sich doch drum kümmern, dass dieses Inkasso und dieser Anwalt mit diesem Unfug aufhören und sich nicht mehr widerrechtlich mittels Täuschungen bereichern. Im übrigen würde ich den beiden Stellen empfehlen, das mal bei der Staatsanwaltschaft untersuchen zu lassen, denn hier wird offenbar systematisch mit Vorsatz getäuscht zur Bereicherung. Das nennt man auch Betrug :-)

Signatur:

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