Hallo, habe Gewerberäume an eine GBR vermietet.Diese möchte ich jetzt ordentlich und fristgerecht kündigen.Unterschrieben haben den Vertrag damals alle drei Gesellschafter(Die Gbr war damals noch nicht gegründet).Muss ich die Kündigung jetzt an die Gbr oder an die drei Gesellschafter einzeln versenden????!Bin da sehr unschlüssig,da einer der Gesellschafter postalisch nicht auffindbar ist!
Kündigung Mietvertrag Gbr
6. September 2017
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Frage vom 6. September 2017 | 18:13
Von
Status: Schüler (295 Beiträge, 159x hilfreich)
Kündigung Mietvertrag Gbr
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#1
Antwort vom 7. September 2017 | 01:27
Von
Status: Unbeschreiblich (120361 Beiträge, 39881x hilfreich)
Zitat.Unterschrieben haben den Vertrag damals alle drei Gesellschafter(Die Gbr war damals noch nicht gegründet). :
Falsch. Mit der gemeinsamen Unterzeichnung wurde eine GbR gegründet.
Zitatda einer der Gesellschafter postalisch nicht auffindbar ist! :
Bedeutet was genau?
Aber die GbR ist erreichbar?
#2
Antwort vom 7. September 2017 | 12:30
Von
Status: Schüler (279 Beiträge, 101x hilfreich)
Ich würde sie an die GbR und jeden der drei Gesellschafter getrennt versenden.
Was den Verschollenen betrifft: Einwohnermeldeanfrage starten (oder vorab ´mal googeln).
Was das Versenden betrifft: Bitte nicht mit Einschreiben-Rückschein, wenn´s um Fristen geht.
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#3
Antwort vom 9. September 2017 | 15:52
Von
Status: Schüler (295 Beiträge, 159x hilfreich)
Warum nicht "Rückschein"????Gibt es da ne Regelung ,ob Adresse der vermieteten Einheit -oder Privatadresse?
#4
Antwort vom 9. September 2017 | 18:08
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
Ich würde niemals ein Einschreiben mit Rückschein versenden, wenn ich den Zugangnachweis brauxhe, dann Einwurf-Einschreiben, viel unkomplizierter
#5
Antwort vom 9. September 2017 | 23:32
Von
Status: Schüler (199 Beiträge, 63x hilfreich)
ZitatIch würde niemals ein Einschreiben mit Rückschein versenden, wenn ich den Zugangnachweis brauxhe, dann Einwurf-Einschreiben, viel unkomplizierter :
Als Zugangsnachweis taugt das nicht.
#6
Antwort vom 10. September 2017 | 00:01
Von
Status: Unbeschreiblich (120361 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatAls Zugangsnachweis taugt das nicht. :
Gerichte sind da recht regelmäßig anderer Meinung.
#7
Antwort vom 10. September 2017 | 09:14
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
ZitatAls Zugangsnachweis taugt das nicht. :
OK ... irgendwie werden SIe mir ja Ihre Meinung erklären können, die deutlich von der ständigen Rechtsprechung abweicht?
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