Bevor hier die Diskussion los geht, folgender Fall:
Ich vermittel als Kleingewerbetreibender ( quasi als Agentur ) Akteure / Animateure / Promoter für meine Kunden auf deren Veranstaltungen.
Ich schreibe meinem Kunden eine Rechnung nach §19 usw... und erhalte dafür das Geld.
Und ich bekomme die Rechnungen meiner Akteure / Animateure / Promoter mit deren Steuernr. um diese mit Ihren ausgehandelten Gagen zu bezahlen.
Jetzt stellt sich heraus das ein Akteur jedoch keine Steuernummer und auch kein Kleingewerbe angemeldet hat aber jedoch ÖFTERS solche Tätigkeiten ausübt ( bei mir bisher nur ein mal, aber generell in der Branche unterwegs ist )
und mir eine Rechnung über seine Tätigkeit schreibt.
Darf ich ohne folgen zu haben seine Rechnung begleichen ? Oder habe ich folgen zu befürchten ?
Bitte keine Vermutungen sondern ich brauche da echt gute Antworten zu.
-- Editier von go473035-2 am 22.08.2017 15:22
Darf ich in Rechnung gestellte Rechnung begleichen obwohl kein Kleingewerbe bei Rechnungssteller
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Die Rechnung dürften Sie m.E. begleichen. Einen Vorsteuerabzug haben Sie ja ohnehin nicht.
Ja, nur der Zahlungempfänger sollte bei Nachfragen des FA genau zu benennen sein (§ 160 AO ).
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Woher nehmen Sie die Erkenntnis, dass er keine Steuernummer habe?
Eine Gewerbeanmeldung bräuchte er aks Freiberufler nicht.
Möglicherweise kommt er ja gleichwohl seinen steuerlichen Pflichten nach. Es besteht keine Pflicht, ihn "anzuschwärzen". So etwas kommt meistens eh raus.
ZitatBevor hier die Diskussion los geht, folgender Fall: :
Ich vermittel als Kleingewerbetreibender ( quasi als Agentur ) Akteure / Animateure / Promoter für meine Kunden auf deren Veranstaltungen.
Es gibt kein "Kleingewerbe", es gibt nur Gewerbe. Was es gibt: die Kleinunternehmerregelung des §19 UStG . Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, und §19 UStG gilt genauso auch für Selbständige, die keine Gewerbetreibende sind - die Freiberufler.
Zitat:
Ich schreibe meinem Kunden eine Rechnung nach §19 usw... und erhalte dafür das Geld.
Wenn nicht zur Umsatzsteuerveranlagung optiert wird (werden muss), ist das das korrekte Procedere.
Zitat:
Und ich bekomme die Rechnungen meiner Akteure / Animateure / Promoter mit deren Steuernr. um diese mit Ihren ausgehandelten Gagen zu bezahlen.
Ja. Und bezahlen die Rechnung. Die Rechnungsteller führen ggf. die von ihnen erhobene Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Damit hat der Rechnungsempfänger nichts zu tun.
Zitat:
Jetzt stellt sich heraus das ein Akteur jedoch keine Steuernummer und auch kein Kleingewerbe angemeldet hat aber jedoch ÖFTERS solche Tätigkeiten ausübt ( bei mir bisher nur ein mal, aber generell in der Branche unterwegs ist )
und mir eine Rechnung über seine Tätigkeit schreibt.
Das ist zunächst mal sein Problem. Wichtig ist, daß er nicht USt auf die Rechnung schreibt, ohne sie abzuführen. Was in dem Fall dem Rechnungsempfänger aber egal sein kann, da er selber ja gem. §19 UStG keinen Vorsteuerabzug macht.
Zitat:
Darf ich ohne folgen zu haben seine Rechnung begleichen ?
Ja.
Zitat:Oder habe ich folgen zu befürchten ?
Nein.
ZitatWoher nehmen Sie die Erkenntnis, dass er keine Steuernummer habe? :
Eine Gewerbeanmeldung bräuchte er aks Freiberufler nicht.
Möglicherweise kommt er ja gleichwohl seinen steuerlichen Pflichten nach. Es besteht keine Pflicht, ihn "anzuschwärzen". So etwas kommt meistens eh raus.
Nun ja.
Entweder ist er nicht umsatzsteuerpflichtig, dann muß der Hinweis auf §19 UStG auf der Rechnung stehen.
Oder er ist umsatzsteuerpflichtig, dann muß - bei Rechnungsbeträgen über 150€ - die USt-Nummer auf der Rechnung stehen...
Denn es handelt sich bei den Rechnungen ja nicht um schlicht private Zahlungsaufforderungen, weil z.B. jemand einen Zaun kaputt gefahren hat und nun eine Rechnung über den Schaden bekommt, sondern um Rechnungen für erbrachte selbständige Leistungen.
Da macht das Fehlen sowohl einer USt-Nummer als auch des §19 UStG-Hinweises schon stutzig.
Es kann aber natürlich auch schlichte Schlampigkeit sein. Für den TE ist das hier unschädlich, wäre er USt-pflichtig, wäre eine fehlende USt-Angabe bei der Abzugsfähigkeit der Rechnung ein Problem, wenn das FA darüber stolpert.
Eben! Es mag reine Schlampigkeit sein, zumal auch viele Arbeitnehmer einer Steuernummer haben.
Seit 1.1. d.J. gelten die Vorschriften für Kleinbetragsrechnungen übrigens bis zu einem Betrag von 250 Euro.
DANKE für euren vielen Antworten
Entschuldigt bitte meinen Fehler. Kleinunternehmer bin ich nach der Regelung von §19 UStG
. Ich übe diesen Job als Vermittler auch nur nebenher zu meinem Hauptberuf aus. Ich weise somit auch keine MwSt. aus, da ich an meine höchst grenzen nicht ganz komme.
Der Akteur hat mir eine Rechnung ohne seine Steuernr. angegeben und zudem sollte ich es auf ein Bankkonto überwiesen werden, welches nicht seines Namens gleich ist.
Es war nicht mal das seiner Frau. Das hat mich richtig stutzig gemacht, da alle anderen Akteure mir immer diese gleichen Parameter liefern.
Schöne ordentliche Rechnung mit allen Angaben. ( Steuernummer etc. passten bisher immer )
Auf die Nachfrage ob der gewisse Mann denn sich für ein Kleinunternehmer hat melden lassen, verneinte er.
( Er hat mir auch nicht seine Anmeldung eines Kleingewerbetreibenden bzw Kleinunternehmerregelung zeigen können, welche man ja beim Bürgeramt / Gewerbeamt anmeldet für 10 bis 50 €)
Ebenso ist er auch kein Freiberufler.
Angeblich hatte er noch nie Probleme , er würde es immer so tun.
Wenn ich davon doch Kenntnis habe, mache ich mich doch auch Strafbar, da der Staat doch genau diese einnahmen nicht kontrollieren kann, da er unterm Radar fliegt und ich die klappe halte und Ihn indirekt damit unterstütze.
Was passiert bei einer Steuerprüfung und mich fragen Sie warum ich Ihn habe für mich die Dienstleistung ausführen lassen, obwohl ich ja wusste er habe keine Meldung bei den Zuständigen Behörden getätigt ?
-- Editiert von go473035-2 am 23.08.2017 08:59
Nein. Und wenn Sie ein Problem damit haben, dann beauftragen Sie diesen Akteur halt nicht mehr. Wenn ich mir morgens zwei Brötchen kaufe, lasse ich mir auch nicht die Steuernummer des Bäckers geben.Zitat:Wenn ich davon doch Kenntnis habe, mache ich mich doch auch Strafbar, da der Staat doch genau diese einnahmen nicht kontrollieren kann, da er unterm Radar fliegt und ich die klappe halte und Ihn indirekt damit unterstütze.
Hab ich doch geschrieben: sie müssen den Zahlungsempfänger auf Anforderung genau benennen können, mehr nicht (§ 160 AO ). Wenn es Ihnen keine Ruhe lässt, können Sie ihr zuständiges FA auch gerne informieren, wie Sie mir diesen Rechnungen verfahren:"Liebes FA, ich erhalte vom Akteur xy die in Kopie beigefügten Rechnungen über die erbrachten Leistungen sowieso. Da der Zahlungsempfänger eindeutig erkennbar ist (§ 160 AO ), ist ein Betriebsausgabenabzug uneingeschränkt möglich. Mit freundlichen Grüßen...". Möglicherweise landen die Kopien dann auch beim zuständigen FA des Akteurs...Zitat:Was passiert bei einer Steuerprüfung und mich fragen Sie warum ich Ihn habe für mich die Dienstleistung ausführen lassen, obwohl ich ja wusste er habe keine Meldung bei den Zuständigen Behörden getätigt ?
Kommt man der Anzeigepflicht nach §138 AO nicht nach, so ist dass zunächst einmal nur eine Ordnungswidrigkeit! Nur weil man dieser Verpflichtung nicht nachkommt, heißt das noch lange nicht, dass man die Einkünfte bei der Steuer nicht erklärt!ZitatAuf die Nachfrage ob der gewisse Mann denn sich für ein Kleinunternehmer hat melden lassen, verneinte er. :
( Er hat mir auch nicht seine Anmeldung eines Kleingewerbetreibenden bzw Kleinunternehmerregelung zeigen können, welche man ja beim Bürgeramt / Gewerbeamt anmeldet für 10 bis 50 €)
Ebenso ist er auch kein Freiberufler.
Das hat zwar sicherlich ein "Geschmäckle", aber muss nicht unbedingt aus steuerlicher Sicht etwas heißen! Vielleicht liegt eine (Privat-)Insolvenz vor und das Geld soll vor den Gläubigern "versteckt" werden.Zitatzudem sollte ich es auf ein Bankkonto überwiesen werden, welches nicht seines Namens gleich ist. :
Es war nicht mal das seiner Frau
Aber selbst wenn Steuerhinterziehung oder Insolvenzbetrug vorliegen würde, es besteht in Deutschland keine Verpflichtung eine Straftat anzuzeigen! Die Ausnahme des §11 GwG greift hier nicht, da keine Verpflichtung nach §2 GwG vorliegt.
Im Rahmen der Prüfung würde entsprechendes Kontrollmateial für die Besteuerung des Zahlungsempfänger gefertigt. Mehr nicht!ZitatWas passiert bei einer Steuerprüfung :
Es steht natürlich jedem Bürger frei, eine entsprechende Kopie der Rechnung zusammen mit seinen Bedenken der Finanzverwaltung zur Kenntnis zu bringen. Eine Antwort über das Ergebnis wird man jedoch nicht erhalten, §30 AO .
taxpert
Zitat:Aber selbst wenn Steuerhinterziehung oder Insolvenzbetrug vorliegen würde, es besteht in Deutschland keine Verpflichtung eine Straftat anzuzeigen! Die Ausnahme des §11 GwG greift hier nicht, da keine Verpflichtung nach §2 GwG vorliegt.
Weitere Ausnahmen: § 138 StGB
Zitat:Und wenn Sie ein Problem damit haben, dann beauftragen Sie diesen Akteur halt nicht mehr.
Die Zahlungen auf das Konto einer anderen Person zu leisten, hat höchstwahrscheinlich eine unrechtmäßige Ursache. Vielleicht ärgert es Sie ja auch, dass Sie Ihre Erträge versteuern, während andere etwas schwarz vereinnahmen.
Sollten Sie eine Anzeige erstatten, wird Ihr Name nicht preisgegeben. Machen Sie dies anonym, sollten Sie zumindest auch das Konto benennen, auf das Sie zahlen. Undetaillierten Anzeigen á la "Der X arbeitet samstags immer schwarz" begründen keinen hinreichenden Anfangsverdacht, um ermitteln zu können bzw. dürfen.
Das Steuergeheimnis schützt nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch den Anzeigensteller. Der Schutz ist dabei sehr weitgehend:ZitatSollten Sie eine Anzeige erstatten, wird Ihr Name nicht preisgegeben. :
Ausnahme eigentlich nur, wenn der Anzeigensteller vorsätzlich falsche Angebn gemacht hat. Aber selbst hier muss das FA abwägen:ZitatDurch das Steuergeheimnis wird auch der Name eines Anzeigeerstatters geschützt, wenn die Anzeige eines der in :§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b AO genannten Verfahrens auslöst oder innerhalb eines solchen Verfahrens erstattet oder ausgewertet wird. Was für die Offenbarung des Namens des Anzeigeerstatters gilt, muss in entsprechender Weise auch für die wortgetreue Offenbarung des Inhalts der Anzeige gelten. Häufig wird man nämlich aus dem Inhalt einer Anzeige, sei es aus einer bestimmten Wortwahl oder aus dem Gebrauch einzelner Formulierungen, sei es aus stilistischen oder grammatikalischen Eigenheiten, aus der Schrift oder aus der Strukturierung des gesamten Textes, mit einiger Wahrscheinlichkeit Rückschlüsse auf den Verfasser der Anzeige ziehen können (vgl. BFH-Beschluss vom 28.12.2006, VII B 44/03 , BFH/NV 2007 S. 853 ).
ZitatDem Informantenschutz und dem Zweck des Steuergeheimnisses kommt dabei ein höheres Gewicht als dem Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen zu, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erwiesen und zu Steuernachforderungen führen (vgl. BFH-Beschluss vom 7.12.2006, :V B 163/05 , BStBl 2007 II S. 275 m.w.N.) oder wenn sich bei einer Vielzahl von Angaben zumindest einige als steuerrechtlich bedeutsam erweisen, wobei diese im Verhältnis zu den anderen nicht völlig unmaßgeblich sein dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 8.2.1994, VII R 88/92 , BStBl II S. 552).
Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens wird auch solchen undetaillierten Anzeigen nach gegangen! Da im Rahmen dieses Verfahrens die Ermittlungsmöglichekiten jedoch eingeschränkt sind (z.B. keine unangeküdigte "Hausbesuche"), stößt man schnell an die Grenzen des §88 Abs.2 Satz 2 AO .ZitatUndetaillierten Anzeigen á la "Der X arbeitet samstags immer schwarz" begründen keinen hinreichenden Anfangsverdacht, um ermitteln zu können bzw. dürfen. :
taxpert
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