Parkplatz von Stadtverwaltung temporär an Firma vermietet

21. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)
Parkplatz von Stadtverwaltung temporär an Firma vermietet

Ein durchaus interessanter und vermutlich eher seltener Fall.
Zur Örtlichkeit: Hinter einem Kongressgebäude einer mittelgroßen Stadt befindet sich ein Parkplatz mit Parkautomat, der tagsüber regelmäßig von ca. 50 Privatfahrzeugen genutzt wird. Er besitzt eine äußerst schmale und kurze, zudem schlecht erkennbare Zufahrt (Einbahnstraße) und auf der anderen Seite eine kurze Ausfahrt (ebenfalls Einbahnstraße, natürlich in anderer Richtung). Nehmen wir einmal an, die Stadt habe diesen vom Charakter her öffentlichen Parkraum für einen Tag an eine Gesellschaft vermietet (eigentlich unglaublich!) und für alle anderen Verkehrsteilnehmer vorne an der Einfahrt ein Halteverbotsschild mit einem Hinweis auf den betroffenen Zeitraum angebracht.
Nehmen wir an, ein Verkehrsteilnehmer habe infolge der nicht ungefährlichen Situation (aus schnell fließendem Verkehr in die besagte Einfahrt abbiegen, ohne dass ein nachfolgendes Fahrzeug auffährt) beim Einfahren diese Regelung übersehen, sein Fahrzeug mit gültigem Parkschein abgestellt, es jedoch vor Ablauf der vermeintlichen Parkzeit nicht mehr vorgefunden, da vom Ordnungsamt bereits der Abschleppdienst verständigt worden ist. Zu bemerken wäre vielleicht, dass zu dem Zeitpunkt des Geschehens und auch noch deutlich danach gerade einmal eine Handvoll Fahrzeuge den Parkraum in Anspruch genommen haben.
Über eine Verhältnismäßigkeit der Mittel brauchen wir hier wohl nicht weiter zu reden.
Aber: Könnte es nicht theoretisch sein, dass der abgeschleppte Verkehrsteilnehmer die Einbahnstraße versehentlich in falscher Richtung befahren hat (also durch die Ausfahrt auf den Parkplatz). Sicherlich ein Vergehen, aber auf dem Parkplatz selbst war für ihn nicht der geringste Hinweis auf eine Einschränkung erkennbar, und er hat ja auch sein Parkticket gelöst.
Frage: Könnte der Verkehrsteilnehmer sich auf diese Weise "herausreden", da die Stadt verpflichtet gewesen wäre, mit irgendeinem entsprechenden Hinweis auf dem Parkplatz selbst den besonderen Sachverhalt deutlich zu machen, oder wäre sie von einer solchen Verpflichtung entbunden mit der eventuellen Begründung, dass sie nicht davon ausgehen konnte, dass jemand von der falschen Seite auf den Parkplatz fährt. Danke für alle interessanten Antworten.

Nachtrag. Durch längeres Grübeln ist mir ein möglicherweise bedeutender Aspekt aufgefallen. Abgesehen davon, dass es sich bei den besagten Halteverbotsschildern um provisorisch angebrachte handelte, die in ihrer Ausrichtung nicht fixiert waren, ist die Stadt m.E. ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, da sie den Parkscheinautomat auf dem Parkplatz nicht außer Betrieb gesetzt hat; somit wurde ein ordentlicher normaler Parkbetrieb impliziert.

-- Editier von Faustulus am 21.08.2017 19:02

-- Editier von Faustulus am 21.08.2017 19:04

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30 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Faustulus):
Nehmen wir an, ein Verkehrsteilnehmer habe infolge der nicht ungefährlichen Situation (aus schnell fließendem Verkehr in die besagte Einfahrt abbiegen, ohne dass ein nachfolgendes Fahrzeug auffährt) beim Einfahren diese Regelung übersehen,

Echt eine gute Ausrede, wie sollte man bei 300 Sachen auf der Autobahn auch die blöde Geschwindigkeitsbegrenzung lesen können.
Zitat (von Faustulus):
Könnte es nicht theoretisch sein, dass der abgeschleppte Verkehrsteilnehmer die Einbahnstraße versehentlich in falscher Richtung befahren hat (also durch die Ausfahrt auf den Parkplatz). Sicherlich ein Vergehen,

Das ist noch besser, man fährt auf der Autobahn in falscher Fahrtrichtung, da kann man auch keine Geschwindigkeitsbegrenzung lesen, sind alle falsch herum beschildert.
Zitat (von Faustulus):
da sie den Parkscheinautomat auf dem Parkplatz nicht außer Betrieb gesetzt hat; somit wurde ein ordentlicher normaler Parkbetrieb impliziert.

Auch das ist nicht gerade sinnvoll, denn am Wochenende sind die Parkscheinautomaten auch alle in Betrieb selbst wenn ab Montag ein Halteverbot ausgeschildert ist.
Alles was man in Erwägung hier gezogen hat, würde einen viel tiefer rein reiten als mit der Strafe und den Abschleppkosten. Aus dem Grund auch der Vergleich mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Faustulus):
die Stadt habe diesen vom Charakter her öffentlichen Parkraum für einen Tag an eine Gesellschaft vermietet (eigentlich unglaublich!)

Wieso unglaublich? Der Eigentümer einer Sache darf damit nach belieben verfahren. Also auch im ganzen vermieten.
Machen Gemeinden übrigens dauernd.



Zitat (von Faustulus):
Aber: Könnte es nicht theoretisch sein, dass der abgeschleppte Verkehrsteilnehmer die Einbahnstraße versehentlich in falscher Richtung befahren hat

Man möcht sich also damit verteidigen, das man als Geisterfahrer durch die Gegend gefahren ist?
Dann könnte man rein praktisch Erfahrungen mit der Führerscheinstelle sammeln, so zum Thema "Zweifel an der Eignung zum führen von erlaubnispflichtigen KfZ" und "MPU".



Zitat (von Faustulus):
Nehmen wir an, ein Verkehrsteilnehmer habe infolge der nicht ungefährlichen Situation (aus schnell fließendem Verkehr in die besagte Einfahrt abbiegen, ohne dass ein nachfolgendes Fahrzeug auffährt) beim Einfahren diese Regelung übersehen,

Man sieht also derart großen Schilder in unmittelbarer Nähe zum KfZ nicht?
Oder ist man vom abbiegen bei schnellerem Verkehr überfordert?
Oder beides?
Die Führerscheinstelle könnte so etwas auf den Grund gehen wollen und schon wären wir wieder beim Thema "Zweifel an der Eignung zum führen von erlaubnispflichtigen KfZ" und "MPU".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Über eine Verhältnismäßigkeit der Mittel brauchen wir hier wohl nicht weiter zu reden.
Na wenn du das nicht willst, OK. Für mich wäre das hingegen das schlagkräftigste Argument, und weitaus zielführender als deine Kindereien (Geisterfahrer, das ich nicht lache).

Was für eine Veranstaltung gab es denn dort? Auch nur Parken, oder irgendetwas anderes für das man eine freie Fläche benötigt?
Falls ersteres: Woher war überhaupt klar, dass du nicht zu den berechtigten Parkern gehörtest?

Stefan

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#4
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja, ich sehe ein, dass ich in meiner Aufregung etwas unüberlegt argumentiert habe. Kein schönes Erlebnis, wenn man vor einem leeren Parkplatz steht und drei Stunden später heim kommt als geplant, von den ungeplanten Ausgaben ganz zu schweigen. Das wirkt noch etwas nach und führt mitunter zu etwas unausgegorenem Gedankengut. Allerdings kann man die Situation vor Ort nicht überzeugend schildern, wenn man die "extrem ungünstige" Örtlichkeit nicht kennt. Wie dem auch sei, durch längeres Nachdenken bin ich (letzte Nacht) genau zu dem Schluss von reckoner gekommen. Unabhängig davon, ob die nur vor der Einfahrt zum Parkplatz und von diesem selbst aus nicht mehr sichtbaren Behelfs(!)-Halteverbotszeichen für mich einwandfrei erkennbar waren (direkt hinter mir fuhr ein weiterer Verkehrsteilnehmer ebenfalls zum Parken auf den Platz!), wurde hier meines Erachtens die Verhältnismäßigkeit der Mittel inakzeptabel außer acht gelassen:

Zu keiner Zeit bestand durch mein Fahrzeug auch nur die geringste Behinderung, geschweige denn eine Gefährdung. Als ich mein Parkticket gelöst habe, befanden sich fünf oder sechs weitere Fahrzeuge auf dem Platz, die ebenfalls niemanden behindert haben (aber natürlich auch abgeschleppt wurden). Laut Auskunft des Abschleppunternehmens wurde dieses um 14:33 Uhr verständigt, d.h. die Fahrzeuge dürften um ca. 15:00 aufgeladen worden sein - meine Parkzeit endete laut gut sichtbar ausgelegtem Ticket um 15:13 Uhr. Ich denke, den beiden Ordnungsbeamten wäre angesichts der Situation zuzumuten gewesen, die Verhältnisse auf dem Parkplatz noch einige Zeit zu beobachten, bevor sie einen privaten Schaden von insgesamt mehr als eintausend Euro "verursachen". Es sei noch erwähnt, dass bei meinem Eintreffen auf dem Parkplatz kurz nach drei kein einziges Fahrzeug dort stand, und als ich ca. eine Stunde später noch einmal vorbei geschaut habe deren gerade einmal fünf - soviel zum Thema Behinderung/ Gefährdung.

Ich darf noch ergänzen, dass es mir in dieser Sache in erster Linie um den Gerechtigkeitsgedanken geht; Halteverbot übersehen - kann sein, ob schuldhaft oder nicht, meinetwegen, kann ich noch schlucken; der Rest ist meiner Meinung nach alles andere als in Ordnung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
meine Parkzeit endete laut gut sichtbar ausgelegtem Ticket um 15:13 Uhr
Stimmt, daran hatte ich noch gar nicht gedacht, du hattest ja quasi eine Zeit ausgelegt. Es war also wahrscheinlich, dass du innerhalb von 40 Minuten von selber wegfährst. Gutes Argument für die Unverhältnismäßigkeit.

Wohlgemerkt, wir reden hier immer noch über einen öffentlichen Parkplatz, kurzzeitige Sonderregelungen machen ihn nicht gleich zum Privatbesitz (imho); wobei selbst auf Privatgrundstücken die Verhältnismäßigkeit nicht völlig egal ist.

Zitat:
Zu keiner Zeit bestand durch mein Fahrzeug auch nur die geringste Behinderung, ...
Nochmal, für was war der Parkplatz denn gesperrt? Das solltest du schon klären, denn es sind auch Dinge vorstellbar die ein sofortiges Abschleppen rechtfertigen ("Die Kanzlerin sollte dort mit einem Hubschrauber landen", nur mal so als Beispiel).

Zitat:
... bevor sie einen privaten Schaden von insgesamt mehr als eintausend Euro "verursachen".
Wie kommst du auf 1.000 Euro? Oder meinst du alle Autos zusammen?

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Hat man denn den Parkschein noch?
Weiteres Argument: warum konnte man überhaupt ein Parkschein ziehen, wenn dort alles gesperrt war (Bei uns machen die dann so graue Hauben drüber)?
War am Parkscheinautomat kein Hinweis auf die Sperrung? Gibt es davon Beweisfotos?



Zitat (von Faustulus):
Zu keiner Zeit bestand durch mein Fahrzeug auch nur die geringste Behinderung, geschweige denn eine Gefährdung.

Man hat fremdes Eigentum unbefugt genutzt. Das ist durchaus schon ausreichend.



Zitat (von reckoner):
Wohlgemerkt, wir reden hier immer noch über einen öffentlichen Parkplatz, kurzzeitige Sonderregelungen machen ihn nicht gleich zum Privatbesitz (imho);

Doch, denn genau das ("Privatbesitz") ist ja der Sinn solcher Regelung.
Wobei man da prüfen könnte ob die Rechtsgrundlage dafür überhaupt korrekt eingehalten wurde, die Sperrung also überhaupt rechtskonform war.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Besagter Parkplatz existiert in "öffentlicher Form" seit mindestens 5 Jahrzehnten und ist normalerweise gut frequentiert. Meines Wissens wurde er noch nie an einen privaten Kunden vermietet. In diesem Fall war es wohl irgendeine Gesellschaft, deren Mitglieder bei mir einen orientalischen Eindruck machten, möglicherweise eine Religionsgemeinschaft. Einer der Anwesenden teilte mir mit, man habe für diesen Nachmittag 1.300,00 Euro an Miete bezahlt.

Da ich im Laufe des Nachmittags den Parkplatz noch mehrfach in Augenschein genommen habe, konnte ich um kurz nach drei (als ich mein Fahrzeug abholen wollte, aber alle Falschparker bereits abgeschleppt waren - das Abschleppunternehmen wurde um 14:33 verständigt und dürfte gegen drei Uhr vor Ort gewesen sein) zunächst kein einziges, gegen vier Uhr dann vereinzelte Privat-Pkws mit Frankfurter Kennzeichen ausmachen. Zu diesem Zeitpunkt waren ca. 80% des Platzes unbelegt. Weder gab es irgendwo einen Hinweis auf die Ankunft einer hochgestellten Persönlichkeit o.ä. noch die Androhung des Abschleppens bei Missachtung einer Anordnung. Man sagt den Ordnungshütern (nicht nur?) in unserer Stadt mitunter einen Hang zu Willkür nach - hätte man nicht an dem Parkscheinautomat einen kleinen Hinweis anbringen können, und alles wäre gut gewesen?

Ja, natürlich habe ich den Gesamtschaden gemeint - letztlich ist er ja de facto entstanden und relevant für den Aspekt der Verhältnismäßigkeit.

Nur am Rande:
Der besondere "Witz" an der ganzen Sache und äußerst ärgerlich ist Folgendes: Es existiert vor der Einfahrt zum Parkplatz Parkraum auf dem Gehsteig (Parkscheibe = kostenlos). Dort hatte ich mein Fahrzeug bereits abgestellt, als der Beifahrer eines Lieferwagens, der ganz offensichtlich zu der o.g. Gesellschaft gehörte, mich - nachdem er vergeblich in der extrem engen Zufahrt rangiert (und die behelfsmäßig aufgestellten Verkehrszeichen dadurch "verstellt" hatte???) bat, ob ich ihm meinen Platz nicht zur Verfügung stellen könne - auf dem Parkplatz (um den es hier geht) sei ausreichend Parkraum (kostenpflichtig). Ich sah allerdings keinen Grund, ihm diesen Wunsch abzuschlagen. Wie man sich täuschen kann!!! Man lernt nie aus ...

Hat sich mit dem letzten Beitrag überschnitten, der Aspekt mit der Haube bestätigt mich durchaus. Beweisfotos existieren leider nicht, da mir natürlich erst im Nachhinein deutlich geworden ist, was man sinnvollerweise hätte fotografieren können.

-- Editiert von Faustulus am 22.08.2017 12:41

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Wegen neuer aktueller Erkenntnisse möchte ich noch einmal "nachlegen".

Zunächst halte ich es für unerlässlich, kurz die örtlichen Gegebenheiten der Zufahrt zu besagtem Parkplatz zu schildern. Es handelt ich um einen ca. drei Meter breiten Streifen, Länge ca. 20 m, mit unebenem Kopfsteinpflaster. Linkerhand befindet sich eine leichte "Erhebung" mit einer eiserne teilweise verbogene Absperrung in Form eines Geländers, rechts ein dreistöckiges Gebäude mit Publikumsverkehr, dessen Zugang über zwei Stufen (die in die "Fahrbahn" ragen) unmittelbar von dieser Zufahrt aus erfolgt (höchst gefährlich). Am Ende des Gebäudes macht der Weg eine leichte Kurve nach rechts. In dieser Kurve ragt links der Stamm eines gewaltigen Baumes leicht in die "Fahrbahn", die sich zunächst erheblich absenkt, um anschließend ebenso wieder anzusteigen. Nach ungefähr weiteren zehn Metern beginnt der eigentliche Parkraum.

Um von der extrem frequentierten Hauptstraße (eine Hauptverkehrsader) nach rechts in die Zufahrt einbiegen zu können, ist es unerlässlich, den nachfolgenden Verkehr beispielsweise durch mehrfaches Betätigen des Bremspedals und hierdurch dem Erzeugen eines Flackerns der Bremsleuchten auf sein Vorhaben aufmerksam zu machen (Luft anhalten ist hierbei Routine). Zum einen ist für einen Ortsfremden die Zufahrt überhaupt nicht als solche erkennbar - man muss zunächst über den Gehsteig fahren, an dessen Rand der Bordstein lediglich etwas abgesenkt ist. Das (selbstverständliche) Setzen des Blinkers reicht hier nicht aus, da angesichts einer ca. fünfzig Meter entfernten Kreuzung das Signal mit ziemlicher Sicherheit auf diese bezogen würde. Zudem fahren die nachfolgenden Fahrzeuge meist mit hoher Geschwindigkeit, um noch bei Grün über die Ampel zu kommen. Infolge der Enge der Zufahrt zum Parkplatz ist es nicht möglich, behelfsmäßige Verkehrschilder in einem eindeutlg erkennbaren Winkel aufzustellen, vor allem, wenn man mit seinem Fahrzeug entsprechend ausholt, um in gerader Position hineinzufahren.
So viel zu dem.

Nun kommt der eigentlichle "Clou":
Es war tatsächlich so, dass ein hoher islamischer Würdenträger erwartet wurde. Vor diesem Hintergrund kann ich eine gewisse Hektik und vorschnelle Aktionen teilweise sogar verstehen. Andererseits hat es sich die Stadt insbesondere im Hinblick auf diese außergewöhnliche Situation erst recht zu leicht gemacht. Hier wäre auf jeden Fall mehr Sorgfalt unerlässlich gewesen - vielleicht ein weiteres Halteverbotsschild auf dem Parkplatz, aber zumindest das Zuhängen des Parkscheinautomats. So hätte man ganz einfach im Vorfeld alle drohenden Gefahren ohne großen Aufwand abwenden können! Ich darf daran erinnern, dass ich nicht der einzige Falschparker war; zudem wurde gemäß der Aufzeichnungen des Abschleppdienstes mein Fahrzeug um kurz nach drei Uhr abgeschleppt, obwohl die Ordnungshüter anhand meines Parkscheins (gültig bis 15:13 Uhr) davon ausgehen konnten, dass ich nur einen kleinen Augenblick später vor Ort eintreffen würde, was ja auch der Fall war (Verhältnismäßigkeit/ Sorgfaltpflicht). Ich denke, da ist wohl einiges schief gelaufen, was man nicht unbedingt klaglos akzeptieren muss.

(Übrigens: Als ich weiter vorne erwähnt hatte, man brauche über das Thema Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht weiter zu reden,
war damit gemeint, dass es sich hier eindeutig um einen entsprechenden Sachverhalt handele.)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Ich sehe für Dich hier wenig Hoffnung, egal wie viel Du noch dazu schreibst.

Der Abschleppvorgang ist abgeschlossen. Wenn Du Dein Geld wieder haben willst, wirst Du klagen müssen. Freiwillig wird Dir die Stadt nichts erstatten.

Fakt ist, es gab an der Einfahrt ein Halteverbotsschild. Das hast Du nicht gesehen. Also in erster Linie selbst Schuld.
Die ganze Argumentation von wegen, man müsse da so schnell rein fahren, weil die Zufahrt so gefährlich ist, dass man nicht in der Lage war das Schild zu erkennen .... nun ja. Im besten Fall lacht der Richter drüber, im schlechtesten Fall zweifelt er an Deiner Fahreigenschaft.
Ich wohne selbst in einer Nebenstraße, deren Zufahrt für Ortsunkundige erst kurz vorher als solche zu erkennen ist. Ich blinke rechtzeitig, bremse fast bis zum Stillstand ab (enge 90°-Kurve) und biege dann ab. Da gab es noch NIE ein gefährliches Abbremsmanöver hinter mir, obwohl es eine stärker befahrene Hauptstraße ist. Übrigens auch mit einer Ampel ungefähr 80 m weiter ...
Wenn man langsam abbiegt, muss man auch nicht so "ausholen" und über einen leicht abgesenkten Gehweg brettern.

Der zweite Punkt mit der Verhältnismäßigkeit wegen Deines nur noch kurz gültigen Parkscheins. Ich werde in meiner Heimatgemeinde anregen die Verkehrsüberwacher einzusparen. Jeder Parkende kommt ja rechtzeitig innerhalb seiner gelösten Parkscheindauer ...

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

deine ersten beiden langen Absätze machen es nur schlimmer für dich, du verrennst dich da.
Wer am Straßenverkehr teilnimmt hat ALLE Schilder wahrzunehmen, Punkt.
Und das man dort nicht einfach abbiegen kann ist doch Quatsch. Die StVO schreibt vor wie man abbiegen muss, und da steht nichts von flackernden Bremsleuchten. Du musst halt rechtzeitig Blinken, dann werden es die anderen Verkehrsteilnehmer auch verstehen.

Zitat:
Es war tatsächlich so, dass ein hoher islamischer Würdenträger erwartet wurde.
Und damit war das Abschleppen wohl auch verhältnismäßig, beispielsweise weil Anschläge verunmöglicht gemacht werden mussten (oder konnte man von außen sehen, dass du keine Bombe im Kofferraum hattest?).

Einen anderen Aspekt haben wir aber noch gar nicht besprochen: War dort überhaupt Parkverbot? Denn du schreibst von einem Verbotszeichen an der Einfahrt, das wirkt sich aber nicht unbedingt auf den ganzen Platz aus.

Wie ist denn die Beschilderung genau? Also warum darf man dort normalerweise parken? Wie sahen die mobilen Schilder aus? (verwende am besten die offiziellen Schildernummern, LINK)
Und was steht auf dem Parkscheinautomat? Mitunter kann der dortige Text schon eine Parkerlaubnis bewirken.

Stefan

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#11
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Ein bisschen kurios ist das schon: Nachdem in diesem Forum ja inzwischen festgestellt wurde, dass beim Abschleppen meines Fahrzeugs sich die Verhältnismäßigkeit der Mittel durchaus im akzeptablen Rahmen bewegt hat, habe ich fast das Gefühl, dass diese in Bezug auf den mittlerweile erreichten Umfang meiner Anfrage schon fast in Frage gestellt ist. Mein damit immer wieder verbundener Stress und der Zeitaufwand aller Beteiligten – vielleicht hätte ich das Ganze doch auf sich beruhen lassen sollen; aber inzwischen hat sich die Angelegenheit so weit entwickelt, dann sollten wir sie doch zu einem wie auch immer gearteten Ergebnis führen.

Ich schätze dieses besondere Forum wirklich außerordentlich; alle Hinweise helfen mir, unsinnige Schritte zu vermeiden und bislang unerkannte Aspekte wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang gebührt nebenbei erwähnt reckoner ein großes Lob, wenn all diese hilfreichen Hinweise zudem noch ohne jede Spur von Zynismus erfolgen!

Meine Schilderung der Örtlichkeit war nur zum besseren Verständnis der besonderen Situation gedacht und sollte auf keinen Fall im Rahmen einer Argumentation in einem eventuellen Widerspruchsverfahren verwendet werden. Ich habe noch vergessen zu erwähnen, dass ca. dreißig Meter vor besagter Einfahrt zum Parkplatz eine Seitenstraße in die Hauptverkehrsstraße einmündet. Verkehrsteilnehmer, die endlich eine Lücke gefunden haben, befinden sich dann gerade im „Beschleunigungsmodus", wenn sie auf mich als unverhofft abbigendes Verkehrshindernis treffen. Ich kann sagen, dass es bei ungefähr einer Handvoll meiner zig-hundert Einfahrten zu diesem Parkplatz um Haaresbreite gerade noch einmal gut ging!

Ich habe mir die Einfahrt zu dem Parkplatz nach dem Abschleppen meines Fahrzeugs genauer angesehen:

Es befanden sich auf beiden Seiten je ein Halteverbotsschild Nr. 283 ohne Richtungspfeil, jedoch mit einem kleinen Zusatzschild mit einem Vermerk, dass diese Regelung an besagtem Tag für den gesamten Parkplatz gelte. Wegen der Enge der Einfahrt befanden sich diese behelfsmäßig aufgestellten Schilder in ca. drei Meter Höhe und waren parallel zur Fahrbahn ausgerichtet. Genau genommen hätte man sie am besten mit einem Blick durchs Seitenfenster wahrnehmen können. Wahrscheinlich ist das aber alles müßig.

Kommen wir zum Thema Sorgfaltspflicht in einem so bedeutenden Fall. Auf dem Parkplatz selbst waren keine weiteren Hinweise bezüglich der genannten Einschränkung zu erkennen, im Gegenteil: Es gab und gibt dort einige Schilder Nr. 314 mit Hinweis auf Parkscheinpflicht in einem gewissen Zeitrahmen (7 – 19 Uhr), ein Hiweisschild zum Standort des Parkscheinautomats, der voll funktionsfähig war und folgende Aufschrift trägt: „Gebührenpflichtig an Werktagen Mo – Sa 07:00 – 19:00 Uhr; Höchstparkdauer 3 Stunden (…)

Ich bin mir durchaus bewusst, dass man als Privatmann bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit Behörden keine besonders guten Karten hat. Hinzu kommt das offene Geheimnis, dass Abschleppunternehmen und Stadtverwaltungen bekanntlich „eng zusammenarbeiten" (Win-Win-Situation).

Eine Chance für einen eventuellen Widerspruch sehe ich – wenn überhaupt - in der bereits erwähnten Vernachlässigung einer gebotenen besonderen Sorgfalt angesichts der außerordentlichen Situation (Schilder schwer einsehbar/ Eindruck eines normalen Parkbetriebs).

Wie dem auch sei, ich danke den beteiligten Mitgliedern dieses Forums für ihre besondere Geduld.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Ein Gedanke noch zum Schluss: Warum hat die Stadt die Zufahrt zum Parkplatz eigentlich nicht einfach abgesperrt?
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt ...

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Äh, weil derjenige, der den Platz gemietet hat, da vielleicht auch hinkommen wollte?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Äh, weil derjenige, der den Platz gemietet hat, da vielleicht auch hinkommen wollte?

Manchmal ist es halt auch einfach ;-)



Zitat (von Faustulus):
befanden sich diese behelfsmäßig aufgestellten Schilder in ca. drei Meter Höhe

Eine eher unübliche Höhe. Was durchaus negativen Einfluss auf deren Wirksamkeit haben könnte.
Insbesondere bei den Zusatzschildern dürfte da auch die Größe der Schrift eine Rolle spielen, ob die dann noch einwandfrei erkennbar war.

Gibt es Fotos davon?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Es gab und gibt dort einige Schilder Nr. 314 mit Hinweis auf Parkscheinpflicht in einem gewissen Zeitrahmen (7 – 19 Uhr), ein Hiweisschild zum Standort des Parkscheinautomats, der voll funktionsfähig war und folgende Aufschrift trägt: „Gebührenpflichtig an Werktagen Mo – Sa 07:00 – 19:00 Uhr; Höchstparkdauer 3 Stunden (…)
Das ist dann imho mindestens eine widersprüchliche Beschilderung, vielleicht sogar eine neue Parkregelung (Parkregelungen heben sich gegenseitig auf).

Wenn dann noch die schlechte Sichtbarkeit des Verbotes dazukommt sehe ich durchaus Chancen eine Klage zu gewinnen. Denn man ist zwar verpflichtet sich beim Parken etwas nach Verbotsschildern umzusehen, aber wenn man die maßgeblichen Schilder nicht sehen konnte und dann ein - anderes - Schild gefunden hat (hier das VZ 314) dann reicht das, mehr kann imho nicht verlangt werden.
Du musst dir aber des Risikos bewusst sein, im schlimmsten Fall zählst du am Ende zusätzlich Anwalt und Gerichtskosten. Oder bist du rechtschutzversichert? Dann Deckungszusage einholen und ab zum Anwalt.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Inzwischen ist auch noch eine Verwarnung wegen Missachtung des Halteverbots eingegangen. Zufällig spielen mir die darin enthaltenen Fotos in die Karten. Ich werde also weder diese Verwarnung noch das Abschleppen widerspruchslos hinnehmen. In diesem Zusammenhang bitte ich das Forum noch einmal um Rat, da ich unnötige Formfehler vermeiden möchte.

Ich wollte nun gegen beide Bescheide einen begründeten Widerspruch einlegen. Ein Erfolg durch diese erste Maßnahme ist zwar denkbar aber vermutliche eher unwahrscheinlich. Dennoch möchte ich erst nach einer Ablehnung durch die Behörde einen Anwalt einschalten (Kostenrisiko).

Frage: Würde ich mir durch dieses Vorgehen eventuelle Nachteile einhandeln, im schlimmsten Fall sogar den Ausschluss weiterer Rechtsmittel, d.h. ist es unerlässlich, bereits diesen ersten Schritt von einem Rechtsbeistand durchführen zu lassen?

Kurz zum Thema einer möglichen Absperrung der Zufahrt zum Parkplatz.

Zitat (von Garfield73):
Äh, weil derjenige, der den Platz gemietet hat, da vielleicht auch hinkommen wollte?


Der Gedanke liegt nahe, kennt man die örtlichen Gegebenheiten nicht; allerdings wäre es ohne größere Umstände möglich und absolut sinnvoll gewesen, die kurze, gut ausgebaute, normal breite, verkehrsberuhigte, und hervorragend zu erreichende Ausfahrt des Parkplatzes (ebenfalls Einbahnstraße) für die berechtigten Nutzer des Parkplatzes an diesem Tag frei zu geben.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Würde ich mir durch dieses Vorgehen eventuelle Nachteile einhandeln,
Möglich ist das immer. Was man einmal eingeräumt hat kann auch ein Anwalt schwer wegdiskutieren.

Zitat:
im schlimmsten Fall sogar den Ausschluss weiterer Rechtsmittel,
Nein, in diesem Punkt riskierst du imho nichts, jedenfalls solange du dich als Fahrer zu erkennen gibst (falls das nicht landest du aber vielleicht in der sogenannten Halterhaftung, und dann wäre es schwerer gegen den eigentlichen Vorwurf vorzugehen).

Zitat:
allerdings wäre es ohne größere Umstände möglich und absolut sinnvoll gewesen, die kurze, gut ausgebaute, normal breite, verkehrsberuhigte, und hervorragend zu erreichende Ausfahrt des Parkplatzes (ebenfalls Einbahnstraße) für die berechtigten Nutzer des Parkplatzes an diesem Tag frei zu geben.
Oh nein, eine Einbahnstraße in Gegenrichtung freizugeben ist nicht ohne. Außerdem würde eine Sperrung der normalen Zufahrt beispielsweise auch Rettungswege betreffen, nur mal ein Punkt der beachtet werden müsste..
Aber egal, das brauchen wir nicht zu diskutieren, es war ja nicht so. Und einen Anspruch auf eine einfachere Lösung hat man als Täter sowieso nicht, wenn dann hätte man die alternative Regelung einklagen müssen.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Gut!

Ich sehe mich dank der vielen hilfreichen Auskünfte jetzt ausreichend gerüstet, um meine Widersprüche sinnvoll und zielgerichtet zu formulieren. Tatsächlich geht es mir hier wirklich um die Sache selbst; deshalb werde ich alle eventuellen Erstattungen einem sozialen Zweck zuführen.

Ich werde das Forum auf jeden Fall über den Ausgang der Angelegenheit informieren.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Die aktuelle Entwicklung in dem Fall hat mir den Puls zwischenzeitlich mal wieder ziemlich in die Höhe getrieben, und ich frage mich, ob ich den freundlichen Rat des Taxifahrers, der mich Ende August zu meinem abgeschleppten Fahrzeug befördert hat, ich solle einfach mal kräftig schlucken und die Sache anschließend auf sich beruhen lassen, nicht doch hätte beherzigen sollen.

Man muss wissen, dass von einer anderen Abteilung des Ordnungsamtes als der, die für das Abschleppen zuständig war, noch eine Verwarnung wegen Falschparkens über 25 Euro bei mir eingegangen war. Kurioserweise ergaben sich aus dem beigefügten Beweisfoto Diskrepanzen zu meinen Gunsten, und natürlich habe ich – genau wie gegen das Abschleppen – fristgemäß einen ausführlich begründeten Widerspruch eingelegt, beides per Einschreiben.

Nun erhalte ich bezüglich des Falschparkens eine Erinnerung, in der mir, da noch kein Zahlungseingang festzustellen sei, eine weitere Frist von sieben Tagen zum Begleichen der Forderung eingeräumt wird. Einwände gegen die Verwarnung könnten allerdings nun nicht mehr berücksichtigt werden (!!!).

Nach einiger Überlegung komme ich zu dem eindeutigen Schluss, dass hier offenbar jemand „kalte Füße" bekommen zu haben scheint. Denn: hätte man meinem sehr stichhaltig begründeten Widerspruch stattgegeben, wäre folglich auch die Abschleppaktion unrechtmäßig gewesen!

Was tun, sprach Zeus? Gibt es überhaupt noch qualilfizierte Anwälte, die sich mit derartigen Bagatellverfahren abgeben? So wie ich die Sache sehe, wird der Gang zu einem Rechtsbeistand aufgrund der besonderen Lage nun unvermeidlich sein, oder?
Ein starkes Stück, das ganze!

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Faustulus):
Einwände gegen die Verwarnung könnten allerdings nun nicht mehr berücksichtigt werden

Irrelevant. Die hat man ja schon erbracht.


Zustellnachweise abheften und abwarten was als nächstes kommt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Da ich die Widersprüche nur per Einschreiben (ohne Rückschein) verschickt habe, liegen mir ja nur die Einlieferungsbelege vor. Mit deren Hilfe habe ich im Internet Nachforschungen angestellt. In einem Fall bekam ich eine Empfangsbestätigung angezeigt, im anderen lediglich den Hinweis, die Sendung sei am 7.September im Logistikzentrum G. bearbeitet worden; ein weiterer Hinweis zu dieser Sendung fehlt. Nun befinden sich auf den Einlieferungsbelegen leider keine Angaben bezüglich des Empfängers, so dass ich dummerweise nicht sagen kann, welches Schreiben an welche Abteilung im Ordnungsamt gegangen ist. Es ist offenbar tatsächlich möglich, dass die Post eines der beiden Schreiben verschlampt hat. Jedenfalls rufe ich erst einmal im Ordnungsamt an; man darf gespannt sein.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Faustulus):
Nun befinden sich auf den Einlieferungsbelegen leider keine Angaben bezüglich des Empfängers, so dass ich dummerweise nicht sagen kann, welches Schreiben an welche Abteilung im Ordnungsamt gegangen ist.

Das ist natürlich ungünstig.

Aber eventuell könnte es reichen, wenn es an eine Abteilung gegangen ist.

Waren es denn unterschiedliche Aktenzeichen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#23
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja, es waren unterschiedliche Aktenzeichen, aber die Frage einer erfolgten Zustellung hat sich inzwischen nach einem Telefonat mit der Abteilung gelöst - immerhin!

Abgesehen davon beginnt die Sache jetzt allerdings real-satirische Züge anzunehmen; für den unvoreingenommenen Betrachter hat das sicher einen gewissen Unterhaltungswert, mir macht es ein bisschen Sorge im Hinblick auf die Gefahr, dass die weitere Entwicklung „aus dem Ruder laufen" könnte.

Ich habe dem völllig mürrischen und undeutlich nuschelnden Sachbearbeiter des Ordnungsamtes heute Morgen telefonisch auf seine mir zugegangene „Erinnerung" die von mir am 6. September per Einschreiben erfolgte Zusendung meines Widerspruchs entgegen gehalten.

Ihr Vorliegen wurde von ihm nach kurzer Pause erstaunlicherweise umgehend bestätigt („Ja, hier ist was eingegangen.") Er informierte mich in höchst unfreundlichem Ton, dass er im Urlaub gewesen sei und daher die Angelegeneheit nicht habe rechtzeitig bearbeiten können. Auch seine Urlaubsvertretung habe das nicht geschafft. Darüber hinaus könne er nicht mehr tun als arbeiten, die Fälle auf seinem Schreibtisch häuften sich unerträglich und seien nicht zu bewältigen. Und überhaupt hätte mein Widerspruch an dieser Stelle der Angelegenheit nur den Charakter einer „Anhörung" ohne rechtliche Verbindlichkeit gehabt (also eine Farce, das ganze???). Er werde die Sache nun an die Bußgeldstelle weiter leiten; in Bezug auf die dort getroffene Entscheidung stünden mir dann ja sämtliche Rechtsmittel zur Verfügung.

Ich kann mir nicht helfen, irgendwie fühle ich mich total vera...t und denke ernsthaft über eine Dienstaufsichtsbeschwerde nach; aber dann würde es wahrscheinlich letzten Endes wohl wieder einmal den Falschen treffen, einen total überforderten Angestellten. Außerdem brächte mich das mit Sicherheit auch keinen Schritt weiter.

Mir wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als mit gemischten Gefühlen die Entscheidung der Bußgeldstelle abzuwarten.

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#24
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

nur mal ein paar Kleinigkeiten:

1. Man kommuniziert mit Behörden nicht per Telefon - besonders im Streit (du kannst nämlich rein gar nichts von dem Gespräch beweisen).

2. Freundlich müssen die Mitarbeiter nicht sein. Und wenn du den ganzen Tag nur angemault würdest (ist beim Ordnungsamt wohl Praxis) dann wärst du auch nicht mehr die Freundlichkeit in Person.

3. Dienstaufsichtsbeschwerde - wegen was denn? Du hast doch am Ende alle Informationen bekommen die du wolltest.

4. Wenn es wirklich nur ein Anhörungsbogen war dann ist das alles OK, in diesem Stadium wird selten diskutiert. Das einzige was da regelmäßig beachtet wird ist der Hinweis auf einen anderen Fahrer, alles andere kommt erst im Bußgeldverfahren.

5. Der Sachbearbeiter beim Ordnungsamt kann höchstwahrscheinlich gar nichts dafür, er hat das Abschleppen sicher nicht veranlasst; vielmehr muss er den ganzen Mist ausbaden den seine Kollegen im Außendienst so anrichten.

Zitat:
Kurioserweise ergaben sich aus dem beigefügten Beweisfoto Diskrepanzen zu meinen Gunsten
Kannst du da mal etwas konkreter werden?

Zitat:
Einwände gegen die Verwarnung könnten allerdings nun nicht mehr berücksichtigt werden (!!!).
Aber nur gegen die Verwarnung, gegen den späteren Bußgeldbescheid stehen dir wieder alle Rechtsmittel offen.

Stefan

PS: Du solltest dich auf die Hauptsache konzentrieren, Nebenkriegsschauplätze wie "unfreundlich" und "Dienstaufsichtsbeschwerde" bringen dich nicht weiter.

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#25
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja, mir ist schon klar, dass der Mann auf dem Ordnungsamt im Prinzip arm dran ist und vermutlich von seinem Dienstherren überstrapaziert oder sogar ausgenutzt wird. Im Grunde genommen tut er mir ja leid, und eigentlich bin ich auch weit davon entfernt, ihm irgendwelche Schwierigkeiten zu bereiten. Man sagt halt mitunter vorschnell Dinge, die man nicht wirklich meint.

Zitat (von reckoner):
Kurioserweise ergaben sich aus dem beigefügten Beweisfoto Diskrepanzen zu meinen Gunsten


An der Einfahrt zum besagten Parkplatz befanden sich die beiden erwähnten Halteverbotsschilder mit Zusatzvermerk, wovon das rechte für mich nicht einsehbar war. Auf dem Beweisfoto ist nun klar erkennbar, dass sich das linke Schild hinter einer temporären Bedarfs-Absperrung eines ausgedehnten Platzes vor der Veranstaltungshalle befand, so dass man davon ausgehen musste, dass sich das Halteverbot auf diesen bezog, zumal dort vor Veranstaltungen ebenfalls oft viele Fahrzeuge stehen.

Da ich von diesem Sachverhalt ausgegangen bin, ergab sich für mich auch nicht die Notwendigkeit, nach Abstellen meines Fahrzeugs den Text auf dem kleinen Zusatzschild in ca. drei Meter Höhe näher in Augenschein zu nehmen, zumal ja auf dem eigentlichen Parkplatz nichts auf einen besonderen Status hinwies.

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#26
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Es tut mir leid, ich muss mich noch einmal melden. Inzwischen hatte ich einen Anwalt zur Beratung aufgesucht, der mir zwar erklärt hat, dass ich gemäß des Sachverhalts wohl "im Recht" sei, man diesen jedoch faktisch nicht beweisen könne, weshalb er mir von einer weiteren Verfolgung der Angelegenheit abriet. Ich solle die Sache ruhig auf sich beruhen lassen, viel könne nicht passieren.

Nun habe ich mit Datum vom 30.11. von der Bußgeldstelle bezüglich meines Verstoßes gegen das Halteverbot auf besagtem Parkplatz die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt bekommen. Zugleich wurden mir die Kosten des Verfahrens i.H.v. 23,50 auferlegt.

Jetzt muss ich einmal "ganz dumm" fragen. Bedeutet denn die Einstellung des Verfahrens - unabhängig von den mir auferlegten Verfahrenskosten - nicht auch, dass das Abschleppen meines Autos demnach ungerechtfertigt war, oder was bedeutet eine Einstellung des Verfahrens in diesem konkreten Fall?

Danke nochmal.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

einen Kostenbescheid gibt es imho nur, wenn die Tat zwar beweisbar ist, der Täter jedoch nicht zu ermitteln ist, nennt sich Halterhaftung (hatte ich weiter oben schon mal angesprochen). Offenbar trifft das aber gar nicht zu, du hast dich ja zu erkennen gegeben. Imho ist das ein Trick, mit dem die Behörde leicht aus der Sache rauskommen will.
Ich würde auch gegen den Kostenbescheid Einspruch einlegen.

Ich befürchte aber, dass nach einem Einspruch der Kostenbescheid einfach zurückgenommen wird. Leider ist das aber kein Freispruch, bezüglich der Abschleppkosten müsstest du wohl immer noch klagen.
Zusatzfrage: Wie ist da eigentlich der Stand? Hast du die Kosten bereits gezahlt (quasi als Auslöse, um dein Fahrzeug zurück zu bekommen)? Oder ist die Forderung noch offen?
[du schreibst ja von 2 Verfahren, daraus schließe ich eigentlich, dass die Stadt die Kosten vorgelegt hat]

Zitat:
Bedeutet denn die Einstellung des Verfahrens - unabhängig von den mir auferlegten Verfahrenskosten - nicht auch, dass das Abschleppen meines Autos demnach ungerechtfertigt war,
Eher im Gegenteil. Wenn du die Kosten akzeptierst, dann gibst du damit indirekt zu, dass dein Fahrzeug falsch geparkt war. Und damit haftest du erstmal auch für die Abschleppkosten. Der einzige Weg der dir dann noch bleibt ist die Verhältnismäßigkeit, das ist aber immer eine Ermessensangelegenheit.
Wenn dort hingegen Parken erlaubt war (weil nicht korrekt verboten, bzw. durch weitere Schilder sogar wieder erlaubt - wie gesagt, Parkregelungen heben sich auf), dann wäre das Abschleppen unzulässig gewesen (bzw. zumindest kostenlos, und darum geht es ja*). Ergo der bessere Weg.

*weil: abgeschleppt werden darf etwa auch in Notsituationen, beispielsweise von der Feuerwehr, damit sie besser an einen Einsatzort kommt, oder wenn ein LKW anders nicht mehr zu bewegen ist etc.; die Kosten trägt dann aber der Verursacher

Zitat:
dass ich gemäß des Sachverhalts wohl "im Recht" sei, man diesen jedoch faktisch nicht beweisen könne,
Was kannst du denn nicht beweisen?
Soweit ich es noch richtig zusammenbekomme (ich hab' jetzt keine Lust alles nochmal genau zu lesen), bist du erlaubterweise auf den Parkplatz gefahren (es gab kein "Durchfahrt verboten"-Schild, VZ 250 oder so), und direkt am/auf dem Parkplatz standen Schilder und Parkscheinautomaten, die das Parken erlauben (und damit die Verbotsschilder aus der Einfahrt aufgehoben haben - selbst wenn du sie gesehen hättest).
Was davon kannst du nicht beweisen, und/oder was könnte von der Behörde bestritten werden?

Du hast ja Fotos erwähnt, ist dort die Beschilderung zu sehen (ich meine natürlich die gute, nicht die Verbote)?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja, erst mal herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Man ist als Nicht-Jurist in solchen Dingen ja grundsätzlich ziemlich überfordert. Wo wäre man ohne dieses Forum?

Was die angesprochene Beweislast anbelangt, so ging es um zwei Halteverbotszeichen links und rechts an der Einfahrt zum Parkplatz mit dem Zusatzhinweis, dass sich die Regelung auf den gesamten Parkplatz bezieht.

Nun stand das linke Zeichen allerdings hinter der Barriere um einen anderen Parkraum (wodurch ich diese Regelung natürlich auf diesen bezogen habe), gleichzeitig stand das rechte in einem für mich nicht einsehbaren Winkel (da liegt die Beweislast!).

Jetzt bin ich dennoch etwas erstaunt: Bei einem Bekannten wurde ein Strafverfahren eingestellt, der konnte sogar ihm durch den ungerechtfertigten Vorwurf entstandene Kosten geltend machen.

Bedeutet das in meinem Fall nicht analog, dass hinsichtlich des Vorwurfs des ungerechtfertigten Parkens keine Schuld bei mir fest-gestellt wurde? Und falls ich auf dem Parkplatz faktisch ja offenbar nicht zu Unrecht geparkt habe, dass ich analog mir entstandene Kosten (nämlich für das Abschleppen - ich musste mein Fahrzeug übrigens auslösen, die Kosten gingen bereits zu meinen Lasten), zurückfordern kann, da für das Abschleppen gewissermaßen rückblickend keine rechtliche Grundlage vorhanden war? So würde ich mit meinem juristisch leider ungebildeten aber ansonsten weitgehend gesunden Menschenverstand die Lage beurteilen. Bin ich da denn völlig auf dem Holzweg?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Was die angesprochene Beweislast anbelangt, so ging es um zwei Halteverbotszeichen links und rechts an der Einfahrt zum Parkplatz mit dem Zusatzhinweis, dass sich die Regelung auf den gesamten Parkplatz bezieht.
Das wären ja dann die Beweise der Gegenseite.
Mir ging es um die Schilder auf dem Platz, wenn die nicht abgedeckt oder durch Zettel eingeschränkt waren dann galten sie meiner Meinung nach; mindestens wäre es eine widersprüchliche Beschilderung, imho aber sogar eine neue Beschilderung.

Zitat:
Bedeutet das in meinem Fall nicht analog, dass hinsichtlich des Vorwurfs des ungerechtfertigten Parkens keine Schuld bei mir fest-gestellt wurde?
Der Kostenbescheid sagt was anderes.

Zitat:
Und falls ich auf dem Parkplatz faktisch ja offenbar nicht zu Unrecht geparkt habe, dass ich analog mir entstandene Kosten (nämlich für das Abschleppen - ich musste mein Fahrzeug übrigens auslösen, die Kosten gingen bereits zu meinen Lasten), zurückfordern kann, da für das Abschleppen gewissermaßen rückblickend keine rechtliche Grundlage vorhanden war?
Korrekt. Das rechtmäßige Parken musst du aber beweisen, das Verfahren eines anderen reicht da nicht.
Und mit beweisen meine ich, dass du den Gegenbeweis erbringen musst (beweisen muss nämlich erstmal die Behörde, das hat sie aber - in Form einer Zeugenaussage - getan).

Stefan

PS: Ich bin auch kein Jurist.

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#30
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja, ich fürchte, letzten Endes habe ich offenbar keine Chance; es bleibt dabei: Recht haben und Recht bekommen sind nunmal zweierlei.

Ich hatte gedacht, da es sich ja um zwei unterschiedliche Verfahren (mit unterschiedlichen Aktenzeichen) handelt, müsse der Vorwurf des Falschparkens, der ja der Grund für das Abschleppen war, bewiesen sein.
Es erging zwar irgendwann ein separater Bescheid mit der Aufforderung 25 Euro wegen des (angeblichen) Falschparkens zu zahlen. Nun war ich (wie es aussieht fälschlicherweise) davon ausgegangen, dass durch die Einstellung genau dieses Verfahrens, meine Schuld nicht bewiesen wurde, und somit - ich wiederhole mich - die rechtliche Voraussetzung für ein Abschleppen nicht gegeben war.

Zwar war auf dem Parkplatz alles so beschildert wie in einem "normalen" Betrieb, aber dennoch hat mir der von mir konsultierte RA eindringlich von einer weiteren Verfolgung abgeraten - meine Chancen seien leider sehr gering (er erwähnte in diesem Zusammenhang aus seiner eigenen Erfahrung auch vermeintliche Falschaussagen von Seiten der Gegenpartei, bei der es sich ja immerhin um eine Behörde handelt!) - sicher hat er dabei auch mein Nervenkostüm richtig eingeschätzt!

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