Unterhaltszahlung in der Schweiz

21. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Georg1972
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 5x hilfreich)
Unterhaltszahlung in der Schweiz

hallo zusammen, ich lebe in deutschland und verdiene meine geld hier, meine ex frau hat wieder geheiraet und ist mit den beiden kindern in die Schweiz gezogen. welches recht ist gültig? nach was muß ich kindesunterhalt bezahlen, nach düsseldorfer tabelle oder nach zurich tabelle? mach ja einiges an barem aus. vielleicht auch wichtig, meine ex hat noch eine wohnung in deutschland, also einen zweiten wohnsitz hier. wir sind alle deutsche staatsbürger. weiß jemand wie der Unterhalt in der schweiz berrechnet wird? bei uns in deutschland werden wohnwert, kapitalerträge etc.mit hineingerechnet? in der schweiz auch?
vielen dank im voraus

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38483 Beiträge, 14013x hilfreich)

Zunächst einmal musst Du den Titel, der wohl existiert, weiter bedienen. Auf was willst Du klagen? Vielleicht hilft Dir § 232 FamFG weiter?

wirdwerden

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#2
 Von 
kjuu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, es ist auf jeden Fall besser für dich, zunächst alles so zu lassen wie es ist, d.h. den Titel normal weiter zu bedienen, solange die Exfrau nicht mehr verlangt. In der Schweiz ist der Lebensunterhalt teurer, weil die Preise v.a. für Wohnungsmiete und Lebensmittel wesentlich höher sind und dementsprechend auch das Existenzminimum.

Wenn der Unterhalt neu verhandelt werden soll, dann würde ich das unbedingt durch ein deutsches Gericht regeln lassen, nicht durch ein schweizerisches, denn die legen eben ein weit höheres Existenzminimum für Exfrau und Kind zugrunde.

Deutsche Gerichte berücksichtigen die höheren Lebenshaltungskosten zwar auch, aber nicht im gleichen Maß, so jedenfalls meine Erfahrung. Für mein zweites Kind in der Schweiz musste ich – geregelt durch ein schweizerisches Gericht – mehr als doppelt soviel bezahlen wie für mein erstes Kind in Deutschland, das 7 Jahre älter ist. Der Richter räumte zwar ein, dass das zunächst etwas teuer scheint, dafür werde sich der Betrag aber nicht mehr erhöhen, sondern so bleiben bis zum Ende der Unterhaltspflicht. Na immerhin... trotzdem war es wesentlich mehr Geld, als meinem ersten Kind gegen Ende der Unterhaltspflicht nach deutschem Recht zustand.

P.S.: Unter 900 SFR monatlich für ein Kind geht's beim schweizer Gericht mal nicht, es sei denn, das würde dich unter dein Existenzminimum drücken.

-- Editiert von kjuu am 21.08.2017 19:33

-- Editiert von kjuu am 21.08.2017 19:35

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kjuu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Ach ja: In der Schweiz wird das Nettoeinkommen zugrunde gelegt, d.h. brutto abzüglich Sozialversicherung (Rentenbeitrag, Krankenkasse) und abzüglich Mietkosten u. was sonst so lebensnotwendig ist. Kapitalerträge gehören natürlich zum Bruttoeinkommen.

Dass deine Exfrau auch in Deutschland noch einen Wohnsitz hat, ist eigentlich kaum möglich, ausser es handelt sich um eine reine Meldeadresse ohne tatsächlichen Zugang zu Wohnraum. Mit Wohnraum in Deutschland wäre sie nämlich sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland voll steuerpflichtig, also doppelt besteuert. Jedenfalls müsste sie dann in beiden Staaten eine Steuererklärung abgeben und es würde jeweils ihr ganzes Welteinkommen besteuert, sofern vorhanden.

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