StromGVV

19. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)
StromGVV

Hallo,

gemäß § 19(2) i.V.m. § 21 StromGVV bedarf es zur fristlosen Vertragskündigung des Stromversorgers eines mindesten Zahlungsrückstandes des Verbrauchers i.H.v. 100,-- €.
Die Frage ist, ob mit oder ohne Mahnkosten.

Angenommen, die Kündigung des Versorgers geschehe zu Unrecht und es handele sich um einen Paketpreis unabhängig vom Verbrauch.
Kann der Versorger dann den vollen Paketpreis für 1 Jahr verlangen, obwohl der Vertrag angenommen nur 1/2 Jahr lief?

Gruß
StiNot



-- Editier von Hamabo am 19.08.2017 16:19

-- Editiert von Moderator am 21.08.2017 14:18

-- Thema wurde verschoben am 21.08.2017 14:18

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27 Antworten
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#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Angenommen, die Kündigung des Versorgers geschehe zu Unrecht ...
Wenn zu Unrecht, dann besteht der Vertrag ja weiter, also erübrigt sich die Frage nach voll oder 1/2.
Außerdem sollte dazu auch etwas in den Vertragsbedingungen stehen (Sonderkündigungsrecht, und wie sich dann der Paketpreis aufteilt).

Stefan

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#2
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja ja, das mag formal zwar richtig sein, aber wenn der Versorger den Saft abdreht, sieht´s schon anders aus. Soll man dann bis zum Bundessozialgericht warten, um wieder Strom zu erhalten? Das war aber gar nicht meine Frage, sondern ob der Versorger den vollen Paketpreis verlangen kann. Nehmen wir mal an, dass über dessen Aufteilung bei einer vorzeitigen Vertragskündigung nichts in den AGB steht.

Zu Frage 1 würde mich ebanfalls eine Antwort interessieren.

-- Editiert von Hamabo am 19.08.2017 19:19

-- Editiert von Hamabo am 19.08.2017 19:20

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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Hamabo):
Soll man dann bis zum Bundessozialgericht warten, um wieder Strom zu erhalten?

Das dürfte das falsche Gericht sein.
Zitat (von Hamabo):
Das war aber gar nicht meine Frage, sondern ob der Versorger den vollen Paketpreis verlangen kann.

Was steht denn im Vertrag zu Zahlungsrückstand, ja es kann bei einem Paketpreis durch der Fall sein.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Hamabo):
Das war aber gar nicht meine Frage, sondern ob der Versorger den vollen Paketpreis verlangen kann.

Klar kann er ihn verlangen.

Denn es gibt weder eine rechtliche noch eine vertragliche Vereinbarung die das grundsätzlich aussschließen würde.



Ob er das dann auch durchsetzen könnte, hängt z.B davon ab ob man Verbraucher ist und was sich anhand der vertraglöchen Vereinbarungen auslegen könnte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja klar, nicht Bundessozialgericht, sondern Amtsgericht.

Zum vollen Paketpreis bei fristloser Kündigung ist in den AGB nichts erwähnt. Doch selbst wenn, dann würde eine solche Klausel den Kunden unangemessen benachteiligen. Den vollen Paketpreis kann der Lieferant m.E. nicht verlangen, wenn er den Vertrag unberechtigt gekündigt hat, z.B. wenn der Zahlungsrückstand < 100 EUR war. Denn er kann aus seinem eigenen, vertragsbrüchigen Verhalten nicht auch noch Vorteile ziehen wollen, indem er Strom bezahlt bekommt, den er 1/2 Jahr überhaupt nicht geliefert hat. Dasselbe gilt für den Neukundenbonus, der gem. AGB nach 12 Monaten Belieferung fällig wird. Kündigt der Lieferant unberechtigt schon vorher, steht dem Kunden der volle Bonus zu, denn er war vertragstreu und hätte den Vertrag 12 Monate lang erfüllt. Denn es geht nicht an, dass sich der Lieferant durch sein eigenes vertragsbrüchiges Verhalten um die Bonuszahlung drückt.

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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Hamabo):
Kündigt der Lieferant unberechtigt schon vorher, steht dem Kunden der volle Bonus zu,

Man sollte Unterscheiden, wer hat den Vertrag gebrochen, der Kunde durch Zahlungsrückstand oder eben der Lieferant.
In dem Fall wie man lesen kann, sind Rückstände aufgelaufen, auch Mahnkosten sind eben sofern die Höhe gerechtfertigt ist im Rückstand enthalten.
Zitat (von Hamabo):
Den vollen Paketpreis kann der Lieferant m.E. nicht verlangen, wenn er den Vertrag unberechtigt gekündigt hat,

Das Wörtchen "wenn" ist eben das Kriterium, welches man als Kunde vermeiden kann, wenn man regelmäßig seinen Zahlungsverpflichtungen nach kommen würde.
Vor allem ist beim Paket eine bestimmte Menge vereinbart, jedoch gibt es keine Aufteilung auf Zeiten, also man könnte den größten Teil des des Paketes ja auch theoretisch in 4 Monaten verbrauchen, und auf die Restlaufzeit wäre man nicht in der Wohnung.
Zitat (von Hamabo):
Denn es geht nicht an, dass sich der Lieferant durch sein eigenes vertragsbrüchiges Verhalten um die Bonuszahlung drückt.

Schlicht weg, es gibt in Verträgen die Vereinbarung zur vertragsgemäßen Bezahlung der Leistung.
Schon verwunderlich, man kommt selbst der Verpflichtung nicht nach, und ist säumiger Kunde, will von der Gegenseite trotzdem alles haben?
Der Lieferant wird also sagen, wenn sich der Kunde an den Vertrag nicht hält, warum sollte er den Vertragsbruch noch belohnen?

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#7
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Also mal präziser:

Der Lieferant behauptet, es habe Zahlungsrückstände gegeben. Doch auf meinen Wunsch hin wurden die monatlich vorschüssigen Abschlagzahlungen auf eine nachschüssige Zahlungsweise umgestellt. Das hat der Lieferant schriftlich bestätigt mit dem Hinweis, es könne daher 1 Monat mit der Zahlung ausgesetzt werden. Hinterher wollte er nichts mehr davon wissen, was unverständlich ist. Nur soviel: Das Internet ist voll von Beschwerden über das Unternehmen EE. Den Prozess hat EE verloren, weil es eben keinen Zahlungsrückstand gab und seine fristlose Kündigung daher grundlos erfolgte.

Der Liefervertrag bezog sich auf 24 Monate. Eingeklagt habe ich jedoch nur den Bonus und SE für 1 Jahr. Den vollen Paketpreis erhielt EE natürlich nicht zugesprochen. Das Urteil ist seit 2014 rechtskräftig. Nun klagt EE erneut und will immer noch den vollen Paketpreis. Verjährung wäre am 1.1.2017 eingetreten. Ich habe Widerklage erhoben und fordere nun auch noch den restlichen SE, denn der Ersatzlieferant ist teurer.

Interessant ist die Frage, ob der SE auf die 2 Jahre reguläre V-Laufzeit begrenzt ist, oder ob ich ihn zeitlich unbegrenzt weiter fordern kann. Denn bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung meinerseits wäre es nach der Lebenserfahrung automatisch zu einer Vertragsverlängerung zu vermutlich günstigeren Konditionen gekommen, als ich sie jetzt genieße.

-- Editiert von Hamabo am 20.08.2017 11:33

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#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Hamabo):
Doch auf meinen Wunsch hin wurden die monatlich vorschüssigen Abschlagzahlungen auf eine nachschüssige Zahlungsweise umgestellt.

Und das Gericht hat schon mal dazu ein Urteil gesprochen?
Vor allem warum stellt man das Urteil insbesondere Begründung nicht ein?
Zitat (von Hamabo):
Interessant ist die Frage, ob der SE auf die 2 Jahre reguläre V-Laufzeit begrenzt ist,

Steht eben in den AGB, welche hier schon mehrfach angesprochen wurden, das man diese benennen sollte.
Man hat für die Sache doch einen Anwalt, wie schätzt der denn nach Kenntnis der Unterlagen die Chancen ein, immer Lustig wenn nur Bruchstücke erwähnt werden, für manche User hier besteht das Leben nicht aus Ratespielen.

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#9
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Richtig, darüber hat das Gericht schonn mal ein Urteil zu meinen Gunsten gesprochen.
Ich werde mich hüten, es zu veröffentlichen.
Die Begründung war, dass wegen der einvernehmlichen Aussetzung einer Monatsrate kein Zahlungsrückstand bestand.
Über die Dauer des SE steht in den AGB natürlich nichts.
denn welcher Verwender trifft schon Regelungen für SE-Ansprüche des Kunden, die der Verwender selbst verschuldet hat.
Man hat für die Sache keinen Anwalt, denn man kann sich beim Amtsgericht selbst vertreten.
Bruchstückhaft habe ich nicht gepostet und raten müssen Sie ebenfalls nicht.
Die Informationen waren ausreichend, um eine fundierte Stellungnahme abzugeben, die ich bei Ihnen leider vermisse.


-- Editiert von Hamabo am 20.08.2017 12:41

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#10
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Hamabo):
.....Ich werde mich hüten, es zu veröffentlichen......

Was spricht gegen die Veroeffentlichung?? Es heisst doch so schoen: Im Namen des Volkes........, also hat auch Jeder des Volkes Anspruch darauf, dass er Kenntnis vom Inhalt des Urteils erhaelt, oder.....?

Mein jetziger Stromlieferant hat mich kuerzlich angeschrieben und gross von Preisstabilitaet gefaselt. Damit meinte er den Arbeitspreis!
Gleichzeitig kuendigte er an, dass der Grundpreis um mehr als das dreifache angehoben wird!!! Spitzbubenmanieren nenne ich das. Habe sofort gekuendigt und gewechselt! Und Strompakete wuerde ich nur kaufen, wenn der Stromlieferant eine Bankbuergschaft vorlegt. Siehe Bankrott vom Bayer Leverkusen Sponsor!


Viele Gruesse
bernardoselva

-- Editiert von bernardoselva am 20.08.2017 13:50

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja Bankbürgschaft, etwas weltfremd, oder? Kein Stromlieferant macht das.
Bürgschaft ist auch nicht erforderlich, weil ja in Monatsraten gezahlt wird.
Meine Erfahrung im Haifischbecken des Strommarktes:
Bleibe bei deinem lokalen Stromlieferant, den es schon immer gab.
Das erspart viel Ärger und Zeit zu geringen Mehrkosten.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Hamabo):
Den vollen Paketpreis kann der Lieferant m.E. nicht verlangen,

Er tut es doch bereits:
Zitat (von Hamabo):
Nun klagt EE erneut und will immer noch den vollen Paketpreis.

Ob er das dann auch durchsetzen könnte, siehe oben.



Zitat (von Hamabo):
Über die Dauer des SE steht in den AGB natürlich nichts.

Nö, in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten wird das keiner reinschreiben. Man weis ja nie was da wie warum in welcher Höhe entsteht.
Das wird dann z.B. über die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen ermittelt.



Zitat (von Hamabo):
Ich werde mich hüten, es zu veröffentlichen.

Kiene Angst, das ist legal. Das Urteil wurde ja öffentlich verkündet, somit auch schon veröffentlicht
Nur die Namen rausnehmen.



Zitat (von Hamabo):
Interessant ist die Frage, ob der SE auf die 2 Jahre reguläre V-Laufzeit begrenzt ist,

In der Regel ja.



Zitat (von Hamabo):
oder ob ich ihn zeitlich unbegrenzt weiter fordern kann.

Klar. Fordern und verlangen kann man ja - wie schon mehrfach gesagt - immer.
Ob man das dann auch durchsetzen könnte, da kommt es dann auf die Güte der Argumente an.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Hamabo):
......Kein Stromlieferant macht das......

Klar, dass das kein Lieferant macht. Aus dem Grunde kauf ich auch keine Pakete, sondern schliesse meinen Vertrag nach meinem ungefaehren Jahresverbrauch ab. Laeuft prima!

Zitat (von Hamabo):
.....Bürgschaft ist auch nicht erforderlich, weil ja in Monatsraten gezahlt wird.......

Ich kenne das nur so, dass, kauft man Pakete, dann muss der Paketpreis im Voraus gezahlt werden. Geht der Laden pleite, dann ist das investierte Geld futsch. So war das auch bei dem Sponsor von Bayer Leverkusen.

Zitat (von Hamabo):
.....Bleibe bei deinem lokalen Stromlieferant, den es schon immer gab......

Wenn Sie Geld zu verschenken haben, dann machen Sie das! Bei meinem Verbrauch von rd. 2.000 KW jaehrlich kann ich es mir jedenfalls nicht leisten rd. 250,-- Euro dem lokalen Anbieter in den Rachen zu schieben. Also jaehrlich einen neuen Vertrag abschliessen - das spart erheblich.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#14
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

2000 kWh/a? Da läuft der PC wohl den ganzen Tag, oder?
Und 10 Cent / kWh gespart? Wie heißt dieser Billigheimer?
Sicher der nächste Pleitekandidat.
Vorkasse bei Paketen ist nicht üblich.
Kein Kunde würde sich auch darauf einlassen, ein Jahr im Voraus zu zahlen.


@ Harry
Bei Ihnen merkt man deutlich, dass Sie ein Advokat sind.

-- Editiert von Hamabo am 20.08.2017 19:07

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#15
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Hamabo):
Über die Dauer des SE steht in den AGB natürlich nichts.

Es gibt eine Mindestlaufzeit.
Zitat (von Hamabo):
Ich werde mich hüten, es zu veröffentlichen.
Die Begründung war, dass wegen der einvernehmlichen Aussetzung einer Monatsrate kein Zahlungsrückstand bestand.

Man kann auch ein Aktenzeichen nennen.
Zitat (von Hamabo):
Man hat für die Sache keinen Anwalt, denn man kann sich beim Amtsgericht selbst vertreten.

Nun man sollte selbst wissen ob diese Entscheidung klug ist.
Zitat (von Hamabo):
2000 kWh/a? Da läuft der PC wohl den ganzen Tag, oder?

Ein Verbrauch mal so in den Raum gestellt ist Unfug, es kommt darauf an,Wohnung oder Einfamilienhaus und wie viele Personen.
Zitat (von Hamabo):
Bleibe bei deinem lokalen Stromlieferant, den es schon immer gab.

Mag stimmen, die haben oft Tarife welche nicht im Netz zu finden sind.
Auch wenn es nichts mit dem Thema zu tun hat, jedoch wenn man sich über Bezugspreise herum streitet, warum nicht einfacher eine Eigenverbrauchs PV mit Speicher, dann braucht man sich über Kosten vom Strom nicht belasten, und der Staat zahlte bis vor kurzem fast alles.

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#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich kenne das nur so, dass, kauft man Pakete, dann muss der Paketpreis im Voraus gezahlt werden. Geht der Laden pleite, dann ist das investierte Geld futsch.
Da liegst du falsch, Vorkasse gibt es so gut wie gar nicht mehr (außer bei den Stadtwerken, und die gehen sicher seltener Pleite).

Zitat:
2000 kWh/a? Da läuft der PC wohl den ganzen Tag, oder?
Der Einwand ist völlig unverständlich. Woher weißt du wie groß die Wohnung ist, wie viele Personen zum Haushalt gehören, ob mit Strom geheizt wird (etwa das Wasser via Durchlauferhitzer), ob die Bewohner arbeiten oder doch fast den ganzen Tag zu Hause sind (u.s.w.)?
Mein Verbrauch ist beispielsweise noch höher, so ca. 2600 kWh, vor ein paar Jahren sogar über 3000 kWh; und das bei nur 2 Personen. Und damit liege ich deutlich unter vergleichbaren Haushalten.

Zitat:
warum nicht einfacher eine Eigenverbrauchs PV mit Speicher, dann braucht man sich über Kosten vom Strom nicht belasten, und der Staat zahlte bis vor kurzem fast alles.
Was zahlt der Staat denn da?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Was zahlt der Staat denn da?

Bei Anlagen bis vor 2013 den Batteriespeicher und Neuanlagen bei 60% Eigennutzung / 40% Einspeisung bis Errichtung 31.03.2017 den Zuschuss und den KFW Kredit welcher sich durch die Einspeisung selbst amortisiert (bei Selbstaufbau).
Dieses Jahr gibt es auch wieder ein Programm, das sollte der örtliche Errichter von PV Anlagen kennen und auch den ganzen Papierkram erledigen.
Zitat (von reckoner):
nd damit liege ich deutlich unter vergleichbaren Haushalten.

Stimmt im EFH, schauen die Werte ein wenig anders aus, gut beim Mieter in der Wohnung ist der Strom für die Heizung in den Betriebskosten und Allgemeinstrom.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Die Informationen waren ausreichend, um eine fundierte Stellungnahme abzugeben

Ich habe alles durch gelesen und ich vermisse eine ganz wesentliche Angabe bzw. lese ich das nur zwischen den Zeilen:

Wer hat dich denn nach der Kündigung des Anbieters beliefert? Bzw. nach Urteil? Hattest du da einen neuen?

Wenn du einen neuen hattest, dann hat der alte Anbieter nichts zu wollen. So einfach ist das. Er hat rechtswidrig den Vertrag gebrochen. Dass er das hat, wurde im ersten Urteil festgestellt. Einen Schadensersatz auf Grund eines selbst verschuldeten Schadens ist ausgeschlossen.

Zur Berechnung: Da gibt es sicher mehrere Varianten. Mag sein, dass man das einfach am Ende auf die Zeitdauer runterbricht. Damit würde das dann (wenn ich es richtig verstehe) mit deinen damaligen Abschlagszahlungen korrelieren.

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#19
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja natürlich hatte ich einen neuen Anbieter. Denn bei einer fristlosen Vertragskündigung durch den bisherigen Lieferanten fällt man automatisch in die Grundversorgung, um nicht ohne Strom dazustehen. Bei dem Grundversorger, ein Stromlieferant aus der hiesigen Region, bin ich dann geblieben, aber der ist teurer. Deshalb Schadensersatzforderung.

Hier mal meine Antwort auf die neuerliche Klage des alten Anbieters in derselben Sache


Amtsgericht
XXX

In dem Rechtsstreit
der XXX GmbH gegen mich
Aktenzeichen: XXX

erwidere ich auf den Schriftsatz der Klägerin vom 11.8.2017 wie folgt:

Die Klägerin schreibt auf Seite 2 oben: „Der Betreiber der Home Page, auf dem (richtig: Homepage, auf der) die Beklagte den Antrag ausgefüllt hat, hätte aus programmierungstechnischen Gründen nicht zugelassen (richtig: hätte programmtechnisch nicht zugelassen), dass ein Antrag der Beklagten oder akzeptierende AGB (richtig: ohne Akzeptierung der AGB) der Klägerin an die Klägerin übermittelt würde".

Das ist falsch. Ich habe keinen Antrag ausgefüllt, sondern der Auftrag wurde telefonisch über die Hotline der Klägerin abgeschlossen. Zwar reicht bei einem telefonischen Vertragsabschluss der Hinweis des Verwenders auf die Einbeziehung der AGB womöglich aus, aber ein solcher Hinweis erfolgte nicht. Ich habe die AGB beim Vertragsabschluss weder gekannt, noch anerkannt und die Klägerin schob sie nach, indem sie mir das angeblich von mir ausgefüllte Formular samt AGB postalisch zusendete. Das in Anlage K3 an entsprechender Stelle gesetzte Häkchen hat die Hotline der Klägerin eigenmächtig selbst gesetzt, um die „programmierungstechnische" Sendesperre aufzuheben. So wurde versucht, mir die AGB nachträglich unterzuschieben. Die nachgeschobenen AGB wurden kein Vertragsbestandteil, denn ich habe sie auch nicht stillschweigend anerkannt. Anders als bei Verträgen mit Unternehmern, bei denen jene nachgeschobenen AGB widersprechen müssen, ist das einem Verbraucher nicht zumutbar und die nachgeschobenen AGB blieben deshalb selbst ohne Widerspruch unwirksam.

Dies nur am Rande zur Beleuchtung der klägerischen Arbeitsweise. Das Internet ist übrigens voll von Warnungen vor der Klägerin und deren Anwälten XXX, die - wie auch bei mir - noch nach mehreren Jahren wieder auftauchen, um rücksichtslos nicht bestehende Forderungen durchzuboxen. Mancher verlieren dabei die Nerven und zahlt.

Auf die von der Klägerin reklamierten AGB-Bestimmungen kommt es - abgesehen davon, dass sie kein Vertragsbestandteil wurden - schon aus anderen Gründen nicht an. Denn die Klägerin wurde vetragsbrüchig.

Trotzdem meint sie, ihr stünde der volle Paketpreis zu. Das würde aber schon dann nicht gelten, wenn der Vertrag aus Gründen, die ich zu vertreten hätte, vorzeitig beendet worden wäre, weil die Klägerin sich selbst bei einer ihrerseits berechtigten, fristlosen Vertragskündigung ersparte Aufwendungen hätte anrechnen lassen müssen. Hier aber endete der Vertrag aus Verschulden der Klägerin vorzeitig (siehe Urteil XXX des Amtsgerichtes XXX in gleicher Sache, auf das ich mich vollumfänglich beziehe). Aus dem Vertragsbruch auch noch Vorteile ziehen zu wollen, indem fünf Monate nicht gelieferter Strom in Rechnung gestellt wird, ist unverschämt.

Wenn die Beklagte sich auf § 6.1 der AGB bezieht, wonach die feste vereinbarte Strommenge unabhängig von tatsächlichen Verbrauch zu zahlen sei und wenn sie daraus fehlerhaft ableitet, das gelte selbst dann, wenn der Vertrag kein ganzes Jahr dauere, dann übersieht sie geflissentlich, dass der Paketpreis eine Jahrespauschale war und demnach auch einen ganzjährigen Strombezug als Geschäftsgrundlage hatte.

Kernpunkt des damaligen Prozesses XXX war eine schriftliche Bestätigung der Klägerin per E-Mail, dass die monatlich vorschüssige Abschlagzahlung meinem Wunsch entsprechend auf eine nachschüssige umgestellt wurde und somit - wie es weiter hieß - 1 (eine) Abschlagzahlung nämlich die für März 2013 - ausgesetzt werden könne. Da ich die Akten inzwischen vernichtet habe, kann ich diese E-Mail zwar nicht vorlegen, aber sie befindet sich als urteilsentscheidendes Dokument in der anderen Prozessakte.

Durch den einvernehmlichen, einmaligen Zahlungsaussetzer konnte es denknotwendig zu keinem Zahlungsrückstand kommen. Das sah das Gericht schon damals so und bis heute gilt nichts anderes. Die Klägerin will es immer noch nicht wahr haben, aber selbst wenn man ihr folgte, wäre es nur zu einem Rückstand in Höhe einer einzigen Monatsrate gekommen, der gem. § 21 i.V.m. § 19 StromGVV (erf. Rückstand mind. 100,-- €) nicht zur fristlosen Kündigung ausgereicht hätte.

Ich war vertragstreu und möchte deshalb so gestellt werden, als hätte ich den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. Deshalb steht mir zunächst der Bonus zu. Dieser Meinung ist auch die Klägerin (siehe Klageschrift Seite 3 ganz unten: „Rechnungsbetrag abzüglich Neukundenbonus"). Wegen der von mir nicht verschuldeten Vertragskündigung möchte ich auch sonst keine Nachteile erleiden. Aber wegen der höheren Preise meines Ersatzversorgers XXX erlitt ich einen Schaden. Es versteht sich von selbst, dass die vertragsbrüchige Klägerin diesen zu ersetzen hat, so dass meine Gesamtforderung sich auf 275,91 € beläuft (siehe Schriftsatz v. 17.7.2017), zuzüglich Verzugszinsen seit dem 18.7.2017.

gez.: XXX


0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Hamabo):
Hier mal meine Antwort auf die neuerliche Klage des alten Anbieters in derselben Sache

Und schon ans Gericht geschickt?
Zitat (von Hamabo):
Dies nur am Rande zur Beleuchtung der klägerischen Arbeitsweise.

Den Nachweis kann man vor Gericht erbringen?
Zitat (von Hamabo):
Das Internet ist übrigens voll von Warnungen vor der Klägerin und deren Anwälten XXX, die - wie auch bei mir - noch nach mehreren Jahren wieder auftauchen, um rücksichtslos nicht bestehende Forderungen durchzuboxen. Mancher verlieren dabei die Nerven und zahlt.

Man wird wohl kaum vom Richter verlangen können, das er sich im Internet informiert, das Aussagen im Netz eine Glaubwürdigkeit darstellen?
Zitat (von Hamabo):
kann ich diese E-Mail zwar nicht vorlegen, aber sie befindet sich als urteilsentscheidendes Dokument in der anderen Prozessakte.

Warum kann man das Dokument nicht selbst beibringen, ein Richter geht nicht in den Keller um im Archiv nach Beweisen für eine der beiden Parteien zu suchen, das Gericht ist Neutral.
Zitat (von Hamabo):
Aber wegen der höheren Preise meines Ersatzversorgers XXX erlitt ich einen Schaden.

Der größte Fehler mit dem man Argumentiert, hat man selbst zu verantworten.

Bei solch einem Schreiben sollte man dringend einen Anwalt vor Ort konsultieren, so verliert man mit Pauken und Trompeten. Man sollte sich den Grundsatz merken, nicht das Gericht zu beauftragen, für sich Beweise zu erbringen, das wird sonst eine Lachnummer vor dem Richter.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr witzige Antwort.
Es wurde die Beiziehung der anderen Akte beantragt.
Das wird das Gericht kaum übergehen können.
Ich glaube auch nicht, dass der Richter sich höchstpersönlich in den Keller zum Archiv begibt.
"Dringend" einen Anwalt konsultieren?
Ich habe als Hausverwalter sicher über 100 ( ! ) Mietprozesse geführt und die Eigentümer dabei ohne Anwalt selbst vertreten.
In 10 Jahren gingen nur zwei Prozesse verloren.
Mit "Pauken und Trompeten", "Lachnummer"?
Was soll der Unsinn? Eine Lachnummer ist allenfalls Ihr Posting.
Ich schrieb, dass es meine Antwort auf den Schriftsatz der Gegenseite sei.
Daraus ist messerscharf zu folgern, dass sie schon beim Gericht ist.
Sonst noch Fragen?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Hamabo):
Sehr witzige Antwort.

Aus dem Grund befinden wir uns in einem Meinungsforum, man kann es lustig finden, darüber nachdenken oder eben über allem stehen, und schauen was raus kommt oder nicht.
Zitat (von Hamabo):
Ich habe als Hausverwalter sicher über 100 ( ! ) Mietprozesse geführt und die Eigentümer dabei ohne Anwalt selbst vertreten.

Na so einen Verwalter hätte ich in den WEG wo man Wohnungen hat, schon beim Versuch gefeuert.
Zitat (von Hamabo):
Sonst noch Fragen?

Hoffentlich wird nicht erwartet, das man hier Ratschläge zur ZPO oder gar Taktik zur Führung erhält.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Grammatikfehler zu korrigieren ist extrem nervig. Rauslassen.

Den Absatz mit "Das Internet ist voll von" weglassen. Polemik. Kein Bezug zu deinem konkreten Fall.

Zitat:
siehe Urteil XXX des Amtsgerichtes XXX in gleicher Sache, auf das ich mich vollumfänglich beziehe

Du hast das Urteil. Also kopieren und als Anlage dazu tun.

Einen Punkt würde ich persönlich ergänzen: "Sollten seitens der Klägerin Einwände gegen das damalige Urteil XYZ eingebracht werden, sind diese vollständig als präkludiert anzusehen. Sie hätten im damaligen Verfahren geltend gemacht werden müssen."

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo mepeisen,

ich konnte es mir nicht verkneifen, vier Fehler in einem einzigen Satz (Orthografie, Grammatik, den Sinn entstellende) zu korrigieren. Da war wohl ein mäßiger Jungadvokat am werkeln.
Dasselbe gilt für´s volle Internet. Was glauben Sie, was ich schon für polemische Anwälter erlebt habe.
Harmlos ist noch "Biedermann" und "Brandstifter", voll polemisch sowas.
In eigener sache ist es natürlich besonders schwierig, unpolemisch zu bleiben.
Der ergänzende Punkt wäre nicht schlecht gewesen.
Vielleicht kann man das noch in einem nächsten Schriftsatz anbringen, falls es dazu kommen sollte,
anderenfalls eben in der mündlichen Verhandlung.
Nun ist der Schriftsatz halt schon bei Gericht.
Vielen Dank für die nützlichen Hinweise.

HaMaBo

-- Editiert von Hamabo am 21.08.2017 20:53

-- Editiert von Hamabo am 21.08.2017 20:54

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Hamabo):
Bei dem Grundversorger, ein Stromlieferant aus der hiesigen Region, bin ich dann geblieben, aber der ist teurer. Deshalb Schadensersatzforderung.

Grundversorgung ist einer der teuersten Tarife die angeboten werden.
Wenn die Gegenseite nicht durch einen lustlosen Anwalt vertreten wird, dann könnte einem das auf die Füße fallen. Stichwort "Schadenminderungspflicht"



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Der ergänzende Punkt wäre nicht schlecht gewesen.

Wenn du konkrete Fälle hast hinsichtlich der AGB o.ä., so dass man ggf. Zeugen benennen kann bzw. Beweise darlegen kann. Alles andere hat nichts mit dem Prozess zu tun.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Harry van Sell
Bei einer Vertragskündigung tritt automatisch der Grundversorger ein.
Ich bin bei ihm geblieben und habe auf (s)einen Normaltarif gewechselt.
Ich glaube nicht, dass man es mir anlasten kann.
Bin ich etwa verpflichtet, im Internet nach einem Anbieter zu stöbern,
der nicht teurer ist, als der bisherige?
In dem ersten Prozess war das jedenfalls kein Thema.

@ mepeisen
Es geht darum, dass mir die AGB nachträglich untergeschoben werden sollten.
Da spiele ich natürlich nicht mit.
Aber auf die AGB kommt es nicht an, weil der Erstlieferant ohnehin keinen vollen Paketpreis verlangen kann,
denn er wurde vertragsbrüchig und will daraus noch Vorteile ziehen,
indem er für 1/2 Jahr Strom berechnen möchte (voller Paketpreis gem. § 6.1 AGB),
den er aus eigenem Verschulden gar nicht lieferte.
Geschäftsgrundlage des Paketpreises war eine Stromlieferung für 1 Jahr
und diese Grundlage entfiel durch die unberechtigte Kündigung des Lieferanten.

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