Einsicht in Beschlußsammlung

17. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)
Einsicht in Beschlußsammlung

Im Rahmen einer Belegprüfung wollte ich auch Einsicht in die Beschlußsammlung haben. Dies wurde mir verweigert, ich müsste mich dazu anmelden.

Auf den Einwand, dass jederzeit Einsicht gewährt werde müsse, erwiderte er, dass diese Sammlung elektronisch gespeichert sei. Ein Ausdruck wurde mir verweigert, da ich hierzu, siehe oben, nicht angemeldet sei.

§24,7 WEG sagt dazu nichts aus.

Wie ist die Rechtslage?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Jederzeit bedeutet nicht 5 Minuten nach Feierabend beim Büro zu klingeln - und auch nicht beim Termin zur Belegeinsicht auf einmal noch nach x oder y zu fragen.
Der Verwalter muss beim Termin zur Belegprüfung keinen Betreuer abstellen für den Fall das man auf ein mal noch dies oder jenes aus den Akten gesucht, oder etwas ausgedrückt haben möchte.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Auf den Einwand, dass jederzeit Einsicht gewährt werde müsse

Hätte man eigentlich gar nicht reagieren müssen, das es dafür schlicht an der Rechtsgrundlage fehlt.



Zitat (von manneier):
Wie ist die Rechtslage?

Einschitnahme nach Terminvereinbarung zu den üblichen Bürozeiten der HV.
Ein Termin sollte innerhalb von 14 Tagen zustandekommen, sofern berechtigte Gründe die Frist nicht verkürzen oder verlängern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

jederzeit meinte ich schon innerhalb der normalen Bürozeiten.
Aber wenn man schon mal dort ist, müsste es doch möglich sein??

Wie ist es mit elektronischer Speicherung? oder muss es in Schriftform auf Papier vorliegen?
Elektronisch ist ja jederzeit manipulierbar!?!


-- Editiert von manneier am 17.08.2017 22:56

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#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Aber wenn man schon mal dort ist, müsste es doch möglich sein??

Kommt darauf an, zum einen muss der Verwalter das nicht, Anspruch besteht keiner.
Zitat (von manneier):
Elektronisch ist ja jederzeit manipulierbar!?!

Bei Officeprogrammen kann man zwar den Inhalt verändern, jedoch ist das in der Historie nachweisbar.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Elektronisch ist ja jederzeit manipulierbar!?!

Es gibt revisionssichere Archivsysteme.

Und es liegen ja auch noch die Originale vor um bei begründetetn Zweifeln an der Echtheit eine Prüfung vornehmen zu können.



Zitat (von manneier):
Aber wenn man schon mal dort ist, müsste es doch möglich sein??

Nö.
Die haben unter Umständen einen vollen Terminkalender, da ist dann kein Platz für solche Akltionen.
Bei elektronischem Abruf muss eventuell noch ein entsprechendes Konto eingerichtet werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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