Im Rahmen einer Belegprüfung wollte ich auch Einsicht in die Beschlußsammlung haben. Dies wurde mir verweigert, ich müsste mich dazu anmelden.
Auf den Einwand, dass jederzeit Einsicht gewährt werde müsse, erwiderte er, dass diese Sammlung elektronisch gespeichert sei. Ein Ausdruck wurde mir verweigert, da ich hierzu, siehe oben, nicht angemeldet sei.
§24,7 WEG
sagt dazu nichts aus.
Wie ist die Rechtslage?
Einsicht in Beschlußsammlung
17. August 2017
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Frage vom 17. August 2017 | 12:06
Von
Status: Schüler (319 Beiträge, 35x hilfreich)
Einsicht in Beschlußsammlung
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#1
Antwort vom 17. August 2017 | 18:11
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
Jederzeit bedeutet nicht 5 Minuten nach Feierabend beim Büro zu klingeln - und auch nicht beim Termin zur Belegeinsicht auf einmal noch nach x oder y zu fragen.
Der Verwalter muss beim Termin zur Belegprüfung keinen Betreuer abstellen für den Fall das man auf ein mal noch dies oder jenes aus den Akten gesucht, oder etwas ausgedrückt haben möchte.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#3
Antwort vom 17. August 2017 | 22:52
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatAuf den Einwand, dass jederzeit Einsicht gewährt werde müsse :
Hätte man eigentlich gar nicht reagieren müssen, das es dafür schlicht an der Rechtsgrundlage fehlt.
ZitatWie ist die Rechtslage? :
Einschitnahme nach Terminvereinbarung zu den üblichen Bürozeiten der HV.
Ein Termin sollte innerhalb von 14 Tagen zustandekommen, sofern berechtigte Gründe die Frist nicht verkürzen oder verlängern.
#4
Antwort vom 17. August 2017 | 22:54
Von
Status: Schüler (319 Beiträge, 35x hilfreich)
jederzeit meinte ich schon innerhalb der normalen Bürozeiten.
Aber wenn man schon mal dort ist, müsste es doch möglich sein??
Wie ist es mit elektronischer Speicherung? oder muss es in Schriftform auf Papier vorliegen?
Elektronisch ist ja jederzeit manipulierbar!?!
-- Editiert von manneier am 17.08.2017 22:56
#5
Antwort vom 17. August 2017 | 23:15
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2378x hilfreich)
ZitatAber wenn man schon mal dort ist, müsste es doch möglich sein?? :
Kommt darauf an, zum einen muss der Verwalter das nicht, Anspruch besteht keiner.
ZitatElektronisch ist ja jederzeit manipulierbar!?! :
Bei Officeprogrammen kann man zwar den Inhalt verändern, jedoch ist das in der Historie nachweisbar.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#7
Antwort vom 20. August 2017 | 19:04
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatElektronisch ist ja jederzeit manipulierbar!?! :
Es gibt revisionssichere Archivsysteme.
Und es liegen ja auch noch die Originale vor um bei begründetetn Zweifeln an der Echtheit eine Prüfung vornehmen zu können.
ZitatAber wenn man schon mal dort ist, müsste es doch möglich sein?? :
Nö.
Die haben unter Umständen einen vollen Terminkalender, da ist dann kein Platz für solche Akltionen.
Bei elektronischem Abruf muss eventuell noch ein entsprechendes Konto eingerichtet werden.
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