Böschungsabsicherung bei Neuanlage Weg

13. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
nl-911
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Böschungsabsicherung bei Neuanlage Weg

Hallo,

wir haben in NRW ein aus einer aktuellen Grundstücksteilung ein Hinterliegergrundstück gekauft und das vorne stehende Haus samt Teilfläche ist aktuell separat verkauft worden.
Neben dem Haus entlang haben wir ein 3,5m breiten Grundstücksstreifen explizit als Zuwegung zu unserem Grundstück erworben, was die einzige Zufahrtsmöglichkeit auf unser Grundstück darstellt.
Leider gibt es eine etwa 1,5 m hohe Böschung, durch die die Grenze verläuft. Diese Böschung gehört zu einem Hügel, auf dem ein Anbau des Nachbarhauses steht (über unserem Grundstücksniveau). Wir vermuten, dass dieser Hügel vor dem Bau des Nachbarhausanbaus aufgeschüttet wurde.

Folgendes Problem stellt sich:
Wir müssen den Fuß des Hügels auf unserer Grundstücksseite etwas abtragen, um eine ebene Wegfläche zu erhalten. Der Nachbar weigert sich, dass wir für eine Abstützung L-Stützen "unter seinen Hang" setzen dürfen und anschließend selbstverständlich für neues Gras sorgen würden.
Eine Hangabsicherung nur auf unserer Seite macht den Weg zu schmal.
Wer ist überhaupt für die Absicherung zuständig? Wir, weil wir aktuell das Niveau verändern? Oder beide, weil sein Bodenniveau vermutlich auch nicht das ursprüngliche ist?
Muss er uns den Eingriff in sein Grundstück zum Setzen von L-Profilen erlauben?
Haben wir ein Anrecht, die Absicherung, die im Interesse beider Grundstücke ist genau hälftig auf die Grenze zu setzen?
Oder ist es sogar so, dass er unseren Weg auf der vollen Breite akzeptieren muss, weil er das Haus genau unter diesen Bedingungen gekauft hat und dann sogar für die Absicherung zuständig ist bzw. diese auf seinem Grundstück befindlich sein müsste, weil es unseren Weg sonst zu sehr einengen würde?

Ihr lest vielleicht eine gewisse Verzweifelung aus meinen Worten.
Über schnelle und kompetente Hilfe freue ich mich sehr!

Vielen Dank

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von nl-911):
haben wir ein 3,5m breiten Grundstücksstreifen explizit als Zuwegung zu unserem Grundstück erworben

Zitat (von nl-911):
Oder ist es sogar so, dass er unseren Weg auf der vollen Breite akzeptieren muss, weil er das Haus genau unter diesen Bedingungen gekauft hat

Das wurde wann wo wie mitwelchem Wortlaut genau festgehalten?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
nl-911
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Nutzung der Fläche als Weg geht aus einer Anlage des Kaufvertrages, aus dem B-Plan und mangels Alternativen einer Zuwegungsmöglichkeit aus dem Gesamtkonzept hervor.
Der Nachbar weiß davon aus wiederholten persönlichen Gesprächen und auch aus dem Kaufvertrag seines Hauses (bei dem gleichen Notar) auch schriftlich, da die selbe Skizze als Anhang auch ihm vorliegt.

Vielleicht ist auch noch als Hintergrundwissen sinnvoll, dass der Nachbar für den überwiegenden Teil des Weges entlang des Hügels ein Geh- und Fahrrecht inne hat und hälftig für die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht aufkommen muss (lt. Kaufvertrag). Anders herum haben wir gleiche Rechte und Pflichtem auf einem Teil seines Hofes, was unsere "Einflugschneise" in den Weg vergrößert bzw. als Rangierraum dient.

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von nl-911):
Muss er uns den Eingriff in sein Grundstück zum Setzen von L-Profilen erlauben?

Ja, bei schonender Ausübung, sprich nur sehr kleine Abgrabung.

Zitat (von nl-911):
Haben wir ein Anrecht, die Absicherung, die im Interesse beider Grundstücke ist genau hälftig auf die Grenze zu setzen?
Nein, nur auf eurer Seite.

Zitat (von nl-911):
Eine Hangabsicherung nur auf unserer Seite macht den Weg zu schmal.
Bei einem 3,5 mtr breiten Streifen?
Klingt nicht sehr überzeugend.

Zitat (von nl-911):
Die Nutzung der Fläche als Weg geht aus einer Anlage des Kaufvertrages, aus dem B-Plan und mangels Alternativen einer Zuwegungsmöglichkeit aus dem Gesamtkonzept hervor.
Mag alles richtig sein. Nur verpflichtet euer Kaufvertrag den Nachbarn in seiner Eigenschaft als Besitzer des anderen Grundstücks nicht. B-Plan schön und gut. Nur seid ihr für die Umsetzung verantwortlich, nicht der Nachbar. Ein Zuweg, der nicht Straßencharakter haben muss, sondern nur die Erreichbarkeit sicherzustellen hat, ist auf einem 3.5 mtr breiten Streifen wohl unbesehen möglich. Genau dafür habt ihr ihn doch gekauft.


Zitat (von nl-911):
Vielleicht ist auch noch als Hintergrundwissen sinnvoll, dass der Nachbar für den überwiegenden Teil des Weges entlang des Hügels ein Geh- und Fahrrecht inne hat und hälftig für die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht aufkommen muss (lt. Kaufvertrag).
So etwas sollte im Grundbuch stehen, nicht im Kaufvertrag.

Zitat (von nl-911):
Anders herum haben wir gleiche Rechte und Pflichtem auf einem Teil seines Hofes, was unsere "Einflugschneise" in den Weg vergrößert bzw. als Rangierraum dient.
Grundbuch (Wegerecht) oder auch nur Kaufvertrag?

Berry

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#4
 Von 
nl-911
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
schon einmal vielen Dank für die Antworten.
Selbstverständlich sind die gegenseitigen Wegerechte auch in die entsprechenden Grundbücher eingetragen.
Wo gibt es denn ein entsprechendes Gesetz oder Urteil, mit dem wir dem Nachbarn belegen können, dass er uns die L-Steine setzen lassen muss?
Ich verstehe das so, dass der Horizontalteil des "L" unter den Hang, also auf seine Grundstückseite kommt und dadurch durch das Hanggewicht gehalten wird. Das würde auf seinem Grundstück an dem Hang vielleicht 1m Grabestreifen bedeuten, der nach setzen der Profile selbstverständlich sofort wieder verfüllt würde.

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#5
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Ich verstehe das so, dass der Horizontalteil des "L" unter den Hang, also auf seine Grundstückseite kommt und dadurch durch das Hanggewicht gehalten wird. Das würde auf seinem Grundstück an dem Hang vielleicht 1m Grabestreifen bedeuten, der nach setzen der Profile selbstverständlich sofort wieder verfüllt würde.


Du verstehtst richtig. Für die exakte Geometrie der Winkelstützwand würde ich einen Statiker hinzuziehen, welcher sich die baulichen Voraussetzungen vor Ort ansieht und diese bei der Berechnung berücksichtigt.
Im Vorfeld der Baumaßnahme eine Beweissicherung am Anbau durchführen - im beiderseitigen Interesse.

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Mir war schon klar, wie Du es meinst. Aber von schonender Ausübung kann dabei keine Rede mehr sein.

Es gibt eine Alternativlösung: die Stützen nach innen mit Bodenabsenkungspfosten, zur Vermeidung dass es rutscht.

Da es eine solche nur etwas teurere Alternative gibt, wirst Du nach meiner Einschätzung keinen Erfolg haben, wenn sich der Nachbar querstellt und der 1 mtr. Abrabung nicht zustimmt. Höre Dich nach Alternativen um.
Vielleicht will der Nachbar ja auch nur eine Entschädigung.

Berry

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#7
 Von 
nl-911
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Vermutlich werden wir einfach L-Profile mit der Fußseite zum Weg tiefgesetzt einbauen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat (von nl-911):
Vielen Dank für die Antworten. Vermutlich werden wir einfach L-Profile mit der Fußseite zum Weg tiefgesetzt einbauen.


Das Prinzip der Winkelstützwand sieht diese Art des Einbaus nicht vor. Das funktioniert nur bei sehr geringen Horizontalbelastungen.

-- Editiert von hausfrau66 am 18.08.2017 03:56

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