Titulierung, Kindesunterhalt, Vater, Jugendamt, Urkunde, Niederschrift

13. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Magaraz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Titulierung, Kindesunterhalt, Vater, Jugendamt, Urkunde, Niederschrift

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Forummitglieder,

ich hoffe ihr könnt mir helfen und mir zur Seite stehen. Ich bin Vater eines 7 jährigen Sohnes und zahle regelmäßig
Unterhalt an die Kindsmutter. Ich weiss, dass die Mutter ein Recht hat den Unterhalt titulieren zu lassen - generell
habe ich damit auch kein Problem.

Ich habe mich vorab beim Jugendamt über die Urkunde informiert und gebeten mir per E-Mail ein Beispiel zukommen
zu lassen, dies tat das Jugendamt. Bei der Titulierung allerdings legten die Mitarbeiter nun ein weiteres Schriftstück
vor - nennt sich "Niederschrift über die Belehrung vor Anerkennung einer Unterhaltsverpflichtung". Da ich dies nicht
auf die schnelle prüfen konnte - wurde die Titutlierung abgebrochen.

Nach dem Termin wird nun immer wieder durch das Jugendamt gedroht mit Gericht. Meine Frage ist, warum? Ich werde
doch den Unterhalt titulieren - nur keine weiteren Nebenabkommen unterzeichnen. Musstet ihr das? Wie war es bei
euch?

DANKE euch Männer :-)



Inhalt des Zusatzschreibens neben der Titulierung:

Die Urkundsperson belehrte Herrn XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX vor Anerkennung einer Unterhaltsverpflichtung nach deutschem Recht zu dem Kind

XXXXXXXXXXXXX wie folgt:

ich will mich zur Zahlung von Unterhalt verpflichten. Diese Verpflichtungserklärung wird wirksam, sobald meine Vaterschaftsanerkennung Wirksamkeit erlangt hat. Ich Weiß, dass ich dem unterhaltsberechtigten Kind gesetzlichen Unterhalt schulde. Diese Pflicht endet nicht mit der Volljährigkeit, wenn sich das Kind darüber hinaus z. B. in Ausbildung befindet. Deshalb ist es auch nicht zulässig, ohne Einverständnis des Kindesvertreters die zu beurkundende Unterhaltsverpflichtung auf den Zeitraum der Minderjährigkeit zu beschränken. Das minderjährige Kind, das mit mir nicht in einem Haushalt lebt, kann wählen zwischen einem festen (bezifferten) und einem dynamischen Unterhalt (Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts). Der gesetzliche Mindestunterhalt orientiert sich an der Höhe des steuerrechtlich festgelegten Kinderfreibetrags. Wird dieser Freibetrag erhöht, steigt demgemäß auch der gesetzliche Mindestunterhalt. Dessen derzeitige Höhe ist mir bekannt.

Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden. Solange das Kind
minderjährig ist, wird nur die Hälfte des Kindergelds hierfür angesetzt und kommt mir so durch Minderung meiner
Zahlungsverpflichtung zugute. Denn die Mutter leistet in gleichwertiger Weise ihren Unterhaltsbeitrag durch die
Betreuung des Kindes. Ab Vollj'a’hrigkeit muss auch die Mutter bei entsprechender Leistungsiähigkeit anteilig -im Verhältnis der jeweils anrechenbaren Einkommen beider Eltern den Barbedarf des Kindes mittragen. Dessen eigenes Einkommen z. B. aus Ausbildungsvergütung oder BAföG-Leistungen ist ebenso wie das volle Kindergeld auf diesen Bedarf anzurechnen.

Neben dem laufenden Unterhalt kann mein Kind u. U. auch Mehrbedarf, z, 3. im Falle einer Krankheit, geltend machen. in bestimmten Fällen kann es auch Sonderbedarf verlangen, wenn ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf auftritt, der nicht vom normalen Unterhalt gedeckt wird. Hierzu gehört auch die Erstausstattung des Säuglings.

Mein Kind kann von mir Unterhalt rückwirkend ab Geburt verlangen. Denn es war bisher aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung von Unterhalt gehindert. Soweit allerdings bis heute andere Personen oder Stellen, z. B. der .,Scheinvater", das Sozialoder Jugendamt Unterhalt für mein Kind erbracht haben, ist sein Anspruch gegen mich nunmehr auf diese übergegangen. insoweit kann ich mich nicht urkundlich zur Zahlung gegenüber dem Kind verpflichten.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bin ich auch verpflichtet, auf Verlangen alle zwei Jahre Auskunft über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs notwendig ist. Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Der Auskunftsanspruch kann mittels Antrags zum Familiengericht durchgesetzt werden.

Ändert sich der Untérhaltsbedarf des Kindes oder ändern sich meine Lebensverhältnisse (Einkommen, Familienstand usw.), können ggf. jeweils das Kind bzw. ich Änderung der Unterhaltshöhe verlangen und durch Antrag zum Familiengericht durchsetzen. Eine außergerichtiiche, also gütliche Regelung ist zur Vermeidung von Gerichtskosten unbedingt zu versuchen, bevor das Gericht eingeschaltet wird.

Mit der heutigen Beurkundung unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Falls ich nicht den fälligen Unterhalt leiste, kann aufgrund dieser Urkunde sofort mein Vermögen oder auch mein Lohn bzw. Gehalt oder sonstige Einkünfte gepfändet werden. Außerdem kann das Kind auf fällige Rückstände Verzugszinsen verlangen, die je nach Höhe des aktuell geltenden Basiszinssatzes deutlich über 5 Prozentpunkten liegen können. Diese müssen gesondert festgesetzt werden. Die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht kann mit Geldstrafe oder mit Haft bis zu drei Jahren bestraft werden.

ich bestätige hiermit, wie vorstehend beiehrt worden zu sein und eine Ausfertigung dieser Niederschrift erhalten.



-- Editier von Magaraz am 13.08.2017 20:06

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10 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Du sollst keine weiteren Nebenabsprachen unterzeichnen, sondern schriftlich bestätigen, dass man Dich über die Bedeutung und die Auswirkungen der Schuldurkunde aufgeklärt hat. Damit gehst Du keine weitere Verpflichtung ein.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Magaraz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für deine Antwort. :-) Ich habe das Schreiben der Frage hinzugefügt. In der Niederschrift stehen
Dinge die nicht rechtens sind und ich denke die Titulierung besteht eigentlich aus dem anderen Blatt.

Warum schickt das Jugendamt dieses Blatt nicht vorab? Weist du? Ich habe das Gefühl dieses Schreiben
besser nicht zu unterzeichnen. Hast du Erfahrung? Musstest du das ebenfalls unterzeuchnen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

Der Text, den Du da eingestellt hast, beinhaltet nichts anderes als die gesetzlichen Regelungen. Damit informiert Dich das JA umfassend über Deine Rechte und Pflichten.

Lediglich die Titulierung über die Volljährigkeit hinaus, würde ich nicht mit machen. Titel bis zum 18. Lebensjahr, das sollte reichen und auf mehr würde ich mich nicht einlassen.

Zitat:
Deshalb ist es auch nicht zulässig, ohne Einverständnis des Kindesvertreters die zu beurkundende Unterhaltsverpflichtung auf den Zeitraum der Minderjährigkeit zu beschränken.


Da würde ich darauf bestehen, dass der Kindesvertreter die Beschränkung bis zum 18. Lebensjahr zulässt.

LG nero

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Magaraz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

danke für deine Antwort :-)

Leider musste ich aufgrund nachweislicher Fehler beim Jugendamt (Sachen Monate lang nicht bearbeitet)
schon über 470€ Nachzahlen - deswegen bin ich sehr vorsichtig was solche Sätze wie:

"Mein Kind kann von mir Unterhalt rückwirkend ab Geburt verlangen."


Die Frage ist, MUSS ich dieses Schreiben unterzeichnen? Oder reicht die Urkunde zur Titulierung?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Nein, musst Du nicht.

Aber das Jugendamt wird dann auch keine kostenfreie Schuldurkunde erstellen, vermute ich.

Dann gehst Du zum Notar, der erstellt Dir dann eine nach Deinen Wünschen und Du bezahlst ihn.

Der Text, Nero hat es auch so geschrieben, ist nichts andere als eine Bestätigung, dass Du vor Unterzeichnung der Schuldurkunde über gewisse Dinge informiert wurdest. Und Informiert wurdest Du ja.



Zitat (von Magaraz):
"Mein Kind kann von mir Unterhalt rückwirkend ab Geburt verlangen."
Ist nicht unbedingt ein Fehler.

Zitat (von Magaraz):
Sachen Monate lang nicht bearbeitet
ich will nichts entschuldigen, aber bei der Personalausstattung und der Arbeitsüberlastung einzelner JA und einer eher untergeordneten Gewichtung in dieser Sache doch verständlich. In der Sache ändert sich durch die Verzögerung nichts. Was Du jetzt nachzahlen musst, hättest Du bei schnellerer Bearbeitung auch zahlen müssen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BenCohen
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 7x hilfreich)

Prinzipiell musst du beim Jugendamt gar nichts unterschreiben !

Natürlich kannst du dann auf Unterhalt verklagt werden. Aber das ist oft günstiger als irgend einen überhöhten Unterhaltstitel zu unterschreiben.

Eine Zusatzerklärung musst du schon gar nicht unterschreiben. Und das würde ich an deiner Stelle auch nicht tun !

Was den Unterhaltstitel betrifft, so solltest du den nur unterschreiben, wenn du absolut sicher bist, dass die Berechnung auch zutreffend ist ! Das Jugendamt hat nicht das geringste Interesse daran, deine Rechte wahrzunehmen. Mach dich selbst schlau wie der Unterhalt berechnet wird oder nimm professionelle Hilfe in Anspruch. Bist du sicher, dass du wirklich alle Abzüge auch geltend gemacht hast (Fahrtkosten, Altersvorsorge etc. etc.) ?

Und definitiv solltest du keinen Titel unterschreiben, der über das 18. Lebensjahr hinausreicht. Entweder stimmt das Jugendamt einer Befristung zu, oder ich würde mich an deiner Stelle verklagen lassen ! Vor Gericht kannst du allemal eine Befristung erstreiten.

Anderfalls gilt der Titel unbegrenzt. Und du musst nach Eintritt der Volljährigkeit den Titel mit einer Abänderungsklage aus der Welt schaffen. Das ist eine tickende Zeitbombe.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Ben,

wenn er die Jugendamtsurkunde nicht unterschreibt, wird das Gericht durch Beschluss

einen Titel festlegen. Gerichtskostenbescheid folgt.

JA kann ausrechnen, andere können gegenrechnen.

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Magaraz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für eure Antworten :-)

Habe mir noch einen Termin zur Beratung bei ProFamilia gemacht. Die bieten 1x im Monat eine Anwaltsberatung für kleines Geld.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von BenCohen):
Natürlich kannst du dann auf Unterhalt verklagt werden. Aber das ist oft günstiger als irgend einen überhöhten Unterhaltstitel zu unterschreiben.


Sehe ich anders.

Anwaltskosten ca. 800 - 1200€ beispielsweise, Gerichtskosten zusätzlich noch dazu.

Wenn der Unterhalt 290€ betragen soll, und das Mindeste rausgeholt werden sollte, z.B. 240€, dann würde er immer noch Anwalts- und Gerichtskosten begleichen müssen, die besser dem Kind zu Gute kommen sollten.

Von Günstiger kann keine Rede sein. Wenn Fahrtkosten, Altersvorsorge etc berechnet worden ist und ggf. der Selbstbehalt erhöht worden ist, ist der Puffer in der Düsseldorfer Tabelle ziemlich gering.

Im Verhältnis zu den notwendigen Anwaltskosten sehe ich den Vorteil nicht, wenn der Normalverdiene bis Stufe 5,6 verdienen sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 69x hilfreich)

Mir ist unbegreiflich, warum dieser Vater dem Jugendamt überlassen wurde, statt ihn auf die gebührenfreie Beurkundung des Kindesunterhalts durch Notare (einschl. deren neutraler Belehrung!) hinzuweisen. Notare dürfen nur - geringe - Auslagen berechnen (OLG Zweibrücken, 3 W 1/12 ).

1x Hilfreiche Antwort

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