Ausgangslage: ein Mehrfamilienhaus, bei dem jede Wohnung einen anderen Besitzer hat, einige vermietet und einige eigengenutzt sind. In einer Wohnung wollen die Mieter eine Kindertagesbetreuung mit 3 Kindern eröffnen. Somit kam dies als Beschlussvorlage auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung.
Problemstellung: bei der Eigentümerversammlung
wurde nach Ausführung des Vorgehens zur Beschlussfassung abgestimmt. Bis auf zwei Ja-Stimmen wurde der Antrag mit 16 Stimmen abgelehnt. Nach dieser Beschlussfassung verkündete der Antragsteller in einer ausgiebigen Wutrede, dass er mit dem Ergebnis vor Gericht ziehen würde und dies erhebliche Kosten für die restlichen Eigentümer bedeuten würde. Gipfelnd in dem Wunsch einer erneuten Abstimmung - wohlwissentlich seiner vorherigen massiven Einschüchterung. Durch den Verwalter erfolgte - ohne weiteres Nachfassen - eine erneute Abstimmung. Auch wurde die erste Abstimmung nicht als nichtig anerkannt. Das eingeschüchterte, zweite Ergebnis ging mit 3 Nein-Stimmen, 10 Ja-Stimmen und 5 Enthaltungen aus. Klar dafür zu deuten, dass die Eigentümer mit der Situation überfordert waren und sich keine klare Meinung mehr bilden konnten.
Ich frage mich nun, ob es üblich - und rechtlich haltbar ist - eine Abstimmung im Rahmen einer Eigentümerversammlung so häufig durchführen zu lassen, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wurde? Unter welchen Umständen kann eine unabhängige Abstimmung wiederholt werden? Hätte in dem Zuge zudem erst abgestimmt werden müssen, die erste Abstimmung für nichtig zu erklären?
Mehrere Abstimmungen bei Eigentümerversammlung
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Die erste Abstimmung ist nicht "nichtig".
Aber die WEG kann jederzeit zum gleichen Thema einen neuen Beschluss fassen, der den TOP neu regelt.
Wenn die abweichende Abstimmung nicht durch Argumente, sondern durch Einschüchterung erfolgt ist, kann dies natürlich ein Grund für eine Anfechtung des neuen Beschlusses sein.
Allerdings kann dann auch der Vermieter wiederum gegen einen ablehnenden Beschluss der WEG klagen.
Die Erfolgschancen sind bei nur 3 zu betreuenden Kindern sicherlich nicht gering.
http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/rein-rechtlich-kinderbetreuung-in-wohnungen-braucht-genehmigung/6916098.html
-- Editiert von Heike J am 13.08.2017 21:29
Zunächst einmal ist ein gültiger Beschluss gefasst worden. Solltze der Verwalter ausnahmsweise tauglich sein, so hat er das auch direkt protokolliert mit Ja- und Nein- Stimmen und den Beschluss verkündet.
Zwar ist es richtig, dass beschlossene Themen später nochmals auf die Tagesordnung kommen können- aber damit meine ich eher ca. ein Jahr später, nicht zehn Minuten.
Hierzu würde mich mal die Rechtsprechnung interessieren- hat dazu jemand was zur Hand?
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ZitatAllerdings kann dann auch der Vermieter wiederum gegen einen ablehnenden Beschluss der WEG klagen. :
Die Erfolgschancen sind bei nur 3 zu betreuenden Kindern sicherlich nicht gering.
Allerdings kann man den Einwand bringen, ob es nur bei drei Kindern bleiben wird.
Vor allem ist es wie auch in Link bestätigt, eine gewerbliche Nutzung, und da ist ganz eindeutig das hier die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich ist.
ZitatKlar dafür zu deuten, dass die Eigentümer mit der Situation überfordert waren und sich keine klare Meinung mehr bilden konnten. :
Dann sollte man den Beschluss anfechten, und mit den anderen Eigentümern reden. denn bei drei Kindern wird es nicht bleiben und der Beschluss war vermutlich nicht auf die Anzahl von Kindern begrenzt. Mit drei Kindern ist das Geschäft nicht lukrativ, damit sollte man argumentieren.
Zitat:Die erste Abstimmung ist nicht "nichtig". Aber die WEG kann jederzeit zum gleichen Thema einen neuen Beschluss fassen, der den TOP neu regelt.
Wie ist denn dieses "jederzeit" gefasst? Die Tagesordnung muss jedem Eigentümer mit entsprechendem Vorlauf zugehen, darauf stehen Tagesordnungspunkte, die beschlossen/abgestimmt werden. Nun war der Punkt ja abgestimmt - und auch im Protokoll so festgehalten (beide Abstimmungen). Muss für eine erneute Abstimmung dann nicht auch eine erneute Eigentümerversammlung erfolgen?
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