WG Mietvertrag Kündigen mehrere Hauptmieter

10. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
go472242-38
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
WG Mietvertrag Kündigen mehrere Hauptmieter

Hallo Zusammen,

ich habe hier ein kleines Problem. Ich bin in einer WG in Februar 2016 eingezogen (drei Hauptmieter in einem Mietvertrag), da ich eine Wohnung für mich alleine gefunden habe möchte ich ausziehen. Ich habe versucht ein Nachmieter für meinem Zimmer zu finden; aber da die Wohnung sehr Alt und in einem seht alten Zustand ist, es ist unmöglich ein Nachmieter zu finden.

Jetzt nach absprache mit meinem Mitbewohnern, 2 von uns wollen kündigen, der andere nicht. Die Situation im Mietvertrag ist momentan ein bisschen schwierig. Als wir und meine mitbewohnerin eingezogen sind, sind wir ganz normal im bestehenden Mietvertrag eingetretten, und die 2 Vormieter ausgezogen. Dannach eine dritte Mitbewohnerin ist ausgezogen, und der Vermieter hat vom Nachmieter einen Kündigungsverzicht von 2 Jahre verlangt, bei uns bleibt der Vertrag unberührt und besteht kein Kündigungsverzicht.

Meine Frage ist. Können die Hauptmieter verschiedenen Bedingungen im Mietvertrag haben? (z.B. Mieter A: Kein Kündigungsverzicht Mieter B: Kündigungsverzicht von 2 Jahre Mieter C: Kein Kündigungsverzicht) Wenn ja wird das ganze als gemeinsames Mietvertrag betrachtet, oder kann man davon ausgehen dass wir keine GbR sind, und dann ohne das Unterschrift von Mieter B den Vertrag Kündigen?

Danke

Mit freundlichen Grüßen
Axel

-- Editier von go472242-38 am 10.08.2017 18:41

-- Editier von go472242-38 am 10.08.2017 18:43

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5 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Komische Konstellation. Entweder Kündigungsverzicht für die ganze Vertragspartei oder keine.

Davon abgesehen wäre ein einseitiger, nur für den Mieter geltender, Kündigungsverzicht unwirksam.

Also ist davon auszugehen das der Mietvertrag jeder Zeit fristgerecht gekündigt werden kann.

Kündigen kann nur eine Vertragspartei als ganzen, nicht einzelne Personen davon.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go472242-38
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)


Zitat (von Anitari):

Davon abgesehen wäre ein einseitiger, nur für den Mieter geltender, Kündigungsverzicht unwirksam.



Das habe ich vergessen zu sagen. Der Kündigungsverzicht ist für Mieter und Vermieter zu sehen; allerdings nur bei einer der drei Hauptmieter. Also die Klausel im Nachtrag ist das Folgende:

"Wechselseitig verzichten Mieter B und Vermieter für die Dauer von 24 Monaten auf Ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Ausgenommen vom Kündigungsverzicht sind - neben Kündigungen aus wichtigem Grund - ordentliche Kündigungen wegen Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei.

Alle übrigen Punkte des Mietvertrages vom XX.XX.XXXX bleiben hiervon unberührt"

-- Editiert von go472242-38 am 10.08.2017 19:09

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von go472242-38):
Zitat (von Anitari):

Davon abgesehen wäre ein einseitiger, nur für den Mieter geltender, Kündigungsverzicht unwirksam.



Das habe ich vergessen zu sagen. Der Kündigungsverzicht ist für Mieter und Vermieter zu sehen; allerdings nur bei einer der drei Hauptmieter.


Halte ich trotzdem für unwirksam. Entweder für die ganze Partei Mieter und Vermieter oder für keinen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go472242-38
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Wäre hier eine Möglichkeit unsere Seite des Vertrag § 736 Abs.1 BGB zu Kündigen nach?

-- Editiert von go472242-38 am 10.08.2017 19:36

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Sofern der Kündigungsausschluss gültig wäre, könnte es durchaus sein, das die 2 Hauptmieter kündigen dürften und der Dritte nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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