Zweifel am Nachweis der Sprachkenntnisse

10. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Bartamz
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zweifel am Nachweis der Sprachkenntnisse

Hallo zusammen,

meine Frau strebt die Einbürgerung nach § 9 StAG an.

Sie hat ein Zertifikat einer Sprachschule erhalten, in der bescheinigt wird, dass sie in der Abschlussprüfung ein B2.2 Niveau erreicht hat. (Kursstufen*: A1.1 / A1.2 / A2.1 / A2.2 B1.1 / B1.2 / B2.1 / B2.2 C1.1 / C1.2 * Skala des Europäischen Referenzrahmens)

Somit über dem geforderten Niveau.

Der nette Herr aus der Ausländerbehörde hatte meiner Frau mitgeteilt, dass er das Zertifikat erst prüfen muss, um eine Entscheidung über die Akzeptanz zu treffen. Er hatte es damit begründet, dass man "sowas" an der VHS macht. Nächster Termin ist nächste Woche.

Natürlich ist meine Frau jetzt verunsichert und unglücklich.

Jetzt versuche ich meine Frau etwas aufzuheitern, werde aber durch meine Internetrecherche nicht ganz schlau.

Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG liegen ausreichende Deutschkenntnisse vor,

"wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt."


Meines Erachtens erfüllt sie die Voraussetzungen (in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt). Die Abschlussprüfung wurde von der Sprachschule abgenommen.

Warum könnte es nicht ausreichend sein?

P.s. bei Bedarf, kann ich mal das Zertifikat anonymisiert bereitstellen.

Danke und viele Grüße
Bart

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Ich würde mich erst mal nicht verunsichern lassen. Vermutlich hatte der nette Herr bisher noch keinen Kontakt mit der Sprachenschule Deiner Frau und möchte einfach sicherstellen, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat und nicht um eine Gefälligkeit handelt.

Also wartet den Termin nächste Woche ab, eventuell hat sich das Problem bereits in Wohlgefallen aufgelöst. Wenn nicht, schreibt nochmal ein paar Details aus dem Gespräch kommende Woche, insbesondere eventuelle Gründe für die Nicht-Akzeptanz.

Aber wie gesagt, möglicherweise hat sich das Problem schon längst erledigt. :)

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Vielleicht zum Verständnis: es darf jeder eine Sprachenschule aufmachen, wie auch eine Schule zum Training in "Makramee für Fortgeschrittene." Ob der dortige Abschluss dann anerkannt wird, das ist eine ganz andere Frage. Und das will der Sachbearbeiter überprüfen.

wirdwerden

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#3
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von Bartamz):
Natürlich ist meine Frau jetzt verunsichert und unglücklich.

Wieso denn das ? Sie kann doch ihre Sprachkenntnisse überzeugend unter Beweis stellen, wenn Sie mit dem Sachbearbeiter spricht.

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#4
 Von 
Bartamz
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Rückmeldung.

Zitat (von ya338):

Wieso denn das ? Sie kann doch ihre Sprachkenntnisse überzeugend unter Beweis stellen, wenn Sie mit dem Sachbearbeiter spricht.


Wäre nicht der kleine, aber feine § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG ...

Ist das "Deutsch Zertifikat" B1 irgendwie ein geschütztes, ein spezielles oder einheitliches Dokument? Ich kann irgendwie keine klare Stellungnahme finden.

Das Zertifikat enthält die Punktezahl, die Beschreibung der Stufe B2.2 nach der Skala des gesamteuropäischen Sprachstufensystems (spontan und fließend sprechen, komplexe teste lesen, detailliert Standardsprache verstehen, unterschiedliche Texte schreiben).

Ihr Zertifikat ist von einer über jahrelang bestehender praktizierender Sprachschule.

Ich finde auf dem Dokument aber auch keine explizite Aussage, dass es eines zur Vorlage anerkanntes Dokument ist.

Ihre Sprachkenntnisse sind sehr gut.

Gruß
Bart

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16530 Beiträge, 9305x hilfreich)

Ist das "Deutsch Zertifikat" B1 irgendwie ein geschütztes, ein spezielles oder einheitliches Dokument? Ich kann irgendwie keine klare Stellungnahme finden.
Zumindest in meinem Spamordner kommen wöchentlich 1-2 Mails an, ob ich nicht gefälschte Sprachdiplome kaufen möchte.
Von daher wäre es nicht wirklich verwunderlich, dass sich der Sachbearbeiter von der Echtheit überzeugen möchte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

@ Bartamz: ich denke, Du hast das System noch nicht verstanden. Im Prinzip darf jeder in Deutschland unterrichten. Und welche Anforderungen an A1 bis sonst wohin gestellt werden, das ist klar. Die Schule darf auch in welcher Form auch immer bestätigen, dass der Kursteilnehmer die Kenntnisse hat, ein Zeugnis ausstellen. Das bedeutet aber nicht, dass dieser Abschluß auch staatlich anerkannt ist. Und darüber macht sich jetzt die Sachbearbeiterin schlau.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12313.12.2017 16:52:13
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Einfach ein TELC oder Goethe Zertifikat holen und dann hat sich der Fall geloest!
Wenn sie das schon bei der Schule geschafft hat, kann sie dann auch das TELC oder Goethe Zertifikat schaffen!

Es gibt viele zahlreiche anerkannte Zertifikaten
TELC,
Goethe,
ÖSD

Einfach auf Webseite eine Prüfung zum nächstmöglichen Termin buchen, hinfahren, Test ablegen und das wars!
Man kann die Prüfung egalwo schreiben

Man bekommt das Zertifikat in der Regal innerhalb einer Woche, wenn man die Prüfung besteht.

-- Editiert von go453335-99 am 12.08.2017 07:18

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#8
 Von 
Bartamz
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für alle Antworten.

Mittlerweile hat meine Frau den Termin wahrgenommen.

Nach Auskunft meiner Frau war der Tenor etwas positiver gestimmt. Er hatte selbst erwähnt, dass (im Vergleich zu anderen Anwärtern) die Kommunikation mit ihr einwandfrei ist.

Die sonstigen Nachweise konnte Sie vollständig erbringen. Ich hoffe, dass es nicht an dieser einer Sache scheitern wird.

Ich kann auch leider nicht beurteilen, inwieweit Ermessen einen Handlungsspielraum eröffnet. Vielleicht kann der Sachbearbeiter in den Akten feststellen, dass Sie trotz nicht ordnungsgemäßen Sprachnachweis ihre Sprachkünste bei der Antragsstellung unter Beweis stellte.

Falls Interesse besteht, werde ich euch auf dem laufenden halten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Gerne, vielen dank für das Update!

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

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