Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Arbeitsvertrag vorliegen und da es mein erster ist, habe ich eine Frage zur Zahlungsfälligkeit:
Unter dem Paragraphen "Vergütung" ist ausdrücklich geschrieben: "Die Zahlung erfolgt bargeldlos spätestens bis zum 15. des Folgemonats auf das benannte Konto des Arbeitnehmers."
Etwas weiter hinten im Vertrag ist ein Paragraph "Fälligkeitsvereinbarung" zu finden. Dort steht: "Die beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag sind von den Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses jedoch innerhalb von drei Monate nach Beendigung schriftlich geltend zu machen. Anderenfalls sind die beiderseitigen Ansprüche jeweils erloschen."
Nun zwei Fragen: Sind solche "Fälligkeitsvereinbarungen" Standard in Arbeitsverträgen?
2.: Ist nun der 15. des Folgemonats die Fälligkeit der Zahlung, wie unter dem Paragraphen "Vergütung" genannt oder hat der Arbeitgeber durch die extra genannte "Fälligkeitsvereinbarung" sich sozusagen einen Puffer von 6 Monaten selbst gegeben, um die monatlichen Zahlungen zu zahlen?
Ich habe die Befürchtung, dass der Arbeitgeber somit versucht ggf. die Zahlungen etwas aufzuschieben.
Wie gesagt: Ich bin neu in dem Gebiet und vielleicht ist das Thema ja auch sehr banal.
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen.
Zahlungsfälligkeit im Arbeitsvertrag
10. August 2017
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Frage vom 10. August 2017 | 12:44
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlungsfälligkeit im Arbeitsvertrag
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#1
Antwort vom 10. August 2017 | 13:48
Von
Status: Weiser (17382 Beiträge, 6471x hilfreich)
/// Paragraph "Fälligkeitsvereinbarung"
.. wohl besser als Ausschlussklausel bekannt. Besagt, dass alle Forderungen aus dem AV Makulatur sind, sofern sie nicht binnen 6 Monaten nach Vertragsende erhoben worden sind. Wem also nach einem Jahr einfiele, beim Ex-AG könnte noch Urlaub ... ... schaut ins Ofenrohr.
Hat nichts zu tun mit der Auszahlung der Vergütung bis zum 15. des Folgemonats.
#2
Antwort vom 10. August 2017 | 13:54
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8070x hilfreich)
Die Vergütung ist auf jeden Fall am 15. des Folgemonats fällig, zahlt der Arbeitgeber dann nicht ist er in Verzug und kann verklagt werden.
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#3
Antwort vom 10. August 2017 | 21:58
Von
Status: Weiser (16474 Beiträge, 9287x hilfreich)
Solche Vertragsregelungen
- Lohn am 15. des Folgemonats
- Verjährung nach 6 Monaten bzw. 3 Monate nach Vertragsende
sind auch nicht unüblich.
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