Minderung der Ausbildungskosten bei Deutschlandstipendium

9. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Felix91
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Minderung der Ausbildungskosten bei Deutschlandstipendium

Hallo zusammen,

folgender fiktiver Fall:

Der Student A. macht ein Erststudium.
Während des Studiums arbeitet A. zusätzlich als Werkstudent (max. 20 Stunden pro Woche) in einem Unternehmen.
Für die Anreise zu seiner Hochschule fährt A. mit seinem privaten PKW.
Außerdem hat A. sich auf das Deutschlandstipendium beworben und bekommt nach einer Zusage 300,- Euro durch dieses Stipendium.

An dieser Stelle möchte ich kurz das Deutschlandstipendium näher definieren:
Hierbei handelt es sich um eine Förderung für besonders leistungsstarke Studenten.
Es wird zur Hälfte durch private Förderer und zur anderen Hälfte durch den Bund getragen.
Einen Einfluss auf einen eventuellen Bezug von BAföG hat das Stipendium nicht.
Wichtig: Laut dem Servicezentrum des Deutschlandstipendiums gilt die Förderung zur Deckung des Lebensunterhalts, eine explizite Verwendung für das Studium ist nicht vorgesehen. Der geförderte Student darf mit dem Geld also prinzipiell machen was er will.

Basierend auf dem Gesetz des Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) ist alles rechtliche geregelt worden: https://www.deutschlandstipendium.de/de/1879.php
Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt. Ausnahmen können sich bei bestimmten Konstellationen privater, staatlich anerkannter Hochschulen ergeben. Die Hochschulen können hier Auskunft geben.

Demnach muss das Stipendium grundsätzlich in keiner Steuererklärung angegeben werden.
Zurück zum Fall...

Student A. hat in seiner Steuererklärung Aufwände für das Studium angegeben.
Um die Komplexität möglichst gering zu halten beschränken die Aufwände sich in diesem Fall ausschließlich auf die Fahrtkosten zur Hochschule.
Die Fahrtkosten übersteigen nicht 300,- monatlich (könnten also durch das Stipendium vollständig getragen werden).
Bei der Prüfung der Steuererklärung von A. durch das Finanzamt wurde nach zusätzlichen Einnahmen von A. gefragt.
Hier hat A. erwähnt, dass er das Deutschlandstipendium für das letzte Jahr bezogen hat.
Daraufhin hat das Finanzamt die Aufwände für die Fahrten zur Hochschule aus der Steuererklärung gestrichen mit der Begründung, dass diese Kosten bereits durch das Stipendium getragen werden würde.
Einen Einspruch von A., in dem er geschrieben hat das das Deutschlandstipendium nicht für die Finanzierung des Studiums vorgesehen ist, wurde durch das Finanzamt abgelehnt.

Laut der nachfolgenden Seite ist die Handlung des Finanzamts in diesem fiktiven Fall nicht nachvollziehbar. Siehe zweiter Abschnitt unter "BAföG und Stipendien": https://www.steuertipps.de/die-erste-steuererklaerung/im-job/ausbildungskosten-in-der-steuererklaerung

Seht ihr das genauso?
Falls ja, was müssten die nächsten Schritte von A. sein, um sich gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen?

Beste Grüße und danke für eure Zeit

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Felix91
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

hat niemand einen Rat für mich :-(

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Falls ja, was müssten die nächsten Schritte von A. sein, um sich gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen? Stand das nicht unter der Ablehnung des Einspruchs? Wenn nicht, gern von mir: Der nächste Schritt ist die kostenpflichtige Klage vor dem zuständigen Finanzgericht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

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