Kündigung nach Hausverkauf

26. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
HinDu
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)
Kündigung nach Hausverkauf

Hallo, ich bräuchte mal wieder Informationen, die ich immer hier am besten bekommen habe. Folgendes: Ich bin seit 21 Mieter eines Objektes Baujahr 1950 ca. und bewohne dort zwei Etagen. Im Erdgeschoss befindet sich ein Ladengeschäft, die beiden oberen Etage bewohne wie gesagt ich. Nun hat meine Vermieterin das Haus an den Nachbarn verkauft, der nebenan ein reines Büro- und Ladengeschäftsgebäude betreibt. Es wurde mir bereits angekündigt, dass ich wohl genau so wie das Geschäft im EG die Kündigung erhalten werde, da das Gebäude abgerissen werden soll und der Bau des Nachbarn und Neubesitzers "erweitert" wird, ob durch Wohnungen oder Büronutzfläche weiß ich noch nicht. Jetzt bin ich im Bilde darüber das es eines Kündigungsgrundes bedarf. a) meine Unzuverlässigkeit (liegt nicht vor, 21 Jahre treu Miete gezahlt) b) Eigenbedarf (dürfte bei geplantem Abriss nicht vorliegen und außerdem wohnt der Neubesitzer nicht nebenan, reine Büronutzung) c) die wirtschaftliche Verwertung § 573 BGB . Und an diesem Begriff scheitere ich regelmäßig in seiner Auslegung / Deutung je mehr ich im Netz lese bzw. mich mit juristischen Fachleuten unterhalte.

Kann mir irgend jemand in verständlichem Deutsch und unter Berücksichtigung des vorgenannten Sachverhaltes erklären ob als Kündigungsgrund eine wirtschaftliche Verwertung aufgeführt werden kann? Alle anderen Kündigungsgründe fallen m.E. flach. Mir wurde gestern erklärt, dass der Neubesitzer "erhebliche Nachteile" haben muss und das wäre hier wohl nicht der Fall. Beim Nachlesen fiel mir auf, dass es wohl doch aufgrund von mangelhafter Bausubstanz als erheblichen Mangel angesehen werden kann. Vielleicht schafft es ja jemand mir mit einfachen Worten zu erklären was z.B. vorliegen muss um den Begriff "Kündigungsgrund wegen wirtschaftlicher Verwertung" herangezogen werden kann. Ich weiß das es immer Auslegungssache und von Fall zu Fall individuell gelagert sein wird, aber ggf. gibt es einigermaßen verlässliche Aussagen / Grundsatzurteile die die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Verwertung definieren.

Wenn es zu einer Kündigung kommt, muss ich eh auf einen Rechtsbeistand zurück greifen, ich möchte aber für ein in den kommenden Tagen stattfindendes "Erstgespräch" gut vorbereitet sein und suche deshalb Argumentationsfutter hier im Forum. Vorab schon mal vielen Dank an Alle die das lesen und sich die Mühe geben zu antworten.

LG und Danke

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HinDu

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19 Antworten
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#1
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Hallo,

das nach dem du da fragst ist die sogenannte "Verwertungskündigung". Diese Kündigungsart ist äußerst schwierig durchzusetzen und lässt sich auch nicht wirklich einfach erklären.

Lesestoff findet man hier http://db.mietgerichtstag.de/tl_files/Dateien/Mietgerichtstage/2015/Emmerich%20Verwertungskuendigung.pdf

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Ich weiß das es immer Auslegungssache und von Fall zu Fall individuell gelagert sein


So ist es und es ist nicht zielführend, die Möglichkeit des neuen Vermieter für eine Verwertungskündigung zu prüfen ohne dass man dessen Argumentation kennt.

Zitat:
ich möchte aber für ein in den kommenden Tagen stattfindendes "Erstgespräch" gut vorbereitet sein und suche deshalb Argumentationsfutter hier im Forum.


Ich halte es nicht für zielführend, in einem Erstgespräch bei einer noch unbekannten Argumentation des Vermieters Gegenargumente entgegen zu setzen und ihm zu erklären unter welchen Umständen denn seine Verwertungskündigung wirksam wäre. Ich würde dem Vermieter in so einer frühen Phase nicht aufzeigen, wo denn Lücken in seiner Argumentation sind.

Gedanken solltest Du Dir vielmehr darüber machen, ob Du
a) unter allen Umständen weiter dort möchtest
b) bereits wärst, gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung freiwillig auszuziehen

Wenn b) für Dich in Frage kommt, dann solltest Du Dir Gedanken darüber machen, wie hoch die Entschädigung denn sein soll und mit welcher Anfangsforderung man startet. Letztlich wird es ja (fast) immer so sein, dass man im Rahmen von Verhandlungen seine Erstforderung nicht wird durchsetzen können.

Außerdem sollte man sich Gedanken über die Verhandlungsstrategie machen. Die rechtlichen Argumente, ob und unter welchen Umständen denn eine Verwertungskündigung wirksam sein könnte spielen nach meiner Auffassung jedenfalls für das Erstgespräch keine Rolle.

Es kann durchaus geboten sein, sich im Erstgespräch gar nicht zu äußern und sich nur anzuhören, was der Vermieter mitteilen will. Eine gute Vorbereitung auf das Erstgespräch ist zunächst einmal, dass man sich klar macht, dass jede Äußerung später gegen einen verwendet werden kann. Den meisten Menschen fällt es schwer, in so einem Gespräch einfach nichts (außer Höflichkeitsfloskeln) zu sagen und sich nur anzuhören, was denn der Vermieter will.

Aber grundsätzlich:
Zitat:
Kann mir irgend jemand in verständlichem Deutsch und unter Berücksichtigung des vorgenannten Sachverhaltes erklären ob als Kündigungsgrund eine wirtschaftliche Verwertung aufgeführt werden kann?

Ja, das ist denkbar und je nach genauen Randbedingungen kann so eine Kündigung auch wirksam sein.

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Na super ... einer sagt ja ... der andere nein ... und beide liegen richtig. ;)

Ich würde es so halten wie hh es schrieb. Erst einmal abwarten, worauf der neue Eigentümer seine evtl Kündigung denn stützen möchte, wenn diese dann vorliegt, könne Sie hier immer noch um Gedankenansätze nachsuchen.

Ganz wichtig (hh betonte es bereits) ist, dass Sie bei einem persönlichen Gespräch mit dem neuen Eigentümer NIX aber GAR NIX sagen, außer Höflcihkeitsfloskeln. Ich würde noch empfehlen einen Zeugen bei einem Erstgespräch (nicht den anderern Mieter) hinzu zu holen, da Erfahrungsgemäß der neue Eigentümer meist auch in Begleitung erscheint (würde ich so machen).

So und nun mal ruhig Blut bewahren. Machen Sie sich Gedanken über die Punkte, die hh angeschnitten hat (evtl. Auszug, evtl Entschädigung) und warten Sie mal ab, was die nächste Zeit so bringen wird.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von HinDu):
b) Eigenbedarf (dürfte bei geplantem Abriss nicht vorliegen und außerdem wohnt der Neubesitzer nicht nebenan, reine Büronutzung)

Könnte man deswegen
Zitat (von HinDu):
der Bau des Nachbarn und Neubesitzers "erweitert" wird,

aber auch anders sehen.



Zitat (von HinDu):
Vielleicht schafft es ja jemand mir mit einfachen Worten zu erklären was z.B. vorliegen muss um den Begriff "Kündigungsgrund wegen wirtschaftlicher Verwertung" herangezogen werden kann.

Da wäre z.B. der Abriss des Gebäudes mit anschließendem Neubau wenn der Eigentümer den Betrieb vom Nachbargrundstück erweitern möchte und das mit der Bestandsimmobilie nicht zumutbar wäre.

Das "nicht zumutbar" wäre der Fall z.B. wenn durch den notwendigen Umbau der Bestandsschutz (Bauordnung, Brandschutz) entfallen würde und das ganze unwirtschaftlich werden würde. Oder auch wenn das ganze keine optimierten bzw ungünstige betriebliche Abläufe zur Folge hätte.



Zitat (von HinDu):
ich möchte aber für ein in den kommenden Tagen stattfindendes "Erstgespräch" gut vorbereitet sein

Gute Idee.



Zitat (von HinDu):
und suche deshalb Argumentationsfutter hier im Forum.

Schlechte Idee.

Warum sollte man den Vermieter jetzt schon erklären welche Fehler er nicht machen sollte, welche Fallstricke er beachten muss?

Einfach freundlich zuhören, nichts unterschreiben, Angebote / Vorstellungen kann er ja schriftlich äußern.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
HinDu
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

Also...vielen lieben Dank für die kompetenten Ausführungen. Ich werde es dann in der Tat so machen, dass ich erst mal ruhig Blut bewahre und mir anhöre was "der Neue" vorzuschlagen hat. Mittlerweile bin ich auch schon wieder klüger, indem ich weiß dass der neue Besitzer nicht seien Bürokomplex erweitern möchte, sondern das Haus weg reißen will und neuen Wohnraum hinstellen möchte. Glaube das stärkt ein wenig meinen Standpunkt, dass es somit noch schwerer ist einen ausreichend definierten Kündigungsgrund gem. §573 BGB zu finden. Ich höre zu was er zu bieten hat und werde mir eine Bedenkzeit erbitten die ich dann nutze das ganze juritisch prüfen zu lassen. Also noch mal Danke und wenn ich daran denke werde ich hier über das Ergebnis berichten, egal ob gut oder schlecht für mich. :-)

Signatur:

HinDu

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#6
 Von 
HinDu
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

Halli hallo....da bin ich wieder mit Neuigkeiten und würde mich freuen, wenn ich mit meinem Post jetzt neue Erkenntnisse gewinnen kann.

Also: Wie o.g. habe ich einen neuen Vermieter, der das Haus welches ich gemietet habe weg reißen möchte und dort ETW's hinstellen will. Er hat bei mir vorgesprochen und mir großzügig einen Aufhebungsvertrag vorgeschlagen und mir "freundschaftlich angeboten" das er "selbstverständlich die Umzugskosten trägt". Ich habe wie in einem Post oben geschrieben mir das alles angehört, keine Kommentare ab gegeben und mich auf eine juristische Prüfung des Angebots berufen. Keine Zugeständnisse, keine Gegenforderungen / -angebote meinerseits, mich höflich für das Angebot bedankt und ihm signalisiert, dass ich nach wohlwollender Prüfung und Rücksprache auf ihn zukommen. Denke da hab ich mich korrekt verhalten oder?

Nun kommt aber der Zeitpunkt wo ich zur Gegenoffensive Info's brauche oder ggf. Erfahrungswerte aus ähnlich gelagerten Fällen / Situationen. Mir stellt sich die Sache so dar, dass der neue Vermieter keinen Kündigungsgrund hat. Es greift weder Eigenbedarf, Unzuverlässigkeit meinerseits noch die Verwertungskündigung, da er nur abreißen will um neue Eigentumswohnungen zu bauen, die er dann gewinnbringend an den Mann bringen möchte.

Kann mir jemand einen Vorschlag machen, mit welcher Forderung/en ich ein Gegenangebot unterbreiten kann? Mittlerweile bin ich durch einige Internetseiten, Chats und Foren gekommen, und auch wenn ich weiß das jeder Fall im einzelnen angeschaut und bewertet werden soll und muss, wäre ich für Tips hilfreich die mich in der Sache weiter bringen.

Meine Vorstellung sind zwei Varianten. a) wenn ich mich bereit erkläre einer Aufhebung des Mietverhältnisses zuzustimmen und mir eine andere Bleibe suche möchte ich alle finanziellen Nachteile die ich habe (höhere Miete für wenigstens 36 Monate, Umzugskosten, Kosten für einen Makler und z.B. kostenpflichtige Um- und Abmeldungen etc.) ersetzt bekommen. Problem ist, dass ich ein großes Objekt (7 Zimmer) bewohne und vergleichbare Mietobjekte 1.000 € mehr kosten im Monat. Selbst kleinere Wohnungen 4 Zimmer liegen deutlich über der Miete die ich jetzt zahle. Hier entsteht mir auf jeden Fall ein großer Nachteil. Ich weiß dass ich für ein Objekt in der Größe einen günstigen Mietzins zahle, aber kann mir das jetzt zum Nachteil gereicht werden in dem man sagt, Du hast jetzt lange genug so wenig gezahlt, jetzt zahl mal die ortsübliche Miete. Denke nicht. Wenn gleich ich davon ausgehe dass der neue Besitzer jetzt die Miete an die ortsübliche anpassen darf, in 3 Jahresschritten und auch nur prozentual. Ich glaube wenn ich eine zugestehe in eine kleinere Wohnung zu ziehen und dafür für 48 Monate die Mietdifferenz zu der kleineren Wohnung als Abfindung fordere ist das nicht unverschämt oder? Ich möchte nicht als gierig erscheinen, möchte aber auch nicht nach 21 Jahren treue Mieterschaft hier mit einem warmen Händedruck gehen wollen, dafür wohne ich zu gut dort und würde das auch gerne noch weiterhin so zuverlässig tun.

b) Der Neubesitzer plant ETW's hin zu stellen. Hier würde ich versuchen auf dem Verhandlungsweg eine der Wohnungen und zu einem vergünstigten Preis zu kaufen. ABer auch hier fehlt mir ein Tip in welcher Höhe ich da ran gehe. Ich möchte jedenfalls so an die Sache ran gehen, dass es nicht zum Streit eskaliert. Wenn jemand Erfahrung hat und ggf. mit irgendwelchen Urteilen die man nachlesen und an denen man sich orientieren kann weiter helfen könnte, wäre das prima. Mir geh es vorrangig darum einen Art Leitfaden zu haben an dem ich mich weiter hangeln kann. Sollte es irgendwann zu einem Rechtstreit kommen, dann greift mein Rechtschutz und ich muss mir eh einen Anwalt nehmen. Nur ohne Rechtstreit brauche ich noch keinen Anwalt bemühen.

Denke die Zeit des Zurücklehnens ist um, das Angebot des Vermieters liegt vor und ich würde jetzt mit einem Gegenangebot welches berechtigte Chance auf Erfolg hat antworten. Deswegen benötige ich alles an Hinweisen und Tips die es ggf. gibt. Ich warte geduldig auf die Antworten, bedanke mich bei Allen die mr da jetzt Infos etc. zukommen lasse und werde weiter berichten wie es in der Sache voran geht. Merci und Gruß

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HinDu

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#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Der Erwerber/dein neuer Vermieter ist durch gesetzliche Regelungen zu gewissen energetischen Modernisierungen verpflichtet (Nachrüstpflichten nach EnEV). Er darf aber auch jederzeit mehr Modernisieren/Umbauen und oft ist es dann tatsächlich wirtschaftlicher ein Bestandsgebäude abzureissen und neu zu bauen. Dieser Umstand und die tatsächlichen Absichten deines Vermieters (Neuschaffung von Wohnraum) stärken da also keineswegs deinen Standpunkt - im Gegenteil - unter diesen Umständen dürfte eine Verwertungskündigung einfacher zu begründen sein.

Z.B. wäre ein Wirtschaftlichkeitsaspekt auch struktureller Leerstand von Gewerberaum <> dagegen fehlende Mietwohnungen oder Ausnutzung des Grundstücks/Maß der zulässigen Bebauungsdichte durch Neubau besser auszunutzen

Umzugskosten plus noch ein bischen was obendrauf - ok.
Aber deine Träumereien auf's große Geld oder einen Zuschuss zum Kauf einer ETW halte ich für nicht realisierbar. Vielleicht hast du da etwas falsche Vorstellungen:
Selbstverständlich gereicht dir deine bisherige günstige Miete nicht zum Nachteil - denn es ist eben kein Nachteil, wenn dein neuer Vermieter den Mietpreis nach und nach auf die ortsübliche Miete anhebt. Es war einfach vorher ein Geschenk deines alten Vermieters.

Aber dein Vermieter ist keineswegs den Rest seines Lebens daran gebunden, dir sein Eigentum auch weiterhin so günstig wie bisher zu vermieten. Ggf. nach und nach (Kappungsgrenzen!) kann er natürlich deinen Mietpreis auf ortsübliches Niveau anpassen.
Entsprechende Mieterhöhungen wegen (energetischen) Modernisierungen kämen dann noch obendrauf.
Vielleicht holen dich BGB § 558 und §§ 555a folgende ganz schnell auf den Boden der Tatsachen ...
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html

Du musst halt bedenken: wenn du zu hoch pokerst - z.B. wenn du mit deiner Forderung kommst, dir den bisherigen viel zu günstigen Mietpreis vergolden zu lassen - dann könnte es auch leicht geschehen, dass dein Vermieter sich zurücklehnt ... und er dir dann in den nächsten Tagen das erste Mieterhöhungsverlangen zustellen lässt bzw. das dann immer so weitergeht, bis es auch für dich verlockend wird in eine etwas kleinere Wohnung zum ortsüblichen Mietpreis zu ziehen.

Warum bist du dir eigentlich jetzt so sicher, dass die neu zu errichtenden ETW's für den Verkauf gebaut werden sollen?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von HinDu):
Es greift weder Eigenbedarf, Unzuverlässigkeit meinerseits noch die Verwertungskündigung, da er nur abreißen will um neue Eigentumswohnungen zu bauen,

Ja man sollte mal Überlegen, das Haus ist aus den 50er Jahren, und hat einen Laden unten drin, so die Beschreibung im Eingangspost. Ersten dürfte dann schon mal wegen der EnEV schnell die Verwertungskündiung denkbar sein, wenn noch entsprechende Mängel an der Grundsubstanz am Bauwerk sind.
Zudem wird der Wohnraum innerhalb der Stadt vermehrt, wenn das nicht ausreicht?
Zitat (von Lolle):
Aber dein Vermieter ist keineswegs den Rest seines Lebens daran gebunden, dir sein Eigentum auch weiterhin so günstig wie bisher zu vermieten. Ggf. nach und nach (Kappungsgrenzen!) kann er natürlich deinen Mietpreis auf ortsübliches Niveau anpassen.
Entsprechende Mieterhöhungen wegen (energetischen) Modernisierungen kämen dann noch obendrauf.
Vielleicht holen dich BGB § 558 und §§ 555a folgende ganz schnell auf den Boden der Tatsachen ...
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html

Genau das ist eben auch zu beachten, so billig wird man nicht mehr wohnen.
Zitat (von HinDu):
Der Neubesitzer plant ETW's hin zu stellen. Hier würde ich versuchen auf dem Verhandlungsweg eine der Wohnungen und zu einem vergünstigten Preis zu kaufen

Wenn man vielleicht eine Jahreskaltmiete anstatt den Umzugskosten nehmen wird, ist man sehr gut dabei, falls sich der Eigentümer darauf einlässt.
Pokert man zu hoch, siehe Post #7
Zitat (von HinDu):
Ich möchte nicht als gierig erscheinen, möchte aber auch nicht nach 21 Jahren treue Mieterschaft hier mit einem warmen Händedruck gehen wollen, dafür wohne ich zu gut dort

Miete ist Wohnen auf Zeit, und man hatte wie man selbst schreibt billig gewohnt.

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#9
 Von 
HinDu
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

Danke für die klaren Worte, und ich sagte ja ich möchte nicht gierig sein, möchte aber auch nicht mit einem feuchten Händedruck abgetan werden wenn da die Rechtsprechung mitunter eher auf meiner Seite steht. Gewerbeleerstand kommt m.E. Nicht zum Tragen da ausschließlich Wohnungen entstehen sollen. Und das er ETW bauen und verkaufen will hat er mir erzählt und schriftlich mit geteilt. Fakt ist aber auch egal dass es sehr schwer wird mich hier raus zu bekommen, ich werde ihm schreiben dass ich mit dem Angebot nicht einverstanden bin und ihn bitten dem Umstand entsprechend nach zu bessern oder mir eine ordentlich begründete Kündigung zu geben.

Signatur:

HinDu

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#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von HinDu):
wenn da die Rechtsprechung mitunter eher auf meiner Seite steht.

Wenn eben das Wörtchen "wenn nicht wäre".
Zitat (von HinDu):
Gewerbeleerstand kommt m.E. Nicht zum Tragen da ausschließlich Wohnungen entstehen sollen.

Man sollte genau das als kritisch sehen, denn Wohnraum zu schaffen, dabei ist es egal ob Eigentumswohnungen (wer sagt denn das diese nicht vermietet werden) oder Vermietungsobjekt sind mal gute Gründe in Verbindung Sanierung:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigung-wegen-Sanierung--f23931.html
Zitat (von HinDu):
Fakt ist aber auch egal dass es sehr schwer wird mich hier raus zu bekommen,

Muss er nicht sofort, es reicht die Erhöhung bis zu Grenze, und dazu noch energetische Maßnahmen, um danach dar zu legen, es er hätte ja versucht das Gebäude zu retten. Und das man wohl als einziger Mieter dann mit 11% der Kosten aufs Jahr noch erst mal den Versuch zahlt.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von HinDu):
möchte aber auch nicht nach 21 Jahren treue Mieterschaft hier mit einem warmen Händedruck gehen wollen,

Es waren wohl eher nur ein paar Monate die der "Neue" der Vermieter ist.



Zitat (von HinDu):
ch weiß dass ich für ein Objekt in der Größe einen günstigen Mietzins zahle, aber kann mir das jetzt zum Nachteil gereicht werden in dem man sagt,

Na, da hat man ja seinen Bonus für 21 Jahre treue Mieterschaft .



Zitat (von HinDu):
das er "selbstverständlich die Umzugskosten trägt"

Das würde auch ein Gericht so sehen.



Zitat (von HinDu):
und dafür für 48 Monate die Mietdifferenz zu der kleineren Wohnung als Abfindung fordere ist das nicht unverschämt oder?

Damit kann man anfangen, realistisch wären wohl 12-24 Monate.
Kommt aber darauf an, was der Vermieter an Gewinn vom Verkauf der ETW erwartet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Gerade 0815Frager zeigt schon mal deutlich auf, mit welchen Argumenten der Vermieter kommen wird. Darauf solltest Du Dich einstellen und vorbereiten. Genauso ist es völlig OK, die Argumente aus Deiner Antwort #6 anzubringen, wobei die vergleichsweise niedrige Miete bei ungeschicktem Vorbringen auch zu einem Eigentor führen kann.

Daneben gehört es zu einer guten Verhandlung, mit einer höheren Forderung zu beginnen als die, die man am Ende durchsetzen kann. Das gilt auch umgekehrt für das Angebot des Vermieters.

Wenn Du den Kauf einer der neuen Wohnungen ernsthaft in Betracht ziehst, dann solltest Du das nach meiner Auffassung dem Vermieter signalisieren und dabei deutlich machen, dass Du einen deutlichen Preisnachlass und ein Mitspracherecht bei der Planung Deiner Wohnung erwartest. Eine Vorstellung über die Größe der Wohnung solltest Du auch nennen. Eine konkrete Zahl über die Höhe des Preisnachlasses würde ich aktuell noch nicht nennen, sondern um ein Angebot in diesem Sinne zu bitten.

Insgesamt scheint der Vermieter an einer einvernehmlichen Lösung interessiert zu sein, was eine gute Vorrausetzung ist. Bei Verhandlungen ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen ohne dabei die Schmerzgrenze des Verhandlungspartners zu überschreiten ist eine hohe Kunst. Ob Du bei Verhandlungen normalerweise erfolgreich bist, solltest Du selbst beurteilen. Es spricht auch nichts dagegen, sich dafür der Unterstützung einer Vertrauensperson zu bedienen.

Urteile zu Verhandlungsergebnissen gibt es nicht, da nunmal die Eigenschaft solcher Verhandlungsergebnisse ist, dass sie ohne Urteil erzielt werden. Ein Gericht kann nur entscheiden, ob eine Kündigung berechtigt ist oder nicht.

Hier aber ein Fall, der gleich zweimal beim BGH gelandet ist und bei dem es um eine Schadenersatzforderung in Höhe von fast 26.000€ durch den Mieter wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf ging.
BGH-Urteil vom 10.06.2015, VIII ZR 99/14
BGH-Urteil vom 29.03.2017, VIII ZR 44/16
Wie sich der Schadenersatz zusammen setzt, kann man unter Rz 5 des zweiten Urteils nachlesen.

Aber Achtung! Eine derart hohe Schadenersatzforderung wie in diesem Verfahren entsteht bei einer gütlichen Einigung gar nicht erst. Ab Rz 36 geht der BGH im Einzelnen auf verschiedene Positionen des Schadenersatzanspruches ein.

Das Urteil soll daher nur als Argumentationsgrundlage dienen und nicht die Illusion erzeugen, dass man tatsächlich einen derart hohen Anspruch durchsetzen kann.

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#13
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Grundsätzlich solltest du bedenken, da ist jemand, der hat sein "Projekt" kalkuliert. Darin enthalten ist ein Posten Kosten der Entmietung. Dieses muss für alle Betroffenen Mieter reichen, sonst wird das Projekt nicht klappen.

Das ganze basiert aber letztlich auf dem EK Preis, den Abriss und Neubaukosten und dem VK.

In Buxtehude wird der der Topf recht schmal gefüllt sein, in München ist das ein kollossaler Kessel.

Lass dich nicht verunsichern. Lass dir mal die Planung zeigen, was an etws geplant ist und was die Kosten sollen.

Und dann kannst du frei verhandeln.
Eine Raeumungsklage mit Berufung und Vollstreckungschutzantraeg ist beieinander guten Bauträger in der Rendite eingepreist, um den Zeitverlust nicht zu erleiden.

Zwischen den reinen Umzugskosten und einem 5 stelligen Betrag kann grundsätzlich alles drin sein.

Signatur:

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zur Zulässigkeit der Verwertungskündigung gibt es ein ganz frisches BGH-Urteil vom 27.09.2017 (Az.: VIII ZR 243/16 )

Der Volltext ist noch nicht veröffentlicht, aber hier schon mal die zugehörige Pressemitteilung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d6a1d13204e36a7f48e8bd2627fa27b8&anz=1&pos=0&nr=79616&linked=pm&Blank=1

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#15
 Von 
HinDu
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

Vielen Dank....das könnte, bis auf zwei drei kleine Nuancen exakt meine Situation sein. Nein ich werde mich nicht darauf verlassen und weiß das jeder Fall eine Einzelfallbetrachtung ist. Aber es st eine gute Argumentationsgrundlage und dient sicherlich zur Stärkung meiner Position. Viele herzlichen Dank für den Link.

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HinDu

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#16
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Danke für den Link hh, danke für das Urteil BGH.

Die Pressemeldung lässt schon viel erahnen. Weniger Gewinn ist kein erheblicher Nachteil.
Denken könnte Mandat schon immer, nun muss man es wohl auch glauben :-)

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#17
 Von 
HinDu
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

Einen wunderschönen guten Tag. Ich möchte in die Diskussionsrunde noch die abschließende Information geben zum aktuellen Endstand. Die Angelegenheit konnte mittels Vergleich beigelegt werden. Es wurde ein Aufhebungsvertrag gefertigt, der mich verpflichtet zum Stichtag x aus dem Mietobjekt um das es hier geht raus zu sein, so dass er Besitzer seine Projektaktivitäten (Wegriss, Aushubarbeiten, Neubau) zeitpunktgenau lostreten bzw. beauftragen kann. Es kam zu keiner gerichtlichen Auseinandersetzung, da beide Seiten juristischen Beistand hatten und beide Seiten somit ihrer Rechte und Pflichten sehr wohl bewusst waren. Am Ende wurden meine aus der Vorrecherche vorsichtig formulierten und erhofften Erwartungen mehr als deutlich übertroffen, was zeigt, dass meine Position in diesem Fall die vermutlich bessere war. Da ich sehr viel Information hier aus diesem Forum ziehen konnte bleibt mir nur mich bei allen Postern recht herzlich zu bedanken für all die kritischen aber auch immer hilfreichen Kommentare. Denke das darf man auch mal machen, sich bedanken. Für den Fall dass hier in diesem Forum ein ähnlicher Fall publik wird können alle die sich damit befassen fortab die Info geben, dass in einem Fall einer womöglich nicht gerechtfertigten Kündigung nach BGB 573 es zu einem Aufhebungsvertrag kam, der mit 120 Monatskaltmieten in Form einer Abfindung vereinbart wurde. Bitte nicht falsch verstehen, ich möchte hier nicht angeben und auch nicht den zahlreichen Postern eins auswischen, die der Meinung waren ich hätte ja genug "Bonus für 21 Jahre treue Mieterschaft" durch den günstigen Mietzins den ich zahle und könne mit dem Angebot der Übernahme der Umzugskosten plus ein paar Kaltmieten zufrieden sein. Ich möchte einfach einmal nachhaltig die Info geben, dass auch für den betroffenen Mieter der vor schwierige Tatsachen gestellt einen langjährigen Lebensmittelpunkt zu verlieren ein deutlich besserer Abschluss möglich ist. Wen diese Info interessiert, der kann jetzt sagen von einer überdurchschnittlichen Abfindung bei Rauskauf aus dem Mietverhältnis gehört und gelesen zu haben. Na klar ist alles Verhandlungssache und vor allem Einzelfallabhängig, aber ich z.B. hatte im Vorfeld meiner Recherchen keinerlei Hinweis dass es irgend wann und irgendwo zu einer solch hohen, aber meiner Meinung nach doch angemessenen Abfindungszahlungen kam. Somit noch mal Danke an alle die das mit Tips, Links und Kritiken möglich gemacht haben.

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HinDu

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#18
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Herzlichen Dank für die Rückmeldung. nett wäre noch eine Angabe zum Großraum in dem sich das abgespielt hat

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#19
 Von 
HinDu
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo das Ganze hat sich im Rhein-Main-Gebiet abgespielt

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HinDu

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