Auszug - Wohnung streichen trotz unverändertem Zustand?

25. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Elefanti
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)
Auszug - Wohnung streichen trotz unverändertem Zustand?

Hallo ihr Lieben!

Ich habe meine Wohnung gekündigt und mein Vermieter fordert nun von mir, dass ich bis zur Wohnungsabnahme mein Zimmer (Studentenwohnheim) komplett weiß streiche. Der Mietvertrag ging 1 Jahr und effektiv gelebt habe ich darin nur ein knappes halbes Jahr. Übergeben wurde mir die Wohnung mit weißen Wänden und so blieben sie auch die ganze Zeit. Weiß und ohne jegliche Beschädigung.
Auf dem Foto seht ihr einen Ausschnitt aus dem Anhang des Mietvertrags, auf den sich mein Vermieter offenbar bezieht.
http://share-your-photo.com/49cab17bdf

Muss ich diese Schönheitsreparatur durchführen (und wenn nein, wie kann ich das meinem Vermieter beweisen)?

MfG Sarah

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Ich bin halbwegs sprachlos. Spielt das in Deutschland? Kannst du den Rest des Mietvertrages auch einscannen und anonymisiert hochladen? Wenn es sich nicht um ein Hotel oder eine Pension handelt, ist die Klausel 4 in Deutschland sowas von ungültig. Auch der Teil, der von Klausel 5 zu sehen ist, klingt abenteuerlich. Von daher würde ich gerne mal den Rest sehen.

Noch eine weitere Frage: Du schreibst Studentenwohnheim. Wie darf ich mir das vorstellen? Wer betreibt das Wohnheim, wer darf da mieten, was macht es zu einem Studentenwohnheim?

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#2
 Von 
Elefanti
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, das spielt in Deutschland ^^
Kann ich machen. Wie viel von dem Rest hättest du denn gern?

Das hier ist die Internetadresse des Wohnheims..
[GELÖSCHT]
Wer das betreibt sind die Leute auf der Internetseite da. Ob denen die Wohnblöcke gehören oder ob sie sie nur verwalten, weiß ich nicht. Mein Mietvertrag ist jedenfalls von dem Mann, der sich ************** nennt. Die lassen, meines Wissens nach, nur Studenten rein. Es gibt 2 Wohnblöcke und die Wohnungen darin werden an Studenten vermietet.


-- Editiert von Moderator am 25.07.2017 21:07

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Elefanti):
Kann ich machen. Wie viel von dem Rest hättest du denn gern?
Die Frage nach dem Rest war aus reinem Interesse, was es da noch so an skurilen Klauseln gibt. Zur Beantwortung deiner Frage ist das vermutlich nicht relevant

Mit der Frage nach dem Studentenwohnheim wollte ich herausfinden, ob das tatsächlich eins ist. Denn nach § 549 (3) BGB gelten für Studentenwohnheim diverse Mieterrechte nicht. Daher ist es für einen Vermieter sehr vorteilhaft, wenn er sich den Stempel Studenwohnheim gibt. Nicht immer stimmt das dann aber auch. Hier deutet aber zumindest einiges darauf hin, dass es wirklich ein Studentwohnheim ist.

Die üblichen Urteile zu Schönheitsreparaturen basieren jedoch nicht auf dem Mietrecht, sondern auf der Inhaltskontrolle (sprich dem Recht für algemeine Geschäftsbedingungen). Grob gesagt sind solche AGB-Klauseln unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Kunden (hier Mieter) unangemessen stark von der gesetzlichen Regelung abweichen. Dies ist lauf BGH der Fall bei Endrenovierungsklauseln, bei Farbvorgaben während des Mietverhältnisses und bei einer Farbvorgabe weiß bei Beendigung des Mietverhältnisses. Kurzum die Klausel 4 ist gleich in mehrfacher Hinsicht unwirksam und dabei würde ein einziger Verstoss reichen.

Argumentationslinie des Vermieters wird vermutlich sein, dass das alles für Studentenwohnheime nicht gilt. Nur kann ich dem aus obigen Gründen nicht folgen. AGB.Recht gilt auch für Studentenwohnheime und die gesetzliche Regelung bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen ist bei Studentenwohnheimen die gleiche wie bei normalen Wohnungen (nämlich § 538 BGB ).

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#4
 Von 
Elefanti
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Elefanti):
Kann ich machen. Wie viel von dem Rest hättest du denn gern?
Die Frage nach dem Rest war aus reinem Interesse, was es da noch so an skurilen Klauseln gibt. Zur Beantwortung deiner Frage ist das vermutlich nicht relevant

Mit der Frage nach dem Studentenwohnheim wollte ich herausfinden, ob das tatsächlich eins ist. Denn nach § 549 (3) BGB gelten für Studentenwohnheim diverse Mieterrechte nicht. Daher ist es für einen Vermieter sehr vorteilhaft, wenn er sich den Stempel Studenwohnheim gibt. Nicht immer stimmt das dann aber auch. Hier deutet aber zumindest einiges darauf hin, dass es wirklich ein Studentwohnheim ist.

Die üblichen Urteile zu Schönheitsreparaturen basieren jedoch nicht auf dem Mietrecht, sondern auf der Inhaltskontrolle (sprich dem Recht für algemeine Geschäftsbedingungen). Grob gesagt sind solche AGB-Klauseln unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Kunden (hier Mieter) unangemessen stark von der gesetzlichen Regelung abweichen. Dies ist lauf BGH der Fall bei Endrenovierungsklauseln, bei Farbvorgaben während des Mietverhältnisses und bei einer Farbvorgabe weiß bei Beendigung des Mietverhältnisses. Kurzum die Klausel 4 ist gleich in mehrfacher Hinsicht unwirksam und dabei würde ein einziger Verstoss reichen.

Argumentationslinie des Vermieters wird vermutlich sein, dass das alles für Studentenwohnheime nicht gilt. Nur kann ich dem aus obigen Gründen nicht folgen. AGB.Recht gilt auch für Studentenwohnheime und die gesetzliche Regelung bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen ist bei Studentenwohnheimen die gleiche wie bei normalen Wohnungen (nämlich § 538 BGB ).



Ja ist kein Problem, wollte nur wissen, wie viele Seiten du haben magst :D

Ich warte dann mal die Antwort meines Vermieters auf meine E-Mail mit der Rechtslage ab ^^

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#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Elefanti):
Das hier ist die Internetadresse des Wohnheims..

Sorry das Forum ist nicht zum Anprangern und Nennung von Realnamen gedacht.

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#6
 Von 
Elefanti
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Elefanti):
Das hier ist die Internetadresse des Wohnheims..

Sorry das Forum ist nicht zum Anprangern und Nennung von Realnamen gedacht.


Ach so, ich dachte es ist ok, wenn ich darauf verweise, weil nach Vermieter und Studentenwohnheim gefragt wurd :x
Soll ich den Link rausnehmen?

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Elefanti):
Ach so, ich dachte es ist ok, wenn ich darauf verweise, weil nach Vermieter und Studentenwohnheim gefragt wurd
Ne, nicht okay. Teil's den Admins mit, die werden es dann hoffentlich rausnehmen. Ich wollte nicht den Namen wissen, sondern die Umstände um festzustellen, ob es überhaupt ein Studentenwohnheim ist.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Elefanti
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Elefanti):
Ach so, ich dachte es ist ok, wenn ich darauf verweise, weil nach Vermieter und Studentenwohnheim gefragt wurd
Ne, nicht okay. Teil's den Admins mit, die werden es dann hoffentlich rausnehmen. Ich wollte nicht den Namen wissen, sondern die Umstände um festzustellen, ob es überhaupt ein Studentenwohnheim ist.


Und wie mache ich das? :x Sorry bin neu hier, ich hab kp von nix..

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Elefanti
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich bin halbwegs sprachlos. Spielt das in Deutschland? Kannst du den Rest des Mietvertrages auch einscannen und anonymisiert hochladen? ?


Hier sind auszugsweise 2 Seiten daraus:
http://de.share-your-photo.com/4d3ad60fb2
http://de.share-your-photo.com/b06b23bec0

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Der Mietvertrag ist einigen Teilen okay, andere sind so lala. § 10 finde ich aber zum Beispiel extremst problematisch. Die Hausordnung soll Bestandteil des Vertrages sein und dennoch einseitig durch den Vermieter beliebig geändert werden dürfen. Dieser Vermieter verbreitet also den Eindruck, er dürfe quasi beliebig den Mietvertrag einseitig ändern (denn das wäre die Folge). Wenn der Vermieter das wirklich ernst meint, dann zeugt das meiner Meinung nach von einer äußerst problematischen Rechtsauffassung.

Aber okay. Ist halt so. Im "normalen" Mietrecht wäre klar, dass die Endrenovierungsklausel ungültig ist. Meiner Meinung nach sollte das aus oben genannten Gründen auch bei Studentenwohnheimen gelten. Aber vielleicht melden sich ja noch andere. Urteile dazu habe ich nämlich auf die Schnelle nicht finden können.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Schließe mich an. Die Klauseln sind wegen 307 BGB ungültig, das Studentenheim aendern daran nichts, da die Sonderregelungen im Mietrecht fuer Studentenwohnheime in hat das AGB Recht ausschliessen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat:
Die Hausordnung (123recht.net Tipp: Hausordnung Muster Generator ) soll Bestandteil des Vertrages sein und dennoch einseitig durch den Vermieter beliebig geändert werden dürfen.


§ 305 Abs. 2 BGB

wurde die HO unterschrieben, ist sie Bestandteil des Vertrages.

Änderungen sind (eingeschränkt) zulässig.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
wurde die HO unterschrieben, ist sie Bestandteil des Vertrages.

Änderungen sind (eingeschränkt) zulässig.

Jein. Natürlich wird die Teil des Mietvertrages und einseitige Änderungen des Mietvertrages sind nur in den Fällen möglich, die das Gesetz vorsieht (Mieterhöhung z.B.). Änderung einer Hausordnung ist daher ein extremst heikles Thema. Die mietvertraglichen Verpflichtungen dürfen dabei nämlich nicht geändert sondern maximal präzisiert oder ausgestaltet werden. Davon spricht die Klausel aber natürlich nicht. Sie soll offenbar den Eindruck verbreiten, jede einseitige Änderung wäre gültig. Und genau das finde ich daran so bedenklich.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von AltesHaus):
wurde die HO unterschrieben, ist sie Bestandteil des Vertrages.

Änderungen sind (eingeschränkt) zulässig.

Jein. Natürlich wird die Teil des Mietvertrages und einseitige Änderungen des Mietvertrages sind nur in den Fällen möglich, die das Gesetz vorsieht (Mieterhöhung z.B.). Änderung einer Hausordnung ist daher ein extremst heikles Thema. Die mietvertraglichen Verpflichtungen dürfen dabei nämlich nicht geändert sondern maximal präzisiert oder ausgestaltet werden. Davon spricht die Klausel aber natürlich nicht. Sie soll offenbar den Eindruck verbreiten, jede einseitige Änderung wäre gültig. Und genau das finde ich daran so bedenklich.


Deswegen schrieb ich "eingeschränkt". Sicherlich sind Änderungen gültig, wenn zB ein Fahrradkeller zur Verfügung gestellt wird (der vorher nicht zur Verfügung war) und es hierzu gewisse Regeln zu beachten gibt.

Weiterhin kann der VM zB wenn in der HO steht, dass die Mieter im WEchsel die Treppenhausreinigung übernehmen müssen, oder den Müll rausstellen etc.pp. dann erweitern (konkretisieren) wie Linke Seite gerade Wochen, recht Seite ungerade Wochen ... wobei man hier besser die Namen verwendet, weil sich schlaue Mieter mit rechts und links nicht auskennen .. ;)

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