Anzeige durch nicht bezahlten Schlüsseldienst, weiteres Vorgehen?

25. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Hannns123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)
Anzeige durch nicht bezahlten Schlüsseldienst, weiteres Vorgehen?

Hallo,

2015 hatten wir uns aus unserer Wohnung ausgesperrt, die Tür war nur zugefallen. Wir entschlossen uns für einen Schlüsseldienst.
Um keine Anfahrtskosten zu haben, habe wir einen Schlüsseldienst mit örtlicher Vorwahl angerufen und direkt am Handy nach dem Preis gefragt. Dieser meinte, bei einfachen Türen und wenn diese nur zugefallen sind, 30-50€. Angeblich hatte er noch einen Kunden, also dauerte es 30-60 Min.

Als er ankam, natürlich nicht mit örtlichen Kennzeichen, ging er zur Tür, ließ mich schnell was 2x unterschreiben (leider habe ich in der Eile natürlich nicht den Inhalt gelesen, etwas blauäugig) und zog eine Plastikkarte durch die Tür und auf war diese. Den unterschriebenen Zettel befüllte er dann auch mit Preisen.

In der Wohnung schrieb er dann eine Rechnung über 56€ Anfahrtsweg (er hatte keinen Kunden, sondern fuhr gut 30 Min.), eine schwere Türöffnung (wie gesagt, sie war zugefallen und er zog eine Plastikkarte durch) und starke Werkzeugabnutzung (wie gesagt, er benutzte nur die Plastikkarte), also etwa 100€ + 30€ sowie natürlich Sonntagszugschlag und Nachtzuschlag (es war Freitag um 8:00-9:00). Raus kamen um die 400€, die er auch lautstark einfordertet. Das haben wir natürlich dann nicht bezahlt und er verließt die Wohnung auch erst, als er bemerkte das jemand telefoniert.

Kurz darauf sind wir zur Polizei, die empfahl uns nicht zu zahlen, da eine Anzeige unwahrscheinlich ist, da die Klage zwecks dem Preis und den Falschangaben sowieso nicht durch kommt. Mittlerweile ließt man den Verlauf in mehreren Bewertungen im Internet.

Ich habe mehrere Mahnungen ignoriert, auch als dem Anwalt auffiel, dass der Freitag ja doch kein Sonntag war und die Rechnung etwas korrigiert wurde.

Nun nach zwei Jahren flatterte ein Brief vom Gericht rein. Eine sogenannte Vorverhandlung mit der Anfrage, ob ich mich Verteidigen will sowie mit einer späteren Begründung warum - soweit ich das verstanden habe.

Nun frage ich mich jedoch, ob ich einen Anwalt dazu einschalten sollte? Da ich nun davon ausgehe, die Sache geht wirklich vor Gericht und durch die oben genannten Gründe bekommt der Schlüsseldienst kein Recht, habe ich nicht die Arbeit mich um sämtliche Formalitäten selbst kümmern zu müssen (wie, wann und was eingereicht werden muss, als Laie gar nicht so einfach).
Sollte es jedoch wirklich so kommen, dass ich meine Anwaltskosten und vielleicht sogar die Gerichtskosten tragen muss, habe ich natürlich noch mehr Kosten die mir entstehen.

Wie wäre denn euer Rat in diesem Fall? Sollte man einen Anwalt zur Hilfe nehmen? Hat die Gegenseite wirklich Grund zur Annahme sie bekommen den Preis durch oder wieso versucht man es mit einem Prozess?

Viele Dank im Voraus

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35 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

Es erstaunt mich immer wieder, wie viele Menschen in rein zivilrechtlichen Angelegenheiten zur Polizei gehen und dann noch glauben, dass die Polizei a) zivilrechtliche Kenntnisse hat und b) dass sie so ohne Unterlagen kraft hellseherischer Fähigkeiten auch substantiiert beraten kann.

Fakt ist, dass Ihr gar nichts bezahlt habt, das war auf jeden Fall falsch, das weisst Du auch. Denn ob einfach oder schwer, der Schlüsseldienst hat die Tür geöffnet, und nicht Du mit einer Karte. Und Du hast ihn bestellt. Da spielt weder das Kennzeichen eine Rolle, noch, ob vorher ein anderer externer Auftrag erledigt wurde. Entscheidend ist, ob Du Anfahhrtskosten zahlen musst, die natürlich in Berlin etwas höher sein können als in Nahbollenbach.

Es ist immer hilfreich zu wissen, was man unterschrieben hat. Das liegt im Zweifel aber dem Gericht vor. Und sollte Dir auch übersandt worden sein. Wenn wir denn schon im Gerichtsverfahren sind. Ich vermute mal, wir sind noch im Schiedsverfahren?

Die Anwaltsgebühr dürfte deutlich den Gegenstandswert überschreiten. Deshalb hier mal ausnahmsweise mein Rat, keinen Anwalt zu nehmen. Denn zumindest einen Teil wirst Du auf jeden Fall verlieren. Und über die gegnerischen Kosten ist ja auch noch nachzudenken. Wahrscheinlich wäre es sinnvoll, sich zu vergleichen, also auf beiden Seiten nachgeben und sich irgendwo in der Mitte treffen. Ob das Verfahren schon zu festgefahren ist, um das zu erreichen, das kann ich nicht abschätzen.

wirdwerden

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120018 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Hannns123):
Eine sogenannte Vorverhandlung mit der Anfrage, ob ich mich Verteidigen will sowie mit einer späteren Begründung warum - soweit ich das verstanden habe.

Interessant wäre zu wissen, was genau dort drauf stand und wann genau diese Briefe jeweils gekommen.





-- Editiert von Harry van Sell am 25.07.2017 14:49

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Ich habe mehrere Mahnungen ignoriert, auch als dem Anwalt auffiel, dass der Freitag ja doch kein Sonntag war und die Rechnung etwas korrigiert wurde.


Was war denn der Inhalt der Mahnungen? Um welche Summe geht es jetzt? Wie setzt sie sich zusammen?

Du hast also bisher überhaupt gar nichts gezahlt, ja?

Zitat:
Da ich nun davon ausgehe, die Sache geht wirklich vor Gericht und durch die oben genannten Gründe bekommt der Schlüsseldienst kein Recht,


Die Sache ist schon vor Gericht. Und die Gegenseite wird mit Sicherheit zumindest teilweise Recht bekommen, da die Leistung ja unstrittig erbracht wurde.
Hast du etwa gedacht, du kannst dir die Tür für lau öffnen lassen?

Zitat:
Wie wäre denn euer Rat in diesem Fall? Sollte man einen Anwalt zur Hilfe nehmen?


Um die Kosten nicht noch weiter zu treiben, schließe ich mich an: Unbedingt versuchen schnellstmöglich noch eine Einigung herbei zu führen, womöglich vorab schon mal den Teil der Forderung, der unstrittig ist, zweckgebunden überweisen...

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#4
 Von 
Hannns123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Erst mal vielen Dank für die Antworten.

Richtig, bis jetzt wurde nichts bezahlt (da dazu auch von der Polizei und in mehreren Zeitungsartikeln o.Ä. geraten wurde). Es gab jedoch auch keinen Punkt der nicht strittig gewesen war und sich nicht deutlich von dem "Angebot", was ich unterschrieben habe, unterscheidet. Die Anfahrt war wie gesagt zu weit für eine örtliche Nummer (ich meine 80-100km, müsste aber mal nachsehen). Die Türöffnung wurde als sehr schwere Türöffnung mit einem Aufwand von mind. einer Stunde angekreuzt (als Beispiele wurden Aufbrechen, Aufbohren, Sicherheitstüren genannt), dies trifft ebenfalls auf keinen Fall zu. Ein sehr schwere Werkzeugabnutzung kann ich beim Einsatz einer Plastikkarte auch nicht feststellen (als Beispiele wurden Bohrer o.Ä. genannt). Den Sonntagszuschlage zahle ich nun an einem Freitag auch nicht.

Die erhobenen Preise wurden ja auch erst nach der Unterschrift eingetragen, auch wenn ich nun, wie erwähnt, die zwei Seiten nicht vor dem öffnen gelesen habe.

Was sollte ich da überweisen? Einfach mal 50€ auf gut Glück? die 30€ die mir am Telefon zugesagt wurden? Oder den Betrag der jeweils im Vertrag zum tatsächlichen Einsatz zutrifft, sich aber wieder von dem am Telefon zugesagten unterscheidet? Würde das nun so kurzfristig überhaupt noch was nützen?

Den genauen Verlauf (Mahnung, Höhe, etc.) kann ich gerne noch nachreichen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120018 Beiträge, 39816x hilfreich)

Eventuell das Dokument / die Dokumente mal scannen und hier einstellen? Personenbezogene Daten, Firmennamen Aktenzeichen etc. bitte unkenntlich machen.
www.fotos-hochladen.net ist ein Bilderdienst mit dem man kostenlos die Scans hierhin verlinken kann.
Den Link dann einfach hier posten oder aus der Symbolleiste das Dritte Symbol von rechts auswählen und den Link dort eintragen.



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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Hannns123):
Die erhobenen Preise wurden ja auch erst nach der Unterschrift eingetragen, auch wenn ich nun, wie erwähnt, die zwei Seiten nicht vor dem öffnen gelesen habe.

Das Gewicht einer Unterschrift sollte einem im täglichen Leben schon bekannt sein?
Zitat (von Hannns123):
2015 hatten wir uns aus unserer Wohnung ausgesperrt, die Tür war nur zugefallen. Wir entschlossen uns für einen Schlüsseldienst.

Man sollte vielleicht da in Zukunft vorausschauend handeln, und einen Ersatzschlüssel einer Person des Vertrauens zur Aufbewahrung geben.
Zitat (von Hannns123):
Kurz darauf sind wir zur Polizei, die empfahl uns nicht zu zahlen, da eine Anzeige (123recht.net Tipp: Strafanzeige stellen ) unwahrscheinlich ist, da die Klage zwecks dem Preis und den Falschangaben sowieso nicht durch kommt.

Ok das scheint eine neue Variante zu sein, seit wann betreibt die Polizei kostenlose Rechtsberatung, wenn das der Fall wäre hätte wohl auch die Anwaltskammer so ihre Bedenken, oder sind Polizisten auch gleichzeitig Richter am Amtsgericht?
Zitat (von Hannns123):
Nun nach zwei Jahren flatterte ein Brief vom Gericht rein.

Sehr großzügig vom Schlüsseldienst, so lange mit der Klage zu warten. Andere sind da wesentlich schneller.
Zitat (von Hannns123):
Richtig, bis jetzt wurde nichts bezahlt (da dazu auch von der Polizei und in mehreren Zeitungsartikeln o.Ä. geraten wurde)

Man kann vielleicht mal bei der Polizei nachfragen, ob die jetzt einen Anwalt bezahlen, denn normal ist die Polizei nicht berechtigt einen Mandanten vor Gericht zu vertreten.
Zitat (von fm89):
Um die Kosten nicht noch weiter zu treiben, schließe ich mich an: Unbedingt versuchen schnellstmöglich noch eine Einigung herbei zu führen, womöglich vorab schon mal den Teil der Forderung, der unstrittig ist, zweckgebunden überweisen.

Wäre am besten, muss der TE jedoch gar nicht machen, er kann auch auf den Spruch des Richters warten.
Zitat (von Hannns123):
Was sollte ich da überweisen? Einfach mal 50€ auf gut Glück? die 30€ die mir am Telefon zugesagt wurden?

Das dürfte mit ziemlicher Sicherheit zur Gerichtsverhandlung führen. Das Angebot am Telefon wird man nicht beweisen können, somit dürfte es sich um den Betrag ohne Sonntagszuschlag handeln, und da der Gläubiger gezwungen war einen RA ein zu schalten, werden auch die Kosten anfallen.
Oder mit dem Rechtsanwalt eben versuchen außergerichtlich einen Vergleich zu schließen.

Auch wenn man das Gebaren der Schlüsseldienste nicht gerade seriös ist, sollte man wohl das als Lehrgeld abschreiben. Denn es bringt wenig, wenn man vor Gericht eine kleine Reduzierung der Forderung heraus holt und im Gegensatz noch einen Teil der Gerichtskosten trägt.
Auch der Punkt das es am Freitag unter Tags passierte, hilft nicht weiter, ein normaler Schlosser wartet nicht darauf, das eventuell sich einer Aussperrt, also greift auch da keine Argumentation das man da vielleicht mit 100 bis 150 € davon gekommen wäre, es nützt ja nichts auf einen Termin in ein paar Tagen zu warten.
Im eigenen Haus kann man mit Biometrie solchen Dingen vorbeugen, wer in Miete wohnt eben mit Auslagern eines Schlüssels.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hannns123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich bin wirklich für Hilfe dankbar, aber einen Hinweis, dass ein Zweitschlüssel dies verhindert hätte und die Polizei kein Richter ist, ist denke ich nicht Zielführend und mir ebenso bewusst.

Mich wundert auch etwas die Meinung im Allgemeinen. Wenn man diese Fälle etwas recherchiert, wird zu 90% das nicht bezahlen oder anfechten eines solchen Falles empfohlen. Hier habe ich mehr das Gefühl, als hätte man mir empfohlen, direkt vor Ort die 300-400€ zu bezahlen.
Der Preis wurde ja mündlich am Telefon (mit Zeuge) ausgemacht, schwammig als Beweis, klar, ein Preis der nach einer Unterschrift aufgeschrieben wird, ist aber wohl ebenso fraglich. Eine Uhrzeit fehlt jedoch auch gänzlich auf der Rechnung.

Ich habe nun mal den Brief hoch geladen und eingeschwärzt (manche sind fast nur schwarz, habe diese aber dennoch mal zur Übersicht mit rein genommen). Die Mahnung wo die Rechnung korrigiert wurde, fehlt dort jedoch.

https://picload.org/view/rwgcradw/seite1.jpg.html
https://picload.org/view/rwgcraar/seite2.jpg.html
https://picload.org/view/rwgcraaa/seite3.jpg.html
https://picload.org/view/rwgcraal/seite4.jpg.html
https://picload.org/view/rwgcraai/seite5.jpg.html
https://picload.org/view/rwgcraaw/seite6.jpg.html
https://picload.org/view/rwgcraor/seite7.jpg.html
https://picload.org/view/rwgcraoa/seite8.jpg.html
https://picload.org/view/rwgcraol/seite9.jpg.html
https://picload.org/view/rwgcraoi/seite10.jpg.html
https://picload.org/view/rwgcraow/seite11.jpg.html
https://picload.org/view/rwgcralr/seite12.jpg.html
https://picload.org/view/rwgcrala/seite13.jpg.html
https://picload.org/view/rwgcrali/seite14.jpg.html

-- Editiert von Hannns123 am 25.07.2017 20:28

-- Editiert von Hannns123 am 25.07.2017 20:30

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Sehr ich das richtig, das die Forderung aus 2013 stammt? Dann ist die aus meiner Sicht verjährt und du damit Glück gehabt. Du müsstest dann natürlich die Einrede der Verjährung vorbringen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hannns123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Leistung wurde im September 2013 erbracht, richtig.
Allerdings gab es ja eine Rechnungskorrektur 2014 (es wurde eben festgestellt, dass kein Sonntagszuschlag berechnet wird). 2015 kam dann noch eine Mahnung per Gericht mit Widerspruch. Denke die Verjährung ist damit noch nicht eingetreten?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Die Rechnungskorrektur hat darauf keinen Einfluss, wohl aber ein Mahnbescheid (ich denke, das meinst du mit der gerichtlichen Mahnung). Dadurch wird die Verjährung für 6 Monate gehemmt - d.h. die Verjährung tritt dann erst ein halbes Jahr später ein. Könnte also sein, dass die Sache noch nicht verjährt ist, wenn die Klage irgendwann bis Ende Juni bei Gericht eingegangen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Hannns123):
2015 kam dann noch eine Mahnung per Gericht mit Widerspruch.

Also ein Mahnbescheid, ja der hemmt die Verjährung.
Zitat (von Hannns123):
Wenn man diese Fälle etwas recherchiert, wird zu 90% das nicht bezahlen oder anfechten eines solchen Falles empfohlen.

Nun es ist leicht was zu empfehlen, wenn man selbst dafür nicht gerade stehen muss. Es gibt verschiedene Sichtweisen, so wie es die GEZ Verweigerer sehen, die meinen auch sie wären im Recht, ob sie im Recht sind, steht dann auf einem anderen Blatt, wie man auch hier im Unterforum lesen kann.
Zitat (von Hannns123):
Hier habe ich mehr das Gefühl, als hätte man mir empfohlen, direkt vor Ort die 300-400€ zu bezahlen.

Man kann eben auf Risiko spielen, und es vor Gericht ankommen lassen. Persönlich könnte man es als Wucher ansehen, jedoch ist das Problem es gibt keine vergleichbare Leistung, der normale Handwerker kommt nicht auf Zuruf, also ist der Schlosser nicht geeignet als Argumentation, es sei denn man kann nachweisen, ich hätte nicht heute eine Öffnung gebraucht und auch mal einige Tage warten können. Genau das ist eben das Alleinstellungsmerkmal sämtlicher solcher Anbieter von dieser Art von Dienstleistungen, sie sind sofort zur Stelle. 400€ sind hoch für die Leistung, was man lesen kann 300€ sind die meiste Regel, jedoch eben dann vor Gericht den Vergleich zu bekommen, um 100€ den größten Teil der Gerichtskosten zu bezahlen, muss jeder selbst entscheiden, ob er das gut findet. Es gibt ja durchaus Personen welche es als Erfolg sehen, ach muss nur 300€ an den Abzocker zahlen, und die 600€ oder sonst was sind Bearbeitungsgebühren.
Als Nullnummer kommt man nicht aus der Sache heraus, so weit wie diese jetzt fort geschritten ist.
Zitat (von Hannns123):
Der Preis wurde ja mündlich am Telefon (mit Zeuge) ausgemacht, schwammig als Beweis, klar

Zeuge am Telefon, nein damit macht man sich total unglaubhaft, denn ein Telefongespräch unterliegt dem Datenschutz wenn der Gegenüber nicht sein Einverständnis gegeben hat, und wer bitte spricht immer mit Freisprecheinrichtung / Lautsprecher?
Zitat (von Hannns123):
Eine Uhrzeit fehlt jedoch auch gänzlich auf der Rechnung.

Dafür gibt es keine Verpflichtung.

Man sollte Grundsätzlich jedoch bedenken, hier ist es ein Laienforum, wenn auch manche Antworten einiges an der Rechtssprechung in Einklang sind, letzten Endes wird man vor Gericht einen RA vor Ort benötigen, welcher im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages entlohnt wird. Zudem ist die Sache so weit fortgeschritten, das sehr wenig Handlungspielraum besteht, die Klage der Gegenseite wurde vom Gericht angenommen, als juristischer Laie kann man ohne RA nur alles falsch machen.
Zitat (von Hannns123):
Ich bin wirklich für Hilfe dankbar, aber einen Hinweis, dass ein Zweitschlüssel dies verhindert hätte und die Polizei kein Richter ist, ist denke ich nicht Zielführend und mir ebenso bewusst.

Nun das ist auch nur für die Zukunft, im Moment liegt das Kind schon im Brunnen, auch das sonst übliche Nachverhandeln mit der Firma selbst ist vorüber, das müsste man am Anfang machen, und meist geht es unter 200€ wie man im Netz lesen kann, jedoch jetzt ist es nach all den Schreiben ein wenig zu spät.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Mich wundert auch etwas die Meinung im Allgemeinen. Wenn man diese Fälle etwas recherchiert, wird zu 90% das nicht bezahlen oder anfechten eines solchen Falles empfohlen. Hier habe ich mehr das Gefühl, als hätte man mir empfohlen, direkt vor Ort die 300-400€ zu bezahlen.

Das Problem ist, dass von den 300-400€ ja vielleicht 50-100€ berechtigt sind. Hätte man den berechtigten Teil schnell bezahlt, hätte man dem windigen Unternehmen den Wind aus den Segeln genommen. Jetzt hat das Unternehmen relativ leichtes Spiel, weil die Forderung ja nicht komplett unberechtigt ist, sondern "nur" überhöht.

Und der Knackpunkt ist die Beweissituation. Alle schriftlichen Unterlagen sprechen für den Schlüsseldienst.
Das wissen die auch, weshalb die Angelegenheit im Urkundenverfahren (klick) geltend gemacht wird. Das ist eine Besonderheit im Verfahrensrecht, wo nur schriftliche Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Sie als Beklagter haben keine schriftlichen Beweismittel, die Sie entgegensetzen können - also werden Sie den Urkundenproszess verlieren. Und zwar in voller Höhe.
Um die Höhe der Forderung überhaupt angreifen zu könenn, müssen Sie nach dem voraussichtlich verlorenen Urkundenprozess ein sogenanntes Nachverfahren anstrengen, wo dann auch andere Beweismittel (z.B. Zeugen) vorgebracht werden können.
Alles eine nicht ganz einfache Materie. Wenn Sie sich da nicht gut auskennen, werden Sie an einem eigenen Anwalt nicht vorbeikommen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Hannns123):
Nun nach zwei Jahren flatterte ein Brief vom Gericht rein. Eine sogenannte Vorverhandlung mit der Anfrage, ob ich mich Verteidigen will sowie mit einer späteren Begründung warum - soweit ich das verstanden habe.


Wichtig ist es hier die Fristen einzuhalten, da man sich ggf. sonst ein Versäumnisurteil einhandelt. Also hinschicken, dass man sich verteidigen wird.

Zitat (von Hannns123):
Die Mahnung wo die Rechnung korrigiert wurde, fehlt dort jedoch.


Kann man selbst einbringen.

Zitat (von Hannns123):
2015 kam dann noch eine Mahnung per Gericht mit Widerspruch. Denke die Verjährung ist damit noch nicht eingetreten?


Hilfsweise auf jeden Fall die Einrede der Verjährung erheben. Kann man hier schwer sagen, wie zeitlich knapp das alles ist.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Hannns123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Möglichkeit einer Zeugenbefragung steht dem Gericht ja noch offen, soweit ich weiss.

Bei 6-monatiger Verlängerung müsste die Rechnung am 30.06.2017 verjährt sein, der Brief wurde am 14.06 vom RA an das Amtsgericht gesendet. Am 17.07 ging der Brief dann vom Amtsgericht an mich.

Es gibt ja doch mehrere Ansatzpunkte den Betrag anzufechten. Zum einen ist der Schlüsseldienst in der Gegend bekannt, es laufen etliche Verfahren (u.A. Nötigung, Wucher) und es gibt auch diverse Zeitungsberichte. Das ist natürlich kein Beweis und hat grundsätzlich nichts mit dem Fall zutun, denke aber das kann das Gericht eher dazu bewegen die Sache kritisch zu sehen.

Weiter ist sehr wohl in den Geschäftsbedingungen angegeben, es muss eine Uhrzeit auf der Rechnung stehen. Wie sonst soll die Gegenseite nachweisen, dass es nach 18:00 Uhr war?
Auch habe ich ja die Preise, die dort aufgeschrieben sind, nie unterschrieben. Das wurde ja im Nachgang drauf geschrieben. Ich weiss nicht, wie man so etwas beweisen soll, nur kann der natürlich auf jeden unterschrieben Zettel im Nachgang absurde Preise notieren und würde damit dann, weil ich es ja unterschrieben hätte, durch kommen? Ich bin mir, wie gesagt, einer Tragweite meiner Unterschrift bewusst, wann jedoch was im Nachgang notiert wird kann ich aber kaum beeinflussen.

Weiter bietet er Türöffnungen auf seiner Homepage ab 49€ an, der Minimalbetrag laut seinen Geschäftsbedingungen wären jedoch schon 123€. Selbst die Türöffnung an sich ist nicht für 49€ aufgeführt.

In vergleichbaren Urteilen von AG in der nähe wurde beispielsweise eine Rechnung von 180€ bei einem Angebot im Internet über 41€ als zu hoch angesehen. Auch mehrere Urteile bei Beträgen um 2xx€ wurden als zu hoch angesehen. Seine erste Rechnung lag ja bei über 400€, die er mir handschriftlich auf einen Zettel schrieb. Ich hatte den eigentlich sogar noch aufgehoben.

Zum einen stellt sich mir jedoch die Frage nach der Definition "Türöffnung". Bis jetzt sah ich dort immer den Gesamtpreis. Wenn man nun aber nur seine Preise für die eigentliche Türöffnung, also ohne Anfahrt und ohne Werkzeugabnutzung sieht, sind die Preise theoretisch im Rahmen. Betrachtet man jedoch den Gesamtpreis (und in meinen Fall sind ja keine besonders teuren Umstände aufgetreten), liegt dieser über diesen Werten.

"AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 16.12.2013 - 68 C 404/13 unter Bezugnahme auf eine Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BVM) kostet eine gewöhnliche Türöffnung an Werktagen zur üblichen Geschäftszeit, wie sie beim Kläger erfolgt sei (hier Ankunft des Monteurs um 18.15 Uhr), zwischen 60,00 € und 100,00 € ."

"OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.01.2002, Az.: 6 W 218/01 in NJW-RR 2002,Heft 7, S. 471 f. hat Preise von ca. 355 Euro und ca. 183 Euro für eine einfache Türöffnung als sittenwidrig gewertet."

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Du hast hier zwei Baustellen:

a) Die formale Baustelle. Du bist im Urkundenverfahren (siehe oben) mit dessen Besonderheiten und wirst dieses verlieren, musst danach ins Nachverfahren und wirst dieses vermutlich zumindest teilweise verlieren, da Du bisher gar nichts bezahlt hast. Anhand Deines Vortrags hier im Forum glaube nicht dass Du in der Lage sein wirst das Verfahren selbst zu führen, es gibt reichlich formale Fallstricke.

b) Die inhaltliche Baustelle: Deine Unterschrift auf ein ungelesenes Blanko-Formular wird Dich in erhebliche Bedrängnis im Beweisverfahren bringen. Auch die Frage nach einer möglichen Verjährung ist im Detail anhand der Unterlagen zu prüfen. Eine sinnvolle Strategie ist zu erarbeiten und abzustimmen.

Summa summarum: Wenn Du auch nur ansatzweise eine Chance haben möchtest kommst Du um einen (in dieser Thematik erfahrenen) Anwalt nicht herum. Der wird Dich Geld kosten, und auf einem Teil der Kosten wirst Du m.E. auf jeden Fall sitzen bleiben. Damit stellt sich dann die Frage ob man durch das gesamte Verfahren möchte, oder im Vorfeld versucht einen Vergleich zu schließen um zumindest die Kosten zu limitieren.

Ja es ist ärgerlich wenn Abzocker zumindest teilweise erfolgreich sind, aber einen Teil des Ärgers hast Du sicher selbst verschuldet (voreilige Unterschrift, keinerlei Zahlung, Ignorieren der Mahnungen anstelle von Vergleichsverhandlungen) und wirst voraussichtlich ordentlich Lehrgeld zahlen müssen. Ob Du Lust hast dem schlechten Geld noch mehr gutes Geld hinterher zu werfen, und ob Du Lust hast noch viele Monate unverschämte Briefe von Anwälten zu lesen bleibt Dir überlassen. ;)

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#16
 Von 
Hannns123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich denke, einen Vergleich ist durch den begonnen Prozess nicht mehr Möglich? Ich weiss nicht, ob die Kanzlei darauf eingeht und wie diese Ihre Aussichten einschätzen.

Soweit man herauslesen kann, kann die Angelegenheit ja durchaus strittig sein, dieses Verfahren sieht aber wohl düster aus. Dennoch kann man ja versuchen, um den zu hohen Preis zu streiten. Würde ich jedoch aktuell die kosten zahlen, um den Gerichtskosten zu entgehen, würde ich ja grundsätzlich dann die Kosten anerkennen?

Eine anzeige wegen Wucher o.Ä. ist ja dann Strafrechtlich und nicht Zivilrechtlich?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Hannns123):
Ich denke, einen Vergleich ist durch den begonnen Prozess nicht mehr Möglich? Ich weiss nicht, ob die Kanzlei darauf eingeht und wie diese Ihre Aussichten einschätzen.


Man könnte das erfragen.

Ansonsten den Eröffnungstext um all das streichen, was man nicht beweisen kann. Es bleibt dann nicht mehr all zu viel von der Kritik übrig.

Daraus folgt, nur die noch verbliebenen strittigen Punkte und die dafür geforderten Kosten anzugreifen.
Wenn ich es richtig mitverfolgt habe, wären das die Kosten Mehrkosten einer "schweren" Türöffnung im Vergleich zur normalen Türöffnung, die Zusatzkosten für Werkzeugabnutzung, und die Nachtzuschläge.
Nachtzuschläge aber nur dann, wenn mit 8:00-9:00 nicht 20:00 bzw. 21:00 Uhr gemeint ist.
Dadurch lassen sich die geforderten Kosten aber nicht auf 130 €, wie im Eingangsbeitrag erwähnt, reduzieren.

Wenn man hier Schriftstücke einstellt, sollten alle Daten, die Rückschlüsse auf die Person zulassen, geschwärzt werden. Ich halte es allerdings für dem Leser unzumutbar, so viel Text unkenntlich zu machen. Ein umfassender Überblick ist somit jedenfalls nicht mehr möglich.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Hannns123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Nun andersrum muss ja die Gegenseite auch beweisen, welche Punkte wirklich zurecht erhoben werden. Oder reicht dort als Beweis meine Unterschrift?

Zusätzlich dazu auch die Anfahrtskosten, fast 70€ inkl. MwSt. bei einer örtlichen Nummer. Zumindest gab es bei solchen Beträgen positive Urteile.
Bei der Uhrzeit fehlt ja immer noch die Grundlage. In den Geschäftsbedingungen steht ja nun es wird bei der Abnahme eine Uhrzeit notiert, auf dieser Grundlage wird dann der Aufschlag berechnet. Die Uhrzeit wurde nicht notiert, der Aufschlag jedoch berechnet. Oder gilt hier wiederum meine Unterschrift? Werkzeugabnutzungskosten sollten auch nicht separat berechnet werden. Aber ich wiederhole mich da.

Grund für einen deutlich niedrigeren Preis sehe ich jedoch wie gesagt in den mündlich abgesprochenen 30€ (der Zeuge hat ja mich gehört, ich habe es ihm direkt danach mitgeteilt und der Schlüsseldienst sagte mir ja auch vor Ort das zu) sowie den 49€ auf seiner Homepage.

Geben früher Rechnungen dazu Anhaltspunkte? Er verlangte ja vor Ort 4xx€, dann 370€ per Rechnung und dann 270€ in der Mahnung (excl. der Gebühren).

Alles was schwarz ist enthält leider Aktenzeichen oder Namen/Adressen. Falls es wirklich jemand ließt, kann ich gerne die schwarzen Blöcke mit Namen versehen (Angeklagter, RA, Kläger etc.)

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Hannns123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Leider vergessen zu erwähnen: Das Gericht muss doch ein mündliches Verfahren freigeben, sobald dieses beantragt wird. Dort würde ja auch ein Zeuge als "Beweis" eingebracht werden können.

Dies ggf. mithilfe eines RA würde sich wohl anbieten.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Leider vergessen zu erwähnen: Das Gericht muss doch ein mündliches Verfahren freigeben, sobald dieses beantragt wird. Dort würde ja auch ein Zeuge als "Beweis" eingebracht werden können.

Jein.
Die Klägerseite klagt in einem Urkundenprozess, das ist eine besondere Art des Zivilprozesses. Da sind nur schriftliche Beweise zulässig, keine mündlichen. Erst danach - also nachdem Sie den Urkundenprozess verloren haben - können Sie ein "richtiges" Verfahren beantragen.

Zitat:
Nun andersrum muss ja die Gegenseite auch beweisen, welche Punkte wirklich zurecht erhoben werden. Oder reicht dort als Beweis meine Unterschrift?

Im Urkundenprozess reicht Ihre Unterschrift als Beweis. Der Einwand, dass Sie etwas unterschrieben haben, was gar nicht stimmt, ist im Urkundenprozess unzulässig(!), sondern kann erst im späteren "richtigen Verfahren" vorgebracht werden.

Zitat:
Dies ggf. mithilfe eines RA würde sich wohl anbieten.

Das denke ich auch.
Da ja ein Teil der Forderung berechtigt ist, werden Sie aber (zusätzlich zu dem betrechtigten Teil der Rechnung) auch auf einem Teil der eigenen Anwaltskosten, einem Teil der Gerichtskosten und einem Teil der gegnerischen Anwaltskosten sitzen bleiben.

Es sei denn, die Klägerseite gibt auf, wenn Sie merkt, dass Sie sich ernsthaft wehren.
Sowas kann man natürlich nicht vorhersehen. Aber wie man im Unterforum "Inkasso" regelmäßig liest, kommt es durchaus häufig vor, dass fragwürdige Kläger ihre Klage im letzten Moment doch noch zurückziehen, wenn sie auf ernsthafte Gegenwehr stoßen. Die Klägerseite hat nämlich meist auch keine Lust zu verlieren.
Von daher ist ein Anwalt allein schon deshalb sinnvoll, damit die Klägerseite merkt, dass Sie keine "leichte Beute" sind. Vielleicht knicken die dann doch ein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
0815Frager
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Zitat (von Hannns123):
Nun andersrum muss ja die Gegenseite auch beweisen, welche Punkte wirklich zurecht erhoben werden. Oder reicht dort als Beweis meine Unterschrift?

Verträge werden meist in der Regel zu einfachen Beweisbarkeit in Schriftform geschlossen.
Zitat (von Hannns123):
der Zeuge hat ja mich gehört

Genau hier sollte man mal überlegen, wie man beweisen kann, was die Gegenseite erzählte, man erzählt 30 € vor sich hin, und die Gegenseite meinte 30 € pro AE. Und dann das leidige Thema Beziehung zum Zeugen, und nach der Zeit von Jahren, wo sich ein Zeuge noch wortwörtlich erinnern kann, dann kommt von der Gegenseite ein bekanntes Ereignis zu dem Tag und der Zeuge stammelt, nicht glaubwürdig für einen Richter oder unbedarften Dritten. Spätestens wenn der Zeuge über die Folgen von einer Falschaussage vom Richter belehrt wird, entsteht das gewisse Loch in der Erinnerung, und es kann oder könnte vielleicht so oder anders gelaufen sein.
Zitat (von Hannns123):
Dort würde ja auch ein Zeuge als "Beweis" eingebracht werden können.

Der Zeuge ist wertlos, wenn es was schriftliches gibt.
Zitat (von Sir Berry):
Dadurch lassen sich die geforderten Kosten aber nicht auf 130 €, wie im Eingangsbeitrag erwähnt, reduzieren.

Nie und nimmer reichen die 130 € aus, stimmt, nach dem ersten Schreiben hätte man zumindest den Teil ohne die Zuschläge bezahlen müssen und mit der Firma das Gespräch suchen, warum man die Mehrleistungen nicht anerkennen würde trotz Unterschrift.

Zitat (von Hannns123):
Ich denke, einen Vergleich ist durch den begonnen Prozess nicht mehr Möglich? Ich weiss nicht, ob die Kanzlei darauf eingeht und wie diese Ihre Aussichten einschätzen.

Klar sollte die Kanzlei wenn man die Gesamtforderung und die bisher aufgelaufenen Kosten begleicht die Klage zurück ziehen. Schließlich wäre eine Gerichtsverhandlung mit der Ankündigung des Schuldners alles zu begleichen, nur eine Steigerung der Kosten, welche dann der Schuldner nicht zu vertreten hat, wenn schon innerhalb der Frist die Zahlungsbereitschaft bekundet wurde.
Wenn die Frist vom Gericht abgelaufen ist, gibt es allerdings kein zurück.
Zitat (von Hannns123):
Die Uhrzeit wurde nicht notiert, der Aufschlag jedoch berechnet

Auch das hat man schon mit der eigenen Unterschrift eben bestätigt, damit ist die Uhrzeit nicht erforderlich.
Zitat (von Hannns123):
Dies ggf. mithilfe eines RA würde sich wohl anbieten.

Nö, Finanziell wird das zum Fiasko, der RA arbeitet nicht umsonst, die Gerichtskosten fallen an, selbst wenn man die Zuschläge teilweise weg bringen würde, wären die Kosten RA und anteiligen Gerichtskosten um ein vielfaches höher als die Einsparung.
Aber man muss sich selbst entscheiden, das Gericht erlaubt im Gegensatz zum Gläubiger keine langen Fristen, oder schickt gar eine Mahnung erst mal raus.
Es gibt einfach in allen Dingen einen Punkt, wo man einsehen sollte, die eigenen Fehler haben überwiegt, mal reagiert sofort auf Mahnungen welche auf jeden Fall zum Teil berechtigt sind, und zahlt zumindest einen Teil. Hier ging alles schief, vor 4 Jahren wäre ein Beratungsgespräch beim Anwalt angebracht gewesen, und nicht irgendwelche Foren, Zeitungsberichte oder ein Polizisten als Entscheidungsfindung her.

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#22
 Von 
Sir Berry
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Unparteiischer
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Zitat (von drkabo):
Die Klägerseite klagt in einem Urkundenprozess,


Woraus ergibt sich das? Steht das irgendwo, oder hat es einer in den Ring geworfen und alle stürzen sich darauf?
Hab es nicht gelesen, will das Überlesen aber auch nicht ausschließen.

Zitat (von Hannns123):
Nun andersrum muss ja die Gegenseite auch beweisen, welche Punkte wirklich zurecht erhoben werden. Oder reicht dort als Beweis meine Unterschrift?
Die Rechnung und Deine Unterschrift, ggf. noch Anmerkungen auf dem Zettel den Du unterschrieben hast, reichen als Nachweis für die Forderung aus.

Zitat (von Hannns123):
Grund für einen deutlich niedrigeren Preis sehe ich jedoch wie gesagt in den mündlich abgesprochenen 30€ (der Zeuge hat ja mich gehört, ich habe es ihm direkt danach mitgeteilt und der Schlüsseldienst sagte mir ja auch vor Ort das zu) sowie den 49€ auf seiner Homepage.
Der Zeuge kann allenfalls bestätigen, dass Du ihm einen Preis von x € nanntest. Eine solche Zeugenaussage hat aber keinen wirklichen Wert.

Zitat (von Hannns123):
Zusätzlich dazu auch die Anfahrtskosten, fast 70€ inkl. MwSt. bei einer örtlichen Nummer. Zumindest gab es bei solchen Beträgen positive Urteile.
Richtig. Kannst Du gegen angehen. Wird dann vielleicht auch um 20 € +/- eingekürzt. Vielleicht. Das auch Anfahrtkosten in Rechnung gestellt werden dürfen, ist an sich unstrittig.

Zitat (von Hannns123):
Die Uhrzeit wurde nicht notiert, der Aufschlag jedoch berechnet. Oder gilt hier wiederum meine Unterschrift
Es gilt zunächst alles, was Du per Unterschrift bestätigt hast. Willst Du dagegen angehen, musst Du den Gegenbeweis erbringen. Was steht denn auf dem von Dir unterschriebenen Zettel für eine Uhrzeit? Kannst Du z.B. durch einen Einzelverbindungsnachweis Deiner abgehenden Anrufe belegen, dass die Zeit nicht stimmen kann?

Zitat (von Hannns123):
Geben früher Rechnungen dazu Anhaltspunkte? Er verlangte ja vor Ort 4xx€, dann 370€ per Rechnung und dann 270€ in der Mahnung (excl. der Gebühren).


Anhaltspunkte für was? Das der Handwerker bei der Rechnung einen Fehler gemacht hat und diesen später korrigierte. Sicherlich. Aber gestritten wird jetzt um die 270 €, ein Betrag, der zumindest hier bei uns im Ruhrgebiet durchschnittlich ist. Mir ist nicht wirklich ersichtlich, wie Du auf die 100 € bzw. 130 € im Eingangspost kommst.
Dafür kommt bei uns noch nicht einmal einer zur Tagzeit raus.

Du hast Dich damals absolut unklug verhalten, hast nichts in der Hand (die Gegenseite schon) hast noch nicht einmal den unstrittigen Betrag, den Du dem Handwerker nach deiner eigenen Erkennstnis schuldest überwiesen: zusammengefasst also alles falsch gemacht was man nur falsch machen kann.

Zitat (von drkabo):
Es sei denn, die Klägerseite gibt auf, wenn Sie merkt, dass Sie sich ernsthaft wehren.
Ich wüsste jetzt nicht, wie man sich so ersthaft wehren will, dass die Klägerseite vollständig aufgibt. Es gibt angreifbare Punkte, das ist richtig. Es gilt die volle Konzentration auf dies zu richten um die Forderung zu reduzieren.

Das Kind ist bereits in den Brunnen gefallen - unterm Strich wird es jetzt vermutlich unter Berücksichtigung der ges. Gerichts- und Anwaltskosten von um die 420 € teurer. Es sei denn es gelingt Dir die geforderte Summe mindestens zu halbieren.

Ich sehe dazu wenig Chancen - trotzdem viel Erfolg.

Berry

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#23
 Von 
0815Frager
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Master
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Zitat (von drkabo):
Es sei denn, die Klägerseite gibt auf, wenn Sie merkt, dass Sie sich ernsthaft wehren.
Sowas kann man natürlich nicht vorhersehen. Aber wie man im Unterforum "Inkasso" regelmäßig liest, kommt es durchaus häufig vor, dass fragwürdige Kläger ihre Klage im letzten Moment doch noch zurückziehen, wenn sie auf ernsthafte Gegenwehr stoßen. Die Klägerseite hat nämlich meist auch keine Lust zu verlieren.

Warum sollte sich der Gläubiger in dem Fall einschüchtern lassen?
Es war ein Werkvertrag mit geschuldeter gegenseitiger Leistung, der TE kam in die Wohnung, also Türe geöffnet, der Unternehmer erhielt gar keine Gegenleistung. Nach Mahnungen welche unbeantwortet blieben, ja und hier ist der Unterschied zum Inkasso, hatte die Firma das Recht einen Rechtsanwalt mit dem Betreiben der Forderung zu beauftragen, dessen Kosten gehen nun mal zu lasten des Schuldners.
Der Gegner hat gleich mehrere Trümpfe in der Hand:
1) Arbeitsbericht / Auftrag mit Unterschrift des TE, wo die Leistungen aufgeführt sind.
2) Mahnbescheid wurde komplett widersprochen, obwohl der normale Menschenverstand sagt, eine Leistung muss bezahlt werden, keiner ist die Caritas und selbst die kassieren Geld wenn sie angefordert werden.
3) Durch den Widerspruch ist auch die Klage gerechtfertigt

Zitat (von Sir Berry):
Mir ist nicht wirklich ersichtlich, wie Du auf die 100 € bzw. 130 € im Eingangspost kommst.

Für einen Notdienst welcher Zeitnah kommt ist die Summe vollkommen unrealistisch, ein Schlosser macht die Arbeit vielleicht für die Kohle, aber nicht auf Zuruf, sondern irgendwann in 1 oder 2 Wochen, so lange wird man bestimmt nicht vor der Türe warten wollen.

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#24
 Von 
drkabo
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Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

@SirBerry
Woraus ergibt sich das? Steht das irgendwo, oder hat es einer in den Ring geworfen und alle stürzen sich darauf?
Hab es nicht gelesen, will das Überlesen aber auch nicht ausschließen.

https://picload.org/view/rwgcraaa/seite3.jpg.html
Unter Punkt 3 steht es.

Es ist ja nun so, dass die Klägerseite den vollen Betrag einklagt. Ich gehe mal davon aus, dass die Klägerseite nicht dumm ist, und genau weiß, dass die eigene Forderung überhöht ist. Man klagt aber in der Hoffnung, dass sich der Beklagte sich nicht verteidigt / sich einschüchtern lässt / anderweitig einknickt. Tut der Beklagte den Gefallen und verteidigt sich nicht / lässt sich einschüchtern / knickt ein, dann lacht sich die Klägerseite ins Fäustchen, weil sie die Forderung trotz Überhöhung kassieren kann.
Wenn der Beklagte aber Widerstand leistet, dann hat die Klägerseite das gleiche Problem wie der Kläger, nämlich eine Forderung, die teilweise berechtigt ist, teilweise aber wohl nicht. D.h. am Ende wird auch die Klägerseite wahrscheinlich nur einen Teilsieg einfahren können, womit ein Teil der eigenen Anwaltskosten, ein Teil der Gerichtskosten und ein Teil der Anwaltskosten des Beklagten beim Kläger hängen bleibt. Wenn der Kläger also nur einen Teil der Forderung zugesprochen bekommt, wird es für den Kläger zum Minusgeschäft, weil die zugesprochene Teilsumme nicht ausreichen wird, um alle Kosten zu decken.
Für den Kläger "lohnt" es sich also nur, die Klage voll durchzuziehen, wenn die Klage in vollem Umfang erfolgreich ist. Der Kläger wird aber wissen, dass ein vollumfänglicher Sieg unrealistisch ist, wenn der Beklagte sich vernünftig (mit Anwalt) verteidigt.
Daher bin ich nicht ganz pessimistisch.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#25
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Unter Punkt 3 steht es.


Stimmt. Danke.

Zitat (von drkabo):
Wenn der Kläger also nur einen Teil der Forderung zugesprochen bekommt, wird es für den Kläger zum Minusgeschäft, weil die zugesprochene Teilsumme nicht ausreichen wird, um alle Kosten zu decken.
Für den Kläger "lohnt" es sich also nur, die Klage voll durchzuziehen, wenn die Klage in vollem Umfang erfolgreich ist.


Ich würde einen Kasten Bier oder auch mehrere darauf verwetten, dass der Anwalt vom Kläger nich mehr erhält als den Betrag, den das Gericht als Kosten der Gegenseite festsetzt.
Vorausgesetzt, er vertritt den Handwerker öfter.

Ich gehe ja auch von Reduzierung aus, aber nur in einem Unfang den der TS nicht erwartet.

Berry

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#26
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Es ist ja nun so, dass die Klägerseite den vollen Betrag einklagt. Ich gehe mal davon aus, dass die Klägerseite nicht dumm ist, und genau weiß, dass die eigene Forderung überhöht ist.

Nun wie kam heute gerade im HR in MEX ein Bericht über Schlüsseldienste, wo wirkliche Abzocker gezeigt wurden von 600€ und mehr war dort als Abzocke genannt, die 300€ Plus minus scheinen doch eher wohl der übliche Satz zu sein, die Sendung lässt sich glaube ich mal, noch über die Mediathek abrufen.
Zitat (von drkabo):
Man klagt aber in der Hoffnung, dass sich der Beklagte sich nicht verteidigt / sich einschüchtern lässt / anderweitig einknickt.

Sorry das ist in dem Falle schon mehr als Träumerei, nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid prüft der Anwalt genau die Aussichten. eigene Erfahrung mit säumigen Kunden, und der Schuldner hat alles geliefert um eine Klage recht zu fertigen.
Zitat (von drkabo):
Wenn der Beklagte aber Widerstand leistet, dann hat die Klägerseite das gleiche Problem wie der Kläger, nämlich eine Forderung, die teilweise berechtigt ist, teilweise aber wohl nicht.

Anders herum, warum sollte der Kläger auf berechtigte Kohle nur wegen 20 oder 50 € streitbarem Wert, auf den Rest verzichten?
Anwaltskosten sind für ein Unternehmen leichter steuerlich ab zu setzen, als Verluste mit säumigen Kunden, im Gegenteil hier kann man der Tussi vom FA sogar nachweisen, als armer Unternehmer hat man alles getan um auch die UST mit ein zu bringen, so was macht sich bei einer Buchprüfung tausend mal besser, als den Verdacht zu erwecken, da ist Schwarzgeld geflossen.
Zitat (von drkabo):
wird es für den Kläger zum Minusgeschäft

Das Minusgeschäft wäre jetzt schon vorhanden, wenn man die Klage nicht voran treiben würde, der TE hat bisher keinen einzigen Versuch unternommen überhaupt eine Zahlungwilligkeit zu zeigen, damit sind die außergerichtlichen Kosten vom Kläger schon mal auch mit zu berechnen, selbst eine kleine Reduzierung würde, ja mehr ist nicht drin, bringt 80:20 Aufteilung.
Zitat (von drkabo):
Für den Kläger "lohnt" es sich also nur, die Klage voll durchzuziehen, wenn die Klage in vollem Umfang erfolgreich ist.

Nochmal nein, das Rechnen muss mein Sohn gerade in der Schule lernen, 50:50 ist nie drin, alles anderen wurde schon aus BWL Sicht geschrieben.
Zitat (von drkabo):
Der Kläger wird aber wissen, dass ein vollumfänglicher Sieg unrealistisch ist, wenn der Beklagte sich vernünftig (mit Anwalt) verteidigt.

Wie wäre es mit einer Begründung dieser Behauptung aus Sicht der Kosten. Auch das wiederholen bringt für den TE keine Lösung, nur noch zusätzliche Kosten.
Nun einen Grund gibt es, den Unterschied zwischen Werkvertrag, wo die Erbringung von Leistung und dem Auftrag der Auftragnehmer geschuldet ist, der Anwalt arbeitet auf Basis des Dienstleistungsvertrages, und da reicht die Anwesenheit vor Gericht aus, wenn die Gegenseite vollumfänglich obsiegt, muss der Anwalt nicht mal den Mandanten trösten, im Gegenteil er überreicht dem Mandanten gleich im Gerichtssaal zum schnellen Geldeingang seine Rechnung.
Mir ist bisher noch kein Anwalt über den Weg gelaufen, welcher auf Basis seines Erfolges an den versprochenen Aussichten sich auf eine Bezahlung einlässt, kennst Du einen RA wo sich auf das Einlässt, selbst wenn mehr Kohle im Erfolgsfall heraus springen würde?
Zitat (von Sir Berry):
Ich würde einen Kasten Bier oder auch mehrere darauf verwetten, dass der Anwalt vom Kläger nich mehr erhält als den Betrag, den das Gericht als Kosten der Gegenseite festsetzt.
Vorausgesetzt, er vertritt den Handwerker öfter.

Vollkommen der gleichen Meinung, meinereiner hatte zu Zeiten im Handwerk (sogar eine ganz seröse Branche) eine Chef welcher sich mit Privatkunden eingelassen hatte, er hatte auch einen entsprechenden Hausanwalt, welcher selbst wegen säumigen Kunden um unter 100 € das Kriegsbeil ausgegraben hatte, so wie ich mich erinnere gab es keinen Fall wo das Gericht bei unterschriebenen Regiebericht überhaupt die Trauergeschichten des Kunden berücksichtigt hatte, einmal als Zeuge und danach Zuschauer, wurde der Richter zum Schuldner richtig laut, er wolle keine Geschichten oder Märchen hören, sondern endlich wissen, was wurde Unterschrieben und was ist schriftlich vereinbart (gut das war nach fast einer dreiviertel Stunde Vortrag vom generischen Anwalt und dem Schuldner, da konnte man den Richter in der Seifenoper auch verstehen, wenn man zum Mittagessen will, und nur Geschwaffel kommt).

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

Drkabo übersieht zwei Gesichtspunkte:

1. Niemand lässt sich gerne so vergackeiern. Man kann trefflich drüber streiten, ob der Anspruch des Schlüsseldienstes in voller Höhe entsteht. Die Kröte dürfte jeder Unternehmer irgendwann einmal zu schlucken haben. Gerade in der Branche. Aber gar nichts zahlen und zu argumentieren, der Schlüsseldienst hätte ja gar nichts gemacht, das ist doch Provokation pur.

2. Unabhängig vom Einzelfall ist die Zahlungsmoral von Kunden im Allgemeinen wesentlich besser, wenn der Kunde weiss, dass der Betrieb auch kleine Aussenstände eintreibt. So was spricht sich nämlich rum.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Die unterschiedlichen Einschätzungen sind ausgetauscht, jetzt hat der Fragesteller diverse Sichtweisen gelesen.
Dass meine Einschätzung nicht die der Mehrheit ist, damit kann ich leben.
Der Fragesteller könnte ja mal berichten, wie es weitergeht.
Handeln muss er ja sowieso demnächst, denn Anfang nächster Woche läuft die Frist für die Verteidigungsanzeige ab. Wenn er die nicht abgibt, hat er ja automatisch verloren.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#29
 Von 
Hannns123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Aktueller Stand: Sofern der Preis doppelt so hoch ist wie der ortsübliche Preis, hätte ich keiner der Rechnungen bezahlen müssen. Der Preis liegt ja nach mehrmaliger Reduzierung bei 276€, unter Tags (als Richtwert) wären es ~220€. Ab 110€ ortsüblichem Tagsüber wäre es also sittenwidrig (vor allem auf dem Land).

Nun ist das relativ eng und hängt ja dann vom ortsüblichen Preis ab. Die Polizei nannte 30€ unter Tags. In Urteilen gibt ein Verband zwischen 60,00 € und 100,00 € an (AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 16.12.2013 - 68 C 404/13 ). Das AG Hamburg (Urteil vom 27.08.2004, Az.:141 C 27160/ 03 ) 40-50€. Der Bundesverband Metall 75€.
Der Schlüsseldienst e.V. geht natürlich von knapp 200€ aus.

So gesehen übersteigt es den Preis nicht ums mehrfache, dennoch über das doppelte. Aktuell habe ich noch die IHK angefragt, bin gespannt ob die sich ohne Gutachter auf eine Antwort einlassen.

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#30
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Hannns123):
Ab 110€ ortsüblichem Tagsüber wäre es also sittenwidrig (vor allem auf dem Land).

Von wem kommt denn diese Aussage?
Sorry das ist genau der Äpfel Birnen Vergleich, der Preis ist ein Handwerkerpreis, nur das kein Handwerker eben sofort kommt, dem seine Monteure sind in der Regel auf Tage ausgebucht.
Zitat (von Hannns123):
Die Polizei nannte 30€ unter Tags.

Ok seit wann öffnet die Polizei Türen ohne Anordnung vom Richter? Oder hat es die örtliche Polizei jetzt nötig selbst ein Gewerbe zu betreiben?
Bei der Argumentation wird der Gerichtstermin auf jeden Fall für eine Zeit unterbrochen, der Richter muss sich von den Bauchkrämpfen erst mal erholen, welche er wohl vom Lachen bekommen hat.
Zitat (von Hannns123):
Der Schlüsseldienst e.V. geht natürlich von knapp 200€ aus.

Die wohl einig anerkannte Quelle vor Gericht.
Zitat (von Hannns123):
ktuell habe ich noch die IHK angefragt, bin gespannt ob die sich ohne Gutachter auf eine Antwort einlassen.

Man kann auch jetzt noch die katholische Kirche befragen oder gleich den Papst, zudem eventuell eine Anfrage an den Bundestag stellen. Jedoch dürfte der Verband wohl am ehesten von Gericht anerkannt sein. Selbst die Fernsehsendung sprach von 300€ als noch angemessen, wo ein Gutachter die Arbeit überwachte.
Eigentlich sollte man sich nur mit der Frage befassen:
Zitat (von drkabo):
Handeln muss er ja sowieso demnächst, denn Anfang nächster Woche läuft die Frist für die Verteidigungsanzeige ab. Wenn er die nicht abgibt, hat er ja automatisch verloren.

Eigentlich geht es nur um entweder jetzt in ganz kurzer Zeit sich mit dem gegnerischen Anwalt zu einigen, oder eben die Verteidigung an zu streben. Für einen Termin bei einem guten Anwalt ist die Zeit auch schon sehr knapp um vorab die Einschätzung zu bekommen, ohne Anwalt kann man sich schon gleich auf die gesamten Kosten des Verfahrens einstellen, die sind zwar deutlich höher als die bisher angefallenen, aber das scheint einen gar nicht zu belasten.
Hier übernimmt wohl keiner das Mandat, vor allem muss der Anwalt auch bezahlt werden.
Hier mal ein Rechner zu den Kosten:
https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner

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Und jetzt?

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