Pflicht zur Steuererklärung für Steuerklasse 1

22. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
LassMiranda
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflicht zur Steuererklärung für Steuerklasse 1

Hallo,
Wollte eigentlich nicht extra nen neues Thema aufmachen, aber den eine "Steuerklasse 1 Steuererklärungspflicht"-Thread scheint es nocht nicht zu geben.

Ich bin Angestellter mit Steuerklasse 1, ledig und habe keine sonstigen Einkünfte, Lohnersatzleistungen für 2016 erhalten.
(2015 aus dem Studium und kurze Zeit Arbeitslosengeld 2 bekommen)
Wurde bisher noch nicht aufgefordert meine Steuererklärung abzugeben.
Ich habe vor die Steuererklärung für 2016 (und auch 2015) abzugeben, da ich einiges u.a. an Werbungskosten absetzen kann. (z.b. ab 2016 langer Fahrtweg 70km einfache Strecke täglich). Momentan komme ich einfach nicht dazu und würde das gerne auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Soweit ich das verstanden habe, ist die Steuererklärung in meinem Fall freiwillig. Könnt ihr das so bestätigen oder braucht ihr noch mehr Daten?

Edit: Meine zweite Frage wäre, ab wann denn nun die neue Abgabefrist für die elektronische Steuererklärung Ende Juli in Kraft trifft.
Da höre ich allerlei Widersprüchliches. In Bayern soll sie angeblich schon dieses Jahr gelten.

-- Editier von LassMiranda am 22.07.2017 11:46

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Da ALG im Gegensatz zu ALG I nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt, besteht nach dem geschilderten Sachverhalt keine Verpflichtung zur Abgabe einer ESt-Erklärung.
Sie können sich daher für 2015 noch zwei Jahre Zeit lassen...

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Meine zweite Frage wäre, ab wann denn nun die neue Abgabefrist für die elektronische Steuererklärung Ende Juli in Kraft trifft. Ab der Veranlagung für 2017.
Lohnersatzleistungen für 2016 erhalten. Ist damit jetzt das Alg 2 gemeint?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
LassMiranda
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Meine zweite Frage wäre, ab wann denn nun die neue Abgabefrist für die elektronische Steuererklärung Ende Juli in Kraft trifft. Ab der Veranlagung für 2017.
Lohnersatzleistungen für 2016 erhalten. Ist damit jetzt das Alg 2 gemeint?


Alg2 hab ich 2015 bekommen. 2016 nix.

Danke für die Antworten.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Sorry - habe das Wort "keine" übersehen.
Alg2 hab ich 2015 bekommen. Dann gilt, was schon in Antwort 1 steht - Alg 2 unterliegt nicht der Progression, d. h., es besteht keine Erklärungspflicht und es muß nicht in der Erklärung angegeben werden (außer bei "Angaben zu Zeiten der Nichtbeschäftigung - da schreibt man dann beispielsweise "07/15-11/15 Alg 2 bezogen").

-- Editiert von muemmel am 22.07.2017 16:39

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
fb472343-19
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Da ALG im Gegensatz zu ALG I nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt, besteht nach dem geschilderten Sachverhalt keine Verpflichtung zur Abgabe einer ESt-Erklärung.
Sie können sich daher für 2015 noch zwei Jahre Zeit lassen...



Danke für diesen Hinweis. Doch das wird sich sicherlich auch bald ändern. Denn inzwischen wird ja auch Krankengeld voll versteuert.

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