Schweigepflicht Arbeitgeber

21. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Grille73
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Schweigepflicht Arbeitgeber

Hallo zusammen,

ich habe bei einem Anwalt meinen Arbeitsvertrag prüfen lassen, da ich keine Lohnfortzahlung an Feiertagen bekommen habe. Das Ergebnis, dass mir eine solche Lohnfortzahlung zusteht, habe ich meinem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt und um Korrektur gebeten. Jetzt ist Folgendes passiert:
Mein Arbeitgeber hat in einer Rundmail an alle Kollegen geschrieben, dass ich einen Anwalt konsultiert habe und dass ab jetzt zwar die Feiertage entlohnt werden, dass deshalb jedoch in allen neuen Verträgen der Stundenlohn um 2 Euro gesenkt werden muss. (Wir bekommen nur befristete Verträge.)

Rege ich mich zu Recht über diese Rundmail auf? Ist es in Ordnung, dass der Arbeitsgeber allen mitteilt, dass ich einen Anwalt konsultiert habe?

Gruß und vielen Dank im Voraus!

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Die Tatsache an sich dürfte nicht durch Datenschutz oder Persönlichkeitsrechte geschützt sein. Hat allerdings natürlich Prangerfunktion und zeugt nicht gerade von einem schuldbewussten Arbeitgeber. Er wusste ganz genau, welche S**erei er veranstaltet und schiebt die Konsequenzen nun auf den, der auf seine Rechte aufmerksam macht.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Grille73):
Rege ich mich zu Recht über diese Rundmail auf?

Ja, tust Du.



Zitat (von Grille73):
Ist es in Ordnung, dass der Arbeitsgeber allen mitteilt, dass ich einen Anwalt konsultiert habe?

Juristisch kann ich hier keine verletzung einer "Schweigepflicht" erkennen.



Zitat (von Retels):
zeugt nicht gerade von einem schuldbewussten Arbeitgeber

Nö, er brauchte halt einen dem er die Schuld in die Schuhe schieben konnte.
Gleichzeitig hat das auch eine Warnfunktion, denn die anderen werden sich jetzt überlegen, ob sie sich beim Rest der Belegschaft auch so unbeleibt machen wollen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Personalangelegenheiten und die damit verbundenen Daten unterliegen durchaus einer Schweigepflicht und die Kenntnis dieser Vorgänge ist ausschließlich den Personen vorbehalten, die die mit den Personalangelegenheiten befasst sind. Insofern stellt es schon einen Verstoß dar, wenn der Chef herumposaunt, dass du über einen Anwalt erreicht hast, was er dir vorenthalten hat. Auf diese Sache allerdings juristisch zu verfolgen ist, weiß ich nicht zu sagen, und da müsstest du in der Tat einen Fachanwalt fragen Punkt

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Volle Zustimmung zum Beitrag von blaubär+! :rock:

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Sorry, das sind doch keine personenbezogenen Daten. Das wären Konto-Nr., Pfändungen, was weiss ich. Aber doch nicht das Aufsuchten eines Anwalts.

Ob die Vorgehensweise geschickt ist, das ist eine ganz andere Frage, aber darum geht es hier nicht.

wirdwerden

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Insofern stellt es schon einen Verstoß dar, wenn der Chef herumposaunt, dass du über einen Anwalt erreicht hast, was er dir vorenthalten hat.

Rechtsgrundlage?


Alles was der Chef mitgeteilt hat ist doch, das der X von einem Anwalt Sachverhalt Y hat prüfen lassen und es nun dadurch zur Änderung Z kommt damit das künftig rechtskonform ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

@harry

Wie wäre es mit § 203 STGB
Abs. 2: Ebenso wird bestraft, wer unbefugt namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis ... offenbart, das ihm als ...
Ziff 3: Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
.............anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, ...'


https://www.arbeitssicherheit.de/de/html/library/document/137474%2C320

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nö, passt überhaupt nicht. Und durch Strafrecht wird der Strafanspruch des Staates befriedigt, mehr nicht. Arbeitsrechtlich hat das keine Folgen. Nach Deinem Verständnis dürfte es ja keinen substantiierten Sachvortrag in den (öffentlichen) Arbeitsgerichtssitzungen geben, weil was auch immer von den Parteien auch mündlich vorgetragen wird.

Hier hat der Arbeitgeber eine Umstellung des Lohnsystems erklärt. Ob er das geschickt getan hat, kann dahingestellt bleiben. Aber Persönlichkeitsrechte sind nicht mal im Ansatz tangiert.

wirdwerden

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#9
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nö, passt überhaupt nicht. Und durch Strafrecht wird der Strafanspruch des Staates befriedigt, mehr nicht. Arbeitsrechtlich hat das keine Folgen. Nach Deinem Verständnis dürfte es ja keinen substantiierten Sachvortrag in den (öffentlichen) Arbeitsgerichtssitzungen geben, weil was auch immer von den Parteien auch mündlich vorgetragen wird.

Hier hat der Arbeitgeber eine Umstellung des Lohnsystems erklärt. Ob er das geschickt getan hat, kann dahingestellt bleiben. Aber Persönlichkeitsrechte sind nicht mal im Ansatz tangiert.

wirdwerden


An den Pranger stellen wäre Bossing...Und das ist durchaus relevant.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

@Blaubär

Zitat:
Ziff 3: Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
.............anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, ...'

Damit sind Betriebsräte o.ä. Arbeitnehmervertreter gemeint, aber nicht der Arbeitgeber.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Nun ja, wenn der Chef droht, dass es nach der Zeit des befr. Vertrages einen neuen mit 2 € weniger Stl. gibt, muss man ja nicht unterschreiben. Muss man sich mal ausrechnen, ob das zahltechnisch dann analog zu dem Minderverdienst ohne die bez. Feiertage steht.

Ich würde hier schon eine grobe Form des Bossing erkennen, aber was soll man als AN da machen? Job wechseln wäre eine Alternative, weitere Optionen sehe ich nicht.

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#12
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

//// (drkabo) Damit sind Betriebsräte o.ä. Arbeitnehmervertreter gemeint, aber nicht der Arbeitgeber.

Welch ein Irrtum! BR usw. natürlich auch, aber eben auch AG + seine Beauftragten, ohne dass das einer vertraglichen Erwähnung bedarf.
Google Mal Schweigepflicht und Arbeitgeber; sehr informativ auch der entspr. Artikel bei wiki.
Tatsächlich unterliegen - und unterschreiben! (vielleicht nicht überall, aber vielfach) - Leute im Personalbüro eine spezielle Verschwiegenheitserklärung. Auch hier natürlich reden wir nicht von absolutem Recht - aber Ausnahmen stehen in dieser Sache hier ja eher nicht zur Debatte. Der AG konnte nicht davon ausgehen, dass der Fragesteller mit einer Veröffentlichung einverstanden sein könnte.


-- Editiert von blaubär+ am 24.07.2017 11:52

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#13
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@blaubär+

Zitat (von blaubär+):
//// (drkabo) Damit sind Betriebsräte o.ä. Arbeitnehmervertreter gemeint, aber nicht der Arbeitgeber.
Welch ein Irrtum!


Da haben Sie glaube ich aber nicht berücksichtigt auf was drkabo in Antwort #10 geantwortet hat. Sie haben schließlich in Antwort #7 § 203 Abs. 2 Nr. 3 StGB ins Spiel gebracht und nur hierzu hat drkabo Stellung genommen. Und mit § 203 Abs. 2 Nr. 3 StGB sind Sie nunmal völlig auf dem Holzweg.

Diese Vorschrift betrifft nicht nur nicht den AG sondern betrifft noch nicht einmal Betriebsräte. Personalvertretung ist nämlich ganz wörtlich zu verstehen und meint damit tatsächlich nur Personalvertretungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz bzw. den entsprechenden Landesgesetzen und was man noch zusätzlich z.B. bzgl. Richtern oder Soldaten findet. Wir müssen hier also praktisch einen öffentlichen Dienstherrn haben.

Für Betriebsräte gilt aber § 120 BetrVG .

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