Rücktritt vom Kaufvertrag ungültig?

19. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Spozzfroind
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt vom Kaufvertrag ungültig?

Hallo Foristi,

ich habe ein Handy online (über Ebay) gekauft, das bereits nach knapp 5 Monaten einen Defekt aufwies. Das habe ich beim Händler reklamiert, daraufhin eingeschickt und um Nachbesserung gebeten. Der Händler gab dann noch an, dass er die Reparatur eingeleitet hätte, danach habe ich nichts mehr von ihm gehört, noch mein Handy zurückerhalten. Auch auf eine Anfrage hat er nicht reagiert.

Nachdem etliche Zeit verstrichen war, habe ich den Händler per Einschreiben dazu aufgefordert, die Reparatur zu beenden, und ihm dafür eine angemessene Frist gesetzt. Nachdem die Frist ergebnislos verstrichen war, habe ich - ebenfalls per Einschreiben - meinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Nun habe ich direkt darauf ein Einschreiben vom Händler erhalten, er könne den Vorgang nicht zuordnen, da ich keine Rechnungskopie beigelegt hätte.

Allerdings habe ich bereits eine solche Kopie zusammen mit dem defekten Handy eingeschickt, und sowohl die Fristsetzung als auch der Rücktritt vom Kaufvertrag enthalten Daten (volle Anschrift, Kaufdatum, Ebay-Transfernummer), die händlerseits eine Zuordnung ermöglichen sollten.

Meine Frage ist nun, werden Fristsetzung und Rücktritt vom Kaufvertrag dadurch ungültig, dass ich nicht erneut eine Rechnungskopie mitgeschickt habe?

-- Editier von Spozzfroind am 19.07.2017 16:02

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Spozzfroind):
Meine Frage ist nun, werden Fristsetzung und Rücktritt vom Kaufvertrag dadurch ungültig, dass ich nicht erneut eine Rechnungskopie mitgeschickt habe?

Nein natürlich nicht, wenn dein Name, Anschrift sowie die obigen Informationen zum Kauf angegeben waren kann er sich nicht mit sowas herausreden. Ich würde ihm eine Frist für die Rückabwicklung setzen und hierbei nochmals alle relevanten Daten angeben, und für den Fall des Fristablaufs die Beschreitung des Rechtswegs ankündigen.

Da versucht jemand Zeit zu gewinnen. Netterweise hat er Dir damit den Eingang des Rückabwicklungsverlangens bestätigt. :grins:

-- Editiert von Osmos am 19.07.2017 16:22

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spozzfroind
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Nein natürlich nicht, wenn dein Name, Anschrift sowie die obigen Informationen zum Kauf angegeben waren kann er sich nicht mit sowas herausreden. Ich würde ihm eine Frist für die Rückabwicklung setzen und hierbei nochmals alle relevanten Daten angeben, und für den Fall des Fristablaufs die Beschreitung des Rechtswegs ankündigen.

Da versucht jemand Zeit zu gewinnen. Netterweise hat er Dir damit den Eingang des Rückabwicklungsverlangens bestätigt. :grins:

Vielen Dank für deine hilfreiche Antwort!

Ich hatte auch den Verdacht, dass der Händler die Angelegenheit nur weiter verschleppen will. Dein Tipp mit einer Fristsetzung für die Rückabwicklung ist auch gut - genau so werde ich es machen.

Noch mal vielen Dank! :)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Es wäre wohl zu einfach, hätte man auch noch Kunden- / Rechungsnummer angebeben?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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