Gerichtsstand vollstreckbare Ausführung

16. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 38x hilfreich)
Gerichtsstand vollstreckbare Ausführung

Hallo Forum, es ist einfach einen Gerichtsstand auszusuchen indem man im Internet entsprechend sucht oder doe vereinbarten AGB`s zu Rate zieht. Aber: Wir haben als Beklagte in einem Gerichtsstreit einen Kompromiss geschlossen und die Summe aus dem "Urteil" bezahlt. Nun wollen wir die vollstreckbare Ausfertigung des Urteil und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom Kläger haben. Dazu haben wir den Anwalt angeschrieben. Der bestätigte zwar den Eingang des Schreibens aber die vollstreckbaren Ausfertigungen kommen nicht. Nun wollen wir die Herausgabe einklagen aber bei welchem Gericht? Zur Auswahl stehen:
1. Das Greicht, dass für unseren Wohnsitz zuständig ist und auch den Vergleich gefällt hat.
2. Das Gericht, dass für den Wohnsitz des Klägers zuständig ist.
3. Das Gericht, dass für den Sitz des Anwaltes zuständig ist, da der ja seinen Pflichten nicht nachkommt.
Alle drei Standorte liegen 150 bis 400 km außeinander. Wir tendieren zu 2.

Kann mir jemand helfen, wie ich den Gerichtsstand richtig bestimme?

Martin

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

ich kenne das so:

1. Gerichtsstand ist grundsaetzlich das Amtsgericht in dessen Amtsbereich der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen Firmensitz hat.

2. Unter Kaufleuten koennen Gerichtsstaende individuell vereinbart werden.

3. Hat der Beklagte keinen Sitz in Deutschland kann am Erfuellungsort geklagt werden.

Das vollstreckbare Urteil wird doch vom Gericht an beide Parteien zugestellt, auch die Kostenfestsetzung. Oder irre ich mich da?

Zitat:
......und auch den Vergleich gefällt hat......

Kein Gericht faellt einen Vergleich. Es kann einen Vergleich vorschlagen, den muessen aber beide Parteien annehmen und ausdruecklich zustimmen.

Viele Gruesse
bernardoselva

-- Editiert von bernardoselva am 16.07.2017 15:41

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#2
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 38x hilfreich)

Zunächst Danke für die schnelle Reaktion. Mit der Zustellung der "VOLLSTRECKBAREN" Ausfertigungen irrst Du jedoch Alle Beteiligten bekommen eine "AUSFERTIGUNG". Diese berechtigt aber z.B. nicht dazu, den Gerichtsvollzieher loszuschicken oder eine Kontenpfändung durchzuführen. Dazu muss eine "vollstreckbare" Ausführung beantragt werden. Der Inhalt der beiden Ausführungen ist identisch. Nur dass die vollstreckbare Ausfertigung einen Zusatztext hat in der sinngemäß steht, dass diese Ausfertigung zur Vollstreckung des Anspruches angefertigt wurde. Diese Ausfertigung darf es nur einmal geben, da sie nach Vollstreckung entwertet oder an den Schuldner gegeben wird, damit nicht doppelt Vollstreckt werden kann.

Martin

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Mauseschnuffel):
Nun wollen wir die vollstreckbare Ausfertigung des Urteil und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom Kläger haben.

Enthielt diese Aufforderung auch eine angemessene Fristsetzung nach Datum?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 38x hilfreich)

Die Frist betrug 14 Tage. Dass sollte wohl rechen um einen Brief abzusenden. Aber ich habe gelesen, dass das nicht so einfach ist. ich muss da nochmal schauen was da an "Urteilen" im Netz zu finden ist. Ich dachte man kann einfach sagen nach §... müssen die Unterlagen rausgegeben werden aber wenn ich das im Netz lesen muss man wohl erst noch eine andere Klage einreichen mit der der Vollstreckungstitel für ungültig erklärt wird oder so.

Martin

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