Knacken eines PC-Passwortes, E-Mail und Weiterleitung an die Polizei

8. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Karsten1967
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Knacken eines PC-Passwortes, E-Mail und Weiterleitung an die Polizei

Folgender Fall: Ein Verkäufer hat meiner Frau in 2 Jahren 5 Mails gesendet, in der er gestohlene Waren angeboten hat, die sie aber nicht kaufte. Meine frau hat eine Mail an ihn geschrieben, in der sie nach Preisen für Produkte fragte. Sein Chef fand nach Jahren heraus, daß er jahrelang Waren aus seinem Sortiment entwendet hat, und ein großer Schaden entstanden ist. Er erstattete auch Anzeige bei der Polizei. In der Hoffnung, Hinweise auf den Verbleib der gestohlenen Waren zu erhalten, knackten er bzw. ein weiterer Mitarbeiter das Passwort seines PC's in der Firma. Sie kamen auch in den den Firmen-mailaccount, und fanden diese Mails. Ferner fanden sie auch die eine mail, die meine Frau an die private Mailadresse des Mitarbeiters sendete, die sie ebenfalls öffnen und lasen. Nach lesen der sechs Mails war der Chef scheinbar überzeugt, daß die Ware bei einer meiner Frau zu finden ist, und sie diese weiterverkäuft (gewerbsmässige Hehlerei). Es ist auch wahrscheinlich, aber schwer beweisbar, daß er den Namen meiner Frau als sehr gute Kundin kannt, da sie viel bei anderen Kollegen kaufte. Jedenfalls schickte er die ausgedruckten Mails direkt an die Polizei, damit die Sicherung der Ware beschleunigt wird. Nach Hausdurchsuchung und temporärer Verhaftung meiner Frau stellte sich aber ein paar Wochen später heraus, daß der Verkäufer zwar die Diebstähle begangen hat, doch die Ware allesamt in einem Internetkanal verkauft hat.
Frage: Wie hat sich der Chef durch das Knacken (oder Umgehen) des Passwortschutzes, dem Öffnen und Weiterleiten der Mails an die Polizei, und der Erzeugung der falschen Vorstellung gegenüber meiner Frau strafbar gemacht, und welche zivilrechtlichen Möglichkeiten hat sie gegen die Firma oder die Polizei nach dieser falschen Verdächtigung ? Hätten diese in meinen Augen rechtswidrig erlangten Mails überhaupt für eine Durchsuchungs- und Haftbefehl verwedet werden dürfen - zumal deren Inhalt m.E. bewusst zum Nachteil meiner Frau ausgelegt und verstärkt wurde.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Wie hat sich der Chef durch das Knacken (oder Umgehen) des Passwortschutzes, dem Öffnen und Weiterleiten der Mails an die Polizei, und der Erzeugung der falschen Vorstellung gegenüber meiner Frau strafbar gemacht Gar nicht - er hat ja nicht den Mailaccount Ihrer Frau geknackt.
und welche zivilrechtlichen Möglichkeiten hat sie gegen die Firma oder die Polizei nach dieser falschen Verdächtigung ? Keine, da keine falsche Verdächtigung vorliegt - daß irgendwer wider besseres Wissen irgendwas über Ihre Frau behauptet hat, kann ich nicht erkennen.
Hätten diese in meinen Augen rechtswidrig erlangten Mails überhaupt für eine Durchsuchungs- und Haftbefehl verwedet werden dürfen Ja.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Karsten1967):
Wie hat sich der Chef durch das Knacken (oder Umgehen) des Passwortschutzes, dem Öffnen und Weiterleiten der Mails an die Polizei, und der Erzeugung der falschen Vorstellung gegenüber meiner Frau strafbar gemacht,

Gar nicht.
Der Schliderung nach hat er nur seine eigenen Unterlagen im Rahmen der Ermittlung und Schadenbestimmung durchforstet. Und das Ergebnis den Ermittlern überlassen zurweiteren Ausforschung.



Zitat (von Karsten1967):
und welche zivilrechtlichen Möglichkeiten hat sie gegen die Firma oder die Polizei nach dieser falschen Verdächtigung ?

Der Schilderung nach gar keine.
Es gab einen Verdacht, es gab Ermittlungen. Letztere sind dazu gedacht den Verdächtigen zu entlasten oder zu belasten.
Das der Verdacht sich als falsch herausstellte, lässt keine Ansprüche erwachsen.

Was anderes wäre, wenn die Firma eindeutig hätte erkennen müssen, das die Frau nichts gekauft hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Karsten1967
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was anderes wäre, wenn die Firma eindeutig hätte erkennen müssen, das die Frau nichts gekauft hat.


Wie wäre "eindeutig erkennen müssen" zu verstehen. Denn alle Produkte, die der Mitarbeiter in den den Mails nannte, wurden nicht entwendet. Denn der Manager hatte extra eine Liste mit den entwendeten Waren aus dem IT-system angefertigt, doch keines der Produkte in den Mails war da drauf. Und in der einzigen mail an den Verkäufer an dessen privaten Account fragte sie nach Produkten, die die Firma nicht verkauft - diese Mail, die also mit dem Diebstahl nichts zu tun hatte, aber offensichtlich auf dem PC gespeichert war, wurde durch den Manager geöffnet, und in einen Zusammenhang damit gebracht.

Zitat (von Harry van Sell):
Der Schliderung nach hat er nur seine eigenen Unterlagen im Rahmen der Ermittlung und Schadenbestimmung durchforstet.


Es waren ja nicht seine eigenen Unterlagen, sondern ein autonomer PC in der Firma, der nur von diesem Mitarbeiter genutzt wurde, und durch den Mitarbeite passwortgeschützt war.

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#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Trotzdem ist der PC ein Arbeitsmittel, auf das der Chef Zugriff nehmen darf.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Karsten1967):
Und in der einzigen mail an den Verkäufer an dessen privaten Account

Der Firmenaccount ist aber nicht privat.



Zitat (von Karsten1967):
Es waren ja nicht seine eigenen Unterlagen,

Firmen PC, Firmen Account; also eigene Unterlagen der Firma.



Zitat (von Karsten1967):
Und in der einzigen mail an den Verkäufer an dessen privaten Account fragte sie nach Produkten, die die Firma nicht verkauft - diese Mail, die also mit dem Diebstahl nichts zu tun hatte,

Nichts mit diesem Diebstahl. Die Ermittler wollen aber normalerweise alle verdächtigen Mails haben. Man weis ja nicht, ob er noch wo anders gestohlen hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Karsten1967
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Karsten1967):
Und in der einzigen mail an den Verkäufer an dessen privaten Account

Der Firmenaccount ist aber nicht privat.


Das hast Du falsch verstanden. Die einzige gesendete Mail meiner Frau ging an die Privatmailadresse des Verkäufers, und er hatte diese Mail offensichtlich auf seinem passwortgesicherten PC in der Firma abgespeichert. Das ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief an seine private Adresse in seinem abgeschlossenen Schreibtisch in der Firma.

.
Zitat (von Harry van Sell):
Die Ermittler wollen aber normalerweise alle verdächtigen Mails haben. Man weis ja nicht, ob er noch wo anders gestohlen hat.


Völlig richtig Genau deshalb müssen die Ermittler ermitteln, und nicht Privatpersonen. Die Ermittler hätten doch bestimmt problemlos eine Genehmigung für eine Durchsuchung des PC's und zum Öffnen aller Mails erwirkt (ggf. nachträglich). Wenn es aber die anderen Mitarbeiter ggf. auf Anweisung des Chefs "ermitteln", und dann die Ermittlung in eine bestimmte Richtung "beschleunigen", sehe ich zumindest §202a StGB verletzt. Hätten die Ermittler unvoreingenommen in der Boutique ermittelt, wären auf dem PC die anderen 8 Accounts des Verkäufers ausgewertet worden, welche schnell in die wirkliche Richtung Internetkanal geführt hätten. So aber wurden die Ermittler durch selektive Weitergabe von Informationen temporär auf einie falsche Spur geführt, was bei uns zu einem signifikanten Schaden geführt hat. Aus der Akte wird auch ersichtlich, daß die Ermittler unter Zeitdruck handelten, da sie Verkäufer und meine Frau am gleichen Tag festnehmen und hofften, die Ware sichern zu können.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Das hast Du falsch verstanden. Die einzige gesendete Mail meiner Frau ging an die Privatmailadresse des Verkäufers, und er hatte diese Mail offensichtlich auf seinem passwortgesicherten PC in der Firma abgespeichert. Das ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief an seine private Adresse in seinem abgeschlossenen Schreibtisch in der Firma.

Das ändert aber nicht wirklich etwas daran, dass ein Firmen-PC und alle Daten auf dem Firmen-PC erstmal Eigentum der Firma sind.
Deshalb kommt ein §202a StGB nicht in Betracht. Das Knacken des Passwortes durch den Arbeitgeber ist nicht unbefugt (weil es ja ein PC war, der dem Arbeitgeber gehörte), zudem sind Daten auf dem Firmen-PC regelmäßig für den Arbeitgeber bestimmt (§202a StGB verbietet nur das Ausspähen von Daten, die "nicht für ihn bestimmt" sind).
Anders könnte es allerdings aussehen, wenn die private Nutzung des Firmen-PC ausdrücklich erlaubt war.

Zitat:
Frage: Wie hat sich der Chef durch das Knacken (oder Umgehen) des Passwortschutzes, dem Öffnen und Weiterleiten der Mails an die Polizei, und der Erzeugung der falschen Vorstellung gegenüber meiner Frau strafbar gemacht

So wie es aussieht: gar nicht

Zitat:
und welche zivilrechtlichen Möglichkeiten hat sie gegen die Firma oder die Polizei nach dieser falschen Verdächtigung ?

Gegen die Firma: keine
Gegen die Justiz: die nach §2 Abs. 2 Nr. 4 des "Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)"

Zitat:
Hätten diese in meinen Augen rechtswidrig erlangten Mails überhaupt für eine Durchsuchungs- und Haftbefehl verwedet werden dürfen

Losgelöst von der Frage, ob die Mails überhaupt rechtswidrig erlangt wurden: Es gibt in Deutschland kein "Fruit of the poisonous tree"-Doktrin. D.h. auch rechtwidrig erlangte Beweise sind nicht automatisch unverwertbar. In Amerika ist das anders, und weil hierzulande viele Krimis aus Amerika stammen oder zumindest auf amerikanischen Vorlagen basieren, glauben viele, es wäre hier auch so.

Zitat:
zumal deren Inhalt m.E. bewusst zum Nachteil meiner Frau ausgelegt

Wenn der Anzeigeerstatter zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung(!) wusste, dass Ihre Frau unschuldig ist, dann läge eine "falsche Verdächtigung" vor. Aber so war es ja nicht, denn der Anzeigeerstatter hat zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung eine Beteiligung Ihrer Frau an der Tat als möglich angesehen. Die Unschuld hat sich erst später herausgestellt. Also liegt keine "falsche Verdächtigung" vor.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Karsten1967):
Das ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief an seine private Adresse

Eine E-Mail ist eine Postkarte (die darf auch jeder lesen, der sie in der Hand hält).
Und selbst wenn die an seine private Adresse ging, ist es nicht relevant wenn er sie offen (= unverschlüsselt) in der Firma herumliegen lässt.



Zitat (von Karsten1967):
in seinem abgeschlossenen Schreibtisch in der Firma.

Nö, es ist der Schreibtisch der Firma.



Zitat (von Karsten1967):
Genau deshalb müssen die Ermittler ermitteln, und nicht Privatpersonen.

Nein, auch Privatpersonen dürfen in Deutschalnd ermitteln. Und die Ergebnise entsprechend weiterleiten.



Zitat (von Karsten1967):
Die Ermittler hätten doch bestimmt problemlos eine Genehmigung für eine Durchsuchung des PC's und zum Öffnen aller Mails erwirkt

Klar, die hätten z.B. nur den Chef fragen müssen.
Hätte also am Ergebnis nichts geändert, die Mail wäre in die Hände de rErmittler gelangt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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