Hallo zusammen,
beim Auszug gab es ein Problem bei der Übergabe der Wohnung, da diese von mir mit Dispersionsfarbe gestrichen wurde, der Vermieter jedoch auf Silikatfarbe besteht. Die Klausel im Mietvertrag habe ich natürlich übersehen, da Sie ganz am Ende unter sonstige Vereinbarungen steht und folgenden Wortlaut hat:
"2. Die laufenden Schönheitsreparaturen an Decken und Wänden sind ausschlieslich mit Keimfarbe durchzuführen, d. h. die Farbe muss lösemittelfrei und emmissionsfrei sein."
Als Laie kann ich natürlich auch nichts mit dem Begriff Keimfarbe anfangen.
Wie ist die rechtliche Lage einzuschätzen?
-- Editier von quark123 am 07.07.2017 13:39
-- Editier von quark123 am 07.07.2017 13:40
Vermieter besteht auf Silikatfarbe bei Schönheitsreparaturen, Problem bei Auszug
Fragen zur Miete?
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Gibt es eine Begrüdung dazu? Ist das z.B. eine spezielle Allergikerwohnung oder ist die Wohnung Schimmel gefährdet?
Als AGB-Klausl ist die Klausel meiner Meinung nach unwirksam. Der Vermieter darf während des Mietverhältnisses keine Farbe oder Farbart vorschreiben. Genau das versucht die Klausel aber (laufende Schönheitsreparaturen). Damit wäre diese Klausel also als nicht existent zu betrachten. Bleibt dann noch die Frage, ob bei Auszug die gleiche Farbart wie bei Einzug verlangt werden darf. Ohne wirksame Klausel ist das meiner Meinung nach nicht der Fall.
Von wäre mein Schluss, dass die Forderung des Vermieters nicht berechtigt ist, sofern dies eine AGB-Klausel ist und keine spezielle Begründung angegeben wurde. Aber Vorsicht: Das ist nur meine presönliche Meinung.
was mich auch stört, ist der Begriff "Keimfarbe", ist dies ein definierter Begriff, meine Recherche hat nur ergeben, dass es einen Hersteller Keim gibt. Gemeint war damit aber Silikatfarbe. Ist also Keimfarbe = Silikatfarbe?
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Die Farbvorgabe ist z.B. auch nötig in Wohnungen mit Silikat-Innendämmung (z.B. denkmalgeschützter Altbau). Hier wäre ein Anstrich mit Dispersionsfarbe katastrophal - die gesamte Dämmung wäre dadurch ruiniert und nicht mehr zu retten.
Sofern also eine Begründung vorhanden ist, sehe ich eine solche Forderung durchaus als durchsetzbar an.
Ohne Begründung allerdings auch eher nicht...
Keimfarbe ist tatsächlich der Herrstellername und der vertreibt mineralische Farben, das hat der VM wohl damit vorschreiben wollen.
Ich sehe das wie cauchy: Wenn es sich nicht um eine begründete Forderung handelt, die sich aus dem Gebäude oder irgendwelcher anderen notwendigen Umstände ergeben muss (hierunter fallen nicht die persönlichen Wünsche des VM), ist das eine nichtige Klausel.
Solange du gesetzlich zulässige, handelsübliche Farbe benutzt hast, die ausreichende Deckkraft vorweist, dann ist daran nichts auszusetzen.
Tatsaechlich ist das wirklich ein Problem, da ein Anstrich mit dispersionfarbe dazufuehrt, dass in dieser Wohnung keine Silikatfarbe mehr verwendet werden kann ( haftet nicht mehr).
Dies Problem lässt sich aber selbst mit Begründung nicht per AGB Klausel loesen und mit dieser hier 3 mal nicht, da sie sogar den Einsatz von professioneller Silikatfarbe anderer Hersteller (Sto, Caperol, ..) untersagt.
Hallo, ich hoffe jemand liest den Beitrag noch.
Ich habe auch im Mietvertrag stehen, dass ich nur Silikatfarbe verwenden darf. Die Begründung "wegen aufwändiger Sanierung".
Das Haus ist nicht Denkmalgeschützt o.ä.
Wie ist die Sache zu Betrachten? Rechtens oder unzulässig?
Was steht da wortwörtlich und hast du bereits eine andere Farbe verwendet (sprich: liegt das Kind schon im Brunnen?)?
Bitte nicht an fremde Beiträge anhängen ...
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