Sonderrechte, BAB, Breitenbegrenzung

28. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
KalleKaPB
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderrechte, BAB, Breitenbegrenzung

Moin, Moin

Folgender Sachverhalt:
BAB, Baustelle, linker Fahrstrwifen auf 210cm Breite begrenzt.
Darf ein RTW (230cm breit) mit Sonderrechten diesen benutzen?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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11 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

ich würde das auf jedn Fall Bejaen!!!

Auch Schwertransporte etc, die deutliche Überbreite haben düffen auf Strassen und Fahrstreifen fahren, die deutlich geringer ausgewiesen sind, benötigen dafür zwar eine Ausnahmegenemigung, aber selbiges düfte beim RTW durch die Sonderrechte abgedeckt sein!

Stellt sich mir nur die Frage, wieso fragt sman das? Fühlst du dich durch den RTW irgendwelcher deiner Rechte beraubt, oder bist du RTW Fahrer und willst dich nur vergewissern?

-- Editiert von lesen-denken-handeln am 28.06.2017 11:37

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#3
 Von 
KalleKaPB
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich Frage das weil:

Ich Brandmeister bin und wir ab und zu Rettungsdienst fahren und wir jetzt bei uns in der Wache das Problem haben, das ein Fahrer vom RTW wie eingangs in meiner Frage dieses gemacht hat.
Dabei ist ein Blinkerglas in die fritten gegangen und jetzt der Chef in der Dienstbesprechung sagte: " Das versteht sich von selbst das aufgrund der Beschilderung BAB, der Fahrzeugbreite vom RTW, es ganz klar ersichtlich sei den linken Fahrstreifen nicht zu benutzen. Schlieslich sei es ja auch verboten."


Wir aber auch das krasse gegenbeispiel haben,

HLF tgm 18,5 to, Brücke zugelassen für 7,5 to
Und dort wird ganz klar angewiesen diese zu überfahren.

Deswegen Frage ich.

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#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Mit dieser Argumentation müsste der Fahrer ja auch an roten Ampeln warten, bis diese grün werden - trotz Blaulicht und Martinshorn. Gleiche Situation bei zufahrtbeschränkten Straßen o.ä.. Kurzum: ich halte diese Argumentation für nicht schlüssig und sehe es als korrekt an, die eigentlich zu schmale Spur zu benutzen

-- Editiert von fm89 am 28.06.2017 14:13

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#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Bei der Argumentation des Chefs bräuchte man erst gar keine Sonderrechte mehr.

Viel interessanter fände ich jedoch, wie kann bei der Nutzung des linken Fahrstreifens ein Blinkerglas kaputt gehen? Bzw ohne weitere andere Beschädigungen am Fahrzeug? Könnte das Blinkerglas nicht evtl schon beschädigt gewesen sein oder wo anders beschädigt worden sein?

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#6
 Von 
KalleKaPB
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Spiegelglas hat sich wohl während der Fahrt gelöst und schlug da wie wild um sich.
Die Fahrerin vom RTW meint sie wäre an einen LKW gekommen, ist sich aber nicht sicher.
Achso, nicht falsch verstehen, ich meine das Blinkerglas/ Abdeckung am rechten Ausenspiegel.

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#7
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Sonder- und Wegerechte hin oder her. Man beachte, dass die Physik dadurch nicht außer Kraft gesetzt wird. 2,10m bleiben 2,10m.
Bis auf den letzten Satz des Chefs "Schließlich sei es ja auch verboten" kann ich ihn also durchaus nachvollziehen.

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#8
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

OK, also langsam kommt etwas mehr Klarheit in die Angelegenheit.

Ich kann den Chef jetzt auch besser verstehen (den Satz ist ja auch verboten zwar nicht), ber allgemein ist es jetzt verständlicher.

Sonderrechte hin oder her, wie schon erwähnt, die Gesetze der Physik bleiben bestehen und diese kümmern sich nicht um Sonderrechte.

Wäre dort ein PKW überholt worden, sehe ich kein Problem mit einem 2,3m breiten Fahrzeug auch auf der linken Spur, sowei teils der rechten Spur bei Sonderrechten.
Einen LKW kann man aber dann nicht mehr überholen, zumindest nicht Gefahrlos! Ich habe grosses Verständniss für die RTW Fahrer, aber ein Überholen des LKW im Baustellenbereich kommt einem fahren mit der Brechstange gleich. Die LKW Fahrer haben keine Möglichkeit (wenigstbei den meissten Baustellen) noch mehr platz zu schaffen, so das ein RTW noch gefahrlos durchkommt.

Bei allem Verständniss für Euch Fahrer, den Patienten etc, aber in einem solchen Fall seit ihr ALLE besser dran, wen ihr Euch einreiht, bzw so fahrt, dass ihr gleich nach aufheben der Abustelle die ersten seit, die den LKW dann überholen können...

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von KalleKaPB):
" Das versteht sich von selbst das aufgrund der Beschilderung BAB, der Fahrzeugbreite vom RTW, es ganz klar ersichtlich sei den linken Fahrstreifen nicht zu benutzen. Schlieslich sei es ja auch verboten."

Dann soll der Chef sich noch mal mit der Definition der Sonderrechte beschäftigen. Offenbar hat er da etwas Nachholbedarf.



Zitat (von lesen-denken-handeln):
Sonderrechte hin oder her, wie schon erwähnt, die Gesetze der Physik bleiben bestehen und diese kümmern sich nicht um Sonderrechte.

Stimmt



Zitat (von lesen-denken-handeln):
Einen LKW kann man aber dann nicht mehr überholen, zumindest nicht Gefahrlos!

Kommt auf die Situation vor Ort an (reale Fahrbahnbreite, Breite der Fahrzeuge)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Kommt auf die Situation vor Ort an (reale Fahrbahnbreite, Breite der Fahrzeuge)


Mal unterstellend ausgehend, dass der Fahrer nicht unfähig war oder vorsätzlich gehandelt hat, scheint die Fahrbahn eben nicht mehr breit genug gewesen zu sein.

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