Miete gehört zum Einkommen?

28. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
sunshine72
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Miete gehört zum Einkommen?

Mein Mann und ich wollen uns trennen (sind verheiratet). Ich kann erstmal in seinem Haus mit den Kindern wohnen bleiben. Das Haus wurde in der Beziehung angeschafft, wohnen gemeinsam seit über 10 Jahren darin. Ich habe mich nicht eintragen lassen ins Grundbuch, um falls einmal zur Scheidung kommt kein Hickhack entsteht. Es soll sein Haus bleiben! Habe aber monatlich einen Betrag von 700 Euro gezahltan ihn bezahlt. Ich möchte auch nur max. 1 Jahr in diesem Haus bleiben, um mich in Ruhe neu zu sortieren und für mich und die Kinder ein schönes zu Hause zu suchen. Er möchte jetzt allerdings 1050 Euro Miete von mir haben, was ich mir nicht leisten kann. Ich habe ihm auch gesagt, das die Miete auf sein Einkommen angerechnet wird, was auch den Unterhalt für die Kinder erhöht. Er streitet des vehement ab. Miete wird nicht zum Einkommen gezählt, welches zur Errechnung des Trennungsunterhaltes benötigt wird. Er hat auch ein privat genutzen Firmenwagen. Da ist das gleiche Spiel. Vielleicht hat ja jemand Erfahrung damit?!

J.

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2 Antworten
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sunshine72 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von sunshine72
#2

Sehr geehrte Fragestellerin,

Bei der Festlegung der Höhe des Unterhalts (je nach Unterhaltsart) bildet das so genannte bereinigte Einkommen die Ausgangsposition. Falls man wissen möchte, ob und wie viel Unterhalt man zahlen muss, so muss zunächst das bereinigte Einkommen der unterhaltspflichtigen Person ermittelt werden.

Das bereinigte Nettoeinkommen ist dabei nicht gleichzusetzen mit dem steuerlichen Einkommen. Grundlage für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens ist zwar das steuerliche Nettoeinkommen, von diesem werden aber noch verschiedene Positionen wie berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorge, Schulden etc. abgezogen.

Erst wenn dieser Wert ermittelt ist, kann unter Berücksichtigung des Selbstbehalts festgestellt werden, ob Unterhalt gezahlt werden kann und muss, denn das ermittelte bereinigte Nettoeinkommen dient als Grundlage für die Berechnung von Unterhalt (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt). Wieviel Kindesunterhalt im konkreten Fall z.B. geschuldet wird, wird dann mithilfe des bereinigten Nettoeinkommens und anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

Einkünfte - was ist für Unterhalt einzusetzen?

Zunächst werden sämtliche laufenden Einkünfte (aus allen tatsächlichen Einkunftsarten) ermittelt. Nur in besonderen Fällen werden Teile von Einkünften nicht berücksichtigt, das ist aber immer eine Einzelfallbetrachtung.

Einkommen sind dabei alle Einkünfte, aber auch alle geldwerten Vorteile (z.B. grundsätzlich auch der Firmenwagen oder Wohnvorteil der selbstgenutzten Immobilie). Dabei wird auch hier das unmittelbar vorangegangene Jahreseinkommen angesetzt. Bei Selbständigen sind die vergangenen drei Jahre maßgebend, wobei ein Augenmerk auf die in den Gewinn- und Verlustrechnungen enthaltenen Abschreibungen und Betriebsausgaben gelegt werden muss.

Folgende Einkünfte können unter Umständen zu berücksichtigen sein:

Nettoeinkommen
In der Regel werden die letzten zwölf Gehaltsbescheinigungen als Grundlage herangezogen und daraus das monatliche Nettogehalt ermittelt. (3 Jahre bei Selbstständigen)

Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung

Steuererstattungen
Die Steuererstattungen werden durch zwölf geteilt und zum Monatseinkommen hinzuaddiert.

Aufwandsentschädigungen
In einem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH Urteil vom 18.04.12 - XII ZR 73/10 ) ging es um die Bewertung des Auslandverwendungszuschlags eines in Afghanistan eingesetzten Berufssoldaten. Diesen Zuschlag rechnete das Gericht nicht in voller Höhe als Einkommen an. Zu entscheiden sei "unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles". (So ist bei einem geschiedenen Beamten, der dann neu heiratet, bei seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten u. U. nur der halbe Familienzuschlag der Stufe 1 als Einkommen anzusetzen, BGH, Beschluss vom 07.05.14 - XII ZB 258/13 -, in: NJW 2014, 2109 , 2111.)

Wohnvorteil
Häufig kommt bei denjenigen, die in einer eigenen Immobilie wohnen, der so genannte Wohnvorteil ins Gespräch. Auch da sind Bemessung des Wertes des vermögenswerten Vorteils und die Frage, welche Kosten abgezogen werden können, bisweilen umstritten. Zur Bemessung des Wohnwerts in dem Fall, dass Kindesunterhalt geschuldet wird, hat sich der BGH in einem Beschluss vom 19.03.14 - XII ZB 367/12 - geäußert.

Abfindungen
Dazu hat sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 18.04.12 - XII ZR 65/10 - geäußert und ausdrücklich seine bis dahin auf diese Frage bezogene Rechtsprechung geändert. Neben dieser den Ehegattenunterhalt betreffenden Entscheidung hat der BGH ein weiteres Urteil vom 18.04.12 - XII ZR 66/10 - verkündet und diese Frage auch für den Kindesunterhalt entschieden.

In beiden Fällen ist die Abfindung letztlich für den Unterhalt einzusetzen, sofern der Unterhaltspflichtige nach dem Wechsel des Arbeitsplatzes weniger Einkommen hat.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Im Fall der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird zur Berechnung des Unterhalts der Überschuss zugrunde gelegt.
Gemäß § 2 Nr. 2 EStG sind Einkünfte aus V + V sog. Überschusseinkünfte. Zu deren Ermittlung bedarf es einer Aufstellung der Bruttoeinkünfte und Werbungskosten, §§ 8 , 9 EStG . Zu den Einnahmen gehören sämtliche Miet- oder Pachtzinsen, auch Mietvorauszahlungen, Miet- und Baukostenzuschüsse, ebenso wie Zahlungen des Mieters auf Nebenkosten für Wasser, Abwasser, Heizung, Strom, Müllabfuhr etc. Auch Schadenersatz, den der Mieter oder Pächter wegen einer Vertragsverletzung zahlen muss und Entschädigungszahlungen für entgangene Miet- und Pachtzinsen sind Einnahmen.
Werbungskosten sind von den Einnahmen abzuziehen, wenn es sich um Kosten handelt, die vom Vermieter bezahlt und nicht auf den Mieter umgelegt wurden, z.B. Grundsteuer, Gebühren für Wasser und Abwasser, Müllabfuhr, Strom, Gas, Straßenreinigung, Fahrstuhl, Hauslicht, Hausmeister, etc.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356737 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Gutzeit
Rechtsanwältin

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