Kündigung durch angeblichen mietschulden

25. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb468719-27
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung durch angeblichen mietschulden

Hallo ich habe folgendes Problem mein vermieter ist im März verstorbenen nun hat uns seine Tochter wegen angeblichen mietschulden gekündigt es gab zu Lebzeiten des alten vermieters eine Vereinbarung das wir für ihn renovier arbeiten erledigen und er uns das von der Miete nach lässt aber nun will seine Tochter dieses Geld und hat uns gekündigt was kann ich tun

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37 Antworten
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#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von fb468719-27):
s gab zu Lebzeiten des alten vermieters eine Vereinbarung das wir für ihn renovier arbeiten erledigen und er uns das von der Miete nach lässt


Lässt sich das irgendwie nachweisen?

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#2
 Von 
fb468719-27
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Zitat (von fb468719-27):
s gab zu Lebzeiten des alten vermieters eine Vereinbarung das wir für ihn renovier arbeiten erledigen und er uns das von der Miete nach lässt


Lässt sich das irgendwie nachweisen?
nein leider nicht das war alles mündliche mit dem alten vermieter geregelt

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#3
 Von 
fb468719-27
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein es war alles mündliche mit dem alten vermieter geregelt der hat nix schriftlich gemacht

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von fb468719-27):
was kann ich tun

Als erstes mal ordentlich schreiben lernen oder einen schreiben lassen der es kann.


Als zweites eine neue Wohnung suchen, denn wenn man die Abmachungen nicht beweisen kann, dann dürfte eine Kündigung wegen Mietschulden vor Gericht standhalten.


Wie wurde gekündigt?
- fristlos
- fristlos und hilfsweise fristgerecht
- fristgerecht



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb468719-27
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb468719-27):
was kann ich tun

Als erstes mal ordentlich schreiben lernen oder einen schreiben lassen der es kann.


Als zweites eine neue Wohnung suchen, denn wenn man die Abmachungen nicht beweisen kann, dann dürfte eine Kündigung wegen Mietschulden vor Gericht standhalten.


Wie wurde gekündigt?
- fristlos
- fristlos und hilfsweise fristgerecht
- fristgerecht[/quot

Danke für die Info ich kann Schreiben da brauch ich keinen dafür

Es wurde uns eine Kündigungsfrist von 3 Monaten eingeräumt

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von fb468719-27):
Es wurde uns eine Kündigungsfrist von 3 Monaten eingeräumt

Damit scheint es je nach Wohndauer eine ordentliche Kündigung zu sein, da gibt es auch keine Heilung:
https://anwaltauskunft.de/magazin/wohnen/mieten/743/heilung-der-kuendigung-durch-begleichen-der-schulden/

Zitat (von Harry van Sell):
Als zweites eine neue Wohnung suchen, denn wenn man die Abmachungen nicht beweisen kann, dann dürfte eine Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) wegen Mietschulden vor Gericht standhalten.

Stimmt, solch Vereinbarungen hören sich auch recht Abenteuerlich an.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6440 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Danke für die Info ich kann Schreiben da brauch ich keinen dafür


Na, ohne Punkt und Komma, alles ein Satz.
Bei Gericht kommt sowas ganz schlecht an.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb468719-27
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Danke für die Info ich kann Schreiben da brauch ich keinen dafür


Na, ohne Punkt und Komma, alles ein Satz.
Bei Gericht kommt sowas ganz schlecht an.[/quote

Leute hier geht es echt nicht um Rechtschreibung

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb468719-27
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von fb468719-27):
Es wurde uns eine Kündigungsfrist von 3 Monaten eingeräumt

Damit scheint es je nach Wohndauer eine ordentliche Kündigung zu sein, da gibt es auch keine Heilung:
https://anwaltauskunft.de/magazin/wohnen/mieten/743/heilung-der-kuendigung-durch-begleichen-der-schulden/

Zitat (von Harry van Sell):
Als zweites eine neue Wohnung suchen, denn wenn man die Abmachungen nicht beweisen kann, dann dürfte eine Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) wegen Mietschulden vor Gericht standhalten.

Stimmt, solch Vereinbarungen hören sich auch recht Abenteuerlich an.


Es gibt nichts schriftliches, aber es gibt Zeugenaussage die das bestätigen können

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von fb468719-27):
Leute hier geht es echt nicht um Rechtschreibung

Nö, aber so ein unleserlicher, hingerotzter Sachverhalt ist einfach unhöflich.



Zitat (von fb468719-27):
aber es gibt Zeugenaussage die das bestätigen können

Vor 1,5h lies sich nichts nachweisen, jetzt hat man Zeugen?

Wer sind den die Zeugen?
Wie war der genaue Wortlaut der Vereinbarung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von fb468719-27):
Es gibt nichts schriftliches, aber es gibt Zeugenaussage die das bestätigen können

Wenn es nicht gerade der Bürgermeister ist, nun Verwandte und Freunde sind vor Gericht nicht viel wert.
Selbst wenn man jetzt noch Stundennachweise bringen würde, wobei man selbst bei sichtbarer Arbeit, ja jeden Monat einen entsprechenden Stundenaufwand nachweisen könnte, dies dann als Schwarzarbeitet gewertet würde.
Und noch glaubwürdiger wird so eine Geschichte, wenn dann der Vermieter auch noch die Nebenkosten übernimmt?

Die einzige kleine Chance ist, eben mit der Vermieterin zu reden und die ausstehende Miete zu bezahlen, ansonsten kommt kurz oder lang die Räumungsklage, wo man wohl so gut wie nichts bringen kann.

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#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Die einzige kleine Chance ist, eben mit der Vermieterin zu reden
Nein. Das ist mit Sicherheit nicht die einzige Chance. Der Mieter könnte einen Anwalt aufsuchen und mit diesem die Situation besprechen. Das sollte natürlich schnell geschehen, da sonst einige Möglichkeiten des Mieters verlorengehen können. Denn die fristlose Kündigung kann durch Nachzahlung des Mietrückstandes innerhalb einer gewissen Frist unwirksam gemacht werden. Und wenn der Mieter davon ausgehen durfte, dass durch die Abmachung mit dem Ex-Vermieter eine geringe Miete zu zahlen war, dann war sein Verschulden möglicherweise so gering, dass es für eine ordentliche Kündigung nicht ausreicht.

Sei's drum. Das sollte man mit einem Anwalt besprechen. Der kann dann auch beurteilen, wie die Beweislage aussieht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Denn die fristlose Kündigung kann durch Nachzahlung des Mietrückstandes innerhalb einer gewissen Frist unwirksam gemacht werden.

Den Eingangspost gelesen?
Es ist eine ordentliche Kündigung, hier gilt die Heilung nicht, das steht im Link von mir ebenfalls.
Also sollte auch ein Cauchy nicht gleich ein rotes Tuch sehen, sondern vielleicht ist das Gespräch mit der Vermieterin doch erst mal die einfachste Möglichkeit.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Es ist eine ordentliche Kündigung, hier gilt die Heilung nicht
Und? Es geht offenbar um eine Kündigung nach § 573 (2) 1. BGB . Und genau dazu habe ich geschrieben, dass ein ausreichendes Verschulden des Mieters vorliegen muss. Und genau an der Stelle kann man ansetzen.

Zitat (von 0815Frager):
Also sollte auch ein Cauchy nicht gleich ein rotes Tuch sehen,
Ich sehe ein rotes Tuch, wenn hier dem Mieter verkauft wird, er wäre voll und ganz nur dem Wohlwollen des Vermieters ausgesetzt. Das ist aktuell möglicherweise noch nicht der Fall. Nur wenn der Mieter zulange wartet, dann kann es der Fall sein. Und daher sollte er entweder jetzt sofort einen Anwalt aufsuchen oder sich darauf einrichten, dass er da raus muss.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Und? Es geht offenbar um eine Kündigung nach § 573 (2) 1. BGB . Und genau dazu habe ich geschrieben, dass ein ausreichendes Verschulden des Mieters vorliegen muss.

Dann schreiben die also Mist:
Zitat:
Fazit: Keine Heilung der ordentlichen Kündigung durch Ausgleich der Rückstände
Gerät der Mieter in ausreichenden Zahlungsverzug, sollte nicht nur die fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erklärt werden, sondern unbedingt hilfsweise auch immer eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Gleicht nämlich der Mieter nach Erhebung der Räumungsklage sämtliche Zahlungsrückstände aus, kann dadurch die fristlose Kündigung geheilt werden. Der Vermieter, der dann weiterhin Räumung verlangt, kann diese nur noch auf eine hilfsweise erklärte ordentliche, fristgemäße Kündigung stützen. Dabei wird es dann darauf ankommen, ob den Mieter ein ausreichendes Verschulden an den Zahlungsrückstände trifft.

https://anwaltauskunft.de/magazin/wohnen/mieten/743/heilung-der-kuendigung-durch-begleichen-der-schulden/

Genau aus dem Grund sehe ich eher das Gespräch mit der Tochter als Aussichtsreicher an.
Zitat (von cauchy):
wenn hier dem Mieter verkauft wird, er wäre voll und ganz nur dem Wohlwollen des Vermieters ausgesetzt.

Kann es nicht anders herum sein, man versucht die Erbin zu veräppeln?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Dann schreiben die also Mist:
Ne. Nur kannst du offenbar nicht lesen: "Dabei wird es dann darauf ankommen, ob den Mieter ein ausreichendes Verschulden an den Zahlungsrückstände trifft." Selbst in deinem Zitat steht, dass es auf ein Verschulden des Mieters ankommt. Und da sehe ich hier durchaus Ansatzpunkte. 3 Varianten gibt es

1) der MIeter kann die Abmachung beweisen (sprich der Richter glaubt den Zeugen). Dann ist die Kündigung wegen Zahlungsverzug ungültig.

2) der Mieter kann die Abmachung nicht beweisen, aber der Richter nimmt ihm ab, dass er von einer solchen Abmachung ausging. Dann wird bei sofortiger Nachzahlung des Zahlungsrückstandes das Verschulden des Mieters meiner Meinung nach nicht ausreichen und die ordentliche Kündigung ist ungültig.

3) Der Richter geht von ausreichendem Verschulden des Mieters aus und schmeisst ihn aus der Wohnung.

Nur bei Variante 3 ist der Mieter auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen. Bei Variante 1 oder 2 nicht. Jeder mag seine eigene Meinung haben, welche Variante am wahrscheinlichsten ist. Für mich ist es die Nummer 2, wenn der Mieter anwaltlich vernünftig beraten wird.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
fb468719-27
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von 0815Frager):
Dann schreiben die also Mist:
Ne. Nur kannst du offenbar nicht lesen: "Dabei wird es dann darauf ankommen, ob den Mieter ein ausreichendes Verschulden an den Zahlungsrückstände trifft." Selbst in deinem Zitat steht, dass es auf ein Verschulden des Mieters ankommt. Und da sehe ich hier durchaus Ansatzpunkte. 3 Varianten gibt es

1) der MIeter kann die Abmachung beweisen (sprich der Richter glaubt den Zeugen). Dann ist die Kündigung wegen Zahlungsverzug ungültig.

2) der Mieter kann die Abmachung nicht beweisen, aber der Richter nimmt ihm ab, dass er von einer solchen Abmachung ausging. Dann wird bei sofortiger Nachzahlung des Zahlungsrückstandes das Verschulden des Mieters meiner Meinung nach nicht ausreichen und die ordentliche Kündigung ist ungültig.

3) Der Richter geht von ausreichendem Verschulden des Mieters aus und schmeisst ihn aus der Wohnung.

Nur bei Variante 3 ist der Mieter auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen. Bei Variante 1 oder 2 nicht. Jeder mag seine eigene Meinung haben, welche Variante am wahrscheinlichsten ist. Für mich ist es die Nummer 2, wenn der Mieter anwaltlich vernünftig beraten wird.


Danke für eure Hilfe.
Ich werde das Morgen mal mit meinem Anwalt klären.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hm,

wenn man Deinem Ansatz folgt, cauchy, ist die Abmachung im Ergebnis die Aufrechnung der verabredeten Entlohnung für geleistete Arbeiten mit der Mitzinsforderung. Die Verabredung ist aber eigenständig zu sehen und wird daher nicht Mietvertragsbestandteil. Daraus folgert, dass sie spätestens mit dem Tod des Auftraggebers im März endet.
Unterstellen wir in Deinem Sinne weiterhin, dass der TS auch noch im März für den Verstorbenen tätig war, mangelt es an Folgeaufträgen der Erbin. Der TS hat somit in den drei Folgemonaten schuldhaft nicht in ausreichender Höhe gezahlt. Und spätestens an diesem Punkt - drei Monate hintereinander - gehe ich von ausreichendem Verschulden aus.

Je nach Höhe des monatlichen Einbehalts wäre demnach sogar die Kündigung nach Deiner Ziffer 1 möglich.



Zitat (von 0815Frager):
Genau aus dem Grund sehe ich eher das Gespräch mit der Tochter als aussichtsreicher an.


Miteinander reden ist fast immer zielführend. Im Normalfall wird die Erbin den Mieter aber vorher zur vollständigen Zahlung aufgefordert haben. Und erst als diese Aufforderung nichts brachte kam die Kündigung. Ich würde in solch einem Fall dann keine weiteren Zugeständnisse mehr machen - erst recht nicht bei der heutigen Lage am Wohnungsmarkt. Aber einen Versuch ist es allemal wert.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
wenn man Deinem Ansatz folgt, cauchy, ist die Abmachung im Ergebnis die Aufrechnung der verabredeten Entlohnung für geleistete Arbeiten mit der Mitzinsforderung.
Ich habe eigentlich nicht wirklich eine Meinung zu diesen Renovierungsarbeiten. Dazu fehlen mir schlicht die Informationen zur Höhe, zu den geleisteten Arbeiten und zu den Beweisen. Wenn mit dem Vermieter eine Reduktion der Miete um einen gewissen Betrag für eine gewisse Zeit vereinbart wurde, dann müsste sich der neue Vermieter meiner Meinung nach daran festhalten lassen. Aber ob dem so ist, will ich gar nicht beurteilen.

Und natürlich ist es sinnvoll, wenn man über ein Gespräch mit dem Vermieter zu einer Lösung kommt. Nur ist es meiner Meinung nach nicht sinnvoll, sich auf so ein Gespräch zu verlassen. Hier geht es um möglicherweise schwerwiegende Folgen für den Mieter. Wenn der Mieter am Mietverhältnis hängt, so sollte er sich sofort, professionell beraten lassen. Dann kann es durchaus Möglichkeiten geben (siehe oben). Ob dem so ist, kann ich nicht beurteilen. Ich weiß ja nicht, um wieviele Mieten es geht, ob es eine Abmahnung gegeben hat usw. Ich wage nur zu behaupten, dass die Möglichkeiten immer weniger bzw. schlechter werden, je länger der Mieter sich nicht beraten lässt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
fb468719-27
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Hm,

wenn man Deinem Ansatz folgt, cauchy, ist die Abmachung im Ergebnis die Aufrechnung der verabredeten Entlohnung für geleistete Arbeiten mit der Mitzinsforderung. Die Verabredung ist aber eigenständig zu sehen und wird daher nicht Mietvertragsbestandteil. Daraus folgert, dass sie spätestens mit dem Tod des Auftraggebers im März endet.
Unterstellen wir in Deinem Sinne weiterhin, dass der TS auch noch im März für den Verstorbenen tätig war, mangelt es an Folgeaufträgen der Erbin. Der TS hat somit in den drei Folgemonaten schuldhaft nicht in ausreichender Höhe gezahlt. Und spätestens an diesem Punkt - drei Monate hintereinander - gehe ich von ausreichendem Verschulden aus.

Je nach Höhe des monatlichen Einbehalts wäre demnach sogar die Kündigung nach Deiner Ziffer 1 möglich.



Zitat (von 0815Frager):
Genau aus dem Grund sehe ich eher das Gespräch mit der Tochter als aussichtsreicher an.


Miteinander reden ist fast immer zielführend. Im Normalfall wird die Erbin den Mieter aber vorher zur vollständigen Zahlung aufgefordert haben. Und erst als diese Aufforderung nichts brachte kam die Kündigung. Ich würde in solch einem Fall dann keine weiteren Zugeständnisse mehr machen - erst recht nicht bei der heutigen Lage am Wohnungsmarkt. Aber einen Versuch ist es allemal wert.

Berry


Ich habe ab Mai die volle miete bezahlt. Und die Kündigung habe ich ohne vor wahrnug bekommen. Hatten seid dem Tod des alten vermieters nur ein Gespräch als sie sich vorgestellt hatte

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von fb468719-27):
Ich habe ab Mai die volle miete bezahlt.


Dann wäre es also März und April wo aussteht, das dürfte doch zu begleichen sein nicht das Problem sein.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von fb468719-27):
Hatten seid dem Tod des alten vermieters nur ein Gespräch als sie sich vorgestellt hatte

Hat sie denn überhaupt schon einen Nachweis erbracht das sie Erbin ist?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hat sie denn überhaupt schon einen Nachweis erbracht das sie Erbin ist?

Ich grübel auch gerade über den Daten. Im März ist der alte Mieter verstorben, ab Mai wurde die Miete komplett bezahlt. Ich habe mit Erbrecht nichts am Hut. Ist es realistisch, dass bereits im März oder April die Erbin Eigentümerin und damit Vermieterin geworden ist?

Ansonsten haben wir nämlich maximal einen Mietrückstand gegenüber dem alten Vermieter bzw. seiner Erbengemeinschaft, die nicht notwendig gleichbedeutend ist mit der Erbin der Mietsache. Dann wäre zu prüfen, ob ein Mietrückstand von einem Vormieter den aktuellen Vermieter zu einer ordentlichen Kündigung wegen schuldhafter Vertragsverletzung berechtigt.

MIr wird's zu hoch. Wenn der Teilnehmer einen Anwalt aufsucht, so wäre es vielleicht nicht ganz verkehrt, wenn dieser zumindest mal einen Blick auf diese erbrechtlichen Probleme werfen lässt. Vielleicht ist alleine aus dem Grund die Kündigung schon unwirksam.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ist es realistisch, dass bereits im März oder April die Erbin Eigentümerin und damit Vermieterin geworden ist?

Zwei bis vier Wochen braucht dies bei uns, wobei dann beim Termin der Rechtspfleger die kostenlose Änderung am Gundbuch gleich vornimmt. Eine Woche nach dem Termin hat man schon den Auszug vom Grundbuch im Briefkasten.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zwei bis vier Wochen braucht dies bei uns, wobei dann beim Termin der Rechtspfleger die kostenlose Änderung am Gundbuch gleich vornimmt. Eine Woche nach dem Termin hat man schon den Auszug vom Grundbuch im Briefkasten.
Selbst dann war am 3.Werktag im April aller Wahrscheinlichkeit nach die Erbin noch nicht im Grundbuch eingetragen und dies dem Mieter gegenüber nachgewiesen. Von daher wird wohl mindestens die April-Miete noch dem Nachlass zuzurechnen sein. Wenn dies so wäre, dann bestünde bei der aktuellen Vermieterin kein Mietrückstand sondern maximal beim Nachlass. Wenn die Erbin Alleinerbin wäre, so wären das dann natürlich indirekt auch Schulden bei der Erbin. Diese wären jedoch gegenüber dem alten Vermieter entstanden.

Sorry, mir wird's zu hoch. Vielleicht steigt ein Anwalt da durch. Kann natürlich auch sein, dass in Kürze eh irgendeine andere Form von Kündigung kommt, weil die Erbin etwas anderes mit der Mietsache vorhat. Aber das kann man sich dann anschauen, wenn die Kündigung vorliegt.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
fb468719-27
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von 0815Frager):
Zwei bis vier Wochen braucht dies bei uns, wobei dann beim Termin der Rechtspfleger die kostenlose Änderung am Gundbuch gleich vornimmt. Eine Woche nach dem Termin hat man schon den Auszug vom Grundbuch im Briefkasten.
Selbst dann war am 3.Werktag im April aller Wahrscheinlichkeit nach die Erbin noch nicht im Grundbuch eingetragen und dies dem Mieter gegenüber nachgewiesen. Von daher wird wohl mindestens die April-Miete noch dem Nachlass zuzurechnen sein. Wenn dies so wäre, dann bestünde bei der aktuellen Vermieterin kein Mietrückstand sondern maximal beim Nachlass. Wenn die Erbin Alleinerbin wäre, so wären das dann natürlich indirekt auch Schulden bei der Erbin. Diese wären jedoch gegenüber dem alten Vermieter entstanden.

Sorry, mir wird's zu hoch. Vielleicht steigt ein Anwalt da durch. Kann natürlich auch sein, dass in Kürze eh irgendeine andere Form von Kündigung kommt, weil die Erbin etwas anderes mit der Mietsache vorhat. Aber das kann man sich dann anschauen, wenn die Kündigung vorliegt.


Ich habe keine Beweise das sie das geerbt hat.Sie stand 3 Wochen nach dem Tod des Vermieters auf der Matte, und sagte uns das sie das Haus geerbt hat

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von fb468719-27):
Sie stand 3 Wochen nach dem Tod des Vermieters auf der Matte, und sagte uns das sie das Haus geerbt hat

Das kann mit den Terminen vom Nachlassgericht durchaus plausibel sein. Ohne Grund gibt man sich nicht als Eigentümer aus.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von fb468719-27):
Ich habe keine Beweise das sie das geerbt hat.Sie stand 3 Wochen nach dem Tod des Vermieters auf der Matte, und sagte uns das sie das Haus geerbt hat
Dann begebe dich nicht nur zu einem Anwalt sondern auch zum Grundbuchamt. Unter Vorlage deines Mietvertrages solltest du eigentlich Auskunft erhalten, wer der aktuelle Eigentümer des Grundstücks ist.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
fb468719-27
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von fb468719-27):
Ich habe keine Beweise das sie das geerbt hat.Sie stand 3 Wochen nach dem Tod des Vermieters auf der Matte, und sagte uns das sie das Haus geerbt hat
Dann begebe dich nicht nur zu einem Anwalt sondern auch zum Grundbuchamt. Unter Vorlage deines Mietvertrages solltest du eigentlich Auskunft erhalten, wer der aktuelle Eigentümer des Grundstücks ist.


Ok danke für die vielen Antworten. Ich werde Morgen erst mal einen Anwalt um Rat fragen

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Ohne Grund gibt man sich nicht als Eigentümer aus.

Wäre nicht das erste Kind das sich überall als Erbe vorgestellt hat und dann entsetzt feststellen musste das es dann doch das Tierheim war...



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