Hallo zusammen,
wie schon im Betreff steht,
habe ich eine Kündigung erhalten,
in der als Grund nur "Eigenbedarf"
angegeben wird, ohne diesen zu begründen.
Ist diese Kündigung rechtens?
Außerdem habe ich gelesen, dass der
Vermieter eine vergleichbare Wohnung
anbieten muss, bei Kündigung wegen
Eigenbedarf. Stimmt das bzw.
unter welchen Bedingungen muss der
Vermieter dies tun?
Vielen Dank.
Lieben Gruß,
kolibrii
Rechtens? Kündigung wegen Eigenbedarf ohne Angabe von Gründen.
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
§ 573 BGB legt einen Teil der Voraussetzungen für eine Vermieterkündigung fest. Unter Absatz 3 steht, dass die Kündigungsgründe anzugeben sind. Der Grund "Eigenbedarf" alleine, genügt dem nicht. Der Mieter muss die Möglichkeit haben festzustellen, ob die Kündigungsgründe ausreichend sind. Und dazu ist mindestens mal die Person zu nennen, die einziehen soll, sowie eine Begründung für den Einzug. Aber das bekommt man auch durch ein bischen googeln raus.Zitat:Ist diese Kündigung rechtens?
Dann poste hier bitte die entsprechende Referenz. Denn normalerweise gilt dies nämlich nicht und es ist mir jetzt ein bishen aufwändig, hier eine Abhandlung über alle möglichen Eventualitäten von Eigenbedarfskündigungen zu verfassen.ZitatAußerdem habe ich gelesen, dass der Vermieter eine vergleichbare Wohnung anbieten muss, bei Kündigung wegen Eigenbedarf. :
Hallo,
ja, eine Eigenbedarfskündigung ohne Angabe von Gründen ist erst einmal unwirksam.
Frage dazu:
Was ist das für ein Mietobjekt ? Ein 2Familienhaus, dass der Vermieter selber mit bewohnt ?
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Außerdem habe ich gelesen, dass der
Vermieter eine vergleichbare Wohnung
anbieten muss, bei Kündigung wegen
Eigenbedarf. Stimmt das bzw.
unter welchen Bedingungen muss der
Vermieter dies tun?
Das ist falsch. Er ist nämlich nicht verpflichtet, zwei Wohnungen zu besitzen und selbst wenn er zwei hätte, muß ja nicht eine davon leerstehen. Und wenn er eine zweite vermietete Wohnung hat - wo soll er denn mit deren Mietern hin, wenn er sie für Sie rausschmeißt?
ZitatIst diese Kündigung rechtens? :
Nein.
ZitatAußerdem habe ich gelesen, dass der Vermieter eine vergleichbare Wohnung anbieten muss, :
Nö.
Höchstens wenn er eine hätte die dann zu dem Zeitpunkt frei wäre
Alles klar soweit, vielen Dank!
Das war der Punkt, der mir fehlte -
nur wenn er selbst eine weitere Wohnung
anzubieten hätte.
Gut, also die Kündigung ist nicht rechtens.
Helft mir bitte noch bei den nächsten
Schritten!
Ich lege einen schriftlichen Widerspruch
ein und verlage darin nach einer
Begründung seines Eigenbedarfs?
Und angenommen er übergibt mir dann
eine korrekte Kündigung. Fängt
die dreimonatige Kündigungsfrist
(ich wohne dort erst seit 4 Monaten,
also müssten 3 Monate korrekt sein...)
dann erst ab seiner korrekten Kündigung
an oder ist mit seiner nachträglichen
Begründung seine 1. Kündigung wirksam...?
Vieeelen Dank!
Gruß,
kolibrii
ZitatIch lege einen schriftlichen Widerspruch :
ein und verlage darin nach einer
Begründung seines Eigenbedarfs?
Man verlangt den Grund der Kündigung, welcher nachgereicht werden muss.
Am besten fängt man gleich mit der Wohnungssuche an, denn egal ob man noch einen Monat herausschinden will oder nicht, die Zeit verstreicht schnell.
Ein so kurz nach Einzug des Mieters vorgetragener Eigenbedarf ist höchst fragwürdig - der darf ja dann zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorgelegen haben. Kurzum - wenn mal eine begründete Kündigung da ist, wird man sich die Gründe angucken müssen...
NEIN!ZitatMan verlangt den Grund der Kündigung, welcher nachgereicht werden muss. :
Entschuldige 0815frager, aber ich unterstelle dir hier eine absichtliche, falsche Antwort zu Lasten des Fragenden. Denn der Mieter sollte tunlichst den Vermieter nicht informieren.
Eine ungültige Kündigung ist ungültig. Darauf ist keine Reaktion des Mieters notwendig. Und sie ist - zumindest zu Beginn der Kündigungsfrist - auch nicht sinnvoll. Denn damit gibt der Mieter dem Vermieter die Chance, eine korrekte Kündigung nachzuschieben. Das ist aber mit Sicherheit nicht im Interesse des Mieters. Wenn dem Vermieter erst gegen Ende oder sogar nach der Kündigungsfrist die Ungültigkeit seiner Kündigung bekannt wird, so gewinnt der Mieter Zeit. Denn mit einer neuen, dann vielleicht wirksamen Kündigung beginnt die Kündigungsfrist von vorne.
Von daher würde ich empfehlen, gegenüber dem Vermieter erstmal nicht zu reagieren. Der Mieter darf natürlich den Vermieter nicht täuschen oder belügen. Und wenn der Vermieter irgendwann kommt um z.B. die Küche auszumessen, dann kann man darüber nachdenken, ob der Mieter eine Informationspflicht hat. Schlimmstenfalls könnte er nämlich schadenersatzpflichtig werden, wenn er den Vermieter sehenden Auges in einen Schaden rennen lässt. Aber dann reicht ein kurzes "unnötig, da ich nicht ausziehen werde" vollkommen aus. Der Mieter muss keine Rechtsberatung für den Vermieter liefern.
Na, Widerspruch muß man m. W. nach schon einlegen, aber es genügt, mitzuteilen, die Kündigung sei aus formellen Gründen unwirksam.
Der Mieter muss keine Rechtsberatung für den Vermieter liefern. Exakt, weswegen ein konkretes Benennen der Gründe der Unwirksamkeit überflüssig ist.
ZitatDenn damit gibt der Mieter dem Vermieter die Chance, eine korrekte Kündigung nachzuschieben. :
Sorry falsch, nach der kurzen Mietzeit, das sollte man lieber die Begründung erst mal auf dem Tisch haben.
Im Falle das der Mieter nicht reagiert, wird der Vermieter schon zum RA gehen, und dann kommt bestimmt eine Kündigung mit einem Kündigungsgrund welcher nicht mehr angreifbar ist.
Jetzt könnte es sein, das eben der Vermieter einen Kündigungsgrund bringt, welcher sich entkräften lässt.
Was ist wohl unterm Strich die bessere Vorgehensweise, warten bis ein RA die Kündigung schreibt, oder den Vermieter nach den Grund aushorchen?
Mit einer falschen Begründung geht der VM vor Gericht dann baden, nachgeschobene Gründe werden wohl auch vom Richter einfach enttarnt. Wie man von erfahrenen Anwälten so hört, sind die selbst geschriebenen Kündigungen zu über 80% eh angreifbar, nicht umsonst gibt man sonst den Ratschlag, eine Kündigung sollte der RA verfassen.
Woraus soll sich das denn ergeben? Es gibt keinen "Widerspruch" gegen eine ungültige Kündigung. Es gibt einen Widerspruch gegen eine gültige Kündigung (§ 574 BGB ), aber darum geht es hier nicht.ZitatNa, Widerspruch muß man m. W. nach schon einlegen, aber es genügt, mitzuteilen, die Kündigung sei aus formellen Gründen unwirksam. :
Was ist daran denn falsch? Klar kommt irgendwann eine Begründung auf den Tisch. Aber besser später als früher, zumindest für den Mieter. Ich sehe keinen einzigen Vorteil für den Mieter, den Vermieter auf seinen Fehler hinzuweisen.ZitatZitat (von cauchy): :
Denn damit gibt der Mieter dem Vermieter die Chance, eine korrekte Kündigung nachzuschieben.
Sorry falsch,
Ja ne ist klar. Wenn der Mieter nicht reagiert, ist das sofort ein Grund zum RA zu gehen. Wenn der Mieter dezidiert die Kündigung ablehnt, nicht. Diese Logik soll mal einer verstehen ...Zitatwird der Vermieter schon zum RA gehen :
ZitatIch lege einen schriftlichen Widerspruch :
ein und verlage darin nach einer
Begründung seines Eigenbedarfs?
Wozu schriftlichen Widerspruch?
Es gibt keine Kündigung und somit auch nichts dem man widersprechen muss.
Und dem Vermieter erklären was an seiner Kündigung falsch ist, muss man auch nicht.
Dann merkt der Vermieter erst am Ende der Kündigungnsfrist bzw. vor Gericht das er Pech hatte, aber das fördert eventeull die Verhandlungsbereitschaft bei einem Aufhebungsvertrag oder verschafft demMieter die notwendige Zeit für die Wohnungssuche.
Was man allerdings nicht machen sollte: dem Vermieter vorzuspielen das man zum genannten Termin ausziehen werde.
Wenn er also anfragt wann denn die Wohnungübergabe sein könnte, sollte man ihm wahrheitsgemäß mitteieln das es vorerst mangels Kündigung keinen Auszug und damit auch keine Übergabe geben würde. Sonst könnte es für den Mieter teuer werden wegen Schadenersatz..
Woraus soll sich das denn ergeben? Es gibt keinen "Widerspruch" gegen eine ungültige Kündigung. Es gibt einen Widerspruch gegen eine gültige Kündigung (§ 574 BGB ), aber darum geht es hier nicht. Es sieht so aus, als hätten Sie recht: http://https://ratgeber.immowelt.de/a/eigenbedarfskuendigung-wie-sich-mieter-wehren-koennen.html
ZitatFrage dazu: :
Was ist das für ein Mietobjekt ? Ein 2Familienhaus, dass der Vermieter selber mit bewohnt ?
Würde mich immer noch interessieren....
Zitat:Wenn er also anfragt wann denn die Wohnungübergabe sein könnte, sollte man ihm wahrheitsgemäß mitteieln das es vorerst mangels Kündigung keinen Auszug und damit auch keine Übergabe geben würde.
Das "mangels Kündigung" kann man dabei weglassen.
Das einzige, was der Mieter nicht machen darf, ist einen Übergabetermin vereinbaren und dann nicht ausziehen oder anders den Vermieter täuschen. Es ist aber durchaus zulässig, die Anfrage des Vermieters nach einem Übergabetermin zu ignorieren oder ausweichend zu beantworten.
Der Mieter ist hier zu gar nichts verpflichtet. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, den Vermieter auf dessen Fehler aufmerksam zu machen. Die Kündigung ist unwirksam und daher soviel wert wie eine nicht erfolgte Kündigung.
Auf eine Begründung für eine Eigenbedarfskündigung nach nur 4 Monaten Mietzeit darf man im Übrigen gespannt sein. Die Kündigung ist nämlich auch dann unwirksam, wenn der Kündigungsgrund bei Abschluss des Mietvertrages vorhersehbar war.
Ok, super. Danke!
Widerspruch bei einer unwirksamen
Kündigung ist überflüssig, leuchtet mir ein.
Mein Vermieter hat im Erdgeschoss
seinen Orthopädie-Schuhe-Laden.
Meine Wohnung ist im 1. Stock.
Es sind drei Zimmer, die mal als Lager
dienten und sporadisch zum Vermieten
umfunktioniert wurden.
Ich vermute, dass er als Grund "gewerblichen
Nutzen" angeben würde, was aber tatsächlich
innerhalb von 4 Monaten sehr vorhersehbar
scheint. Aber damit beschäftige ich mich,
wenn er mal eine begründete Kündigung
abliefert.
Ist also noch die Frage, zu was ich
verpflichtet bin... Da ich, wenn ich das
Haus verlasse, an seinem Büro vorbeigehe,
ist es sehr wahrscheinlich, dass wir uns
begegnen.
Auch dass er mich auf die Kündigung
anspricht.
Also klar ist schon mal, dass ich keine
Vereinbarungen, wie Termine zum
Abmessen oder was weiß ich.., mit ihm
treffe, die ihn glauben ließen, ich
werde wie er wünscht ausziehen. Oder?
Ansonsten weiche ich Gesprächen aus?
Das klingt für mich noch sehr wage und
ich stell mir das ziemlich stressig vor,
immer zu hoffen mit ihm in kein
Gespräch verwickelt zu werden und
ja nichts falsches zu sagen.
Also was genau sind meine Pflichten bei einer unwirksamen Kündigung?
Danke,
kolibrii
Wurde in #8, #13 und #16 beantwortet.ZitatAlso was genau sind meine Pflichten bei einer unwirksamen Kündigung? :
Mietrechtlich gibt es mehr oder weniger gar keine Verpflichtung. Du müsstest nur verhindern, dass dein Verhalten als konkludente Zustimmung zur Beendigung des Mietvertrages interpretiert werden kann. Bei Vereinbarung eines Übergabetermins, könnte man das zumindest mal überlegen. Eine Nicht-Antwort stellt jedoch in der Regel keine konkludente Zustimmung dar. Unabhängig davon kannst du schadensersatzpflichtig werden, wenn du den Eindruck vermittelst, ausziehen zu wollen und wenn dadurch der Vermieter irgendwelche nutzlosen Aufwendungen macht.
Genauer kann dir das ein Rechtsanwalt gegen entsprechende Gebühr erklären.
Zitatich stell mir das ziemlich stressig vor, :
immer zu hoffen mit ihm in kein
Gespräch verwickelt zu werden und
ja nichts falsches zu sagen.
Wieso? Der Vermieter hat dir nach wenigen Monaten eine Kündigung geschickt. Er wird wohl kaum erwarten können, dass du besonders gut auf ihn zu sprechen bist. Von daher reicht einmal ein "mit Ihnen rede ich nicht mehr, Anfragen bitte schriftlich". Und das war's dann.
Dir sollte bei der Konstellation jedoch klar sein, dass das in Zukunft kein besonders angenehmes Miteinander wird. Der BGH hat zwar gerade erst die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung bei geplanter gewerblicher Nutzung verschärft. Daher wird das mit der Eigenbedarfskündigung vermutlich schwierig. Aber angenehm ist das sicherlich nicht, sich täglich über den Weg zu laufen und gleichzeitig in einem Rechtstreit zu sein.
Zitat"mit Ihnen rede ich nicht mehr, Anfragen bitte schriftlich :
Sehr gut... Danke. So einfach geht's.
Bin jetzt weniger verunsichert!
Ich bin jetzt schon auf Wohnungssuche,
seh mit solch einem Vermieter
sowieso keine Zukunft.
Es geht mir darum mehr Zeit zu gewinnen,
weil es auf dem Wohnungsmarkt sehr
rar aussieht.
Dann nochmal vielen Dank an euch!!
Nein! Eine ungültige Kündigung ist einfach nur ungültig und bedarf keiner Beachtung! Was man beachten sollte hat Cauchy bereits schön erläutert.ZitatNa, Widerspruch muß man m. W. nach schon einlegen, :
Eine ungültige Kündigung ist einfach nur ungültig und bedarf keiner Beachtung! Das habe ich schon in Antwort Nr. 14 geschrieben, die dann wohl Ihrer geschätzten Beachtung entgangen ist...
-- Editiert von muemmel am 26.06.2017 19:24
Ich habe mir alle Schilderungen zum Sachverhalt angesehen und gebe mal folgendes zu bedenken:
In # 1 steht als Info zum Sachverhalt nur:
Zitat:habe ich eine Kündigung erhalten,
Dann kommt noch eine Info welche Wohnraum betrifft und irreführend sein kann. Denn ob es hier aber um Räume die zur Wohnraumnutzung vermietet wurden, ergibt sich bisher daraus nicht.
In #17 kommt da überraschend folgender Text:
Zitat:Es sind drei Zimmer, die mal als Lager dienten und sporadisch zum Vermieten umfunktioniert wurden.
Zum "Vermieten" als ?? Es wurden Lagerräume vermietet.
Das Wohnraumnutzung vereinbart wurde, steht da auch nicht.
Die vielen Beiträge ob und wie man antworten sollte, gehen alle davon aus, dass es eine unwirksame Kündigung gibt.
Ist dem aber wirklich so ??
Dazu müsste Wohnraum vorliegen oder mindestens Wohnraumnutzung vereinbart sein !!
Bisher sehe ich dies nicht so.
Keine Reaktionen ?
Zitat:ZitatFrage dazu: :
Was ist das für ein Mietobjekt ? Ein 2Familienhaus, dass der Vermieter selber mit bewohnt ?
Würde mich immer noch interessieren....
Mich auch ... @kolibri .... ist es ein 2-Familienhaus, dass der Vermieter selbst mitbewohnt?
Es isr mit klar worauf Michael32 hinauswill .... in solch einer Konstellation können Sie nämlich alle Posts, die Ihnen so gut gefallen, sammeln und in die Tonne klopfen.
-- Editiert von AltesHaus am 26.06.2017 23:13
Nö. Wenn auf der Kündigung nur "Eigenbedarf" draufsteht, dann bleibt die ungültig. Eine Kündigung nach § 573a BGB muss auch als solche gekennzeichnet sein. Wie soll der Mieter sonst auch feststellen, welche Kündigungsfrist gilt.Zitatin solch einer Konstellation können Sie nämlich alle Posts, die Ihnen so gut gefallen, sammeln und in die Tonne klopfen. :
Die Darstellung ist an dem Punkt in der Tat dünn. Im Eingangsposting spricht der Teilnehmer explizit von Wohnung. Auch macht der Kündigungsgrund "Eigenbedarf" nur bei Wohnraum Sinn. Bei Gewerbemietrecht wäre nämlich gar keine Begründung notwendig. Später spricht der Teilnehmer von "umfunktionieren, ehemaligen Lagerräumen". Daraus schließe ich mal, dass das jetzt keine Lagerräume mehr sind (sonst wären sie ja nicht umfunktioniert). Aber zur Klarstellung: Die Antworten im Thread passen nur zu Wohnraummietrecht.ZitatZum "Vermieten" als ?? Es wurden Lagerräume vermietet. :
ZitatMeine Wohnung ist im 1. Stock. :
Es sind drei Zimmer, die mal als Lager
dienten und sporadisch zum Vermieten
umfunktioniert wurden.
Die Räume wurden zu einer Wohnung
umfunktioniert. Klar geht es um
eine Wohnung, nicht um Gewerberäume.
Das geht aus aus dem kompletten
Kontext hervor, dachte ich.
Es ist ein Reihenhaus in der Stadt.
Wie schon geschrieben, hat mein
Vermieter im Erdgeschoss sein
Geschäft und im 1. Stock befindet
sich meine Wohnung.
ZitatDas geht aus aus dem kompletten :
Kontext hervor, dachte ich.
Nö das kann man nur aus dem Mietvertrag heraus lesen, vor allem:
ZitatDie Räume wurden zu einer Wohnung :
umfunktioniert.
Erfolgte für die Räume überhaupt eine Umwidmung in Wohnraum?
ZitatErfolgte für die Räume überhaupt eine Umwidmung in Wohnraum? :
Naja, also in einem Zimmer wurde eine
Dusche und ein Waschbecken angebracht.
Die Toilette befindet sich quasi außerhalb
der Wohnung im Erdgeschoss,
sowie seine Küche, die "zur Mitbenutzung"
im Mietvetrag eingetragen ist....
es ist nicht ideal.... immerhin zwei schöne
helle Zimmer. Im Mietvertrag steht eindeutig,
dass es um Wohnraum geht.
"Studentenwohnung" nennt er es.
§ 573 BGB
fordert im dritten Absatz, dass der Grund für das berechtigte Interesse im Kündigungsschreiben anzugeben ist.
Zitat:(3) 1Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. 2Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Im zweiten Absatz werden die überwiegenden Gründe gelistet. Der Eigenbedarf wird im zweiten Absatz unter Ziffer 2 erwähnt.
Zitat:2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf enthält somit eine Begründung! Der Vermieter hätte auch schreiben können: Grund - § 573 Absatz 2 Ziffer 2.
Die gesetzlichen Voraussetzungen sind damit erfüllt.
Die Rechtsprechung hat allerdings Regularien entwickelt, die dem Gekündigten eine Nachprüfbarkeit ermöglichen sollen. D.h., die Begründung soll um Fakten erweitert werden. (u.a. BGH in NJW 05, Seite 2395 ) oder deutlicher (BGH NJW 06 Seite 1585 - Die Faktenlieferung ist eine Obliegenheit des Vermieters -).
Diese Fakten (warum Eigenbedarf) fehlen hier.
Ob die Kündigung daher unwirksam ist (wie hier mehrfach behauptet) und daher unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zurückgewiesen werden muss (im anderen Zusammenhang u.a. OLG Hamm so entschieden) oder nur schwebend unwirksam ist bis zur Nachlieferung, ist umstritten. Es gibt genug Urteile, die das Nachschieben der Erklärung als zulässig ansehen - aber in klarer Abgrenzung zum nicht zulässigen Nachschieben anderer Gründe (Quelle Paland).
Ich wage zu bezweifeln, dass die Vogel Strauß Politik hier die Richtige ist.
Wenn man eh vorhat, sich eine neue Wohnung zu suchen, wäre eine Abstimmung mit dem Vermieter möglicherweise die bessere Lösung als die Konfrontation.
Berry
Stimmt, sorry.ZitatDas habe ich schon in Antwort Nr. 14 geschrieben, die dann wohl Ihrer geschätzten Beachtung entgangen ist... :
Explizit wurde das wirklich noch nirgendwo geschrieben. Da der Fragesteller im ersten Post aber selbst von einer "Wohnung" spricht, ist diese Annahme aber durchaus berechtigt.ZitatIst dem aber wirklich so ?? :
Dazu müsste Wohnraum vorliegen oder mindestens Wohnraumnutzung vereinbart sein !!
Bisher sehe ich dies nicht so.
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