Kündigung wegen EIgenbedarf - Untermieter mitkündigen?

25. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(285 Beiträge, 6x hilfreich)
Kündigung wegen EIgenbedarf - Untermieter mitkündigen?

Hallo,

ich habe eine Wohnung erworben, in die ich selbst einziehen möchte. Aktuell wohnen dort seit ein Student und sein Untermieter.
Wie muss ich im Kündigungsschreiben auf das Untermietverhältnis eingehen, damit kein Formfehler entsteht? Beide anschreiben (mit einzelnen Briefen?) oder nur den Hauptmieter und erwähnen, dass damit auch alle Untermietverhältnisse gekündigt sind, insbesondere mit xy?

Danke sehr für alle Hilfe!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Beide anschreiben (mit einzelnen Briefen?) oder nur den Hauptmieter und erwähnen, dass damit auch alle Untermietverhältnisse gekündigt sind, insbesondere mit xy?

In der Annahme das der Vermieter kein Vertragsverhältnis mit dem Untermieter hat, wie es eigentlich üblich ist, ist nur der Mieter im Mietvertrag entscheidend.
Der Mieter muss denn eben sich selbst um die Lösung seines Mietvertrag mit dem Untermieter kümmern.

Allerdings wäre zu empfehlen, das Kündigungsschreiben einem Anwalt schreiben zu lassen, kostet nicht die Welt und sorgt dafür das der Mieter nicht nach Formfehlern oder sonst was suchen kann, um den Auszug hinaus zu zögern.

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#2
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(285 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke!
Im Mietvertrag ist das Untermietverhältnis erwähnt.
Dann sollte auch darauf eingegangen werden, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Eigentlich mußt Du auf das Untermietverhältnis im Kündigungsschreiben gar nicht eingehen, denn der Untermieter ist nicht dein Vertragspartner.

Schreib doch einfach mit in die Kündigung:

Nach Ende des Mietverhältnisses ist die Mietsache geräumt und frei von allen Bewohnern zurückzugeben.

Wie dein Mieter das mit seinem Mieter regelt ist sein Problem.

Aber auch ich rate dazu das von einem Fachanwalt machen zu lassen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4488x hilfreich)

Ein rein praktischer Rat von mir: Reize die Fristen nicht bis zum letzten Ende aus. Wenn du am 3.Werktag des Monats mit nahezu 3Monatsfrist kündigst, dann ist das rechtlich erstmal ausreichend. Nur wird der Hauptmieter der Wohnung es dann aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr schaffen, seinem Untermieter rechtzeitig zu kündigen. Denn nur in Ausnahmefällen greift da eine kürzere Kündigungsfrist. Klar, das muss erstmal nicht dein Problem sein. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass in diesem Fall § 574a (1) BGB greift und der Hauptmieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen Monat erwirken kann.

Von daher würde ich empfehlen, die Kündigung mit ausreichend Vorlaufzeit zu versehen oder sich zumindest darauf einzurichten, dass es vielleicht einen Monat später wird.

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#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
ch kann mir aber gut vorstellen, dass in diesem Fall § 574a (1) BGB greift und der Hauptmieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen Monat erwirken kann.

ich mir auch, aber ich würde ehr auf 275 tippen ( was aber am Ergebnis nichts ändert)

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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