BAK-Rückrechnung

23. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Vrecht29
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
BAK-Rückrechnung

Hallo,

Ich wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und beim Fahren mit Alkohol erwischt.
Ich wurde mit auf die Wache genommen und mir wurde Blut abgenommen.
Ich bekam nun den Brief, in dem mir mein BAK-Wert bei der Blutentnahme NICHT offengelegt wurde. Stattdessen wird mir gesagt, dass ein Wert von 1,X bis 1,X "gutachterlich" ZUR TATZEIT angegeben werden kann. Zwischen Tatzeit und Blutabnahme lagen ziemlich genau 2 Stunden. Ich habe jedoch der Polizei gegenüber KEINE Angaben zu meinem Trinkverhalten gemacht.
Meines Wissens nach darf die Polizei den BAK-Wert doch nur zurückrechnen, wenn feststeht, wann die Resorptionsphase abgeschlossen ist? Ich habe aber keine Angaben gemacht? Demzufolge müsste die Polizei doch "in dubio pro reo"/ im Zweifel für den Angeklagten handeln? Und demzufolge annehmen, dass ich unmittelbar vor der Tatzeit noch getrunken habe? (Resorptionsphase wird rechtlich mit 2 Stunden bestimmt).
Ich verstehe viele Dinge nicht.
1. Wieso mir mein BAK-Wert nicht offengelegt wird,
2. Wieso mir DANN nichtmal ein genauer Wert zur Tatzeit gesagt wird (2 Werte mit Differenz von 0,1) und
3. Einfach gesagt wird, dass ein Wert zur Tatzeit gutachterlich angegeben werden kann.
Liege ich hier falsch? Oder können die Blutwerte mittlerweile Aussage darüber geben, ob die Resorptionsphase abgeschlossen war?

Bitte um schnelle Hilfe, vielen Dank!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Oder können die Blutwerte mittlerweile Aussage darüber geben, ob die Resorptionsphase abgeschlossen war?
Zumindest ist es wohl in vielen Fällen möglich den Trinkzeitpunkt zu bestimmen.

Wie dem auch sei, hier wurde offenbar nicht nur stumpf die BAK gemessen, sondern ein rechtsmedizinisches Gutachten angefertigt. Und so lange Sie nicht wissen, was in diesem Gutachten steht, ist alles nur Stochern im Nebel.
Sie beauftragen sinnvollerweise einen Anwalt mit Akteneinsicht. Dann wissen Sie was in dem Gutachten steht und können sich vernünftig verteidigen. Vorher sollten Sie nicht selbst an dem Fall herumpfuschen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Doppelpost gelöscht.

-- Editiert von drkabo am 23.06.2017 22:37

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Zumindest ist es wohl in vielen Fällen möglich den Trinkzeitpunkt zu bestimmen.
Kannst du das mal begründen? Also wie unterscheiden sich die Blutwerte von beispielsweise 5 Glas Bier vor 3 Stunden und 2 Glas Hochprozentiges vor 5 Stunden? Ich kenne nur den Unterschied direkt nach dem Trinken (Atemwert schon hoch, Blutwert aber noch nicht) - aber nach 2 Stunden?

Außerdem, wofür sollte der Trinkzeitpunkt relevant sein (außer natürlich es war nach der Kontrolle)? Es spielt doch keine Rolle, ob ich mit frischen 1,2 Promille oder mit 1,2 Promille Restalkohol gefahren bin.

Zitat:
Sie beauftragen sinnvollerweise einen Anwalt mit Akteneinsicht. ... Vorher sollten Sie nicht selbst an dem Fall herumpfuschen.
Wie eigentlich fast immer der goldrichtige Tipp.
Und nicht selbst herumpfuschen heißt: Absolut gar nichts machen, nichts sagen, nichts schreiben, gar nichts.

Stefan

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Das mit der Trinkzeitpunktsbestimmung funktioniert wohl so:
In alkoholischen Getränken ist außer dem normalen Alkohol (Ethanol) noch ein Strauß anderer Alkohole enthalten, die unterschiedliche Abbauzeiten haben. Aus deren Verteilungsmuster (was ist noch da, welcher Alkohol ist schon abgebaut) kann man wohl irgendwas berechnen. Ob das immer klappt und wie gut, ist mir nicht bekannt.

Der Trinkzeitpunkt ist relevant, wenn es darum geht auf den Tatzeitpunkt zurückzurechnen.
Dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme der Wert X vorliegt, ist unstreitig. Aber zwischen Tat und Blutentnahme vergeht ja Zeit. Und die Annahme, dass zum Tatzeitpunkt der Wert höher war ist nicht immer zutreffend, nämlich dann wenn das Trinkende kurz vor der Tat war. Dann könnte es nämlich sein, dass schon getrunkener Alkohol erst nach der Tat, aber vor der Blutentnahme ins Blut übergegangen ist.

Früher hat man dafür 2 Blutproben entnommen im Abstand von ca. 3 Minuten. Wenn der BAK fallend ist, ist man schon in der Abbauphase, weshalb das Trinkende ausreichend lange her sein muss.ist

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
In alkoholischen Getränken ist außer dem normalen Alkohol (Ethanol) noch ein Strauß anderer Alkohole enthalten
Aber muss man dann nicht wissen, was genau getrunken wurde, und auch wann? Verschiedene Getränke unterscheiden sich da doch bestimmt. (wäre übrigens wieder ein Grund zum Schweigen)

Zitat:
Dann könnte es nämlich sein, dass schon getrunkener Alkohol erst nach der Tat, aber vor der Blutentnahme ins Blut übergegangen ist.
Achso, du meinst zwar schon getrunken aber noch im Magen befindlich. Das macht Sinn, entscheidend ist ja der Blutalkoholwert zur Tatzeit.
Aber ich sehe jetzt schon die Argumentation: "Klar hab' ich getrunken, aber direkt 5 Minuten vor der Kontrolle, damit durfte ich noch fahren". Und die Behörde schickt ihn dann trotzdem zur MPU, denn wer im Auto vor Fahrtantritt - oder sogar beim Fahren - Alkohol trinkt der ist ganz sicher nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet.

Zitat:
Früher hat man dafür 2 Blutproben entnommen im Abstand von ca. 3 Minuten.
Ja, so kenne ich das auch, allerdings mit einer längeren Pause (15 Minuten oder so).

Noch was von oben:
Zitat:
Wieso mir DANN nichtmal ein genauer Wert zur Tatzeit gesagt wird (2 Werte mit Differenz von 0,1)
Das dürfte daran liegen, dass es kein gemessener Wert ist, sondern ein errechneter. Und da gibt es nun mal Toleranzen. Aber eigentlich egal, es gilt der niedrigere Wert, fertig.
Und 0,1 Abweichung ist auch nicht so viel, dass man die ganze Sache anzweifeln könnte. Erst wenn da beispielsweise stände, dass der Wert zwischen 0,6 und 1,6 betrug könnte man mit "Würfelspiel" argumentieren, sprich: wer so große Toleranzen verwendet der ist sich selbst nicht sicher das die Methode funktioniert, und damit wäre die Beweiskraft hinfällig.

Stefan

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Aber muss man dann nicht wissen, was genau getrunken wurde, und auch wann?

Ja, aber das kann man auch wohl mittlerweile schon irgendwie aus der Probe herauslesen.
Ich bin da kein Exprerte - aber wenn man es darauf anlegt, sind heutzutage wohl Sachen möglich, von denen man vor einigen Jahren nur träumen konnte. Die Frage ist in diesem Fall eher, was an modernen Methoden tatsächlich gemacht wurde. Ich würde es als unwahrscheinlich ansehen, dass absolute "High-End"-Untersuchungen gemacht werden, wenn es sich nur um eine popelige Trunkenheitsfahrt handelt.
Da ja ein Gutachten angefertigt wurde, wurde aber zumindest schon mal mehr gemacht, als eine 08/15-Standardmessung. Was genau gemacht wurde, erfährt man erst nach Akteneinsicht (wofür man einen Anwalt braucht).

Zitat:
Zitat:
Früher hat man dafür 2 Blutproben entnommen im Abstand von ca. 3 Minuten.
Ja, so kenne ich das auch, allerdings mit einer längeren Pause (15 Minuten oder so).

Ich wollte eigentlich auch "30 Minuten" schreiben - kommt davon, wenn man im Zug tippt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ja, aber das kann man auch wohl mittlerweile schon irgendwie aus der Probe herauslesen.
Aus einer Urinprobe ja, aber aus einer Blutprobe?
Ich bin ja auch kein Experte (Biologe), aber das kann ich mir nun doch nicht vorstellen.

Zitat:
Ich wollte eigentlich auch "30 Minuten" schreiben - kommt davon, wenn man im Zug tippt.
OK. Mir kamen die 3 Minuten nämlich arg kurz vor, da verändern sich die Werte ja weniger als die Messtoleranz. :grins:

Stefan

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