Unser Vermieter mit geistiger Beeinträchtigung ist Bewohner einer diakonischen Einrichtung , er wird durch ein Betreuungsbüro dieser Einrichtung vertreten. Die Mieteinnahmen gehen an diese Einrichtung. Es gibt eine Erbengemeinschaft bestehend aus 4 Personen, 2 Brüder und 2 Enkel der Brüder. Diese EG verwaltet das Haus und ist unser Kontakt in allen Mietangelegenheiten.
Nun haben wir nach 11 Jahren zur Miete eine Eigenbedarfskündigung von der Erbengemeinschaft erhalten. Ein Enkel (23, Student) soll in das Haus ( 120 qm) einziehen.
Ist eine Kündigung, bzw. Eigenbedarfsanmeldung von Seiten der Erbengemeinschaft zulässig solange der Vertragspartner noch lebt?
Eigenbedarfskündigung rechtens?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
In welcher verwanschaftlichen Beziehung steht der Vermieter zum Enkel der Erbengemeinschaft?
PS: Eine Kündigung der Erbengemeinschaft wäre eh ungültig, sofern die nicht schon Eigentümer der Mietsache sind. Möglich wäre maximal eine Kündigung durch den gesetzlichen Betreuer oder einen anderen ausreichend Bevollmächtigten im Namen des Vermieters.
-- Editiert von cauchy am 23.06.2017 10:50
Er ist der Bruder der 2 Brüder aus der Erbengemeinschaft. Mir fällt die Bezeichnung für Enkel des Bruders nicht ein.
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Das sollte dann der Großneffe des Vermieters sein. Hier steht, dass dieser per se nicht unter den möglichen Kandidaten für Eigenbedarf fällt: http://deutschesmietrecht.de/kuendigung/eigenbedarf/76-eigenbedarf-wer-zaehlt-zu-den-angehoerigen.html. Da müsste also schon noch ein weiteres Argument dazukommen.ZitatEr ist der Bruder der 2 Brüder aus der Erbengemeinschaft. Mir fällt die Bezeichnung für Enkel des Bruders nicht ein. :
Prüfe aber bitte zusätzlich, wer da in wessen Namen kündigen will und ob dieser überhaupt dazu bevollmächtigt ist. Auch wäre zu prüfen, wer aktuell eigentlich der Vermieter ist. Könnte ja sein, dass die Mietsache inzwischen verkauft wurde. Das sollte man eigentlich schnell mit einer Nachfrage beim gesetzlichen Betreuer feststellen können. Möglicherweise scheitert es nämlich schon daran, dass diese Erbengemeinschaft keine Berechtigung zur Beendigung des Mietvertrages hat.
Danke , das werde ich mal in Erfahrung bringen.
Mich irrtiert vor allem die "Erbengemeinschaft". der Erblasser lebt doch noch.
Genau mein Gedanke. Merkwürdig das Ganze.
ZitatMich irrtiert vor allem die "Erbengemeinschaft". der Erblasser lebt doch noch. :
Wie man heraus lesen kann, steht der Eigentümer unter Betreuung:
ZitatDiese EG verwaltet das Haus und ist unser Kontakt in allen Mietangelegenheiten. :
Damit hat die Erbengemeinschaft die Betreuung, mit allen verbundenen Rechten und Pflichten. Aus dem Grund auch die Verwaltung.
Nein, nicht notwendig. Zumal der Teilnehmer explizit schreibtZitatDamit hat die Erbengemeinschaft die Betreuung, mit allen verbundenen Rechten und Pflichten. Aus dem Grund auch die Verwaltung. :
Ich kann mir auch irgendwie nicht vorstellen, dass man eine Erbengemeinschaft gemeinsam als gesetzlichen Betreuer einsetzt. Möglich wäre natürlich, sie mit der Verwaltung der Mietsache zu beauftragen. Das heisst dann aber noch lange nicht, dass diese Verwaltung dann das Recht zur Kündigung des Mietvertrages hat. Dazu wäre eine entsprechende Vollmacht notwendig und diese müsste natürlich auch dem Mieter nachgewiesen werden.Zitater wird durch ein Betreuungsbüro dieser Einrichtung vertreten. :
Abgesehen davon bleibt dann immernoch das Problem, dass eine enge, familiäre Bindung zwischen Großneffen und Vermieter bestehen müsste, damit der Großneffe unter Eigenbedarf fällt. Eine familiäre Bindung zwischen Verwaltung und Großneffen ist irrelevant.
PS: Es gibt so Dinge wie Vorerben und Nacherben. Möglich, dass die Erbengemeinschaft bereits jetzt unwiederruflich als Nacherben feststehen, weil es ein Berliner Testament gab und der Ehepartner des Vermieters bereits verstorben ist. Ist aber letztlich für die rechtliche Würdigung wurscht. Es kommt nur darauf an, wer aktuell der Vermieter ist, wer aktuell der Betreuer ist bzw. ausreichende Vollmacht hat und wie eng die familiäre Bindung zwischen Vermieter und der Person ist, der einziehen soll.
Richtig. Aber seit wann haben unter Betreuung [b]stehende[b] lebende Menschen eine Erbengemeinschaft? oder ist der unter Betreuung stehende Teil der EG?
-- Editiert von Akkarin am 23.06.2017 14:05
Hallo,
über 3 Jahre später wohnen wir immer noch in unserem Haus zur Miete. Eigenbedarf hatte sich erledigt.
Folgende Situation ist nun entstanden:
Eine Person aus der Erbengemeinschaft hat mir seinen 1/3 -Anteil des Hauses zum Kauf angeboten.
Wie verhält es sich, wenn es dazu kommt, mit der Miete? Muss ich als Miteigentümer Miete zahlen?
Welche Fallstricke sind bei einer solchen Konstellation zu erwarten?
Ich wäre dankbar für eure Tipps und Einschätzungen.
ZitatMuss ich als Miteigentümer Miete zahlen? :
Nö.
Bevor man sich nun aber freut: die anderen Miteigentümer haben Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, des weiteren hat man eine Kostenragungspflicht (z.B. bei Instandhaltung, öffentliche Lasten, etc.)
Wie hoch sind diese Ansprüche ? Sicher gibt's da Bestimmungen.
Kann man denn überhaupt einfach Anteile an einem Haus verkaufen? Ich glaube eher nicht.
Doch kann man, allerdings haben die Miterben Vorkaufsrecht. 2 Monate glaube ich.
ZitatWie hoch sind diese Ansprüche ? :
So hoch wie sie eben notwendigerweise anfallen.
Wenn z.B. das Dach für 90000 EUR neu gemacht werden muss, wäre man mit 30000 EUR dabei.
ZitatDoch kann man, allerdings haben die Miterben Vorkaufsrecht. 2 Monate glaube ich. :
Also hier:
https://www.vermietet.de/immobilienanteil-verkaufen
steht etwas anderes.
Zitat:ZitatWie hoch sind diese Ansprüche ? :
So hoch wie sie eben notwendigerweise anfallen.
Wenn z.B. das Dach für 90000 EUR neu gemacht werden muss, wäre man mit 30000 EUR dabei.
Gut, das gilt für die Instandhaltung. Wie ist es mit der Nutzungsentschädigung?
Zitat:ZitatDoch kann man, allerdings haben die Miterben Vorkaufsrecht. 2 Monate glaube ich. :
Also hier:
https://www.vermietet.de/immobilienanteil-verkaufen
steht etwas anderes.
Interessant. Das sieht dann wohl nicht so gut aus...
ZitatWie ist es mit der Nutzungsentschädigung? :
Die orientiert sich in der Regel an der Miete.
ZitatDie orientiert sich in der Regel an der Miete. :
Mal abgesehen davon, dass ein Teilverkauf nicht möglich zu sein scheint, kann die angesetzte Nutzungsentschädigung auch höher liegen als die bezahlte Miete, je nachdem wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist.
Wo ist eigentlich der vierte Erbe hin? Sollte der mittlerweile auch verstorben sein, wer hat dann seinen Anteil geerbt?
Zitat:ZitatDie orientiert sich in der Regel an der Miete. :
Mal abgesehen davon, dass ein Teilverkauf nicht möglich zu sein scheint, kann die angesetzte Nutzungsentschädigung auch höher liegen als die bezahlte Miete, je nachdem wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist.
Wo ist eigentlich der vierte Erbe hin? Sollte der mittlerweile auch verstorben sein, wer hat dann seinen Anteil geerbt?
Der vierte Erbe hat seinen Anteil, wie auch immer, an einen anderen Erben abgetreten/verkauft. Interessant wäre auch wie es sich danach mit den Teilen verhält. Hat nun einer 2/4, oder werden aus den 4 Parteien nun 3 mit jeweils einem Drittel?
Also, ich habe mich von der Idee 1/3 des Eigentums zu kaufen verabschiedet.
Die Nachteile eines solchen Invests sind zu massiv.
Danke in die Runde.
Vielleicht wird das Thema "Eigenbedarf" ja irgendwann wieder ein aktuelles.
Was heisst riskant? Der Invest wäre einfach nicht möglich gewesen.ZitatDie Nachteile eines solchen Invests sind zu massiv. :
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