Eigenbedarfskündigung rechtens?

23. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
catenaccio
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung rechtens?

Unser Vermieter mit geistiger Beeinträchtigung ist Bewohner einer diakonischen Einrichtung , er wird durch ein Betreuungsbüro dieser Einrichtung vertreten. Die Mieteinnahmen gehen an diese Einrichtung. Es gibt eine Erbengemeinschaft bestehend aus 4 Personen, 2 Brüder und 2 Enkel der Brüder. Diese EG verwaltet das Haus und ist unser Kontakt in allen Mietangelegenheiten.
Nun haben wir nach 11 Jahren zur Miete eine Eigenbedarfskündigung von der Erbengemeinschaft erhalten. Ein Enkel (23, Student) soll in das Haus ( 120 qm) einziehen.
Ist eine Kündigung, bzw. Eigenbedarfsanmeldung von Seiten der Erbengemeinschaft zulässig solange der Vertragspartner noch lebt?

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

In welcher verwanschaftlichen Beziehung steht der Vermieter zum Enkel der Erbengemeinschaft?

PS: Eine Kündigung der Erbengemeinschaft wäre eh ungültig, sofern die nicht schon Eigentümer der Mietsache sind. Möglich wäre maximal eine Kündigung durch den gesetzlichen Betreuer oder einen anderen ausreichend Bevollmächtigten im Namen des Vermieters.



-- Editiert von cauchy am 23.06.2017 10:50

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#2
 Von 
catenaccio
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Er ist der Bruder der 2 Brüder aus der Erbengemeinschaft. Mir fällt die Bezeichnung für Enkel des Bruders nicht ein.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von catenaccio):
Er ist der Bruder der 2 Brüder aus der Erbengemeinschaft. Mir fällt die Bezeichnung für Enkel des Bruders nicht ein.
Das sollte dann der Großneffe des Vermieters sein. Hier steht, dass dieser per se nicht unter den möglichen Kandidaten für Eigenbedarf fällt: http://deutschesmietrecht.de/kuendigung/eigenbedarf/76-eigenbedarf-wer-zaehlt-zu-den-angehoerigen.html. Da müsste also schon noch ein weiteres Argument dazukommen.

Prüfe aber bitte zusätzlich, wer da in wessen Namen kündigen will und ob dieser überhaupt dazu bevollmächtigt ist. Auch wäre zu prüfen, wer aktuell eigentlich der Vermieter ist. Könnte ja sein, dass die Mietsache inzwischen verkauft wurde. Das sollte man eigentlich schnell mit einer Nachfrage beim gesetzlichen Betreuer feststellen können. Möglicherweise scheitert es nämlich schon daran, dass diese Erbengemeinschaft keine Berechtigung zur Beendigung des Mietvertrages hat.

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#4
 Von 
catenaccio
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke , das werde ich mal in Erfahrung bringen.

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#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Mich irrtiert vor allem die "Erbengemeinschaft". der Erblasser lebt doch noch.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#6
 Von 
catenaccio
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau mein Gedanke. Merkwürdig das Ganze.

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#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Mich irrtiert vor allem die "Erbengemeinschaft". der Erblasser lebt doch noch.

Wie man heraus lesen kann, steht der Eigentümer unter Betreuung:
Zitat (von catenaccio):
Diese EG verwaltet das Haus und ist unser Kontakt in allen Mietangelegenheiten.

Damit hat die Erbengemeinschaft die Betreuung, mit allen verbundenen Rechten und Pflichten. Aus dem Grund auch die Verwaltung.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Damit hat die Erbengemeinschaft die Betreuung, mit allen verbundenen Rechten und Pflichten. Aus dem Grund auch die Verwaltung.
Nein, nicht notwendig. Zumal der Teilnehmer explizit schreibt
Zitat (von catenaccio):
er wird durch ein Betreuungsbüro dieser Einrichtung vertreten.
Ich kann mir auch irgendwie nicht vorstellen, dass man eine Erbengemeinschaft gemeinsam als gesetzlichen Betreuer einsetzt. Möglich wäre natürlich, sie mit der Verwaltung der Mietsache zu beauftragen. Das heisst dann aber noch lange nicht, dass diese Verwaltung dann das Recht zur Kündigung des Mietvertrages hat. Dazu wäre eine entsprechende Vollmacht notwendig und diese müsste natürlich auch dem Mieter nachgewiesen werden.

Abgesehen davon bleibt dann immernoch das Problem, dass eine enge, familiäre Bindung zwischen Großneffen und Vermieter bestehen müsste, damit der Großneffe unter Eigenbedarf fällt. Eine familiäre Bindung zwischen Verwaltung und Großneffen ist irrelevant.

PS: Es gibt so Dinge wie Vorerben und Nacherben. Möglich, dass die Erbengemeinschaft bereits jetzt unwiederruflich als Nacherben feststehen, weil es ein Berliner Testament gab und der Ehepartner des Vermieters bereits verstorben ist. Ist aber letztlich für die rechtliche Würdigung wurscht. Es kommt nur darauf an, wer aktuell der Vermieter ist, wer aktuell der Betreuer ist bzw. ausreichende Vollmacht hat und wie eng die familiäre Bindung zwischen Vermieter und der Person ist, der einziehen soll.

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#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Richtig. Aber seit wann haben unter Betreuung [b]stehende[b] lebende Menschen eine Erbengemeinschaft? oder ist der unter Betreuung stehende Teil der EG?


-- Editiert von Akkarin am 23.06.2017 14:05

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#10
 Von 
catenaccio
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
über 3 Jahre später wohnen wir immer noch in unserem Haus zur Miete. Eigenbedarf hatte sich erledigt.

Folgende Situation ist nun entstanden:
Eine Person aus der Erbengemeinschaft hat mir seinen 1/3 -Anteil des Hauses zum Kauf angeboten.
Wie verhält es sich, wenn es dazu kommt, mit der Miete? Muss ich als Miteigentümer Miete zahlen?

Welche Fallstricke sind bei einer solchen Konstellation zu erwarten?

Ich wäre dankbar für eure Tipps und Einschätzungen.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120337 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von catenaccio):
Muss ich als Miteigentümer Miete zahlen?

Nö.
Bevor man sich nun aber freut: die anderen Miteigentümer haben Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, des weiteren hat man eine Kostenragungspflicht (z.B. bei Instandhaltung, öffentliche Lasten, etc.)


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
catenaccio
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie hoch sind diese Ansprüche ? Sicher gibt's da Bestimmungen.

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#13
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)

Kann man denn überhaupt einfach Anteile an einem Haus verkaufen? Ich glaube eher nicht.

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#14
 Von 
catenaccio
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch kann man, allerdings haben die Miterben Vorkaufsrecht. 2 Monate glaube ich.

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120337 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von catenaccio):
Wie hoch sind diese Ansprüche ?

So hoch wie sie eben notwendigerweise anfallen.
Wenn z.B. das Dach für 90000 EUR neu gemacht werden muss, wäre man mit 30000 EUR dabei.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
catenaccio
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von catenaccio):
Wie hoch sind diese Ansprüche ?

So hoch wie sie eben notwendigerweise anfallen.
Wenn z.B. das Dach für 90000 EUR neu gemacht werden muss, wäre man mit 30000 EUR dabei.


Gut, das gilt für die Instandhaltung. Wie ist es mit der Nutzungsentschädigung?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
catenaccio
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Zitat (von catenaccio):
Doch kann man, allerdings haben die Miterben Vorkaufsrecht. 2 Monate glaube ich.

Also hier:
https://www.vermietet.de/immobilienanteil-verkaufen
steht etwas anderes.


Interessant. Das sieht dann wohl nicht so gut aus...

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120337 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von catenaccio):
Wie ist es mit der Nutzungsentschädigung?

Die orientiert sich in der Regel an der Miete.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die orientiert sich in der Regel an der Miete.

Mal abgesehen davon, dass ein Teilverkauf nicht möglich zu sein scheint, kann die angesetzte Nutzungsentschädigung auch höher liegen als die bezahlte Miete, je nachdem wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist.
Wo ist eigentlich der vierte Erbe hin? Sollte der mittlerweile auch verstorben sein, wer hat dann seinen Anteil geerbt?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
catenaccio
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Zitat (von Harry van Sell):
Die orientiert sich in der Regel an der Miete.

Mal abgesehen davon, dass ein Teilverkauf nicht möglich zu sein scheint, kann die angesetzte Nutzungsentschädigung auch höher liegen als die bezahlte Miete, je nachdem wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist.
Wo ist eigentlich der vierte Erbe hin? Sollte der mittlerweile auch verstorben sein, wer hat dann seinen Anteil geerbt?


Der vierte Erbe hat seinen Anteil, wie auch immer, an einen anderen Erben abgetreten/verkauft. Interessant wäre auch wie es sich danach mit den Teilen verhält. Hat nun einer 2/4, oder werden aus den 4 Parteien nun 3 mit jeweils einem Drittel?

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#22
 Von 
catenaccio
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, ich habe mich von der Idee 1/3 des Eigentums zu kaufen verabschiedet.
Die Nachteile eines solchen Invests sind zu massiv.
Danke in die Runde.

Vielleicht wird das Thema "Eigenbedarf" ja irgendwann wieder ein aktuelles.

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#23
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)

Zitat (von catenaccio):
Die Nachteile eines solchen Invests sind zu massiv.
Was heisst riskant? Der Invest wäre einfach nicht möglich gewesen.

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