Hallo,
ich suche dringend einen Rat bezüglich Entfernungspauschale bei zwei Wohnsitzen.
Ich habe zwei Wohnsitze und fahre zwischen 25 und 30 mal im Jahr Freitags nach der Arbeit zu meinem Zweitwohnsitz, der über 300 km entfernt ist.
Zurück fahre ich dann Montagsmorgens direkt zu Arbeit. Ich pendle schon seit ca. 20 Jahren und nie gab es ein Problem mit den Fahrtkosten, die ich immer so angegeben habe.
Ich setze dann für die ca 30 x die Kilometerleistung 350 x 0,30 Euro an. 200 x nehme ich den Weg zur Arbeit, der ca. 50 km lang ist und setzte dafür ebenfalls 0,30 Euro/km an. So komme ich auf die 230 Arbeitstage
Jetzt habe ich meinen Steuerbescheid erhalten. Hier steht, dass die von mir durchgeführtten Fahrten von.... nach... die Sie laut Ihren Angaben Montagsmorgens durchgeführt haben, können jeweils nur zur Hälfte berücksichtigt werden.
Wird der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur einmal zurückgelegt, so ist die Entfernungspauschale zur Hälfte anzusetzen.
Berechnung vom Finanzamt: 30 Fahrten x 350 km x 0,15 und 30 Fahrten x 50km x 0,15 Euro. In den zwanzig Jahren war es immer in Ordnung, dass ich 350 km mit 0,30 Euro angegeben habe.
Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Entfernungspauschale Zweitwohnsitz zur Arbeitsstätte
22. Juni 2017
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Frage vom 22. Juni 2017 | 10:26
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Entfernungspauschale Zweitwohnsitz zur Arbeitsstätte
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 22. Juni 2017 | 14:55
Von
Status: Schüler (441 Beiträge, 264x hilfreich)
Zitat:Wird der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur einmal zurückgelegt, so ist die Entfernungspauschale zur Hälfte anzusetzen.
Das Fa. hat kein Recht. Der Weg von ihrem Zweitwohnsitz wird nicht einmal, sondern zwei mal zurück gelegt. Sie fahren am Montag zur Arbeit und Freitag zurück. Da das Fa. diese Fahrten überhaupt akzeptiert, handelt es sich bei ihrem Zweitwohnsitz als Hauptwohnung( Lebensmittelpunkt). Deshalb gelten diese Fahrten ganz normal als Fahrten zwischen Wohnung( ihr Zweitwohnsitz) und die Arbeitsstätte. Das einzige: die Fahrt am Freitag von Ihrer ersten Wohnung zur Arbeit wird tatsächlich nur ein mal zurück gelegt. Die berechnung vom Finanzamt kann man so stehen lassen.
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#3
Antwort vom 22. Juni 2017 | 14:58
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 2x hilfreich)
Völlig unlogisch, wenn am Montag 30 Fahrten x 350 km x 0,15 und 30 Fahrten x 50km x 0,15 Euro gerechnet werden, dann muss am Freitag 30 Fahrten x 50 km x 0,15 und 30 Fahrten x 350km x 0,15 Euro zusätzlich gerechnet werden, was nach Adam Ries wieder auf das gleiche kommt wie die letzten 20 Jahre. Da hat wohl jemand gedacht, er ist ganz schlau.
#4
Antwort vom 22. Juni 2017 | 15:04
Von
Status: Schüler (441 Beiträge, 264x hilfreich)
Zitat:Freitag 30 Fahrten x 50 km x 0,15
Ja, sie haben Recht. Die Fahrt am Montag zur ersten Wohnung gilt als Rückfahrt für die Hinfahrt am Freitag.
-- Editiert von Charlie@098 am 22.06.2017 15:18
#5
Antwort vom 22. Juni 2017 | 15:17
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 2x hilfreich)
ja, aber er kommt am Morgen von seinem ersten Wohnsitz
Und jetzt?
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