Erst Mieterhöhung, dann Eigenbedarfskündigung!

20. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
sbjuergen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Erst Mieterhöhung, dann Eigenbedarfskündigung!

Hallo zusammen, mir wurde vor 7 Monaten eine Mieterhöhung überreicht, dich ich nach Überprüfung und Beratschlagung durch den Mieterschutzbund ignoriert habe, da sie nicht rechtswirksam war!

Darauf folgte dann 3 Monate später die Kündigung wegen Eigenbedarfs für seinen Sohn, die ich ebenfalls überprüfen ließ und die rechtswirksam ist!

Ich möchte gerne in der Wohnung bleiben und bin mittlerweile sogar bereit, weit mehr zu zahlen als die eigentliche Mieterhöhung betrug!

Die Frage ist jetzt: Wie kann ich jetzt diplomatisch vorgehen???

Einfach zu sagen, ich akzeptiere Ihre Mieterhöhung, hätte wohl als Folge die Antwort, dass es ja nicht ums Geld sondern um benötigten Wohnraum für seinen Sohn gehe!

Wie kann sich der Vermieter jetzt darauf einlassen, ohne zu befürchten, dass ich ihm dann ja im Gegenzug eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung vorwerfen kann?!

Vorab schon mal Vielen Dank!

Jürgen


-- Editiert von Moderator am 20.06.2017 13:55

-- Thema wurde verschoben am 20.06.2017 13:55

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



35 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Und was hat das mit Arbeitsrecht zu tun?

Zitat (von sbjuergen):
Die Frage ist jetzt: Wie kann ich jetzt diplomatisch vorgehen???

Ausziehen, es liegt ja eine wirksame Kündigung vor.

Zitat (von sbjuergen):
Wie kann sich der Vermieter jetzt darauf einlassen, ohne zu befürchten, dass ich ihm dann ja im Gegenzug eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung vorwerfen kann?!


Gar nicht. Und wieso sollte der Vermieter auch ein Interesse daran haben, er hat ja schließlich Eigenbedarf.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von sbjuergen):
Wie kann sich der Vermieter jetzt darauf einlassen, ohne zu befürchten, dass ich ihm dann ja im Gegenzug eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung vorwerfen kann?!
Zu spät. Klassisches Eigentor.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wie kann sich der Vermieter jetzt darauf einlassen, ohne zu befürchten, dass ich ihm dann ja im Gegenzug eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung vorwerfen kann?!


Wo ist das Problem? So lange kein Schaden entstanden ist. hat eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung keine Folgen.
Außerdem kann es dem Sohn ja plötzlich eingefallen sein, dass er doch nicht einziehen will. Wenn der Vermieter Dir das rechtzeitig mitteilt, ist das völlig OK.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119618 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von sbjuergen):
Wie kann sich der Vermieter jetzt darauf einlassen, ohne zu befürchten, dass ich ihm dann ja im Gegenzug eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung vorwerfen kann?!

Schlicht und ergreifend gar nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9886 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wo ist das Problem? So lange kein Schaden entstanden ist. hat eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung keine Folgen.
Außerdem kann es dem Sohn ja plötzlich eingefallen sein, dass er doch nicht einziehen will. Wenn der Vermieter Dir das rechtzeitig mitteilt, ist das völlig OK.
Dünnes Brett für den Vermieter. Ich kenn mich mit den Straftatbeständen nicht so aus, aber so ganz weit sind wir von Nötigung oder Erpressung nicht weg, wenn der Eigenbedarf wirklich vorgetäuscht war und man sich dann stattdessen auf eine ansonsten nicht durchsetzbare Mieterhöhung einigt. Mal abgesehen davon, dass der Vermieter dann immernoch einen Mieter hat, der sich beraten lässt und damit zu wehren weiß. Kann sein, dass ihm da sein Sohn (wenn alles korrekt läuft) oder ein anderer Mieter (wenn Eigenbedarf vorgetäuscht wird) lieber ist.

Wenn die Eigenbedarfskündigung zunächst einmal korrekt formuliert wurde, dann gibt es meiner Meinung nach nur zwei Varianten. Ausziehen und nachher klagen, wenn denn der Sohn nicht einzieht. Oder konfrontativ dem Vermieter mitteilen, dass er mit erheblichen Problemen bei einem vorgetäuschten Eigenbedarf zu rechnen hat und ihn damit versuchen von einem Ablassen von der Kündigung zu überzeugen. Sollte der Vermieter noch anwaltlich vertreten sein, wird letzteres wohl nicht funktionieren. Sollte er noch nicht anwaltlich vertreten sein, wird er es danach wohl sein. Und dann stehen die Chancen sehr schlecht, dass wirklich ein vorgetäuschter Eigenbedarf nachweisbar sein wird.

Von daher sehe ich ausser Ausziehen wenig Möglichkeiten. Du solltest nur darauf achten, dass du die Wohnung und die Wohnungsannoncen im Auge behälst und überprüfst, ob der Sohn da wirklich einzieht. Denn einen vorgetäuschten Eigenbedarf müsstest du beweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sbjuergen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von sbjuergen):
Wie kann sich der Vermieter jetzt darauf einlassen, ohne zu befürchten, dass ich ihm dann ja im Gegenzug eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung vorwerfen kann?!
Zu spät. Klassisches Eigentor.


-- Editiert von sbjuergen am 20.06.2017 16:17

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
sbjuergen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von sbjuergen):
Wie kann sich der Vermieter jetzt darauf einlassen, ohne zu befürchten, dass ich ihm dann ja im Gegenzug eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung vorwerfen kann?!
Zu spät. Klassisches Eigentor.
(Editiert)

-- Editiert von Moderator am 21.06.2017 18:02

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
sbjuergen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von sbjuergen):
Wie kann sich der Vermieter jetzt darauf einlassen, ohne zu befürchten, dass ich ihm dann ja im Gegenzug eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung vorwerfen kann?!

Schlicht und ergreifend gar nicht.
(Editiert)

-- Editiert von Moderator am 21.06.2017 18:02

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

und bin mittlerweile sogar bereit, weit mehr zu zahlen als die eigentliche Mieterhöhung betrug

Nur mal neugierdehalber:die Mieterhöhung wäre z. B. 50 Euro gewesen, und du bietest 60 Euro ?
Da würde dein VM wegen 10 Euro einen Lachkrampf bekommen.
Oder wie stellst du dir das vor ?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von sbjuergen):
Ich möchte gerne in der Wohnung bleiben und bin mittlerweile sogar bereit, weit mehr zu zahlen als die eigentliche Mieterhöhung betrug!

Nun das bringt den Eigenbedarf nicht vom Tisch.
Zitat (von sbjuergen):
Einfach zu sagen, ich akzeptiere Ihre Mieterhöhung, hätte wohl als Folge die Antwort, dass es ja nicht ums Geld sondern um benötigten Wohnraum für seinen Sohn gehe!

Richtig, das ist ja der Sinn der Eigenbedarfskündigung.
Zitat (von sbjuergen):
Wie kann sich der Vermieter jetzt darauf einlassen, ohne zu befürchten, dass ich ihm dann ja im Gegenzug eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung vorwerfen kann?!

Gar nicht. wegen ein paar Euros verfliegt kein Eigenbedarf.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Nur das in dem Fall wohl niemand an echten Eigenbedarf glaubt.

Wenn es dermaßen stinkt, kann man den VM schon freundlich daraufhin weißen, was da auf ihn zu kommt, wenn der Sohn es sich anders ueberlegt. Und bei wem dann die Beweislast liegt.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Nur das in dem Fall wohl niemand an echten Eigenbedarf glaubt.


Warum denn nicht. Auf eine rechtsunwirksame Mieterhöhung folgt doch eher eine rechtswirksame Mieterhöhung und keine rechtswirksame Eigenbedarfskündigung.

Und wer sagt denn, dass die Vermieter bei einer akzeptierten Mieterhöhung von einer Eigenbedarfskündigung abgesehen hätten.

Vielleicht ist die Wohnung auch derartig billig vermietet, dass sich die Abschreibung eben nicht mehr lohnt und lieber den Sohn einziehen läßt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Ich denke auch dass wir am Sachverhalt bleiben sollten.
Der Vermieter ist bei Eigenbedarf frei darin, sich eine geeignete Wohnung aus seinem Bestand auszusuchen. Wenn er die mit der niedrigsten Mieteinnahme oder die mit dem widerborstigsten Mieter nimmt dann ist das sein gutes Recht.
Was schwierig wäre: wenn er diese Eigenbedarfskündigung zurückzieht und jetzt plötzlich Eigenbedarf bei einem anderen Mieter geltend machen will. Das würde ich als Rechtsmissbrauch ansehen und der "neue" Mieter dürfte sich da wehren können - im Gegensatz zum zuerst gekündigten.

Was bleibt: den Sohn rechtzeitig überzeugen, dass er die Wohnung nicht haben will. Mit Mieterhöhung wird da nichts zu machen sein, aber vielleicht eine Abfindungszahlung an den Junior? Ich sehe gerade nicht warum das illegal sein sollte und der Umzug wird ja auch kräftig Geld kosten.
Es käme natürlich auch darauf an, warum der Junge die Wohnung braucht denn mit dem Grund wird man wie gesagt keine andere mehr kündigen können.
Und wenn der Vermieter noch mehr Kinder hat sollte man vielleicht auch die Mieterhöhung noch mal überdenken: ich zahle mehr und dafür wird ein Verzicht des Vermieters auf Eigenbedarfskündigung in den Vertrag geschrieben - klingt eventuell attraktiv.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Nur das in dem Fall wohl niemand an echten Eigenbedarf glaubt.

Wenn es dermaßen stinkt, kann man den VM schon freundlich daraufhin weißen, was da auf ihn zu kommt, wenn der Sohn es sich anders ueberlegt. Und bei wem dann die Beweislast liegt.
sehe ich nicht als Problem für den Vermieter. Wenn der Mieter es drauf ankommen lässt und nach dem Räumungsprozess der Sohn doch nicht einzieht, genügt der Nachweis dass der Sohn zum ursprünglichen Kündigungsdatum einziehen wollte. Dass er wegen der Verzögerung anderweitig für Abhilfe gesorgt hat schadet dem Rechtsanspruch auf Räumung nicht.
Der Vermieter hat den Sohn als Zeugen dass dieser einziehen wollte.
Der Mieter hat nichts außer einem Forenbeitrag dass die Kündigung "so stinkt".


0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Mir ist die zeitliche Nähe von gescheiterter Mieterhöhung und Eigenbedarf zu groß,als das ich daran glauben mag, das das nichts mit einander zu tun haben soll.
Natürlich steht es dem VM frei wegen Eigenbedarf zu kündigen, und wenn der Sohn da einzieht und eine Weile da bleibt , ist auch alles okay.
Man sollte dann aber auch direkt einen Suchauftrag bei den gängigen Portalen für diese Wohnung einstellen, um mitzubekommen, falls sie kurz nach Auszug wieder zur Miete angeboten wird.

Zitat (von quiddje):
Wenn der Mieter es drauf ankommen lässt und nach dem Räumungsprozess der Sohn doch nicht einzieht, genügt der Nachweis dass der Sohn zum ursprünglichen Kündigungsdatum einziehen wollte.

Nein das reicht inzwischen nicht mehr.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
zeitliche Nähe von gescheiterter Mieterhöhung und Eigenbedarf zu groß


Von gescheitert kann man hier wohl nicht reden. Der TE hat lediglich eine unwirksame Erhöhung bekommen.

Zitat (von sbjuergen):
7 Monaten eine Mieterhöhung überreicht, dich ich nach Überprüfung und Beratschlagung durch den Mieterschutzbund ignoriert habe, da sie nicht rechtswirksam war!


Da geht der Vermieter zum Anwalt und läßt seine Möglichkeiten ausloten. Dabei hätte eine wirksame Mieterhöhung rauskommen können, muss aber nicht.


Wenn dann die Eigenbedarfskündigung dabei rauskommt ist das Pech für den Mieter. Ein Indiz für ein vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung ist das nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9886 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Wenn dann die Eigenbedarfskündigung dabei rauskommt ist das Pech für den Mieter. Ein Indiz für ein vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung ist das nicht.

Ein Indiz ist das ganz sicher, aber natürlich kein Beweis. Richter sind nicht ganz so blöd, wie offenbar einige glauben. Wenn der Sohn des Vermieters nicht einzieht, dann wird der Vermieter einiges zu erklären haben. Und da muss dann schon ein wenig mehr Substanz dabei sein. Zumal der Vermieter ja den Mieter über einen Wegfall des Eigenbedarfs vor Vertragsende informieren muss. Wenn das nicht passiert, dann kann der Eigenbedarf (sofern er denn vorhanden war) ja nur nach Vertragsende weggefallen sein. Und dann sollte der Vermieter schon auch nachweisen können, was genau dazu geführt hat. Auch wird man erwarten können, dass sich Vorbereitungen für den Umzug des Sohnes belegen lassen. Immerhin stand der ja dann unmittelbar bevor.

Wenn der Sohn des Vermieters wirklich einzieht, dann erübrigt sich aber jede Diskussion. Dann ist das kein vorgetäuschter Eigenbedarf. Und das würde ich jetzt nicht ausschließen wollen. Es kann gut sein, dass der Sohn irgendwo zur Miete wohnte und der Vater mal die beiden Mieten verglichen hat. Wenn sich daraus ergeben hat, dass Vater und Sohn Geld durch den Eigenbedarf Geld sparen können, dann ist das für den aktuellen Mieter zwar schlecht aber absolut legitim. Meiner Meinung nach.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Mieter es drauf ankommen lässt und nach dem Räumungsprozess der Sohn doch nicht einzieht, genügt der Nachweis dass der Sohn zum ursprünglichen Kündigungsdatum einziehen wollte. Dass er wegen der Verzögerung anderweitig für Abhilfe gesorgt hat schadet dem Rechtsanspruch auf Räumung nicht.
Der Vermieter hat den Sohn als Zeugen dass dieser einziehen wollte.
Der Mieter hat nichts außer einem Forenbeitrag dass die Kündigung "so stinkt".


Das hat der BGH gerade vor ein paar Wochen aber ganz anders entschieden.

Wenn der Sohn nicht einzieht, dann trifft den Vermieter die Beweislast, dass der Eigenbedarf berechtigt war. Vor allem muss er dann gut begründen, warum der Eigenbedarf so schnell weggefallen ist. Wenn dann während des Räumungsprozesses nicht wirklich etwas durchgreifendes passiert ist, das den Wegfall des Eigenbedarfs erklärt, dann hat der Vermieter schlechte Karten.

Ich bleibe übrigens dabei, dass dem Vermieter gar nicht passieren kann, wenn er nach dem Angebot des Mieters, die Miete um xx€ zu erhöhen seine Eigenbedarfskündigung zurückzieht. Eine Straftat (Nötigung oder Erpressung) liegt nicht vor, weil es ja gar keine Drohung gibt. Außerdem hat der Vermieter gar keinen Zusammenhang zwischen Mieterhöhung und Eigenbedarf hergestellt.

Schadenersatz kann der Mieter auch nicht fordern, weil ja bislang noch gar kein Schaden entstanden ist.

Ob der Vermieter aus psychologischen Gründen (Gesichtsverlust) überhaupt bereit wäre, die Kündigung zurückzunehmen, ist eine andere Sache. Auch so Gedankengänge wie "Ich habe keine Lust mich immer mit meinem Mieter rumzuärgern weil der gleich zum Mieterverein läuft, wenn es ein Problem gibt" sollte man bei seinem Vorgehen nicht außer acht lassen.

Da kann es durchaus sein, dass die verhinderte Mieterhöhung Gedanken beim Vermieter ausgelöst haben, die jetzt zu einer Win-Win-Situation für Vater und Sohn führen. Vielleicht darf der Sohn ja in der Wohnung des Vaters verbilligt wohnen und wird deswegen tatsächlich einziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119618 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von hh):
Vor allem muss er dann gut begründen, warum der Eigenbedarf so schnell weggefallen ist.

Ich weis nicht, was Du unter schnell verstehst, aber bei uns dauert so eine Räumung 10-12 Monate. 6 Monate wäre ein Traum ...
Und wenn der Mieter bzw. dessen Anwalt sein Handwrk versteht, kann das auch noch etwas länger dauern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und wenn der Mieter bzw. dessen Anwalt sein Handwrk versteht, kann das auch noch etwas länger dauern.


Möglicherweise. Hier hat der Mieter jedoch schon die Kündigung überprüfen lassen.... Wenn der Eigenbedarf jetzt nicht vorgetäuscht war (oder der Vermieter gute Argumente hat, warum der weggefallen ist) muss der Mieter nicht nur das gesamte Verfahren bezahlen, sondern auch eine Nutzungsentschädigung in Höhe einer angemessenen Miete (und das kann durchaus mehr sein, als bei der Mieterhöhung.)

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9886 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Ver):
oder der Vermieter gute Argumente hat, warum der weggefallen ist
Er darf erst nach Ende des Mietvertrages weggefallen sein. Offenbar gibt es ein Urteil des LG Hamburg von 2004, dass die Verpflichtungen des Vermieters noch weiter zieht. Danach muss der Vermieter den Wegfall des Eigenbedarfs auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bis zum endgültigen Auszug des Mieters mitteilen und dann eben das Mietverhältnis ggf. fortsetzen.

Der BGH hat wie hh schon geschrieben hat, erst kürzlich nochmal deutlich die Lage aus Sicht des Vermieters verschärft. Wenn der Sohn einzieht, ist rechtlich alles in Ordnung. Tut er es nicht oder nur pro forma oder nur kurz, dann muss der Vermieter gute Gründe liefern und diese dann auch nachweisen. Und das ist auch gut so. Die Möglichkeit zur Eigenbedarfskündigung ist nur solange sinnvoll, wie sie nicht missbraucht wird.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von hh):
Auch so Gedankengänge wie "Ich habe keine Lust mich immer mit meinem Mieter rumzuärgern weil der gleich zum Mieterverein läuft, wenn es ein Problem gibt" sollte man bei seinem Vorgehen nicht außer acht lassen.

Ich würde ja 10 € darauf wetten, dass das der eigentliche Kündigungsgrund ist.

Gegen die Kündigung wird man nicht sehr viel machen können, (ausser die eine Weile zu verschleppen). Aber man sollte schon sehr genau beobachten, ob der Sohn wirklich einzieht und wie lange er bleibt.

-- Editiert von Akkarin am 21.06.2017 15:19

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Gegen die Kündigung wird man nicht sehr viel machen können, (ausser die eine Weile zu verschleppen).


Das ist ja ein teurer Rat. Wenn die Kündigung rechtssicher ist, gehen die ganzen Verzögerungen (Schadensersatz für Unterbringung des Sohnes, Einlagern seiner Möbel, weiterer Arbeitsweg, RA-Kosten, etc.) zu Lasten (= Kosten) des Mieters.



Zitat (von Akkarin):
Aber man sollte schon sehr genau beobachten, ob der Sohn wirklich einzieht und wie lange er bleibt.


Das sollte man tun. Doch das ist jetzt nur Spekulation. Wenn der Vermieter tatsächlich einen Eigenbedarf vorgetäuscht hat, dann kann man weitersehen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Das ist ja ein teurer Rat. Wenn die Kündigung rechtssicher ist, gehen die ganzen Verzögerungen (Schadensersatz für Unterbringung des Sohnes, Einlagern seiner Möbel, weiterer Arbeitsweg, RA-Kosten, etc.) zu Lasten (= Kosten) des Mieters.

Der muss gar nicht teuer sein. Wenn man dem VM rechtzeitig mitteilt, dass aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes man zum Kündigungstermin nicht ausziehen kann, man aber bemüht ist und (beispiel) 1 oder 2 Monate später klappt und dann auch ankündigungsgemäß geht, bleibt nur die Nutzungsentschädigung und die restlichen Forderungen (Schadensersatz für Unterbringung des Sohnes, Einlagern seiner Möbel, weiterer Arbeitsweg, RA-Kosten, etc.) machen:
*PUFF*

Die Taktik "klag mal und nach der Berufung sehen wir dann in 2 Jahren weiter oder willst du die ablösen" könnte hingegen tatsächlich teuer werden.

-- Editiert von Akkarin am 21.06.2017 17:07

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
man aber bemüht ist und (beispiel) 1 oder 2 Monate später klappt


Wenn der Mieter einen Mietvertrag vorlegen kann, der erst in 1-2 Monaten einen Einzug ermöglicht, ja. Dann ist er ein Härtefall! Denn es kann einem Mieter nicht zugemutet werden, 2x umzuziehen.

Wenn er Mieter einfach nichts findet, weil seine bisherige Wohnung einfach unverhältnismäßig billig ist, ist das kein Hinderungsgrund. Es sei denn, er kann nachweisen, dass er sich bemüht hat und nicht seinem Schicksal gehardert hat, dass er der Mieterhöhung nicht zugestimmt hat.

Doch das kann ihm bestimmt der Mieterverein erklären.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von sbjuergen):
vor 7 Monaten eine Mieterhöhung


War das im Dezember 2016?

Zitat (von sbjuergen):
dann 3 Monate später die Kündigung wegen Eigenbedarfs für seinen Sohn,


D.h. ja wohl, die Kündigung ist im Feb-Mrz 17 eingetrudelt? Wann wäre denn der Auszugstermin gewesen? Hat die Kündigung auch gleich einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses widersprochen?

Zitat (von sbjuergen):
Wie kann ich jetzt diplomatisch vorgehen?


Ist der Kündigungstermin schon vorüber und man wohnt immer noch in der Wohnung? Die Vermieter haben vermutlich schon die Räumungsklage eingereicht. Die Zeit für Diplomatie ist doch wohl lang vorüber.

Übrigens - wenn der Mieterverein Recht hat - bezahlt der Mieter die Rechnungen. Und das "Puff" von Akkarin ist auch nur Schall und Rauch. Ist beim Mieterverein eine RSV mit drin? Ich würde mal nachfragen, ob die die Deckung für den Rechtsstreit übernehmen. Wenn nein, ist die Erfolgaussicht = 0.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Ver):
D.h. ja wohl, die Kündigung ist im Feb-Mrz 17 eingetrudelt? Wann wäre denn der Auszugstermin gewesen?

Das kann in der Tat jetzt schon spaßig und teuer werden, wobei auch der 30.06 noch denkbar wäre, aber in 9 Tagen eine Wohnung finden und ausziehen, das wird echt sau knapp.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9886 Beiträge, 4480x hilfreich)

Bevor ihr euch da in irgendwelchen Mutmaßungen über abgelaufende Kündigungsfristen und Räumungsklagen ergeht, wartet doch erstmal auf die Antwort des Teilnehmers. Wohnt der dort länger als 5 Jahre, ist der Darstellung nach noch nichts abgelaufen.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Akkarin):
man aber bemüht ist und (beispiel) 1 oder 2 Monate später klappt


Wenn der Mieter einen Mietvertrag vorlegen kann, der erst in 1-2 Monaten einen Einzug ermöglicht, ja. Dann ist er ein Härtefall! Denn es kann einem Mieter nicht zugemutet werden, 2x umzuziehen.

Wenn er Mieter einfach nichts findet, weil seine bisherige Wohnung einfach unverhältnismäßig billig ist, ist das kein Hinderungsgrund. Es sei denn, er kann nachweisen, dass er sich bemüht hat und nicht seinem Schicksal gehardert hat, dass er der Mieterhöhung nicht zugestimmt hat.

Doch das kann ihm bestimmt der Mieterverein erklären.


Vorher hilft durchaus ein Blick ins BGB:

§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
..
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

Man kann das ganze problemlos und ohne sich schadensersatzpflichtig zu werden ein paar Monate verschleppen.
Echtes Bemühen vorausgesetzt, aber wir glauben dem VM hier ja auch, dass der Eigenbedarf echt ist. :neck:

Eine Bekannte von uns wohnt z.B. in Maxvorstadt. Wäre die betroffen, dürfte es eine ganze Weile dauern, bis "angemessener Ersatzwohnraum" gefunden wurde. In anderen Regionen hingegen würde man mit der Begründung nicht mal eine Woche Aufschub bekommen.

Ganz klassisch ist auch gekündigter Mieter kauft darauf Haus/ ETW, die dummerweise nicht rechtzeitig fertig wird und die Bauarbeiten verzögern sich mehrfach.

Mit offenen Karten gespielt sind die skizzierten Ersatzansprüche alle für die Tonne. Aber natürlich kann man das alle nur um ein paar Monate (max. 12 Monate) nach hinten schieben. Die Kündigung selbst wird dadurch nicht obsolet.

Aber es wäre als VM absolut bescheuert gegen einen solchen Mieter zu klagen. Die Kosten des Verfahrens kriegt dann nämlich der VM auferlegt ( schon vorgekommen :-)

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.


Wenn die Wohnung unwahrscheinlich billig ist, dann findet der Mieter natürlich nichts "Vergleichbares". Zumutbare Bedingungen sind der marktübliche Preis und Ausstattung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.002 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12