Verkäufer puscht eigene Auktion nach oben

16. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)
Verkäufer puscht eigene Auktion nach oben

Folgendes:
Habe Ware ersteigert. Bezahlung ist bar bei Abholung. Abgeholt ist es noch nicht.

Mir ist im Nachhinein die Negativbewertung aufgefallen. In der wird angeklagt, dass die Auktionen selbst hochgepuscht werden. Dann habe ich mal recherchiert. Und tatsächlich, da taucht bei JEDER Auktion ein "P****r (52) auf. Auffällig bei einem defekten Gerät, das sogar von jenen Account ersteigert wurde, sogar noch "positiv" bewertet wurde, aber genau das gleiche Gerät kurze Zeit darauf wieder vom selben Verkäufer her angeboten wird.

So auch bei mir. Der Betrag wurde massiv in die Höhe getrieben. Genau mit jenem "Zweitaccount".

Wie soll ich nun vorgehen? Ebay macht bekanntlicherweise nichts, da der Verein ja kräftig an den Gebühren abkassiert. Zur Polizei, oder lieber gleich zum Anwalt?

Problem bei eBay und Co?

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54 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Teddyknuddel):
Wie soll ich nun vorgehen?
Wo ist dein Problem? Du wolltest max. X€ (dein Höchstgebot) dafür ausgeben und das ist auch eingetreten. Somit ist doch alles im grünen Bereich..


Zitat (von Teddyknuddel):
Zur Polizei, oder lieber gleich zum Anwalt?
Die Polizei interessiert sich nicht für so einen Kindergarten. Und was soll der Anwalt machen?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

X

-- Editiert von radfahrer999 am 16.06.2017 17:07

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Ob die Polizei sich für Gerüchte anderer eBay Käufer interessiert? Vermutlich nicht, weil die in der Regel mehr als genug zu tun haben.


Und ein Anwalt kostet auch nicht gerade wenig, Erstberatung 100-250 EUR.



Was ist denn überhaupt Dein Ziel?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)

Ich will nur den Betrag zahlen, der vor dem Puschen entstanden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Teddyknuddel):
ch will nur den Betrag zahlen, der vor dem Puschen entstanden ist.

Das wäre dann reine Verhandlungssache mit dem Verkäufer.

Wenn man den Vertrag (z.B. wegen Täuschung) erfolgreich anfechtet, dann ist er nichtig. Bedeutet kein Anspruch auf Zahlung aber auch kein Anspruch auf die Ware.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich will nur den Betrag zahlen, der vor dem Puschen entstanden ist.
Und warum hast du dann mehr geboten?

Zitat:
Zur Polizei, ...
Welche Straftat käme denn da in Frage?
Jedenfalls gibt es in keinem deutschen Gesetz ein Verbot, bei einer Auktion selbst zu bieten. Und ob man aus einen Verstoß gegen die Ebay-Regularien juristisch etwas herleiten kann? (vor allem, weil sich die Ebay-AGB auch nicht unbedingt an die deutschen Gesetze halten)

Was du machen kannst: Vom Kauf zurücktreten. Denn ich kann mir kaum vorstellen, dass dich der Verkäufer dann verklagt, auch für ihn wäre der Ausgang eines Gerichtsverfahren unabsehbar (wenn er dann hier fragen würde, würden wir ihm wohl auch raten, dass er den Rücktritt besser akzeptieren sollte).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

A: Pushen ist Betrug (es wird ein anderer Interessent vorgetäuscht, in der Absicht sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen), ob der strafrechtlich verfolgt wird ist aber leider äußerst zweifelhaft. Eine Anzeige ist daher aber natürlich möglich.

B: Das ist keine Verhandlungssache, Scheingebote sind nichtig und daher steht dir der Artikel zum ungepushten Preis zu.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=75739&pos=0&anz=143

C: Du musst das ganze beweisen. Schwer, aber gerade bei den von dir geschilderten Fakten auch nicht unmöglich. Wie groß ist schon die Wahrscheinlichkeit das eine Person genau alles benötigt was eine andere verkauft und Artikel die sie zufällig ersteigert dann doch nicht abnimmt (schau mal ob auch auf die wiedereingestellten Artikel mitgeboten wurde)... da könnte jemand schon arg in Erklärungsnot kommen.

D: Ob Anwalt oder nicht hängt primär von der Höhe der Differenz an und natürlich deiner Risikobereitschaft.




-- Editiert von Droid am 16.06.2017 21:43

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Ich will nur den Betrag zahlen, der vor dem Puschen entstanden ist.
Und wer sagt dir, dass ohne diess Pushen nicht noch Jemand aderes mitgeboten hätte?

Ganz ehrlich, du warst bereit den Betrag X zu zahlen, bist ganz offensichtlich auch immer noch in diesem Beereich X gelandet, daher passt das doch eigentlich...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und wer sagt dir, dass ohne diess Pushen nicht noch Jemand aderes mitgeboten hätte?
Das wäre nun wieder unerheblich, quasi Pech des Verkäufers (kennen wir ja von den Urteilen bezüglich Auktionsabbruch).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)

Zitat (von Droid):
A: Pushen ist Betrug (es wird ein anderer Interessent vorgetäuscht, in der Absicht sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen), ob der strafrechtlich verfolgt wird ist aber leider äußerst zweifelhaft. Eine Anzeige ist daher aber natürlich möglich.

B: Das ist keine Verhandlungssache, Scheingebote sind nichtig und daher steht dir der Artikel zum ungepushten Preis zu.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=75739&pos=0&anz=143

C: Du musst das ganze beweisen. Schwer, aber gerade bei den von dir geschilderten Fakten auch nicht unmöglich. Wie groß ist schon die Wahrscheinlichkeit das eine Person genau alles benötigt was eine andere verkauft und Artikel die sie zufällig ersteigert dann doch nicht abnimmt (schau mal ob auch auf die wiedereingestellten Artikel mitgeboten wurde)... da könnte jemand schon arg in Erklärungsnot kommen.

D: Ob Anwalt oder nicht hängt primär von der Höhe der Differenz an und natürlich deiner Risikobereitschaft.


Erstmal Danke für die Hilfreiche Antwort.

Zu C: Ja, auch auf den wiedereingestellten Artikel wurde wieder mit geboten. Bei jeder Auktion ist jener Bieter mit dabei. Und ich glaube kaum, dass das jetzt nur ein Freund oder Bekannter ist, da dieser Bieter bei absolut jeder Auktion, die sich noch nachverfolgen lässt, mitgeboten hat. Es ist naheliegend, dass der Bieter vom gleichen PC aus wie der Verkäufer agiert. Ich denke, auf richterlicher Anordnung muss Ebay auch die IP-Adresse des "Mitbieters" zur Verfügung stellen.

-- Editiert von Teddyknuddel am 17.06.2017 06:28

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Teddyknuddel):
Es ist naheliegend, dass der Bieter vom gleichen PC aus wie der Verkäufer agiert.

Dazu muss man Hellseher sein.
Zitat (von Teddyknuddel):
Ich denke, auf richterlicher Anordnung muss Ebay auch die IP-Adresse des "Mitbieters" zur Verfügung stellen.

Man kann alles versuchen, jedoch ist das Denken relativ einfach gesagt, sehr naiv, wie man über solche Ebay Anbieter denkt.
Heute werden Tor Browser und co verwendet, da wäre es selbst mit dem gleichen PC nicht nachweisbar.

Man kann jedes Risiko eingehen, ab zum Anwalt und Erstberatung.
Jedoch ist man jetzt erst mal an das Geschäft gebunden, Zahlung gegen Ware zu dem Preis.

Jedoch stellt sich die Frage, warum bietet man dann überhaupt mit?
Es gibt Verkäufer welche offensichtlich nur Ebaygebühren sparen wollen, weil sie einen kleinen Preis angeben und anstatt gleich mit der richtigen Preisvorstellung. Von solchen Anbietern lasse ich die Finger weg, alles was man danach unternimmt ist nur mit Stress und ungewissem Ausgang verbunden.

0x Hilfreiche Antwort



#14
 Von 
Autoknacker
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von Teddyknuddel):
Zitat (von Droid):
Es ist naheliegend, dass der Bieter vom gleichen PC aus wie der Verkäufer agiert. Ich denke, auf richterlicher Anordnung muss Ebay auch die IP-Adresse des "Mitbieters" zur Verfügung stellen.

-- Editiert von Teddyknuddel am 17.06.2017 06:28


Ja, ist es das? Was, wenn der angebliche Bieter vom Smartphone oder Tablet mitbietet? Am besten noch über einen Mobilfunkanbieter? Da nützt die IP gar nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)

Egal ob er es direkt am PC macht, oder nicht. Ob er es ist oder nicht. Innerhalb von einem Jahr über 32 Bewertungen von einem Anbieter. Und fast alle von der gleichen Warenart. Wäre da es nicht naheliegender, wenn ein solcher "Geschäftspartner" vorhanden ist, dass man das außerhalb von Ebay macht und erst gar nicht einstellt?

Und bitte jetzt keine Belehrungen. Entdeckt man ein höchstinteressantes Angebot, welches kurz vor Schluss steht, nimmt sich keiner großartig die Zeit, den VK durch zu leuchten.

Es darf auch nicht durch Freunde/Bekannte oder Familie geboten werden. So steht es selbst in den Grundsätzen von Ebay.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Teddyknuddel):
Egal ob er es direkt am PC macht, oder nicht. Ob er es ist oder nicht.

Blödsinn, ohne Beweise kann man solchen Anbietern nicht anhaben.
Zitat (von Teddyknuddel):
Innerhalb von einem Jahr über 32 Bewertungen von einem Anbieter.

Das sagt relativ wenig aus, was kauft der Anbieter denn sonst im Jahr so auf?
Zitat (von Teddyknuddel):
Wäre da es nicht naheliegender, wenn ein solcher "Geschäftspartner" vorhanden ist, dass man das außerhalb von Ebay macht und erst gar nicht einstellt?

Weil es vielleicht doch keine Zusammenarbeit ist?
Zitat (von Teddyknuddel):
Und bitte jetzt keine Belehrungen. Entdeckt man ein höchstinteressantes Angebot, welches kurz vor Schluss steht, nimmt sich keiner großartig die Zeit, den VK durch zu leuchten.

Na und?
Man gibt sich selbst eine Höchstgrenze vor, und alles was darüber hinaus geht lässt man sein. Entweder man erhält den Zuschlag oder nicht. Vor allem kosten solche nicht realen Geschäfte, also durch den Scheinbieter auch Verkäufergebühren von Ebay.
Ob es sich das auf Dauer für die Verkäufer auszahlt sei dahin gestellt, oft gibt es dann bei solch offensichtlichen Scheinbietern auch dann das Angebot an den unterlegenen Bieter.
Zitat (von Teddyknuddel):
Es darf auch nicht durch Freunde/Bekannte oder Familie geboten werden. So steht es selbst in den Grundsätzen von Ebay.

Ach Ebay und Grundsätze?
Alles was für Ebay Kohle einbringt wird doch bei denen nicht eng gesehen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)

Das liest sich ja eigentlich fast so, als ob Du gut heißt, was jener Typ da anstellt.......

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Stell dir einfach folgendes vor:

Das ist ein Feruend wo da generell mitbietet. Der eigentliche VK sagt jedesmal seinem Freund, wenn es eine neue Auktion gibt. Der Freund kann dann mitbieten, so nach dem Motto, wenn er das Teil zu einem bestimmten Preis bekommt, ist gut, wenn nicht dann nicht. Selbst wenn besagter Freund häufig die Sachen "ersteigert" und dann doch nicht nimmt, ist das absolut ok, da Verträge ja bekanntlicherweise auch aufgelöst werden können, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.

Wenn so eine Geschichte kommt, dann httest du ein Problem, denn keiner kann so etwas verbieten oder sonst etwas. Da ist auch nichts illegales dran, auch kein gesetzlich illegales hochbieten...

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Da ist auch nichts illegales dran, auch kein gesetzlich illegales hochbieten...


liest Du eigentlich vorher nochmal durch, was Du geschrieben hast, bevor Du es abschickst?

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Nochmal, wenn das ein Freund des eigentlichen VK so macht wie ich beschrieben habe, dann ist da nichts illegales dran. Welches Gesetz verbietet es Freunden auf die Auktionen von einem mitzubieten? Das war auch nur ein mögliches Szenario! Aber mach draus was du draus machen willst und wundere dich dann evtl nicht, wenn du zusätzlich zum Kaufpreis auch noch ein paar HUndert Euro für Anwälte und Gerichte hinlegen darfst...

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Teddyknuddel):
Das liest sich ja eigentlich fast so, als ob Du gut heißt, was jener Typ da anstellt.......

Gut heißen muss man das nic
Nur real sind mir solche Verkäufer es nicht wert, sich überhaupt damit zu befassen. So lange Ebay dem Treiben nichts entgegen setzt, würde man selbst gegen Windmühlen ankämpfen.
Wer meint das man in Ebay richtige Schnäppchen macht, na der glaubt auch an den Weihnachtsmann, viele Produkte sind regulär im Netz oder Handel oft günstiger, als bei solchen Auktionen, wo es oft Leute mit dem must have Willen gibt, und den realen Preis nicht mehr einschätzen.
Es ist nur nicht verständlich, wie man darüber ein Faß aufmacht, entweder man bietet mit, und sieht den Preis für sich günstig, oder man hört einfach auf. Es gibt wohl keinen welcher mit der Pistole neben einem sitzt und verlangt das man auf das Spiel einsteigt.
Zitat (von lesen-denken-handeln):
Das ist ein Feruend wo da generell mitbietet. Der eigentliche VK sagt jedesmal seinem Freund, wenn es eine neue Auktion gibt. Der Freund kann dann mitbieten, so nach dem Motto, wenn er das Teil zu einem bestimmten Preis bekommt, ist gut, wenn nicht dann nicht

Eben zwar nicht erlaubt, aber auch für die anderen Bieter nicht beweisbar. Noch besser wenn in Foren oder Fecebook schon darum gebeten wird, ach kann jemand von euch mal drauf schauen, vor ich das Teil verschenke, das ist meine Preisvorstellung.
Alles zwar nicht erlaubt, aber man kann auch manchen Verkäufer vielleicht verstehen, das es nichts zu verschenken gibt, und Ebay mit der Gebührenstruktur eigentlich genau solche Dinge heraus fordert.

So unterm Strich zum Eingangspost, man hat die Sache für die Summe XY ersteigert, und ist nun eben zur Erfüllung des Rechtsgeschäftes verpflichtet, und da hilft auch kein drum herum eiern.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Eben zwar nicht erlaubt,

und
Zitat (von 0815Frager):
Alles zwar nicht erlaubt,


Ich teile Deine Meinung hierzu nicht, soweit wir die Rechtsbeziehung (RB) zwischen Verkäufer und Käufer betrachten.

Das es in der Rechtsbeziehung Ebay zum Verkäufer durch die Ebay Regeln, die ich aber nicht kenne und die mich auch nicht wirklich interessieren, verboten sein mag, hat auf die RB Verkäufer zu Käufer keinen Einfluss.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Wenn so eine Geschichte kommt, dann hättest du ein Problem, denn keiner kann so etwas verbieten oder sonst etwas. Da ist auch nichts Illegales dran, auch kein gesetzlich illegales Hochbieten...


Das ist auch meine Meinung.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Teddyknuddel):
Es darf auch nicht durch Freunde/Bekannte oder Familie geboten werden. So steht es selbst in den Grundsätzen von Ebay.

Die Stelle wo das stehen soll, die konnte ich nicht finden?


Wenn das tatsächlich so dort stehen sollte, wäre es im übrigen nichtig, da Käufer und Verkäufer diese Bestimmung gar nicht erfüllen könnten bzw. diese unzumutbar wäre.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Es darf auch nicht durch Freunde/Bekannte oder Familie geboten werden.
Wie soll ich denn verhindern, dass ein Bekannter bei mir mitbietet? (etwa aus dem Grund, mir zu schaden)
Und woher soll ein Bieter wissen, dass er den Verkäufer kenne? Den Namen erfahrt man ja erst am Ende.

Eine Anekdote von mir persönlich: Ich hatte bei Ebay mal mehrere Auktionen mit Computerkabeln eingestellt, Restekiste halt, jeweils für 1 Euro (und selbst das waren sie nicht wert - aber weniger geht bei Ebay in Deutschland ja nicht).
Gekauft hat die dann jemand der extra auf den Artikelstandort geachtet hatte (er wollte natürlich persönlich abholen, Versand ist in solchen Fällen ja ein wirtschaftlicher Totalschaden). Und am Ende dann die Überraschung, es war der Sohn meiner Nachbarn.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Mal der Auszug aus den Hilfeseiten von Ebay:

Bieten auf eigene Artikel

Es verstößt gegen die AGB von eBay, wenn der Verkäufer versucht, unter Nutzung von Zweitanmeldungen, Alias-Namen, Familienmitgliedern, Freunden oder Partnern, den Gebotspreis für einen Artikel vorsätzlich hochzutreiben (Preistreiberei). Bieten auf eigene Artikel ist bei eBay strengstens verboten. eBay-Mitglieder, denen dieser Verstoß nachgewiesen wird, erhalten eine Verwarnung. Oder ihre Konten werden dauerhaft gesperrt.


Natürlich darf ich auf die Auktion meines Kollegen bieten, wenn ich aber auf beinahe alle biete und die Artikel dann im Zweifel doch nicht kaufe, aber auf die erneut eingestellten wieder mitbiete, ja dann ist es offensichtlich das ich die Auktionen nicht bebiete weil ich zufälligerweise genau das Ding was mein Kollege da anbietet auch haben will.


@lesen-denken-handeln
Dein Szenario mag mit den AGB Konform sein, glaubhaft ist es aber nicht. Nicht wenn auf Artfremde und vor allem auch auf die ersteigerten und wiedereingestellten Artikel geboten wird.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Natürlich darf ich auf die Auktion meines Kollegen bieten, wenn ...
Da brauchst du jetzt gar kein "wenn" mehr anhängen, denn es ist grundsätzlich nicht verboten.
Dein Zitat aus der Hilfe bezieht sich schließlich ausdrücklich auf Verkäufer, als Bieter/Käufer darf ich machen was ich will (etwa bieten um dem Verkäufer zu schaden).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Droid):
Mal der Auszug aus den Hilfeseiten von Ebay:

Bieten auf eigene Artikel

Es verstößt gegen die AGB von eBay, wenn der Verkäufer versucht, unter Nutzung von Zweitanmeldungen, Alias-Namen, Familienmitgliedern, Freunden oder Partnern, den Gebotspreis für einen Artikel vorsätzlich hochzutreiben (Preistreiberei). Bieten auf eigene Artikel ist bei eBay strengstens verboten. eBay-Mitglieder, denen dieser Verstoß nachgewiesen wird, erhalten eine Verwarnung. Oder ihre Konten werden dauerhaft gesperrt.

Hat aber keine Auswirkung auf den zwischen VK und K geschlossenen KV

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):

Hat aber keine Auswirkung auf den zwischen VK und K geschlossenen KV

Genau und da wie zu lesen ist, Abholung vereinbart wurde, kann es sein, das der TE schon in Annahmeverzug ist.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)

Ende der Geschichte:

Gespräch mit Anwalt - ich sollte ihm umgehend ein Einschreiben senden: "Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung". Hab ich inzwischen auch getan.

Auch hat der Anwalt mir angeraten, Meldung an Ebay zu machen. Was auch erfolgt ist.

Der Typ ist aus allen Wolken gefallen. Hab ihm dann sämtliche Auktionen die Gebote in der Gebotsliste markiert, wo der Dritte mitgeboten hat per Mail zugeschickt. Dann wurde es muksmäuschenstill. Der Artikel ist inzwischen wieder eingestellt.

Laut Anwalt bleibt es mir überlassen, ob ich Strafanzeige erstatte.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Teddyknuddel):
Ende der Geschichte:


Vielleicht,
vieleicht auch nicht.

Bei arglistiger Täuschung muss man die Arglist im Zweifel beweisen. Wurde ja schon mehrfach (unterschiedlich) ausgeführt.

Aber seis drum.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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